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E-6370/2016

E-6370/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-08 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und deren Sohn. C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung einer Reihe von Fragen auf, welche er nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 5. Januar 2016 fristgerecht beantwortete. D. Nach weiteren Schriftwechseln lehnte das SEM mit Verfügung vom 15. September 2016 die Einreisebewilligungen und die entsprechenden Gesuche um Familienasyl ab. E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen, seiner Ehefrau und deren Sohn die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie derivativ Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

E. 4 Wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die ständige Praxis festgehalten hat, bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (BVGE 2012/32 E. 5.4.2, Urteil des BVGer D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2, EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89). Als "Conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls gilt die Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (Urteile des BVGer E-7075/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2, D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.1). Die Voraussetzung fehlt dann, wenn die Gemeinschaft zwar schon vor der Trennung bestand, sie aber tatsächlich nicht (mehr) gelebt wurde (Urteil des BVGer E-7075/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient mithin weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2, Urteil des BVGer E-5071/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.2). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er von Oktober 2010 bis Februar 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und deren Kind hatte (z. B. SEM-Akten, B9, S. 2 f., Beschwerde, S. 3 f.). Seine Erklärungsversuche, weshalb der Kontakt abgebrochen ist und weshalb dieser nicht früher wieder aufgenommen werden konnte, gehen ins Leere. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, es handle sich um eine "zwischenzeitlich abgebrochene Beziehung" (angefochtene Verfügung, S. 2). Dabei verstösst sie - entgegen der entsprechenden Rüge und in Einklang mit der ständigen Praxis - nicht gegen Sinn und Zweck von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. So gab der Beschwerdeführer in seinem gesamten Asylverfahren weder seine Ehefrau noch deren Kind an. Gemäss Personalienblatt ist er ledig (vom Beschwerdeführer selbst ausgefülltes Personalienblatt, SEM-Akten, A1), hat dies in der Befragung zur Person vom 18. Mai 2011 bestätigt, erwähnte weder seine Ehefrau noch deren Kind und gab diese auch auf explizite Nachfrage hin nicht an (SEM-Akten, A3, S. 1 ff. insb. S. 2). Einleitend zur Anhörung vom 11. Oktober 2011 wurde er auf seine Mitwirkungspflicht und insbesondere darauf hingewiesen, dass er für seine Aussagen die Verantwortung zu tragen habe und unwahre Angaben negative Konsequenzen haben können (SEM-Akten, A15, S. 2). Die Kenntnisnahme hiervon hat er unterschriftlich bestätigt. Dennoch erwähnte er auch in dieser Befragung seine Frau und deren Kind mit keinem Wort. Dieses Verhalten lässt offensichtlich nicht auf eine unfreiwillig getrennte Familiengemeinschaft mit fest beabsichtigter Familienvereinigung schliessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im September 2010 die gemeinsame Wohnung verliess und seinen Aufenthaltsort innerhalb Sri Lankas wechselte, ohne seine damals angeblich noch mit ihm zusammenlebende Frau hierüber zu informieren ("Da meine Flucht ein relativ spontaner Entscheid war, wusste meine Frau nichts davon", SEM-Akten, B9, S. 2). Sodann war diese mit ihrem Kind von Dezember 2010 bis Januar 2015 in Indien, was der Beschwerdeführer erst im Februar 2015 erfuhr (SEM-Akten, B9, S. 3). Als dieser im Januar 2011 Sri Lanka verliess, wusste er mithin nicht, wo sich seine Frau aufhielt. Dass seine Schwiegermutter darüber enttäuscht war, dass er ihre Tochter "im Stich gelassen hatte", untermauert die Schlussfolgerung einer vor der Flucht in die Schweiz abgebrochenen Beziehung (SEM-Akten, B9, S. 2). Eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 2009 - die vorliegend nicht in Frage gestellt wird - ist nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. Dasselbe ist im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen - das nach Erhalt des Asylrechts zeitnah gestellte Gesuch um Familienzusammenführungsgesuchs zeige, wie wichtig dem Beschwerdeführer die Rettung seiner Familie sei; nach vierjährigem Unterbruch sei der Kontakt beidseitig wieder aufgenommen worden was beweise, dass der Beziehungsabbruch 2010 keineswegs aus freien Stücken geschehen sei - festzustellen (Beschwerde, S. 5 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat.

E. 5 Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6370/2016 Urteil vom 8. November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und deren Sohn. C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung einer Reihe von Fragen auf, welche er nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 5. Januar 2016 fristgerecht beantwortete. D. Nach weiteren Schriftwechseln lehnte das SEM mit Verfügung vom 15. September 2016 die Einreisebewilligungen und die entsprechenden Gesuche um Familienasyl ab. E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen, seiner Ehefrau und deren Sohn die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie derivativ Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

4. Wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die ständige Praxis festgehalten hat, bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (BVGE 2012/32 E. 5.4.2, Urteil des BVGer D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2, EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89). Als "Conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls gilt die Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (Urteile des BVGer E-7075/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2, D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.1). Die Voraussetzung fehlt dann, wenn die Gemeinschaft zwar schon vor der Trennung bestand, sie aber tatsächlich nicht (mehr) gelebt wurde (Urteil des BVGer E-7075/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient mithin weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2, Urteil des BVGer E-5071/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.2). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er von Oktober 2010 bis Februar 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und deren Kind hatte (z. B. SEM-Akten, B9, S. 2 f., Beschwerde, S. 3 f.). Seine Erklärungsversuche, weshalb der Kontakt abgebrochen ist und weshalb dieser nicht früher wieder aufgenommen werden konnte, gehen ins Leere. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, es handle sich um eine "zwischenzeitlich abgebrochene Beziehung" (angefochtene Verfügung, S. 2). Dabei verstösst sie - entgegen der entsprechenden Rüge und in Einklang mit der ständigen Praxis - nicht gegen Sinn und Zweck von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. So gab der Beschwerdeführer in seinem gesamten Asylverfahren weder seine Ehefrau noch deren Kind an. Gemäss Personalienblatt ist er ledig (vom Beschwerdeführer selbst ausgefülltes Personalienblatt, SEM-Akten, A1), hat dies in der Befragung zur Person vom 18. Mai 2011 bestätigt, erwähnte weder seine Ehefrau noch deren Kind und gab diese auch auf explizite Nachfrage hin nicht an (SEM-Akten, A3, S. 1 ff. insb. S. 2). Einleitend zur Anhörung vom 11. Oktober 2011 wurde er auf seine Mitwirkungspflicht und insbesondere darauf hingewiesen, dass er für seine Aussagen die Verantwortung zu tragen habe und unwahre Angaben negative Konsequenzen haben können (SEM-Akten, A15, S. 2). Die Kenntnisnahme hiervon hat er unterschriftlich bestätigt. Dennoch erwähnte er auch in dieser Befragung seine Frau und deren Kind mit keinem Wort. Dieses Verhalten lässt offensichtlich nicht auf eine unfreiwillig getrennte Familiengemeinschaft mit fest beabsichtigter Familienvereinigung schliessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im September 2010 die gemeinsame Wohnung verliess und seinen Aufenthaltsort innerhalb Sri Lankas wechselte, ohne seine damals angeblich noch mit ihm zusammenlebende Frau hierüber zu informieren ("Da meine Flucht ein relativ spontaner Entscheid war, wusste meine Frau nichts davon", SEM-Akten, B9, S. 2). Sodann war diese mit ihrem Kind von Dezember 2010 bis Januar 2015 in Indien, was der Beschwerdeführer erst im Februar 2015 erfuhr (SEM-Akten, B9, S. 3). Als dieser im Januar 2011 Sri Lanka verliess, wusste er mithin nicht, wo sich seine Frau aufhielt. Dass seine Schwiegermutter darüber enttäuscht war, dass er ihre Tochter "im Stich gelassen hatte", untermauert die Schlussfolgerung einer vor der Flucht in die Schweiz abgebrochenen Beziehung (SEM-Akten, B9, S. 2). Eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 2009 - die vorliegend nicht in Frage gestellt wird - ist nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. Dasselbe ist im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen - das nach Erhalt des Asylrechts zeitnah gestellte Gesuch um Familienzusammenführungsgesuchs zeige, wie wichtig dem Beschwerdeführer die Rettung seiner Familie sei; nach vierjährigem Unterbruch sei der Kontakt beidseitig wieder aufgenommen worden was beweise, dass der Beziehungsabbruch 2010 keineswegs aus freien Stücken geschehen sei - festzustellen (Beschwerde, S. 5 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat.

5. Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: