Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die heute in der Schweiz niederlassungsberechtigte Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2004 und stellte hier am 1. Juni 2004 ein Asylgesuch. Im Rahmen des Asylverfahrens erklärte sie, religiös verheiratet zu sein und mit ihrem Mann die rubrizierte Tochter B._______ zu haben. Die Ehe sei schon vor ihrer Ausreise zerrüttet gewesen, ihr Mann habe sie verstossen und die gemeinsame Tochter in seine Obhut genommen. Seit dem 26. September 2003 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter gehabt. Mit Verfügung vom 29. August 2006 gewährte das damalige BFM der Beschwerdeführerin antragsgemäss Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. B. Am 12. Oktober 2006 stellte die Beschwerdeführerin betreffend ihren Mann und ihre Tochter ein erstes Familienzusammenführungsgesuch nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31), zog es aber im Verlaufe des Verfahrens betreffend ihren Mann wieder zurück. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 die Einreise der Tochter in die Schweiz - unter gleichzeitiger Annullation einer zwischenzeitlich provisorisch erteilten Einreisebewilligung - und wies das Gesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, es sprächen besondere Umstände gegen die Familienzusammenführung respektive den Einschluss der Tochter der Beschwerdeführerin in deren Flüchtlingseigenschaft. Es liege weder ein Urteil vor, welches die behauptete Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater nachweise, noch ein solches des zuständigen Familiengerichts in Bangladesh betreffend das Sorgerecht für die Tochter. Letztere lebe bei ihrem leiblichen Vater in Bangladesh und gehe dort zur Schule. Die Erteilung eines Einreisevisums käme im Ergebnis einer Verletzung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung (SR 0.211.230.02) gleich. Mit Urteil E-7685/2007 vom 7. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. November 2007 als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte in der Begründung insbesondere die Unklarheit über den tatsächlichen formellen Bestand der Ehe sowie das vermutungsweise bestehende Sorgerecht des leiblichen Vaters über die Tochter aufgrund dessen aktueller Obhutsausübung. Schliesslich erwog es, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten sei, die Frage des Sorgerechts durch ein bangladeschisches Familiengericht klären zu lassen, und allenfalls danach ein erneutes Gesuch um Familienasyl zu stellen. C. Am 22. Februar 2010 stellte die Beschwerdeführerin betreffend ihre Tochter ein zweites Familienzusammenführungsgesuch. Im Rahmen eines hierzu durchgeführten Interviews vom 5. Mai 2010 auf der schweizerischen Botschaft in Dhaka erklärte die Tochter, bei ihrem Vater bleiben zu wollen und keine Absicht zur permanenten Übersiedlung zu ihrer Mutter in die Schweiz zu haben. In der Folge zog die Beschwerdeführerin das Gesuch zurück und erklärte ihre Absicht, sich stattdessen um die Erteilung eines Besuchervisums für ihre Tochter zu bemühen. D. Am (...) 2010 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Landsmann gleichen Nachnamens. Die Ehe wurde am (...) 2013 rechtskräftig geschieden. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 und Ergänzung vom 19. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein drittes Gesuch um Familienzusammenführung für die Tochter B._______. In der Begründung machte sie eine veränderte Situation dergestalt geltend, als der Vater der Tochter nunmehr sein notariell beglaubigtes Einverständnis (vom [...] 2010) für eine Übersiedlung der Tochter in die Schweiz gegeben habe. Als Beweismittel wurde eine Kopie des Dokumentes vorgelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM unter nachdrücklichem Hinweis auf die ihr bereits in den bisherigen Verfahren um Familienzusammenführung zur Kenntnis gebrachten Dokumentenanforderungen aufgefordert, bis zum 2. Juni 2015 folgende, von der Botschaft als authentisch zu befindende Dokumente nachzureichen: Scheidungsurkunde, Gerichtsbeschluss über das Sorgerecht für die Tochter sowie Stellungnahme der Tochter bezüglich einer allfälligen Übersiedlung in die Schweiz. Im Unterlassungsfall könne aufgrund der Akten entschieden werden. Aus einer aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und der schweizerischen Botschaft in Dhaka geht hervor, dass die Tochter bis zum Ablauf der Frist eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, die indessen nicht beglaubigt war beziehungsweise mangels finanzieller Mittel der Tochter nicht durch die Botschaft authentifiziert und daher zurückgewiesen wurde. Nach Ablauf der Frist hat die Tochter der Botschaft ferner einen Gerichtsbeschluss über das Sorgerecht vorgelegt. G. Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 23. Juli 2015 die Einreise der Tochter in die Schweiz und wies das dritte Gesuch um Familienasyl ab. H. Mit Eingabe vom 20. August und Ergänzung vom 31. August 2015 hat die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Familienasyls zugunsten ihrer Tochter sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a AsylG. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, von vier in Kopie eingereichten Beweismitteln innert 30 Tagen die Originale mitsamt allfällig zugehörigen Zustellcouverts nachzureichen. Die Beurteilung der weiteren Anträge wurde auf nach Eingang der Beweismittel in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorliegend nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2 VwVG statt Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen sei und somit neben der Mittellosigkeit auch die Prozessaussichten als Kriterium heranzuziehen seien. J. Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin vier Originaldokumente und zwei Zustellcouverts aus dem Ausland ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände wird klargestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die nächsten Angehörigen des Flüchtlings ausgedehnt wird. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Art. 51 Abs. 4 AsylG zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Bedingung ist, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2015 führte das BFM im Wesentlichen an, dass das notariell beglaubigte Einverständnis des Vaters zur Übersiedlung seiner Tochter in die Schweiz schon im zweiten Gesuch um Familienasyl eingereicht und als nicht beweistauglich für ein allfälliges Sorgerecht der Beschwerdeführerin befunden worden sei. Zudem seien bis zum Ablauf der Instruktionsfrist die drei eingeforderten Dokumente nicht beziehungsweise nicht authentifiziert vorgelegt worden, weshalb weder die Ehescheidung noch das Sorgerecht über die Tochter noch deren Wille zur Übersiedlung in die Schweiz glaubhaft erstellt seien. Es bestünden somit besondere Umstände gegen die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2015 und den beiden Ergänzungen vom 31. August und 30. September 2015 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Voraussetzungen für das Familienasyl und die Einreisebewilligung seien nunmehr erfüllt. Vor ihrer Flucht habe sie zusammen mit der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Trennung sei somit durch die Flucht erfolgt, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal gegeben sei. Im Weiteren lägen keine dem Anspruch auf Familienasyl und Einreisebewilligung entgegenstehenden Umstände vor. So seien das Einverständnis des Vaters zur Übersiedlung der Tochter sowie deren aus dem Jahr 2014 stammende Stellungnahme bereits aktenkundig. Ebenso könne nun das Urteil des Familiengerichts C._______ vom (...) Juni 2015 betreffend das der Beschwerdeführerin zustehende Sorgerecht über die Tochter vorgelegt werden; die Verspätung in der Erhältlichmachung des Dokumentes sei auf den Ramadan zurückzuführen. Im Weiteren könne zwar nicht ein Scheidungsurteil, aber eine - dem SEM ebenfalls bereits zu den Akten gegebene - notariell beglaubigte Erklärung des nun wieder verheirateten Vaters vorgelegt werden, wonach die nach Brauch geschlossene Ehe mit der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2007 aufgelöst worden sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es von Belang sein soll, ob die Scheidung tatsächlich ausgesprochen worden sei oder nicht, sondern für die Gesuchsbeurteilung reiche der Beleg für das alleinige Sorgerecht der Beschwerdeführerin über die Tochter. Auch aus dem Umstand der (zweiten) Eheschliessung in der Schweiz könne im Übrigen geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zu jener Zeit unverheiratet gewesen sei. Sie legt zudem zwei (inhaltlich nicht identische) "Birth Certificate" betreffend B._______ vor, wovon das eine der beiden Dokumente ein Original und das andere eine beglaubigte Kopie eines anderen Originals ist. Sodann kritisiert sie das gegen die UNO-Kinderrechtskonvention verstossende Vorgehen des SEM und der Botschaft, indem diese das Verfahren verzögert und von der minderjährigen, auf sich allein gestellten Tochter unzumutbare Anstrengungen betreffend die Beschaffung rechtsgenüglicher Dokumente verlangt hätten.
E. 6.1 Unter Bezugnahme auf die zuletzt erhobenen Rügen betreffend Verfahrensverzögerung und Missachtung der UNO-Kinderrechtskonvention ist zunächst festzustellen, dass zwar seit nunmehr neun Jahren eine Familienzusammenführung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter angestrebt wird. Der Vorinstanz ist aber keine rechtsverletzende Verfahrensverzögerung vorzuwerfen, da diese Zeitdauer in erster Linie dem nicht immer nachvollziehbaren prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zuzuschreiben ist, indem verschiedene Verfahren in unterschiedlichen Abständen iniziiert und teilweise wieder zurückgezogen und daneben unmissverständliche Aufforderungen zur Beschaffung von Dokumenten nicht oder ungenügend beachtet wurden. Zudem ist klarzustellen, dass für die Beschaffung der eingeforderten Dokumente in erster Linie die Beschwerdeführerin und nicht ihre Tochter verantwortlich war. Die unumgänglichen Verfahrensmitwirkungen der Tochter selber beschränkten sich in durchaus zumutbarer Weise auf deren Aufforderungen zur Stellungnahme zu ihrer Übersiedlungsabsicht und auf ihre Vorsprache (zusammen mit dem Vater) auf der Botschaft zum Interview. Die Rügen erweisen sich mithin als unbegründet.
E. 6.2 Die Dokumentensituation, wie sie sich zum heutigen Zeitpunkt präsentiert, lässt nach wie vor viele Fragen offen. Aus den Dokumenten selber lässt sich nicht schlüssig entnehmen, ob nun jemals eine formelle oder religiös geschlossene Ehe vorlag beziehungsweise geschieden wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist indessen nicht zu bezweifeln, dass es sich bei B._______ um die Tochter der Beschwerdeführerin und der die Obhut ausübenden Person um den Vater von B._______ handelt. Daneben kann hinsichtlich des Zivilstandes der Beschwerdeführerin auf deren in der Schweiz geschlossene und geschiedene Ehe von 2010 bis 2013 abgestellt werden, aus welchem Umstand das Bundesverwaltungsgericht ableitet, die Beschwerdeführerin sei zuvor und danach unverheiratet gewesen beziehungsweise sei es noch. Eine andere und - wie von der Beschwerdeführerin zurecht klargestellt - entscheidendere Frage ist jedoch jene nach dem Sorgerecht bezüglich die Tochter. Ein blosses und im Übrigen ohnehin nicht aktualisiertes Einverständnis des Vaters zur Übersiedelung der Tochter zu ihrer Mutter ist für die Beurteilung des Sorgerechts nicht relevant. Indessen legt die Beschwerdeführerin nach verschiedenen Aufforderungen nunmehr ein, wie sie es in der Beschwerde betitelt, Urteil des Familiengerichts C._______ vom (...) Juni 2015 betreffend das der Beschwerdeführerin zustehende Sorgerecht über die Tochter (im Original) vor. Aus dem Dokument geht inhaltlich hervor, dass der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin das Sorgerecht gerichtlich zugesprochen werde. Dies bedeutet einerseits, dass dieses Sorgerecht offenbar vor dem (...) Juni 2015 nicht bestanden hat. Anderseits geht aus dem Dokument nicht schlüssig hervor, ob die Beschwerdeführerin nunmehr über das alleinige oder gemeinsame oder geteilte Sorgerecht für die Tochter verfügt. Gewichtiger ist indessen die Tatsache, dass trotz klarer Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt keine aktuelle Stellungnahme der Tochter betreffend deren Übersiedlungsabsicht zur Mutter vorliegt. Eine solche ist vorliegend denn auch durchaus entscheidwesentlich. Die vorgelegte Stellungnahme datiert vom Juni 2014, mithin sieben Monate vor Einreichung des dritten Gesuchs um Familienasyl. Angesichts der Tatsache, dass eine Absicht der Tochter zur Übersiedlung zur Mutter bislang unklar oder zumindest schwankend war, ist die Aktualität einer solchen Stellungnahme bedeutsam.
E. 6.3 Abgesehen vom zuvor Erwogenen ergibt sich aus den beigezogenen Asylverfahrensakten der Beschwerdeführerin, dass die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht erst durch die Flucht der ersteren erfolgt ist, sondern bereits im September 2003 aus vorab familiären Gründen, indem der gemeinsame Familienhaushalt mittels Verstossung der Beschwerdeführerin durch ihren Mann aufgelöst wurde und letzterer seine Tochter in seine Obhut nahm (vgl. Aktenstücke A2 Ziff. 15 [insb. S. 6] und A12 S. 5 oben). Die oben in E. 4.2 unter Hinweis auf die Praxis erwähnte Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss und die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen diene, liegt somit nicht vor; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich im (...) 2004 noch für einen Monat in D._______ aufgehalten hat (vgl. A12 S. 4 unten) und nach Bangladesh zurückgekehrt ist, um in der Folge definitiv auszureisen. Eine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestand somit nicht. Unter Bezugnahme auf den bereits zuvor erkannten schwankenden Übersiedlungswillen der Tochter ist ferner unbestritten, dass diese im Zeitpunkt ihrer Vorsprache zum Interview vom 5. Mai 2010 auf der Botschaft klar kommuniziert hat, nicht oder jedenfalls nicht permanent zur Mutter ziehen zu wollen. Selbst wenn diese Absichtserklärung später (insbesondere mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014) scheinbar nicht mehr aufrecht erhalten werden sollte, wäre doch klar ein Unterbruch der Beziehungsnähe und der Abhängigkeit der Tochter von der Mutter festzustellen, die dem Familienasyl und der Einreisebewilligung hierzu ebenfalls entgegenstünde (vgl. zum auch bei nahen Angehörigen unabdingbaren Erfordernis der Beziehungsnähe BVGE 2009/8 E. 7.5.5).
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls und die Erteilung einer Einreisebewilligung vorliegend aus mehreren, vorstehend erörterten Gründen nicht erfüllt sind.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sind ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und damit zumindest eine kumulative Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5071/2015 Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, wohnhaft in der Schweiz, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, geboren am (...), Bangladesh, z.Zt. in Bangladesh; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die heute in der Schweiz niederlassungsberechtigte Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2004 und stellte hier am 1. Juni 2004 ein Asylgesuch. Im Rahmen des Asylverfahrens erklärte sie, religiös verheiratet zu sein und mit ihrem Mann die rubrizierte Tochter B._______ zu haben. Die Ehe sei schon vor ihrer Ausreise zerrüttet gewesen, ihr Mann habe sie verstossen und die gemeinsame Tochter in seine Obhut genommen. Seit dem 26. September 2003 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter gehabt. Mit Verfügung vom 29. August 2006 gewährte das damalige BFM der Beschwerdeführerin antragsgemäss Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. B. Am 12. Oktober 2006 stellte die Beschwerdeführerin betreffend ihren Mann und ihre Tochter ein erstes Familienzusammenführungsgesuch nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31), zog es aber im Verlaufe des Verfahrens betreffend ihren Mann wieder zurück. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 die Einreise der Tochter in die Schweiz - unter gleichzeitiger Annullation einer zwischenzeitlich provisorisch erteilten Einreisebewilligung - und wies das Gesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, es sprächen besondere Umstände gegen die Familienzusammenführung respektive den Einschluss der Tochter der Beschwerdeführerin in deren Flüchtlingseigenschaft. Es liege weder ein Urteil vor, welches die behauptete Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater nachweise, noch ein solches des zuständigen Familiengerichts in Bangladesh betreffend das Sorgerecht für die Tochter. Letztere lebe bei ihrem leiblichen Vater in Bangladesh und gehe dort zur Schule. Die Erteilung eines Einreisevisums käme im Ergebnis einer Verletzung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung (SR 0.211.230.02) gleich. Mit Urteil E-7685/2007 vom 7. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. November 2007 als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte in der Begründung insbesondere die Unklarheit über den tatsächlichen formellen Bestand der Ehe sowie das vermutungsweise bestehende Sorgerecht des leiblichen Vaters über die Tochter aufgrund dessen aktueller Obhutsausübung. Schliesslich erwog es, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten sei, die Frage des Sorgerechts durch ein bangladeschisches Familiengericht klären zu lassen, und allenfalls danach ein erneutes Gesuch um Familienasyl zu stellen. C. Am 22. Februar 2010 stellte die Beschwerdeführerin betreffend ihre Tochter ein zweites Familienzusammenführungsgesuch. Im Rahmen eines hierzu durchgeführten Interviews vom 5. Mai 2010 auf der schweizerischen Botschaft in Dhaka erklärte die Tochter, bei ihrem Vater bleiben zu wollen und keine Absicht zur permanenten Übersiedlung zu ihrer Mutter in die Schweiz zu haben. In der Folge zog die Beschwerdeführerin das Gesuch zurück und erklärte ihre Absicht, sich stattdessen um die Erteilung eines Besuchervisums für ihre Tochter zu bemühen. D. Am (...) 2010 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Landsmann gleichen Nachnamens. Die Ehe wurde am (...) 2013 rechtskräftig geschieden. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 und Ergänzung vom 19. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein drittes Gesuch um Familienzusammenführung für die Tochter B._______. In der Begründung machte sie eine veränderte Situation dergestalt geltend, als der Vater der Tochter nunmehr sein notariell beglaubigtes Einverständnis (vom [...] 2010) für eine Übersiedlung der Tochter in die Schweiz gegeben habe. Als Beweismittel wurde eine Kopie des Dokumentes vorgelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM unter nachdrücklichem Hinweis auf die ihr bereits in den bisherigen Verfahren um Familienzusammenführung zur Kenntnis gebrachten Dokumentenanforderungen aufgefordert, bis zum 2. Juni 2015 folgende, von der Botschaft als authentisch zu befindende Dokumente nachzureichen: Scheidungsurkunde, Gerichtsbeschluss über das Sorgerecht für die Tochter sowie Stellungnahme der Tochter bezüglich einer allfälligen Übersiedlung in die Schweiz. Im Unterlassungsfall könne aufgrund der Akten entschieden werden. Aus einer aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und der schweizerischen Botschaft in Dhaka geht hervor, dass die Tochter bis zum Ablauf der Frist eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, die indessen nicht beglaubigt war beziehungsweise mangels finanzieller Mittel der Tochter nicht durch die Botschaft authentifiziert und daher zurückgewiesen wurde. Nach Ablauf der Frist hat die Tochter der Botschaft ferner einen Gerichtsbeschluss über das Sorgerecht vorgelegt. G. Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 23. Juli 2015 die Einreise der Tochter in die Schweiz und wies das dritte Gesuch um Familienasyl ab. H. Mit Eingabe vom 20. August und Ergänzung vom 31. August 2015 hat die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Familienasyls zugunsten ihrer Tochter sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a AsylG. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, von vier in Kopie eingereichten Beweismitteln innert 30 Tagen die Originale mitsamt allfällig zugehörigen Zustellcouverts nachzureichen. Die Beurteilung der weiteren Anträge wurde auf nach Eingang der Beweismittel in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorliegend nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2 VwVG statt Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen sei und somit neben der Mittellosigkeit auch die Prozessaussichten als Kriterium heranzuziehen seien. J. Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin vier Originaldokumente und zwei Zustellcouverts aus dem Ausland ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände wird klargestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die nächsten Angehörigen des Flüchtlings ausgedehnt wird. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Art. 51 Abs. 4 AsylG zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Bedingung ist, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2015 führte das BFM im Wesentlichen an, dass das notariell beglaubigte Einverständnis des Vaters zur Übersiedlung seiner Tochter in die Schweiz schon im zweiten Gesuch um Familienasyl eingereicht und als nicht beweistauglich für ein allfälliges Sorgerecht der Beschwerdeführerin befunden worden sei. Zudem seien bis zum Ablauf der Instruktionsfrist die drei eingeforderten Dokumente nicht beziehungsweise nicht authentifiziert vorgelegt worden, weshalb weder die Ehescheidung noch das Sorgerecht über die Tochter noch deren Wille zur Übersiedlung in die Schweiz glaubhaft erstellt seien. Es bestünden somit besondere Umstände gegen die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2015 und den beiden Ergänzungen vom 31. August und 30. September 2015 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Voraussetzungen für das Familienasyl und die Einreisebewilligung seien nunmehr erfüllt. Vor ihrer Flucht habe sie zusammen mit der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Trennung sei somit durch die Flucht erfolgt, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal gegeben sei. Im Weiteren lägen keine dem Anspruch auf Familienasyl und Einreisebewilligung entgegenstehenden Umstände vor. So seien das Einverständnis des Vaters zur Übersiedlung der Tochter sowie deren aus dem Jahr 2014 stammende Stellungnahme bereits aktenkundig. Ebenso könne nun das Urteil des Familiengerichts C._______ vom (...) Juni 2015 betreffend das der Beschwerdeführerin zustehende Sorgerecht über die Tochter vorgelegt werden; die Verspätung in der Erhältlichmachung des Dokumentes sei auf den Ramadan zurückzuführen. Im Weiteren könne zwar nicht ein Scheidungsurteil, aber eine - dem SEM ebenfalls bereits zu den Akten gegebene - notariell beglaubigte Erklärung des nun wieder verheirateten Vaters vorgelegt werden, wonach die nach Brauch geschlossene Ehe mit der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2007 aufgelöst worden sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es von Belang sein soll, ob die Scheidung tatsächlich ausgesprochen worden sei oder nicht, sondern für die Gesuchsbeurteilung reiche der Beleg für das alleinige Sorgerecht der Beschwerdeführerin über die Tochter. Auch aus dem Umstand der (zweiten) Eheschliessung in der Schweiz könne im Übrigen geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zu jener Zeit unverheiratet gewesen sei. Sie legt zudem zwei (inhaltlich nicht identische) "Birth Certificate" betreffend B._______ vor, wovon das eine der beiden Dokumente ein Original und das andere eine beglaubigte Kopie eines anderen Originals ist. Sodann kritisiert sie das gegen die UNO-Kinderrechtskonvention verstossende Vorgehen des SEM und der Botschaft, indem diese das Verfahren verzögert und von der minderjährigen, auf sich allein gestellten Tochter unzumutbare Anstrengungen betreffend die Beschaffung rechtsgenüglicher Dokumente verlangt hätten. 6. 6.1 Unter Bezugnahme auf die zuletzt erhobenen Rügen betreffend Verfahrensverzögerung und Missachtung der UNO-Kinderrechtskonvention ist zunächst festzustellen, dass zwar seit nunmehr neun Jahren eine Familienzusammenführung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter angestrebt wird. Der Vorinstanz ist aber keine rechtsverletzende Verfahrensverzögerung vorzuwerfen, da diese Zeitdauer in erster Linie dem nicht immer nachvollziehbaren prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zuzuschreiben ist, indem verschiedene Verfahren in unterschiedlichen Abständen iniziiert und teilweise wieder zurückgezogen und daneben unmissverständliche Aufforderungen zur Beschaffung von Dokumenten nicht oder ungenügend beachtet wurden. Zudem ist klarzustellen, dass für die Beschaffung der eingeforderten Dokumente in erster Linie die Beschwerdeführerin und nicht ihre Tochter verantwortlich war. Die unumgänglichen Verfahrensmitwirkungen der Tochter selber beschränkten sich in durchaus zumutbarer Weise auf deren Aufforderungen zur Stellungnahme zu ihrer Übersiedlungsabsicht und auf ihre Vorsprache (zusammen mit dem Vater) auf der Botschaft zum Interview. Die Rügen erweisen sich mithin als unbegründet. 6.2 Die Dokumentensituation, wie sie sich zum heutigen Zeitpunkt präsentiert, lässt nach wie vor viele Fragen offen. Aus den Dokumenten selber lässt sich nicht schlüssig entnehmen, ob nun jemals eine formelle oder religiös geschlossene Ehe vorlag beziehungsweise geschieden wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist indessen nicht zu bezweifeln, dass es sich bei B._______ um die Tochter der Beschwerdeführerin und der die Obhut ausübenden Person um den Vater von B._______ handelt. Daneben kann hinsichtlich des Zivilstandes der Beschwerdeführerin auf deren in der Schweiz geschlossene und geschiedene Ehe von 2010 bis 2013 abgestellt werden, aus welchem Umstand das Bundesverwaltungsgericht ableitet, die Beschwerdeführerin sei zuvor und danach unverheiratet gewesen beziehungsweise sei es noch. Eine andere und - wie von der Beschwerdeführerin zurecht klargestellt - entscheidendere Frage ist jedoch jene nach dem Sorgerecht bezüglich die Tochter. Ein blosses und im Übrigen ohnehin nicht aktualisiertes Einverständnis des Vaters zur Übersiedelung der Tochter zu ihrer Mutter ist für die Beurteilung des Sorgerechts nicht relevant. Indessen legt die Beschwerdeführerin nach verschiedenen Aufforderungen nunmehr ein, wie sie es in der Beschwerde betitelt, Urteil des Familiengerichts C._______ vom (...) Juni 2015 betreffend das der Beschwerdeführerin zustehende Sorgerecht über die Tochter (im Original) vor. Aus dem Dokument geht inhaltlich hervor, dass der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin das Sorgerecht gerichtlich zugesprochen werde. Dies bedeutet einerseits, dass dieses Sorgerecht offenbar vor dem (...) Juni 2015 nicht bestanden hat. Anderseits geht aus dem Dokument nicht schlüssig hervor, ob die Beschwerdeführerin nunmehr über das alleinige oder gemeinsame oder geteilte Sorgerecht für die Tochter verfügt. Gewichtiger ist indessen die Tatsache, dass trotz klarer Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt keine aktuelle Stellungnahme der Tochter betreffend deren Übersiedlungsabsicht zur Mutter vorliegt. Eine solche ist vorliegend denn auch durchaus entscheidwesentlich. Die vorgelegte Stellungnahme datiert vom Juni 2014, mithin sieben Monate vor Einreichung des dritten Gesuchs um Familienasyl. Angesichts der Tatsache, dass eine Absicht der Tochter zur Übersiedlung zur Mutter bislang unklar oder zumindest schwankend war, ist die Aktualität einer solchen Stellungnahme bedeutsam. 6.3 Abgesehen vom zuvor Erwogenen ergibt sich aus den beigezogenen Asylverfahrensakten der Beschwerdeführerin, dass die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht erst durch die Flucht der ersteren erfolgt ist, sondern bereits im September 2003 aus vorab familiären Gründen, indem der gemeinsame Familienhaushalt mittels Verstossung der Beschwerdeführerin durch ihren Mann aufgelöst wurde und letzterer seine Tochter in seine Obhut nahm (vgl. Aktenstücke A2 Ziff. 15 [insb. S. 6] und A12 S. 5 oben). Die oben in E. 4.2 unter Hinweis auf die Praxis erwähnte Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss und die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen diene, liegt somit nicht vor; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich im (...) 2004 noch für einen Monat in D._______ aufgehalten hat (vgl. A12 S. 4 unten) und nach Bangladesh zurückgekehrt ist, um in der Folge definitiv auszureisen. Eine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestand somit nicht. Unter Bezugnahme auf den bereits zuvor erkannten schwankenden Übersiedlungswillen der Tochter ist ferner unbestritten, dass diese im Zeitpunkt ihrer Vorsprache zum Interview vom 5. Mai 2010 auf der Botschaft klar kommuniziert hat, nicht oder jedenfalls nicht permanent zur Mutter ziehen zu wollen. Selbst wenn diese Absichtserklärung später (insbesondere mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014) scheinbar nicht mehr aufrecht erhalten werden sollte, wäre doch klar ein Unterbruch der Beziehungsnähe und der Abhängigkeit der Tochter von der Mutter festzustellen, die dem Familienasyl und der Einreisebewilligung hierzu ebenfalls entgegenstünde (vgl. zum auch bei nahen Angehörigen unabdingbaren Erfordernis der Beziehungsnähe BVGE 2009/8 E. 7.5.5). 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls und die Erteilung einer Einreisebewilligung vorliegend aus mehreren, vorstehend erörterten Gründen nicht erfüllt sind.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sind ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und damit zumindest eine kumulative Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: