Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 an das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei bereit, für sämtliche anfallenden Kosten für ihre Schwester B._______, ihren Schwager C._______ und deren drei Kinder D._______, E._______ und F._______ aufzukommen, sobald diese in die Schweiz einreisen könnten. B. Am 27. Mai 2014 ersuchten die Gesuchstellenden B._______, C._______ für sich und ihre Kinder beim Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. C. Das Schweizerische Generalkonsulat verweigerte am 2. Juni 2014 den Gesuchstellern die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte sie an, die Situation ihrer Familie sei dramatisch. Ihre Nichte sei vor zwei Monaten in Syrien durch Schüsse im Gesicht verletzt worden. Die Kugel sei noch in der Wange. Es drohe eine Infektion. Die Familie habe kein Geld, die medizinische Versorgung in G._______ zu finanzieren. Sie hingegen sei in der Lage, ihre Verwandten zu beherbergen. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 - eröffnet am 10. Juli 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 23. Juni 2014 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. F. Mit Eingabe vom 9. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2014.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
E. 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
E. 3.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Gesuchstellenden hätten nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten vermögen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums C seien somit nicht erfüllt. Der Antrag auf Erteilung eines Visums sei am 27. Mai 2014 gestellt worden. Die Gesuchstellenden könnten sich daher nicht auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien berufen, welche durch die Weisung vom 29. November 2013 aufgehoben worden sei. Sodann würden sich die Gesuchstellenden nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in der Türkei und damit in einem Drittstaat, aufhalten. Bei dieser Sachlage sei in der Regel davon auszugehen, dass die Betroffenen nicht im Sinne der Weisung vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. In Bezug auf die Gesuchstellenden sei keine solche Gefährdung gegeben.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie könne ihre Familienangehörigen ohne weiteres bei sich aufnehmen. Sie könne genügend Wohnraum zur Verfügung stellen und auch finanziell für ihre Verwandten aufkommen. Ihre Schwester habe vor kurzer Zeit einen H._______ erlitten und sei auf Medikamente angewiesen. Die ganze Familie leide unter dem Krieg und könne sich vor Ort nicht behandeln lassen.
E. 4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Die Vorinstanz begründete die Nichterteilung eines Schengen-Visums damit, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden nicht gewährt sei. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Mit der Vorinstanz kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden aufgrund der gesamten Umstände nach Ablauf der Visa nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E. 4.4 Die Gesuchstellenden halten sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass vorliegend grundsätzlich keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Gesuchstellenden haben in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Schwester habe einen H._______ erlitten und benötige Medikamente, handelt es sich dabei um eine nicht belegte Parteibehauptung, die nicht genügt, eine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Desgleichen gilt hinsichtlich des nicht näher substantiierten Vorbringens, die Familie müsse sich aufgrund des Erlebten behandeln lassen. Weitergehend wiederholt die Beschwerdeführerin den aktenkundigen Sachverhalt, mithin legt sie damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5417/2014 Urteil vom 30. Oktober 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 an das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei bereit, für sämtliche anfallenden Kosten für ihre Schwester B._______, ihren Schwager C._______ und deren drei Kinder D._______, E._______ und F._______ aufzukommen, sobald diese in die Schweiz einreisen könnten. B. Am 27. Mai 2014 ersuchten die Gesuchstellenden B._______, C._______ für sich und ihre Kinder beim Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. C. Das Schweizerische Generalkonsulat verweigerte am 2. Juni 2014 den Gesuchstellern die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte sie an, die Situation ihrer Familie sei dramatisch. Ihre Nichte sei vor zwei Monaten in Syrien durch Schüsse im Gesicht verletzt worden. Die Kugel sei noch in der Wange. Es drohe eine Infektion. Die Familie habe kein Geld, die medizinische Versorgung in G._______ zu finanzieren. Sie hingegen sei in der Lage, ihre Verwandten zu beherbergen. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 - eröffnet am 10. Juli 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 23. Juni 2014 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. F. Mit Eingabe vom 9. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2014. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 3.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Gesuchstellenden hätten nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten vermögen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums C seien somit nicht erfüllt. Der Antrag auf Erteilung eines Visums sei am 27. Mai 2014 gestellt worden. Die Gesuchstellenden könnten sich daher nicht auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien berufen, welche durch die Weisung vom 29. November 2013 aufgehoben worden sei. Sodann würden sich die Gesuchstellenden nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in der Türkei und damit in einem Drittstaat, aufhalten. Bei dieser Sachlage sei in der Regel davon auszugehen, dass die Betroffenen nicht im Sinne der Weisung vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. In Bezug auf die Gesuchstellenden sei keine solche Gefährdung gegeben. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie könne ihre Familienangehörigen ohne weiteres bei sich aufnehmen. Sie könne genügend Wohnraum zur Verfügung stellen und auch finanziell für ihre Verwandten aufkommen. Ihre Schwester habe vor kurzer Zeit einen H._______ erlitten und sei auf Medikamente angewiesen. Die ganze Familie leide unter dem Krieg und könne sich vor Ort nicht behandeln lassen. 4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Die Vorinstanz begründete die Nichterteilung eines Schengen-Visums damit, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden nicht gewährt sei. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Mit der Vorinstanz kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden aufgrund der gesamten Umstände nach Ablauf der Visa nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 4.4 Die Gesuchstellenden halten sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass vorliegend grundsätzlich keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Gesuchstellenden haben in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Schwester habe einen H._______ erlitten und benötige Medikamente, handelt es sich dabei um eine nicht belegte Parteibehauptung, die nicht genügt, eine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Desgleichen gilt hinsichtlich des nicht näher substantiierten Vorbringens, die Familie müsse sich aufgrund des Erlebten behandeln lassen. Weitergehend wiederholt die Beschwerdeführerin den aktenkundigen Sachverhalt, mithin legt sie damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.5 Die Vorinstanz hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: