Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Einladungsformular vom 3. Oktober 2013 an die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) und lud seinen Neffen B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein. A.b Am 13. November 2013 ersuchte der Gesuchsteller um Ausstellung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen. B. Die Schweizerische Botschaft in Beirut wies den Visumsantrag am 23. Dezember 2013 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 3. Januar 2014 an das BFM und ersuchte um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung. C.b Das Bundesamt bestätigte am 21. Januar 2014 (Ausgang am 22. Januar 2014) den Empfang der Eingabe vom 3. Januar 2014 und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Auslandvertretung habe das Visumsgesuch mit dem vorgesehenen Formular abgewiesen, und es bestehe die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen dagegen Einsprache zu erheben. Es werde festgestellt, dass die Einsprache frist- und formgerecht erfolgt sei. Zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 150.- erhoben, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt wurde. C.c Am 21. Oktober 2014 gelangte C._______ per E-Mail an das Bundesamt und erkundigte sich nach dem "Stand des Visumsgesuches" (recte: des Einspracheverfahrens) des Gesuchstellers. Das BFM teilte ihm am 27. Oktober 2014 mit, das Gesuch sei aus registraturtechnischen Gründen liegen geblieben, die Abklärungen beim Migrationsamt D._______ würden noch laufen, und der Entscheid werde ihm so rasch wie möglich mitgeteilt. C.d Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ersuchte das BFM das Migrationsamt D._______ um Stellungnahme zum Visumsgesuch und Durchführung zusätzlicher Abklärungen beim Beschwerdeführer (Grund und Dauer des Aufenthaltes der Gesuchstellenden; Art und Dauer ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer; allgemeine Erkenntnisse über ihn und seine finanzielle Situation; allenfalls vorangegangene Einladungen von Gästen; ob die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als gesichert erscheine; ob familiäre oder berufliche Bindungen zum Heimatland bestehen würden; allgemeine Einschätzung des Visumsgesuches). Am 24. Oktober 2014 gelangte das Migrationsamt D._______ an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, eine Reihe von Fragen zu den vorstehend genannten Punkten zu beantworten und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 und reichte eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung, drei Lohnabrechnungen, einen Auszug aus dem Betreibungsregister und eine Kopie seines Mietvertrages ein. Das Migrationsamt D._______ leitete die Unterlagen am 5. November 2014 an das BFM weiter. C.e Der Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2014 (Ausgang beim BFM am 28. Oktober 2014) wurde irrtümlicherweise an die alte Adresse des Beschwerdeführers gesandt und konnte nicht zugestellt werden. Mit neuem, vom 5. November 2014 datierendem Entscheid - eröffnet am 7. November 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit als "Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid" bezeichneter Eingabe vom 16. November 2014 (Poststempel vom 17. November 2014) an das BFM und ersuchte um Neubeurteilung und Bewilligung des humanitären Visumsgesuches. Mit Schreiben vom 18. November 2014 leitete das BFM die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber des Gesuchstellers zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
E. 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
E. 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
E. 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
E. 3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 3.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
E. 3.3 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" an die schweizerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde. Die Weisung wurde am 4. November 2013 durch Erläuterungen und am 22. November 2013 durch ein Rundschreiben präzisiert. Am 29. November 2013 wurde sie vollumfänglich aufgehoben. Die Visumserleichterungen in der Weisung vom 4. September 2013 galten für die Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz oder mit Schweizer Pass sowie für deren Grosseltern, Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder und Geschwister samt Kernfamilie. Die begünstigten Personen mussten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft gewesen sein oder sich in einem Nachbarstaat oder in Ägypten aufgehalten haben und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein; sie durften nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsregelung eines dieser Staaten sein. Die fristgerechte Wiederausreise sowie - dies im Gegensatz zur Weisung über die Erteilung von humanitären Visa vom 29. September 2012 - der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung wurden nicht vertieft geprüft; ein Reisepass war nicht erforderlich. Visaanträge, welche nach der am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 eingereicht wurden, sind wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28. September 2012 bzw. der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 zu behandeln. Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht haben, sind weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und den dazugehörigen Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten.
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse als hoch eingestuft werden, und es sei nicht hinreichend belegt, dass der Gesuchsteller, welcher jung, ledig und stellenlos sei, trotz der herrschenden Krise nach Ablauf des Visums in die Heimat zurückehren würde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums seien daher nicht erfüllt. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Beirut würden keine Elemente vorliegen, welche im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers schliessen liessen. Es würden auch keine anderen humanitären Gründe (Krankheit, hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Schliesslich komme auch die inzwischen aufgehobene Ausnahmeregelung für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, da der Gesuchsteller als volljähriger Neffe des Beschwerdeführers nicht unter den Geltungsbereich der genannten Ausnahmeregelung falle.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe fest, der Gesuchsteller sei in Syrien vom Militär desertiert. Da er auch im Libanon grosse Probleme wegen des Militärs gehabt habe, sei er weiter in die Türkei geflüchtet. Seine dortige Lebenssituation sei sehr schlecht. Er könne in der ersten Zeit beim Beschwerdeführer wohnen. Der Beschwerdeführer ersuche um Neubeurteilung und Bewilligung des humanitären Visumsgesuches unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen (Mietvertrag, Betreibungsregisterauszug).
E. 5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum.
E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Vielmehr führt der Beschwerdeführer aus, er möchte die humanitären Gründe des Visumsgesuches darlegen und beantrage, es sei ein humanitäres Visum zu erteilen. Entsprechend gab er sowohl im Einladungsformular vom 3. Oktober 2013 als auch in seinem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons D._______ vom 30. Oktober 2014 an, die vorgesehene Aufenthaltsdauer sei "bis Kriegsende"/"bis der Krieg in Syrien vorbei ist". Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013 vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Zwar erfolgten die Einladung und das Visumsgesuch vor der Aufhebung der Weisung vom 29. November 2013, der Gesuchsteller gehört jedoch zu keiner der von den Visumserleichterungen betroffenen Personengruppen. Die Visumserleichterungen galten für die Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz oder mit Schweizer Pass sowie für deren Grosseltern, Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder und Geschwister samt Kernfamilie. Als volljähriger Sohn des Bruders des Beschwerdeführers gehört er weder zur Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) des Beschwerdeführers, noch (infolge Volljährigkeit) zur Kernfamilie des Bruders beziehungsweise Vaters, welcher im Übrigen seinerseits kein Visumsgesuch stellte. Die Vorinstanz hat richtigerweise von der Anwendung der genannten Weisung abgesehen.
E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.3 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei, wo sich der Gesuchsteller gemäss Angaben des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt aufhält, ist sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation in der Türkei sei für den Gesuchsteller sehr schlecht. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, der junge und gemäss den Akten gesunde Gesuchsteller befinde sich in einer besonderen Notlage.
E. 6.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller nicht darzulegen vermochte, er sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher er aus Syrien geflüchtet ist, in der Türkei nicht mehr besteht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6739/2014 Urteil vom 9. Dezember 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen z.G. von B._______; Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Einladungsformular vom 3. Oktober 2013 an die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) und lud seinen Neffen B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein. A.b Am 13. November 2013 ersuchte der Gesuchsteller um Ausstellung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen. B. Die Schweizerische Botschaft in Beirut wies den Visumsantrag am 23. Dezember 2013 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 3. Januar 2014 an das BFM und ersuchte um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung. C.b Das Bundesamt bestätigte am 21. Januar 2014 (Ausgang am 22. Januar 2014) den Empfang der Eingabe vom 3. Januar 2014 und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Auslandvertretung habe das Visumsgesuch mit dem vorgesehenen Formular abgewiesen, und es bestehe die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen dagegen Einsprache zu erheben. Es werde festgestellt, dass die Einsprache frist- und formgerecht erfolgt sei. Zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 150.- erhoben, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt wurde. C.c Am 21. Oktober 2014 gelangte C._______ per E-Mail an das Bundesamt und erkundigte sich nach dem "Stand des Visumsgesuches" (recte: des Einspracheverfahrens) des Gesuchstellers. Das BFM teilte ihm am 27. Oktober 2014 mit, das Gesuch sei aus registraturtechnischen Gründen liegen geblieben, die Abklärungen beim Migrationsamt D._______ würden noch laufen, und der Entscheid werde ihm so rasch wie möglich mitgeteilt. C.d Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ersuchte das BFM das Migrationsamt D._______ um Stellungnahme zum Visumsgesuch und Durchführung zusätzlicher Abklärungen beim Beschwerdeführer (Grund und Dauer des Aufenthaltes der Gesuchstellenden; Art und Dauer ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer; allgemeine Erkenntnisse über ihn und seine finanzielle Situation; allenfalls vorangegangene Einladungen von Gästen; ob die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als gesichert erscheine; ob familiäre oder berufliche Bindungen zum Heimatland bestehen würden; allgemeine Einschätzung des Visumsgesuches). Am 24. Oktober 2014 gelangte das Migrationsamt D._______ an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, eine Reihe von Fragen zu den vorstehend genannten Punkten zu beantworten und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 und reichte eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung, drei Lohnabrechnungen, einen Auszug aus dem Betreibungsregister und eine Kopie seines Mietvertrages ein. Das Migrationsamt D._______ leitete die Unterlagen am 5. November 2014 an das BFM weiter. C.e Der Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2014 (Ausgang beim BFM am 28. Oktober 2014) wurde irrtümlicherweise an die alte Adresse des Beschwerdeführers gesandt und konnte nicht zugestellt werden. Mit neuem, vom 5. November 2014 datierendem Entscheid - eröffnet am 7. November 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit als "Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid" bezeichneter Eingabe vom 16. November 2014 (Poststempel vom 17. November 2014) an das BFM und ersuchte um Neubeurteilung und Bewilligung des humanitären Visumsgesuches. Mit Schreiben vom 18. November 2014 leitete das BFM die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber des Gesuchstellers zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 3. 3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 3.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 3.3 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" an die schweizerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde. Die Weisung wurde am 4. November 2013 durch Erläuterungen und am 22. November 2013 durch ein Rundschreiben präzisiert. Am 29. November 2013 wurde sie vollumfänglich aufgehoben. Die Visumserleichterungen in der Weisung vom 4. September 2013 galten für die Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz oder mit Schweizer Pass sowie für deren Grosseltern, Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder und Geschwister samt Kernfamilie. Die begünstigten Personen mussten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft gewesen sein oder sich in einem Nachbarstaat oder in Ägypten aufgehalten haben und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein; sie durften nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsregelung eines dieser Staaten sein. Die fristgerechte Wiederausreise sowie - dies im Gegensatz zur Weisung über die Erteilung von humanitären Visa vom 29. September 2012 - der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung wurden nicht vertieft geprüft; ein Reisepass war nicht erforderlich. Visaanträge, welche nach der am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 eingereicht wurden, sind wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28. September 2012 bzw. der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 zu behandeln. Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht haben, sind weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und den dazugehörigen Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse als hoch eingestuft werden, und es sei nicht hinreichend belegt, dass der Gesuchsteller, welcher jung, ledig und stellenlos sei, trotz der herrschenden Krise nach Ablauf des Visums in die Heimat zurückehren würde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums seien daher nicht erfüllt. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Beirut würden keine Elemente vorliegen, welche im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers schliessen liessen. Es würden auch keine anderen humanitären Gründe (Krankheit, hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Schliesslich komme auch die inzwischen aufgehobene Ausnahmeregelung für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, da der Gesuchsteller als volljähriger Neffe des Beschwerdeführers nicht unter den Geltungsbereich der genannten Ausnahmeregelung falle. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe fest, der Gesuchsteller sei in Syrien vom Militär desertiert. Da er auch im Libanon grosse Probleme wegen des Militärs gehabt habe, sei er weiter in die Türkei geflüchtet. Seine dortige Lebenssituation sei sehr schlecht. Er könne in der ersten Zeit beim Beschwerdeführer wohnen. Der Beschwerdeführer ersuche um Neubeurteilung und Bewilligung des humanitären Visumsgesuches unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen (Mietvertrag, Betreibungsregisterauszug). 5. 5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Vielmehr führt der Beschwerdeführer aus, er möchte die humanitären Gründe des Visumsgesuches darlegen und beantrage, es sei ein humanitäres Visum zu erteilen. Entsprechend gab er sowohl im Einladungsformular vom 3. Oktober 2013 als auch in seinem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons D._______ vom 30. Oktober 2014 an, die vorgesehene Aufenthaltsdauer sei "bis Kriegsende"/"bis der Krieg in Syrien vorbei ist". Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 6. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013 vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Zwar erfolgten die Einladung und das Visumsgesuch vor der Aufhebung der Weisung vom 29. November 2013, der Gesuchsteller gehört jedoch zu keiner der von den Visumserleichterungen betroffenen Personengruppen. Die Visumserleichterungen galten für die Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz oder mit Schweizer Pass sowie für deren Grosseltern, Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder und Geschwister samt Kernfamilie. Als volljähriger Sohn des Bruders des Beschwerdeführers gehört er weder zur Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) des Beschwerdeführers, noch (infolge Volljährigkeit) zur Kernfamilie des Bruders beziehungsweise Vaters, welcher im Übrigen seinerseits kein Visumsgesuch stellte. Die Vorinstanz hat richtigerweise von der Anwendung der genannten Weisung abgesehen. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei, wo sich der Gesuchsteller gemäss Angaben des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt aufhält, ist sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation in der Türkei sei für den Gesuchsteller sehr schlecht. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, der junge und gemäss den Akten gesunde Gesuchsteller befinde sich in einer besonderen Notlage. 6.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller nicht darzulegen vermochte, er sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher er aus Syrien geflüchtet ist, in der Türkei nicht mehr besteht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub