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E-7685/2007

E-7685/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- den C._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den C._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7685/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. Mai 2008 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Bangladesh, vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2004 um Asyl nachgesucht hatte und ihr mit Verfügung des BFM vom 29. August 2006 Asyl in der Schweiz gewährt worden war, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2006 für ihren Ehemann und für ihre Tochter B._______ (nachfolgend "Tochter"), ein Gesuch um Familiennachzug und Einschluss in ihre Flüchtlingseigenschaft stellte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe Stellung zu verschiedenen formalen Fragen des BFM bezog und dabei mitteilte, sie könne sich eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Mann in der Schweiz nicht mehr vorstellen, weshalb sie das Familiennachzugsgesuch, soweit ihn betreffend zurückziehe, am Gesuch für ihre Tochter indessen festhalte, dass das BFM am 29. Dezember 2006 für die Tochter der Beschwerdeführerin eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung ausstellte und diese der Schweizer Botschaft in Dhaka zustellte, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2007 davon in Kenntnis setzte, dass gemäss Angabe der Botschaft gemäss ihrer Abklärung vor Ort verschiedene Unterlagen für die Erteilung eines Einreisevisums fehlten, namentlich eine formelle Zuteilung der elterlichen Sorge und eine beglaubigte Erklärung des Einverständnisses des Ehemannes, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft vom 16. Juli 2007 gewährte und die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. August 2007 und 16. August 2007 Stellung zu den Ausführungen der Vertretung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 die Einreise der Tochter in die Schweiz verweigerte, die bereits provisorisch erteilte Bewilligung annullierte und das Gesuch um Familiennachzug abwies, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorliegend sprächen besondere Umstände gegen die Familienzusammenführung respektive den Einschluss der Tochter der Beschwerdeführerin in deren Flüchtlingseigenschaft, weil kein Urteil vorliege, welches die behauptete Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater nachweise, auch ein Urteil des zuständigen Familiengerichts in Bangladesh betreffend das Sorgerecht für die Tochter fehle und letztere bei ihrem leiblichen Vater in Bangladesh lebe und dort zur Schule gehe, dass unter diesen Umständen kein Einreisevisum ausgestellt werden könne, zumal dies im Ergebnis einer Verletzung des am 11. Oktober 1983 ratifizierten Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung (SR 0.211.230. 02) gleichkäme, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2007 die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 sowie die Anweisung an die Vorinstanz beantragte, die Einreise der Tochter in die Schweiz zu bewilligen und sie als Flüchtling anzuerkennen beziehungsweise sie in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzuschliessen und ihr in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin - unter der Rubrik Parteikostenentschädigung - ausführen liess, sie sei nicht in der Lage, ihren Rechtsstandpunkt zureichend selbst zu vertreten, und die zur Diskussion stehenden Fragen seien für sie von erheblicher Tragweite, dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 diese Ausführungen als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegennahm, die in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen rechtlichen Grundvoraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Anwältin - die Mittellosigkeit respektive das Fehlen von Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren - prüfte und verneinte und die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 unter anderem darauf aufmerksam machte, dass sie in ihrer Beschwerde gar nicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nachgesucht hatte, dass der vormalige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 Kenntnis von den Präzisierungen der Beschwerdeführerin nahm, die Verfügung vom 21. November 2007 als gegenstandslos erklärte und der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 2008 unter anderem mitteilen liess, ihre Mutter verfüge über ein bis 26. April 2008 gültiges Visum für die Schweiz und könnte die Tochter der Beschwerdeführerin bei der Reise in die Schweiz begleiten, falls bis dahin im Beschwerdeverfahren die Einreise der Tochter bewilligt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise der im Ausland lebenden, durch die Flucht getrennten anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 auf Gesuch hin zu bewilligen ist, dass das Gesuch um Familienvereinigung von der Beschwerdeführerin zunächst für den Ehemann und die Tochter gestellt und erst später auf die Tochter beschränkt wurde, weil sich die Ehegatten eine gemeinsame Zukunft in der Schweiz nun nicht mehr vorstellen könnten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gemäss Akten seit der Ausreise der Mutter aus dem Heimatland vor vier Jahren unter der Obhut ihres leiblichen Vaters steht, und aufgrund dieser faktischen Umstände von einer grundsätzlichen Vermutung des Sorgerechts des Vaters auszugehen sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, gemäss der relevanten bangladeschischen Rechtsquelle, dem "Family Courts Act 1985" stehe fest, dass sie als geschiedene Mutter die Inhaberin des elterlichen Sorgerechts sei, dass die Anwendbarkeit dieser bangladeschischen Rechtsquelle für den Fall der langjährigen Obhut des leiblichen Vaters und/oder des Auslandaufenthalts der Mutter nicht feststeht, sofern die Ehe der Beschwerdeführerin tatsächlich geschieden worden sein sollte, was gemäss Abklärungen der Botschaft zwar von verschiedenen Auskunftspersonen bestätigt, nicht aber formell festgestellt sei, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen ist, dass in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2006 erstaunlicherweise mit keinem Wort von einer formellen Auflösung der Ehe die Rede gewesen wäre, dass die Schweizer Botschafterin in Dhaka nach Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt vor Ort unmissverständlich festhielt, es stehe nicht fest, ob die Beschwerdeführerin über das Recht auf Sorge über ihre Tochter verfüge, und ein bangladeschisches Familiengericht müsse diese Frage verbindlich entscheiden, dass die Eintragung der Tochter in den Pass der Beschwerdeführerin keine direkten und zwingenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Sorgerechts zulässt, dass die Vorinstanz bei der geschilderten Aktenlage zu Recht das Vorliegen von besonderen, dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehenden Umständen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bejaht hat, dass angesichts der Ausführungen der Botschaft und der unklaren familienrechtlichen Situation zudem anzunehmen ist, die konkrete Durchführung der Ausreise der Tochter aus dem Heimatland wäre zum heutigen Zeitpunkt faktisch und technisch nicht durchführbar, dass unter diesen Umständen die Frage offen bleiben kann, ob die Schweiz heute mit der Bewilligung und Unterstützung einer Einreise der Tochter in die Schweiz tatsächlich multilaterale völkerrechtliche Verträge verletzten würde, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten ist, mit Hilfe ihrer Angehörigen (Mutter, Bruder, Schwestern) sowie nötigenfalls eines Rechtsvertreters die Frage des Sorgerechts durch ein bangladeschisches Familiengericht unmissverständlich klären zu lassen, und es ihr frei steht, danach gegebenenfalls ein erneutes Gesuch um Familienasyl zu stellen, dass an diesen Feststellungen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur ratio legis von Art. 51 AsylG nichts zu ändern vermögen und die Beschwerdeführerin im Übrigen auch ansatzweise nie eine Gefährdung oder gar (Reflex-) Verfolgung der Tochter im Heimatland geltend gemacht hatte, dass das Bundesamt das Gesuch um Familienasyl und um Bewilligung der Einreise bei der vorliegenden Aktenlage zu Recht abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- den C._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: