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E-7075/2014

E-7075/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-23 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der eingeladene Gast des Beschwerdeführers, seine Schwester B._______ (im Folgenden Gesuchstellerin), ersuchte am 26. August 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Schengen-Visums. B. Das Generalkonsulat verweigerte am 27. August 2014 der Gesuchstellerin das beantragte Visum. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 27. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus, er sei in der Lage, seine Familienangehörigen bei sich aufzunehmen und sie finanziell zu unterstützen. Weitere, hier in der Schweiz lebende, Verwandte und Freunde, seien ebenfalls bereit, seine Angehörige zu unterstützen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 auferlegte das BFM dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 150.-. Mit Verfügung vom 5. November 2014 - eröffnet am 8. November 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 27. September 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein mit dem Antrag, die "Entscheidung des BFM vom 5. November 2014 sei aufzuheben, die Gesuche zu ermächtigen und die Einreise zu bewilligen". In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 verlangte das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-, womit es den Antrag betreffend Verzicht auf eine Vorschussleistung abwies. Der Kostenvorschuss wurde innert der verlangten Frist überwiesen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).

E. 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 3.3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit können nach Art. 2 Abs. 4 VEV im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin falle nicht unter die Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien. Die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums müsse als nicht hinreichend gesichert erachtet werden. Die Gesuchstellerin halte sich nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in einem Drittstaat auf. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe ihr nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellerin im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen sei. Es würden somit keine besonderen humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, die Gründe der Verweigerung des Visums seien nicht überzeugend. Die Gesuchstellerin leide unter Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Angst, Panik, akuten Depressionen, et cetera. Daher benötige sie eine gesunde Umgebung und Unterstützung. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie sich zurzeit in einer männlich geprägten Gesellschaft befinde. Die Türkei sei überfüllt mit syrischen Flüchtlingen und das Leben dort sei zu teuer für die Gesuchstellerin. Die finanziellen Garantien der einladenden Person beziehungsweise des Beschwerdeführers seien bereits beim Konsulat eingereicht worden.

E. 4.3 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den vorinstanzlichen Schluss - die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet - in Frage zu stellen, im Gegenteil. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Leiden und die finanzielle Not der Gesuchstellerin in der Türkei vorbringt, weshalb sie ein gesundes Umfeld benötige, bekräftigen den vorinstanzlichen Schluss. Folglich und in Berücksichtigung der gesamten Umstände - so auch des nicht absehbaren Kriegsendes in Syrien - kann in Anlehnung an die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Gesuchstellerin als hoch eingestuft werden, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen.

E. 4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei­ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Gesuchstellerin hält sich zurzeit in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf. Somit greift die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr besteht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die nicht weiter belegten Beeinträchtigungen der Gesuchstellerin (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Angst, et cetera) lassen jedenfalls den Schluss auf eine besondere Notsituation nicht zu.

E. 4.5 Die Vorinstanz hat demnach sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa zu Recht verweigert und die Einsprache zutreffend abgewiesen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Die Kosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos gelten und es damit einer der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7075/2014 Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der eingeladene Gast des Beschwerdeführers, seine Schwester B._______ (im Folgenden Gesuchstellerin), ersuchte am 26. August 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Schengen-Visums. B. Das Generalkonsulat verweigerte am 27. August 2014 der Gesuchstellerin das beantragte Visum. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 27. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus, er sei in der Lage, seine Familienangehörigen bei sich aufzunehmen und sie finanziell zu unterstützen. Weitere, hier in der Schweiz lebende, Verwandte und Freunde, seien ebenfalls bereit, seine Angehörige zu unterstützen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 auferlegte das BFM dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 150.-. Mit Verfügung vom 5. November 2014 - eröffnet am 8. November 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 27. September 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein mit dem Antrag, die "Entscheidung des BFM vom 5. November 2014 sei aufzuheben, die Gesuche zu ermächtigen und die Einreise zu bewilligen". In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 verlangte das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-, womit es den Antrag betreffend Verzicht auf eine Vorschussleistung abwies. Der Kostenvorschuss wurde innert der verlangten Frist überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 3.3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit können nach Art. 2 Abs. 4 VEV im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin falle nicht unter die Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien. Die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums müsse als nicht hinreichend gesichert erachtet werden. Die Gesuchstellerin halte sich nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in einem Drittstaat auf. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe ihr nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellerin im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen sei. Es würden somit keine besonderen humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, die Gründe der Verweigerung des Visums seien nicht überzeugend. Die Gesuchstellerin leide unter Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Angst, Panik, akuten Depressionen, et cetera. Daher benötige sie eine gesunde Umgebung und Unterstützung. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie sich zurzeit in einer männlich geprägten Gesellschaft befinde. Die Türkei sei überfüllt mit syrischen Flüchtlingen und das Leben dort sei zu teuer für die Gesuchstellerin. Die finanziellen Garantien der einladenden Person beziehungsweise des Beschwerdeführers seien bereits beim Konsulat eingereicht worden. 4.3 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den vorinstanzlichen Schluss - die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet - in Frage zu stellen, im Gegenteil. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Leiden und die finanzielle Not der Gesuchstellerin in der Türkei vorbringt, weshalb sie ein gesundes Umfeld benötige, bekräftigen den vorinstanzlichen Schluss. Folglich und in Berücksichtigung der gesamten Umstände - so auch des nicht absehbaren Kriegsendes in Syrien - kann in Anlehnung an die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Gesuchstellerin als hoch eingestuft werden, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen. 4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei­ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Gesuchstellerin hält sich zurzeit in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf. Somit greift die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr besteht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die nicht weiter belegten Beeinträchtigungen der Gesuchstellerin (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Angst, et cetera) lassen jedenfalls den Schluss auf eine besondere Notsituation nicht zu. 4.5 Die Vorinstanz hat demnach sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa zu Recht verweigert und die Einsprache zutreffend abgewiesen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Die Kosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos gelten und es damit einer der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: