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E-6115/2014

E-6115/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-10 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die eingeladenen Gäste der Beschwerdeführerin, ihre Mutter B._______ sowie ihre Geschwister C._______, D._______, F._______ sowie deren Ehemann E._______ und die gemeinsamen Kinder G._______ und H._______, und die Schwester J._______ sowie deren Ehemann I._______ und ihr gemeinsames Kind K._______, ersuchten am (...) 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Konsulat wies die Visumsanträge mit drei separaten Verfügungen vom 9. Juli 2014 ab unter Verweis darauf, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts in der Schweiz nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 7. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM Einsprache gegen diese Verfügungen ein. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die fehlende Sicherheit ihrer Angehörigen in deren Herkunftsstaat Syrien und ihre prekären Lebensverhältnisse in der Türkei sowie auf gesundheitliche Probleme ihrer Mutter sowie ihres Bruders. Ferner gab sie an, sie sei in der Lage, ihre Angehörigen bei sich aufzunehmen und finanziell zu unterstützen. D. Mit Verfügung vom 13. August 2014 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.- zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige noch für die Erteilung eines humanitären oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Mit Verfügung vom 19. September 2014 - eröffnet am 23. September 2014 - wies das SEM die Einsprache vom 7. August 2014 ab und auf­erlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 450.- unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts dessen, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden und in Anbetracht der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse und des bewaffneten Konflikts müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Für die Gesuchstellenden bestehe in der Türkei keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben; ihre Lebensbedingungen seien mit denen der anderen Kriegsvertriebenen in der Türkei vergleichbar, und nicht als derart gravierend zu erachten, dass ein weiterer Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen unumgänglich wäre. Ins­besondere würden die syrischen Flüchtlinge in der Türkei geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe nicht. Für eine weitergehende Unter­stützung könnten sich die Gesuchstellenden an die lokalen Behörden oder Hilfsorganisationen wenden. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin für ihre Angehörigen Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihre Angehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa erfüllen würden und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ausstellung von Einreisevisa zu veranlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozess­führung zu gewähren. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Gesuchstellenden, welche sich bei einer kurdischen Familie in L._______ aufgehalten hätten, seien von der türkischen Polizei (...) August 2014 kontrolliert und wegen ihres illegalen Aufenthalts in der Türkei nach Syrien zurück­geschickt worden. Seither würden sie in einer kleinen Wohnung in einem Dorf bei M._______ leben. Dort sei die Versorgungslage kritisch und es gebe insbesondere keine ärztliche Versorgung mehr. Mehrere der Gesuchstellenden, namentlich C._______, B._______ und H._______, hätten gesundheitliche Probleme. Es drohe ihnen aufgrund der nicht verfügbaren medizinischen Behandlung eine massive Verschlechterung ihres Gesundheits­zustandes, weshalb eine ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Im Übrigen sei die Darstellung der Situation in der Türkei durch das SEM beschönigend. Der Ansturm der syrischen Flüchtlinge in den letzten Wochen führe zu zunehmenden sozialen Spannungen, und gerade Personen mit speziellen Bedürfnissen würden keine adäquate Betreuung mehr erhalten und wegen ihres illegalen Aufenthalts sogar verfolgt und ausgewiesen. Zum Beleg ihrer Vorbringen wurden zwei ärztliche Zeugnisse betreffend B._______ und C._______ in Kopie eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Belege für die zwangsweise Rückkehr ihrer Angehörigen nach Syrien sowie für ihre prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin durch die lokale Stadtverwaltung von N._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigungen in Kopie, inklusive eine Übersetzung, sowie mehrere Fotos, welche ihre Angehörigen in ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort O._______ zeigen sollen, sowie eine Bestätigung ihrer Unterstützungsbedürftigkeit vom 13. November 2014, ausgestellt durch die Stadt P._______, ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte das SEM aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass die Gesuchstellenden zwangsweise nach Syrien zurückgeschickt worden seien. Es sei kein Fall bekannt, in welchem syrische Flüchtlinge zwangsweise nach Syrien zurückgeschafft worden seien. Es sei den Gesuchstellenden gegebenenfalls möglich, den Schutz in der Türkei vor der Verfolgungsgefahr in Syrien erneut in Anspruch zu nehmen, sollten sie sich entschliessen, Syrien erneut zu verlassen. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei in der Türkei gewährleistet. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an ihren Beschwerde­vorbringen festhielt und namentlich darauf verwies, dass ihre Ange­hörigen eine differenzierte und aufwändige medizinische Behandlung benötigen würden, welche in der Türkei nicht erhältlich wäre.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspra­cheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unan­gemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaats­angehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf­enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV ver­ankert.

E. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 4.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E. 4.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 3.3).

E. 5.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums gemäss Akten zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vor­instanz, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind:

E. 5.3.1 Wie vom SEM zu Recht festgestellt, vermögen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Wohnsitzbestätigungen, Fotos) höchstens die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien, nicht aber deren angebliche zwangsweise erfolgte Rückschaffung durch die türkischen Behörden zu belegen. Zudem geht das Gericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5826/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, mit Hinweis auf Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Refugees and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 14, www.refworld.org/docid/ 53beb5aa4.html [abgerufen am 21. Januar 2015] oder im 2015 UNHCR country operations profile - Turkey, http://www.unhcr.org/pages/ 49e48e0fa7f.html [abgerufen am 21. Januar 2015]). Der Instruktionsrichter hatte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 erfolglos aufgefordert, "Belege für die zwangsweise Rückkehr nach Syrien" zu den Akten zu reichen. Die angeblich durch die türkischen Behörden erzwungene Rückkehr in den Heimatstaat erweist sich bei dieser Aktenlage als unglaubhaft.

E. 5.3.2 Selbst wenn die Gesuchstellenden - aus nicht bekannten Gründen - tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sein sollten, was angesichts der nachgereichten Beweismittel nicht auszuschliessen ist, und sie sich heute noch dort aufhalten sollten (die Ende November 2014 in Form von Scans eingereichten Wohnsitzbestätigungen datieren vom 11. November 2014), würde aus den Akten nicht hervorgehen, dass ihnen die Möglichkeit, im Bedarfsfall in die Türkei zurückzukehren, nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Dies umso weniger als sie sich einerseits in einem Dorf in der Nähe der Stadt M._______ aufhalten sollen, die nur etwa 30 km von der türkischen Grenze entfernt liegt; andererseits hatten sie in der Türkei gemäss ihren Angaben "bei einer kurdischen Familie in L._______" Zuflucht gefunden (vgl. Beschwerde S. 2), was darauf schliessen lässt, dass sie in der Türkei auch über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1903/2015 vom 20. April 2015 E. 7.1, D-937/2015 vom 24. März 2015 E. 7.4, D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-7198/2014 vom 12. März 2015 E. 6.3 oder D-6168/2014 vom 10. März 2015 E. 7.5).

E. 5.3.3 Unter diesen Umständen erscheint ein behördliches Eingreifen nicht als zwingend erforderlich im oben erwähnten Sinn (vgl. E. 4.2).

E. 5.3.4 Ferner ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Notlage der Gesuchstellenden. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist, angesichts der sehr grossen Anzahl von diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Es kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in der Regel gewährleistet ist. Demnach liegen keine Anhaltspunkte vor, für die Annahme einer konkreten und unmittelbaren Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei an Leib und Leben. Eine andere Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten - und teilweise mit Arztzeugnissen dokumentierten gesundheitlichen Probleme mehrerer Gesuchstellenden nicht zu rechtfertigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese in der Türkei, namentlich in einem Flüchtlingslager, eine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Die gegenteilige Behauptung in der Replik wurde denn auch nicht weiter substanziiert, und es geht aus den Akten nicht hervor, dass die Gesuchstellenden sich bereits erfolglos in der Türkei um ein Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme bemüht hätten.

E. 5.3.5 Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa gerechtfertigt wäre.

E. 6 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und sie ihre Bedürftigkeit belegt hat, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind der Beschwerde­führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6115/2014 Urteil vom 10. Juni 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, und K._______, Verfügung des SEM vom 19. September 2014 (Dossiers (...)). Sachverhalt: A. Die eingeladenen Gäste der Beschwerdeführerin, ihre Mutter B._______ sowie ihre Geschwister C._______, D._______, F._______ sowie deren Ehemann E._______ und die gemeinsamen Kinder G._______ und H._______, und die Schwester J._______ sowie deren Ehemann I._______ und ihr gemeinsames Kind K._______, ersuchten am (...) 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Konsulat wies die Visumsanträge mit drei separaten Verfügungen vom 9. Juli 2014 ab unter Verweis darauf, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts in der Schweiz nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 7. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM Einsprache gegen diese Verfügungen ein. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die fehlende Sicherheit ihrer Angehörigen in deren Herkunftsstaat Syrien und ihre prekären Lebensverhältnisse in der Türkei sowie auf gesundheitliche Probleme ihrer Mutter sowie ihres Bruders. Ferner gab sie an, sie sei in der Lage, ihre Angehörigen bei sich aufzunehmen und finanziell zu unterstützen. D. Mit Verfügung vom 13. August 2014 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.- zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige noch für die Erteilung eines humanitären oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Mit Verfügung vom 19. September 2014 - eröffnet am 23. September 2014 - wies das SEM die Einsprache vom 7. August 2014 ab und auf­erlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 450.- unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts dessen, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden und in Anbetracht der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse und des bewaffneten Konflikts müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Für die Gesuchstellenden bestehe in der Türkei keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben; ihre Lebensbedingungen seien mit denen der anderen Kriegsvertriebenen in der Türkei vergleichbar, und nicht als derart gravierend zu erachten, dass ein weiterer Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen unumgänglich wäre. Ins­besondere würden die syrischen Flüchtlinge in der Türkei geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe nicht. Für eine weitergehende Unter­stützung könnten sich die Gesuchstellenden an die lokalen Behörden oder Hilfsorganisationen wenden. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin für ihre Angehörigen Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihre Angehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa erfüllen würden und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ausstellung von Einreisevisa zu veranlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozess­führung zu gewähren. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Gesuchstellenden, welche sich bei einer kurdischen Familie in L._______ aufgehalten hätten, seien von der türkischen Polizei (...) August 2014 kontrolliert und wegen ihres illegalen Aufenthalts in der Türkei nach Syrien zurück­geschickt worden. Seither würden sie in einer kleinen Wohnung in einem Dorf bei M._______ leben. Dort sei die Versorgungslage kritisch und es gebe insbesondere keine ärztliche Versorgung mehr. Mehrere der Gesuchstellenden, namentlich C._______, B._______ und H._______, hätten gesundheitliche Probleme. Es drohe ihnen aufgrund der nicht verfügbaren medizinischen Behandlung eine massive Verschlechterung ihres Gesundheits­zustandes, weshalb eine ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Im Übrigen sei die Darstellung der Situation in der Türkei durch das SEM beschönigend. Der Ansturm der syrischen Flüchtlinge in den letzten Wochen führe zu zunehmenden sozialen Spannungen, und gerade Personen mit speziellen Bedürfnissen würden keine adäquate Betreuung mehr erhalten und wegen ihres illegalen Aufenthalts sogar verfolgt und ausgewiesen. Zum Beleg ihrer Vorbringen wurden zwei ärztliche Zeugnisse betreffend B._______ und C._______ in Kopie eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Belege für die zwangsweise Rückkehr ihrer Angehörigen nach Syrien sowie für ihre prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin durch die lokale Stadtverwaltung von N._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigungen in Kopie, inklusive eine Übersetzung, sowie mehrere Fotos, welche ihre Angehörigen in ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort O._______ zeigen sollen, sowie eine Bestätigung ihrer Unterstützungsbedürftigkeit vom 13. November 2014, ausgestellt durch die Stadt P._______, ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte das SEM aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass die Gesuchstellenden zwangsweise nach Syrien zurückgeschickt worden seien. Es sei kein Fall bekannt, in welchem syrische Flüchtlinge zwangsweise nach Syrien zurückgeschafft worden seien. Es sei den Gesuchstellenden gegebenenfalls möglich, den Schutz in der Türkei vor der Verfolgungsgefahr in Syrien erneut in Anspruch zu nehmen, sollten sie sich entschliessen, Syrien erneut zu verlassen. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei in der Türkei gewährleistet. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an ihren Beschwerde­vorbringen festhielt und namentlich darauf verwies, dass ihre Ange­hörigen eine differenzierte und aufwändige medizinische Behandlung benötigen würden, welche in der Türkei nicht erhältlich wäre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspra­cheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unan­gemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaats­angehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf­enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV ver­ankert. 4. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 4.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 4.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 3.3). 5.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums gemäss Akten zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vor­instanz, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind: 5.3.1 Wie vom SEM zu Recht festgestellt, vermögen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Wohnsitzbestätigungen, Fotos) höchstens die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien, nicht aber deren angebliche zwangsweise erfolgte Rückschaffung durch die türkischen Behörden zu belegen. Zudem geht das Gericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5826/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, mit Hinweis auf Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Refugees and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 14, www.refworld.org/docid/ 53beb5aa4.html [abgerufen am 21. Januar 2015] oder im 2015 UNHCR country operations profile - Turkey, http://www.unhcr.org/pages/ 49e48e0fa7f.html [abgerufen am 21. Januar 2015]). Der Instruktionsrichter hatte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 erfolglos aufgefordert, "Belege für die zwangsweise Rückkehr nach Syrien" zu den Akten zu reichen. Die angeblich durch die türkischen Behörden erzwungene Rückkehr in den Heimatstaat erweist sich bei dieser Aktenlage als unglaubhaft. 5.3.2 Selbst wenn die Gesuchstellenden - aus nicht bekannten Gründen - tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sein sollten, was angesichts der nachgereichten Beweismittel nicht auszuschliessen ist, und sie sich heute noch dort aufhalten sollten (die Ende November 2014 in Form von Scans eingereichten Wohnsitzbestätigungen datieren vom 11. November 2014), würde aus den Akten nicht hervorgehen, dass ihnen die Möglichkeit, im Bedarfsfall in die Türkei zurückzukehren, nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Dies umso weniger als sie sich einerseits in einem Dorf in der Nähe der Stadt M._______ aufhalten sollen, die nur etwa 30 km von der türkischen Grenze entfernt liegt; andererseits hatten sie in der Türkei gemäss ihren Angaben "bei einer kurdischen Familie in L._______" Zuflucht gefunden (vgl. Beschwerde S. 2), was darauf schliessen lässt, dass sie in der Türkei auch über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1903/2015 vom 20. April 2015 E. 7.1, D-937/2015 vom 24. März 2015 E. 7.4, D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-7198/2014 vom 12. März 2015 E. 6.3 oder D-6168/2014 vom 10. März 2015 E. 7.5). 5.3.3 Unter diesen Umständen erscheint ein behördliches Eingreifen nicht als zwingend erforderlich im oben erwähnten Sinn (vgl. E. 4.2). 5.3.4 Ferner ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Notlage der Gesuchstellenden. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist, angesichts der sehr grossen Anzahl von diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Es kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in der Regel gewährleistet ist. Demnach liegen keine Anhaltspunkte vor, für die Annahme einer konkreten und unmittelbaren Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei an Leib und Leben. Eine andere Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten - und teilweise mit Arztzeugnissen dokumentierten gesundheitlichen Probleme mehrerer Gesuchstellenden nicht zu rechtfertigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese in der Türkei, namentlich in einem Flüchtlingslager, eine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Die gegenteilige Behauptung in der Replik wurde denn auch nicht weiter substanziiert, und es geht aus den Akten nicht hervor, dass die Gesuchstellenden sich bereits erfolglos in der Türkei um ein Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme bemüht hätten. 5.3.5 Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa gerechtfertigt wäre.

6. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und sie ihre Bedürftigkeit belegt hat, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind der Beschwerde­führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: