Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am 29. Mai 2014 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM und ersuchte um einen Termin auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung), damit ihre Angehörigen B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) um ein Visum aus humanitären Gründen ersuchen können. B. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 wies das SEM die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Gesuchstellenden direkt an die Vertretung zu wenden hätten. C. Am 27. August 2014 reichten die Gesuchstellenden auf der Vertretung Anträge auf Erteilung eines Visums ein. D. Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 15. September 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht hätten nachgewiesen und die Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. Schliesslich sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne der Weisung vom 28. September 2012 (Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen"; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) nicht erbracht, so dass kein Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könne. E. Am 23. September 2014 erhob die Gastgeberin gegen diese Entscheide Einsprache beim SEM. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellenden hätten sämtliche verlangte Unterlagen eingereicht und die geltend gemachten Gründe seien glaubhaft und plausibel. Von Seiten der Vertretung seien keine weiteren Dokumente verlangt worden, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft machen können. Die Gesuchstellenden seien in Syrien dem Tod sehr nahe gewesen und hätten dort kein normales Leben führen können. Die Gastgeberin sei sehr dankbar, dass sie ihrerseits mit einem Visum in die Schweiz habe gelangen können. Sie mache sich aber Sorgen um ihre Kinder (die Gesuchstellenden) und möchte sie am Ende ihrer Lebensjahre um sich haben. In der Türkei würden die Gesuchstellenden in Armut leben und die Beschwerdeführerin könne sie kaum unterstützen. Die Türkei sei mit den Flüchtlingen überfordert. Die Stimmung in der Bevölkerung schlage um und es sei bereits zu tätlichen Übergriffen auf syrische Kriegsvertriebene gekommen. Die Lage der Gesuchstellenden verschlimmere sich von Tag zu Tag. F. Die Einsprache wurde mit Verfügung des SEM vom 13. November 2014 (Eröffnung am 14. November 2014) abgelehnt. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Visa. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel wurden zwei Online-Artikel eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das Gericht betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fest, dass die Begehren in der Beschwerde zwar nicht aussichtslos seien, dafür die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht belegt sei. Sie wurde daher aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Am 22. Dezember 2014 bezahlte sie den Kostenvorschuss. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. Januar 2015 zu den Ausführungen des SEM Stellung nahm. Als Beweismittel lagen der Replik sieben Online-Artikel bei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 ersetzt. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 4.4 Das SEM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das SEM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das SEM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das SEM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem SEM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei das SEM zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; das SEM verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung. 4.6 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des SEM zu behandeln seien. Das SEM teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 5.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie dort über aussergewöhnliche soziale Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, welche eine fristgerechte Wiederausreise sicherstellen könnten, sei weder ersichtlich noch sei es behauptet worden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt. Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Für die Gesuchstellenden liege in der Türkei keine derartige Gefährdung vor. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, in welchem weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret gefährdet zu sein. Ihr Aufenthalt werde geduldet und die Gefahr einer zwangsweisen Rückführung bestehe nicht. Der türkische Staat leiste viel, um die Menschen zu beherbergen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn die Kapazitäten begrenzt seien. Gleichzeitig sei auch der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Vor allem Istanbul verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Die Lage der Gesuchstellenden sei sicherlich nicht einfach, doch könnten sie immerhin mit finanzieller Unterstützung ihrer Verwandten im Ausland rechnen. Schliesslich komme die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die Gesuche nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich der Weisung fallen würden. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift - nebst einer Wiederholung der bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente - entgegnet, die Vertretung und das SEM hätten die Gesuchstellenden lange Zeit umsonst warten lassen, wodurch hohe Kosten entstanden seien. Durch den negativen Entscheid seien die Gesuchstellenden in eine psychische Krise gestürzt. Sie hätten alles verloren und könnten kaum für ihren täglichen Lebensbedarf aufkommen. In der Türkei würden sie keine Unterstützung erhalten. Zudem könnten auch die Verwandten in der Schweiz kaum finanzielle Unterstützung leisten, da sie selbst auf Unterstützung angewiesen seien. Einen Monat nach Ablehnung der Visumgesuche seien sie nach Syrien zurückgekehrt, da ein Leben in der Türkei nicht möglich gewesen sei. Sie hätten dort zwar gearbeitet, seien vom Arbeitgeber aber ausgenutzt worden. Sie hätten keinen Lohn erhalten und ihnen sei mit der Polizei gedroht worden. Um Probleme zu vermeiden hätten sie daher auf ihren Lohn verzichtet und seien nach Syrien zurückgekehrt. Der Nordosten Syriens, wo die Gesuchstellenden leben würden, sei von Organisationen wie der Al-Nusra Front oder dem Islamischen Staat (IS) angegriffen worden. Dörfer seien zerstört und viele Bewohner seien vertrieben oder getötet worden. Die Volksgruppe der Kurden, welcher die Gesuchstellenden angehören würden, und andere Minderheiten würden vom IS gezielt verfolgt. Die humanitäre Lage in Syrien sei katastrophal und die Menschen dort bräuchten dringend Hilfe. Es stelle sich die Frage, wieso syrische Staatsangehörige auch nach Aufhebung der Weisung Syrien noch Termine bei der Vertretung erhalten würden, obwohl die Behörden genau wüssten, dass eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsdauer generell nicht möglich sei und deshalb sämtliche Gesuche abgelehnt würden. Die Gesuchstellenden hätten ihr Leben aufs Spiel gesetzt, um den Termin bei der Vertretung nicht zu verpassen. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in den Flüchtlingslagern als auch in den Städten unmenschlich behandelt und es gebe grobe Menschenrechtsverletzungen. Die Flüchtlinge seien in der Türkei auch nicht mehr erwünscht und die Stimmung in der Bevölkerung sei sehr aufgeladen. Syrische Kriegsvertriebene würden häufig angegriffen. Da eine Entspannung des Bürgerkriegs in Syrien nicht zu erwarten sei, sei auch nicht mit einem Rückgang der Kriegsvertriebenen zu rechnen. Ein Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum möglich, da sie ausgenutzt worden seien, in den Flüchtlingslagern keinen Schutz gefunden hätten und nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügen würden. Der Gesuchstellende F._______ habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei daraufhin nicht behandelt worden, da er den Kostenvorschuss nicht habe bezahlen können. Ohne Geld werde keine medizinische Hilfe angeboten. Eine fristgerechte Wiederausreise könne zugesichert werden, da die Gesuchstellenden nicht bis zu ihrem Tode in der Schweiz verbleiben wollten. Selbst wenn sie vorläufig aufgenommen würden, könnte das SEM diese Ersatzmassnahme jederzeit aufheben und die Gesuchstellenden zur Ausreise auffordern. Wenn der Krieg in Syrien zu Ende sei, würden sie freiwillig zurückkehren. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM an, die Gesuchstellenden würden geltend machen, nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Die Lebensbedingungen in der Türkei für Syrer seien zwar hart, aber nicht derart gravierend, dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich wäre. Die freiwillige Rückkehr nach Syrien sei ein starkes Indiz dafür, dass die Gesuchstellenden am derzeitigen Aufenthaltsort nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es stehe ihnen überdies offen, sich wieder zurück in die Türkei zu begeben und den dortigen Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. 5.4 Diesen Ausführungen wurde in der Replik entgegengehalten, die Gesuchstellenden seien nicht nach Syrien zurückgekehrt, weil es ihnen in der Türkei nicht gefallen habe, sondern weil dort die Flüchtlingscamps überfüllt gewesen seien, sie keine Unterkunft hätten mieten können, sie keine kostenlose medizinische Betreuung erhalten hätten und den kalten Winter nicht als Obdachlose hätten verbringen wollen. Viele Syrer würden von der Türkei nach Syrien zurückkehren. Die Nachbarländer Syriens seien überfordert und könnten keine weiteren Flüchtlinge mehr aufnehmen und diejenigen, die sich bereits dort aufhalten würden, würden sehr leiden; insbesondere im kalten Winter. Das SEM bestätige die schwierige Lage in der Türkei und die beschränkten Kapazitäten. In Syrien hätten die Gesuchstellenden wenigstens soziale Kontakte und würden die Sprache und die Umgebung kennen. Bei Engpässen könnten sie überdies auf die Hilfe der anderen Einwohner zählen. Derzeit würden sie sich versteckt in der syrisch-türkischen Grenzregion aufhalten, damit sie im Falle einer Gefahr schnell in die Türkei fliehen könnten. Der dortige Aufenthalt sei nicht zumutbar. Nachdem sich F._______ von seiner Frau habe scheiden lassen, habe die Beschwerdeführerin die Erziehung und Betreuung der Kinder G._______ und H._______ übernommen und übe dadurch die Mutterrolle aus. F._______ sei seelisch krank und könne nicht für seine Kinder sorgen. Die Gesuchstellenden D._______ und E._______ seien kleine Kinder und krank. Deren Eltern B._______ und C._______ seien überfordert. Die Schweiz sei ein solidarisches Land und habe bereits viele Syrer aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass auch ihren Angehörigen die Einreise in die Schweiz erlaubt werde
E. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerde bestärkt, worin impliziert wurde, dass die Gesuchstellenden ein Gesuch um vorläufige Aufnahme stellen würden und erst nach Ende des Bürgerkriegs, nicht aber nach Ablauf der Visumsdauer, in ihr Heimatland zurückkehren würden.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe das Vorliegen humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 6.3 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das SEM wies überdies zu Recht darauf hin, dass in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5826/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.). Auch die nur vage angesprochenen seelischen Leiden eines Gesuchstellers sowie die erst in der Replik angesprochene Mutterrolle der Gastgeberin begründen keine akute Gefahr für Leib und Leben und vermögen daher die Visumsvoraussetzungen nicht zu begründen. Zur Rückkehr nach Syrien ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bemerken, dass bei einer Rückkehr aus der Türkei, wo sich die Gesuchstellenden - wie soeben beschrieben - in relativem Schutz befunden haben, ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich erscheint und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums daher nicht erfüllt sind. Ferner könnten die Gesuchstellenden diesen Schutz in der Türkei auch jederzeit wieder in Anspruch nehmen, indem sie sich wieder dorthin begäben. Die eingereichten Online-Artikel, sind ebenfalls nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden im Sinne der obigen Ausführungen zu begründen, zumal sie sich auf die allgemeine Lage und nicht auf die konkrete Situation der Gesuchstellenden beziehen.
E. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7198/2014 Urteil vom 12. März 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, c/o (...), Beschwerdeführerin und Gastgeberin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, alle Syrien (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / (...). Sachverhalt: A. Am 29. Mai 2014 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM und ersuchte um einen Termin auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung), damit ihre Angehörigen B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) um ein Visum aus humanitären Gründen ersuchen können. B. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 wies das SEM die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Gesuchstellenden direkt an die Vertretung zu wenden hätten. C. Am 27. August 2014 reichten die Gesuchstellenden auf der Vertretung Anträge auf Erteilung eines Visums ein. D. Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 15. September 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht hätten nachgewiesen und die Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. Schliesslich sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne der Weisung vom 28. September 2012 (Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen"; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) nicht erbracht, so dass kein Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könne. E. Am 23. September 2014 erhob die Gastgeberin gegen diese Entscheide Einsprache beim SEM. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellenden hätten sämtliche verlangte Unterlagen eingereicht und die geltend gemachten Gründe seien glaubhaft und plausibel. Von Seiten der Vertretung seien keine weiteren Dokumente verlangt worden, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft machen können. Die Gesuchstellenden seien in Syrien dem Tod sehr nahe gewesen und hätten dort kein normales Leben führen können. Die Gastgeberin sei sehr dankbar, dass sie ihrerseits mit einem Visum in die Schweiz habe gelangen können. Sie mache sich aber Sorgen um ihre Kinder (die Gesuchstellenden) und möchte sie am Ende ihrer Lebensjahre um sich haben. In der Türkei würden die Gesuchstellenden in Armut leben und die Beschwerdeführerin könne sie kaum unterstützen. Die Türkei sei mit den Flüchtlingen überfordert. Die Stimmung in der Bevölkerung schlage um und es sei bereits zu tätlichen Übergriffen auf syrische Kriegsvertriebene gekommen. Die Lage der Gesuchstellenden verschlimmere sich von Tag zu Tag. F. Die Einsprache wurde mit Verfügung des SEM vom 13. November 2014 (Eröffnung am 14. November 2014) abgelehnt. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Visa. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel wurden zwei Online-Artikel eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das Gericht betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fest, dass die Begehren in der Beschwerde zwar nicht aussichtslos seien, dafür die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht belegt sei. Sie wurde daher aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Am 22. Dezember 2014 bezahlte sie den Kostenvorschuss. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. Januar 2015 zu den Ausführungen des SEM Stellung nahm. Als Beweismittel lagen der Replik sieben Online-Artikel bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 ersetzt. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 4.4 Das SEM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das SEM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das SEM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das SEM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem SEM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei das SEM zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; das SEM verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung. 4.6 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des SEM zu behandeln seien. Das SEM teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 5.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie dort über aussergewöhnliche soziale Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, welche eine fristgerechte Wiederausreise sicherstellen könnten, sei weder ersichtlich noch sei es behauptet worden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt. Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Für die Gesuchstellenden liege in der Türkei keine derartige Gefährdung vor. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, in welchem weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret gefährdet zu sein. Ihr Aufenthalt werde geduldet und die Gefahr einer zwangsweisen Rückführung bestehe nicht. Der türkische Staat leiste viel, um die Menschen zu beherbergen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn die Kapazitäten begrenzt seien. Gleichzeitig sei auch der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Vor allem Istanbul verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Die Lage der Gesuchstellenden sei sicherlich nicht einfach, doch könnten sie immerhin mit finanzieller Unterstützung ihrer Verwandten im Ausland rechnen. Schliesslich komme die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die Gesuche nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich der Weisung fallen würden. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift - nebst einer Wiederholung der bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente - entgegnet, die Vertretung und das SEM hätten die Gesuchstellenden lange Zeit umsonst warten lassen, wodurch hohe Kosten entstanden seien. Durch den negativen Entscheid seien die Gesuchstellenden in eine psychische Krise gestürzt. Sie hätten alles verloren und könnten kaum für ihren täglichen Lebensbedarf aufkommen. In der Türkei würden sie keine Unterstützung erhalten. Zudem könnten auch die Verwandten in der Schweiz kaum finanzielle Unterstützung leisten, da sie selbst auf Unterstützung angewiesen seien. Einen Monat nach Ablehnung der Visumgesuche seien sie nach Syrien zurückgekehrt, da ein Leben in der Türkei nicht möglich gewesen sei. Sie hätten dort zwar gearbeitet, seien vom Arbeitgeber aber ausgenutzt worden. Sie hätten keinen Lohn erhalten und ihnen sei mit der Polizei gedroht worden. Um Probleme zu vermeiden hätten sie daher auf ihren Lohn verzichtet und seien nach Syrien zurückgekehrt. Der Nordosten Syriens, wo die Gesuchstellenden leben würden, sei von Organisationen wie der Al-Nusra Front oder dem Islamischen Staat (IS) angegriffen worden. Dörfer seien zerstört und viele Bewohner seien vertrieben oder getötet worden. Die Volksgruppe der Kurden, welcher die Gesuchstellenden angehören würden, und andere Minderheiten würden vom IS gezielt verfolgt. Die humanitäre Lage in Syrien sei katastrophal und die Menschen dort bräuchten dringend Hilfe. Es stelle sich die Frage, wieso syrische Staatsangehörige auch nach Aufhebung der Weisung Syrien noch Termine bei der Vertretung erhalten würden, obwohl die Behörden genau wüssten, dass eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsdauer generell nicht möglich sei und deshalb sämtliche Gesuche abgelehnt würden. Die Gesuchstellenden hätten ihr Leben aufs Spiel gesetzt, um den Termin bei der Vertretung nicht zu verpassen. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in den Flüchtlingslagern als auch in den Städten unmenschlich behandelt und es gebe grobe Menschenrechtsverletzungen. Die Flüchtlinge seien in der Türkei auch nicht mehr erwünscht und die Stimmung in der Bevölkerung sei sehr aufgeladen. Syrische Kriegsvertriebene würden häufig angegriffen. Da eine Entspannung des Bürgerkriegs in Syrien nicht zu erwarten sei, sei auch nicht mit einem Rückgang der Kriegsvertriebenen zu rechnen. Ein Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum möglich, da sie ausgenutzt worden seien, in den Flüchtlingslagern keinen Schutz gefunden hätten und nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügen würden. Der Gesuchstellende F._______ habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei daraufhin nicht behandelt worden, da er den Kostenvorschuss nicht habe bezahlen können. Ohne Geld werde keine medizinische Hilfe angeboten. Eine fristgerechte Wiederausreise könne zugesichert werden, da die Gesuchstellenden nicht bis zu ihrem Tode in der Schweiz verbleiben wollten. Selbst wenn sie vorläufig aufgenommen würden, könnte das SEM diese Ersatzmassnahme jederzeit aufheben und die Gesuchstellenden zur Ausreise auffordern. Wenn der Krieg in Syrien zu Ende sei, würden sie freiwillig zurückkehren. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM an, die Gesuchstellenden würden geltend machen, nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Die Lebensbedingungen in der Türkei für Syrer seien zwar hart, aber nicht derart gravierend, dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich wäre. Die freiwillige Rückkehr nach Syrien sei ein starkes Indiz dafür, dass die Gesuchstellenden am derzeitigen Aufenthaltsort nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es stehe ihnen überdies offen, sich wieder zurück in die Türkei zu begeben und den dortigen Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. 5.4 Diesen Ausführungen wurde in der Replik entgegengehalten, die Gesuchstellenden seien nicht nach Syrien zurückgekehrt, weil es ihnen in der Türkei nicht gefallen habe, sondern weil dort die Flüchtlingscamps überfüllt gewesen seien, sie keine Unterkunft hätten mieten können, sie keine kostenlose medizinische Betreuung erhalten hätten und den kalten Winter nicht als Obdachlose hätten verbringen wollen. Viele Syrer würden von der Türkei nach Syrien zurückkehren. Die Nachbarländer Syriens seien überfordert und könnten keine weiteren Flüchtlinge mehr aufnehmen und diejenigen, die sich bereits dort aufhalten würden, würden sehr leiden; insbesondere im kalten Winter. Das SEM bestätige die schwierige Lage in der Türkei und die beschränkten Kapazitäten. In Syrien hätten die Gesuchstellenden wenigstens soziale Kontakte und würden die Sprache und die Umgebung kennen. Bei Engpässen könnten sie überdies auf die Hilfe der anderen Einwohner zählen. Derzeit würden sie sich versteckt in der syrisch-türkischen Grenzregion aufhalten, damit sie im Falle einer Gefahr schnell in die Türkei fliehen könnten. Der dortige Aufenthalt sei nicht zumutbar. Nachdem sich F._______ von seiner Frau habe scheiden lassen, habe die Beschwerdeführerin die Erziehung und Betreuung der Kinder G._______ und H._______ übernommen und übe dadurch die Mutterrolle aus. F._______ sei seelisch krank und könne nicht für seine Kinder sorgen. Die Gesuchstellenden D._______ und E._______ seien kleine Kinder und krank. Deren Eltern B._______ und C._______ seien überfordert. Die Schweiz sei ein solidarisches Land und habe bereits viele Syrer aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass auch ihren Angehörigen die Einreise in die Schweiz erlaubt werde 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerde bestärkt, worin impliziert wurde, dass die Gesuchstellenden ein Gesuch um vorläufige Aufnahme stellen würden und erst nach Ende des Bürgerkriegs, nicht aber nach Ablauf der Visumsdauer, in ihr Heimatland zurückkehren würden. 6.2 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe das Vorliegen humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). 6.3 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das SEM wies überdies zu Recht darauf hin, dass in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5826/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.). Auch die nur vage angesprochenen seelischen Leiden eines Gesuchstellers sowie die erst in der Replik angesprochene Mutterrolle der Gastgeberin begründen keine akute Gefahr für Leib und Leben und vermögen daher die Visumsvoraussetzungen nicht zu begründen. Zur Rückkehr nach Syrien ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bemerken, dass bei einer Rückkehr aus der Türkei, wo sich die Gesuchstellenden - wie soeben beschrieben - in relativem Schutz befunden haben, ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich erscheint und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums daher nicht erfüllt sind. Ferner könnten die Gesuchstellenden diesen Schutz in der Türkei auch jederzeit wieder in Anspruch nehmen, indem sie sich wieder dorthin begäben. Die eingereichten Online-Artikel, sind ebenfalls nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden im Sinne der obigen Ausführungen zu begründen, zumal sie sich auf die allgemeine Lage und nicht auf die konkrete Situation der Gesuchstellenden beziehen. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: