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E-5360/2014

E-5360/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-04 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Gäste des Beschwerdeführers, sein Bruder B._______ und dessen Ehefrau C._______ sowie deren zwei Kinder, sein Bruder D._______ und dessen Ehefrau E._______ und deren zwei Kinder sowie zwei weitere Neffen, ersuchten am 6. Mai 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte am 12. Mai 2014 den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus, er sei in der Lage, seine Familienangehörigen bei sich aufzunehmen und sie finanziell zu unterstützen. Weitere hier in der Schweiz lebende Verwandte und Freunde seien ebenfalls bereit, seine Angehörigen zu unterstützen. D. Mit Verfügung vom 21. August 2014 - eröffnet am 25. August 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 27. Mai 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. E. Mit Eingabe vom 19. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014. F. Am 27. Oktober 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).

E. 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Gesuchstellenden würden nicht unter die Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien fallen. Die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums müsse als nicht hinreichend gesichert erachtet werden. Sodann würden sich die Gesuchstellenden nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in einem Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe ihnen nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Es würden somit keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liesse.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Kontaktaufnahme mit dem Schweizerischen Generalkonsul habe vor der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 stattgefunden. Es sei indes nicht möglich gewesen, einen Termin vor der Aufhebung derselben zu reservieren. Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienanagehörige wurde vom BFM per 29. November 2013 wieder aufgehoben. Entscheidend zur Bestimmung der Anwendbarkeit dieser Weisung ist gemäss Ziffer 1 der Weisung des BFM vom 29. November 2013 der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt die Vorsprache, mithin die Anmeldungen für Termine bei den Servicezentren. Der Rechtsmitteleingabe ist kein Beweismittel für die geltend gemachte Kontaktaufnahme vor dem 29. November 2013 beigelegt. Auch sind den Akten keine Hinweise für eine Gesuchseinreichung vor diesem Zeitpunkt zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in vielen bekannten Fällen seien Visa erteilt worden, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung, aus welcher er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Gesuchstellenden nicht unter die Weisung über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa fallen würden.

E. 4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Mit der blossen, nicht näher substantiierten Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, seine Gäste würden fristgerecht ausreisen, vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet, nicht in Frage zu ziehen. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich des nicht absehbaren Kriegsendes, kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei­ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich die Gefährdungslage seines Bruders B._______ beziehen sich auf die Situation in Syrien. Der Bruder und die weiteren Gesuchstellenden halten sich indes gemäss den Akten in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf. Eine asylrelevante Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei wird nicht, auch nicht auf Beschwerdestufe, geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Weitergehend wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt, mithin legt er damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat.

E. 4.5 Die Vorinstanz hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5360/2014 Urteil vom 4. Dezember 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (.,..), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des BFM vom 21. August 2014. Sachverhalt: A. Die Gäste des Beschwerdeführers, sein Bruder B._______ und dessen Ehefrau C._______ sowie deren zwei Kinder, sein Bruder D._______ und dessen Ehefrau E._______ und deren zwei Kinder sowie zwei weitere Neffen, ersuchten am 6. Mai 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte am 12. Mai 2014 den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus, er sei in der Lage, seine Familienangehörigen bei sich aufzunehmen und sie finanziell zu unterstützen. Weitere hier in der Schweiz lebende Verwandte und Freunde seien ebenfalls bereit, seine Angehörigen zu unterstützen. D. Mit Verfügung vom 21. August 2014 - eröffnet am 25. August 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 27. Mai 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. E. Mit Eingabe vom 19. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014. F. Am 27. Oktober 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Gesuchstellenden würden nicht unter die Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien fallen. Die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums müsse als nicht hinreichend gesichert erachtet werden. Sodann würden sich die Gesuchstellenden nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in einem Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe ihnen nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Es würden somit keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liesse. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Kontaktaufnahme mit dem Schweizerischen Generalkonsul habe vor der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 stattgefunden. Es sei indes nicht möglich gewesen, einen Termin vor der Aufhebung derselben zu reservieren. Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienanagehörige wurde vom BFM per 29. November 2013 wieder aufgehoben. Entscheidend zur Bestimmung der Anwendbarkeit dieser Weisung ist gemäss Ziffer 1 der Weisung des BFM vom 29. November 2013 der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt die Vorsprache, mithin die Anmeldungen für Termine bei den Servicezentren. Der Rechtsmitteleingabe ist kein Beweismittel für die geltend gemachte Kontaktaufnahme vor dem 29. November 2013 beigelegt. Auch sind den Akten keine Hinweise für eine Gesuchseinreichung vor diesem Zeitpunkt zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in vielen bekannten Fällen seien Visa erteilt worden, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung, aus welcher er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Gesuchstellenden nicht unter die Weisung über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa fallen würden. 4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Mit der blossen, nicht näher substantiierten Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, seine Gäste würden fristgerecht ausreisen, vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet, nicht in Frage zu ziehen. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich des nicht absehbaren Kriegsendes, kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei­ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich die Gefährdungslage seines Bruders B._______ beziehen sich auf die Situation in Syrien. Der Bruder und die weiteren Gesuchstellenden halten sich indes gemäss den Akten in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf. Eine asylrelevante Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei wird nicht, auch nicht auf Beschwerdestufe, geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Weitergehend wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt, mithin legt er damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat. 4.5 Die Vorinstanz hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: