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E-5787/2014

E-5787/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-28 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am 18. August 2014 reichten die Gesuchstellenden beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: das Generalkonsulat) Anträge auf Erteilung eines Visums ein. Sie legten ein Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2014 bei. B. Das Generalkonsulat lehnte die Gesuche am 20. August 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Ver­weigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. C. Am 1. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheide Einsprache beim BFM. Zur Begründung führte sie aus, sie sei die Schwester der gesuchstellenden B._______. Als Schweizerin könne sie die Gesuchstellenden sowohl finanziell als auch in sprachlicher und psychologischer Hinsicht unterstützen. Diese hätten sich in Syrien in unmittelbarer Lebensgefahr befunden und seien in die Türkei geflohen, wo sie sich unter prekären Verhältnissen aufhalten würden. Sie hätten in der Türkei keinen (Aufenthalts-)Status, die Kinder würden nicht beschult und sie würden in einem Kellerraum wohnen, der ihnen jedoch nur bis Ende September (2014) zur Verfügung stehe. Die Gesuchstellenden befänden sich deshalb vor der Entscheidung, nach Syrien zurückzukehren, was mit Blick auf die minderjährigen Kinder und die Gefahr in Syrien unbedingt zu vermeiden sei. D. Das BFM lehnte die Einsprache mit Verfügung vom 25. September 2014 ab. E. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren dazumaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Einreisevisa für die Gesuchstellenden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden verschiedene Dokumente eingereicht, namentlich das Visa-Gesuch vom 16. April 2014 samt gutheissendem Visa-Entscheid des BFM vom 31. Juli 2014 betreffend Verwandte des Ehemannes der Beschwerdeführerin. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Oktober 2014 einen "Nachtrag zur Beschwerde" ein. G. Die Instruktionsrichterin verschob mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein C._______ betreffendes ärztliches Zeugnis des D._______ vom 13. Oktober 2014 samt deutscher Übersetzung (je in Scankopie) zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 äusserte sich das BFM zur Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine mit "(...)" übersetzte Beilage (undatiert) eines kurdischen Schreibens (je in Scankopie) vor, in Syrien, wo sich die Gesuchstellenden aktuell befinden würden, sei es zu einem Aufgebot durch die "E._______" zum militärischen Dienst gekommen. K. Der dazumalige Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 die Niederlegung seines Mandats mit. L. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 äusserte sich das SEM zum eingereichten Dokument "Benachrichtigung". M. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 19. März 2015. N. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ihre Hoffnung auf ein baldiges und positives Urteil zum Ausdruck.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. Es wird von der Beschwerdeführerin anerkannt, dass die vom BFM Anfang September 2013 erlassene und am 29. November 2013 wieder aufgehobene Weisung zur erleichterten Visaerteilung (vgl. dazu ausführlich: Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]) vorliegend keine Anwendung findet. Es erübrigen sich demnach weitere Ausführungen zu jener Weisung.

E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).

E. 5.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, es sei von den Gesuchstellenden nicht hinreichend dargelegt worden, dass sie trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten. Diese würden sich in der Türkei, einem sicheren Drittstaat, aufhalten. Es gebe keine Hinweise, dass sie dort von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären und eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat Syrien stehe nicht bevor.

E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wird den Erwägungen der Vorinstanz insofern zugestimmt, als ausgeführt wird, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden aus der Schweiz innert 90 Tagen nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführerin entgegnet indessen, die Verhältnisse in der Türkei seien prekär und es sei keine ärztliche Versorgung gewährleistet. Bei der Beurteilung der individuellen Gründe sei der geschlechtsspezifischen Bedrohung der gesuchstellenden Familie mit sieben Töchtern besondere Beachtung zu schenken. Ein Aufenthalt in einem Drittstaat im formellen Sinn liege nicht vor. Die Gesuchstellenden seien illegal in die Türkei gelangt, um das Visum beantragen zu können. Sie seien von den nachfolgenden, noch schlimmeren Ereignissen im Heimatland überrascht worden. Die Türkei drohe unter dem Druck der syrischen Flüchtlinge zu kollabieren, die Ereignisse würden auf die Türkei übergreifen und Schikanen im Alltag gegenüber den Flüchtlingen hätten in den letzten Wochen massiv zugenommen. Die Kurden stünden derart unter Druck, dass neu eine Rekrutierungspflicht für ein Familienmitglied zwingend angeordnet worden sei. Die angefochtene Verfügung sei auch mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit bedenklich, seien doch für syrische Staatsangehörige gestellte Gesuche um humanitäre Visa - so im Falle der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin - unter absolut vergleichbaren Umständen gutgeheissen worden.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 mit, die Gesuchstellenden seien inzwischen nach Syrien zurückgekehrt, weil sie in der Türkei kein Obdach mehr gehabt hätten. Sie würden in Syrien in grösster Gefahr leben.

E. 5.4 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E. 5.5 Mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 führte es aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichte "(...)", die eine Aufforderung zur Selbstverteidigung darstelle, habe keine besondere Bedeutung. Es könne daraus kein Befehl der staatlichen syrischen Armee ersichtlich gemacht werden. Die Benachrichtigung stelle für die betreffende Familie keine Gefährdung an Leib und Leben dar.

E. 5.6 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik entgegen, der syrische Staat habe bekanntlich in vielen syrischen Provinzen keine Macht mehr, besonders im kurdischen Gebiet. Dort seien die Kurdischen Milizen der "Staat" und ihre Aufforderungen und Befehle seien das Gesetz. Das bedeute im Fall, dass ein Mitglied der gesuchstellenden Familie der Benachrichtigung Folge leisten würde, eine Gefahr an Leib und Leben, weil der Militärdienst in allen kurdischen Städten obligatorisch sei. Sie als in der Schweiz eingebürgerte Syrerin frage sich, ob sie für ihren Antrag "humanitäres Visum" den falschen Ausdruck verwendet habe und es etwas ändern würde, wenn sie diesen als "Nachzug für Familienangehörige" benannt hätte.

E. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt und in der Rechtsmittelschrift bestätigt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Folgenden zu prüfen, ob das BFM die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.2.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe in anderen Fällen - so bei Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin - unter vergleichbaren Umständen wie vorliegend Visa erteilt. Dadurch werde der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt. Mangels umfassender Aktenkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Visagesuch der Verwandten des Ehemannes steht keineswegs fest, dass es sich dabei um einen zum vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt handelt. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.

E. 6.2.2 In der Beschwerde wurde weiter gerügt, das BFM habe das Vorliegen humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das BFM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 6.2.3 Während das BFM in der angefochtenen Verfügung vom weiterhin andauernden Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei ausging, wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, diese seien aufgrund der schwierigen Situation in der Türkei (fehlendes Obdach) nach Syrien zurückgekehrt.

E. 6.2.4 Aufgrund der nachgereichten Beweismittel (ärztliches Zeugnis des (...) vom 13. Oktober 2014; "(...)" (undatiert) zur Meldepflicht für den Zeitraum von (...), zugestellt an die Adresse der Gesuchstellenden in F._______) ist nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sind. Selbst wenn sie sich zum aktuellen Zeitpunkt noch dort aufhalten würden, was indessen nicht erstellt ist, würde aus den Akten nicht hervorgehen, dass ihnen die Möglichkeit, im Bedarfsfall in die Türkei zurückzukehren, nicht mehr zur Verfügung stünde. Dies umso weniger, als sie sich in F._______, einer Stadt im (...) Grenzgebiet zur Türkei G._______, arabisch genannt H._______, aufhalten sollen (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des BVGer E-6115/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.3.2, E-1903/2015 vom 20. April 2015 E. 7.1, D-937/2015 vom 24. März 2015 E. 7.4, D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-7198/2014 vom 12. März 2015 E. 6.3 oder D-6168/2014 vom 10. März 2015 E. 7.5). Es ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass es den Gesuchstellenden, falls sie sich noch auf syrischem Territorium im Grenzgebiet zur Türkei aufhalten sollten, zuzumuten wäre, den Schutz der Türkei wiederum in Anspruch zu nehmen, wie er ihnen bereits gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Dies trifft offensichtlich auch auf die Gesuchstellenden zu, bringen diese doch vor, sie hätten von März 2014 bis jedenfalls Oktober 2014 in I._______ gelebt. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. De­zem­ber 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern die Vorbringen der Erkrankungslage des Schwagers der Beschwerdeführerin nichts, zumal es ihm offensteht, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo er nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Schwager der Beschwerdeführerin in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung gewährleistet wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. Schliesslich vermögen die Gesuchstellenden auch aus dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen, sie seien als Familie mit sieben Töchtern einer geschlechtsspezifischen Bedrohung ausgesetzt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dem Gesagten zufolge erübrigen sich Ausführungen zur eingereichten "(...)", bei welcher es sich - den unbestritten gebliebenen Ausführungen des SEM zufolge - um eine Aufforderung zur Selbstverteidigung handelt, welche für die betreffende Familie keine Gefährdung an Leib und Leben darstellt.

E. 6.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 1. September 2014 abgewiesen hat.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht erwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdefüh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und J._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5787/2014 Urteil vom 28. Juli 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Gastgeberin und Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______ und deren Ehemann C._______ sowie ihren 7 Kindern (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / (...). Sachverhalt: A. Am 18. August 2014 reichten die Gesuchstellenden beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: das Generalkonsulat) Anträge auf Erteilung eines Visums ein. Sie legten ein Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2014 bei. B. Das Generalkonsulat lehnte die Gesuche am 20. August 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Ver­weigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. C. Am 1. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheide Einsprache beim BFM. Zur Begründung führte sie aus, sie sei die Schwester der gesuchstellenden B._______. Als Schweizerin könne sie die Gesuchstellenden sowohl finanziell als auch in sprachlicher und psychologischer Hinsicht unterstützen. Diese hätten sich in Syrien in unmittelbarer Lebensgefahr befunden und seien in die Türkei geflohen, wo sie sich unter prekären Verhältnissen aufhalten würden. Sie hätten in der Türkei keinen (Aufenthalts-)Status, die Kinder würden nicht beschult und sie würden in einem Kellerraum wohnen, der ihnen jedoch nur bis Ende September (2014) zur Verfügung stehe. Die Gesuchstellenden befänden sich deshalb vor der Entscheidung, nach Syrien zurückzukehren, was mit Blick auf die minderjährigen Kinder und die Gefahr in Syrien unbedingt zu vermeiden sei. D. Das BFM lehnte die Einsprache mit Verfügung vom 25. September 2014 ab. E. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren dazumaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Einreisevisa für die Gesuchstellenden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden verschiedene Dokumente eingereicht, namentlich das Visa-Gesuch vom 16. April 2014 samt gutheissendem Visa-Entscheid des BFM vom 31. Juli 2014 betreffend Verwandte des Ehemannes der Beschwerdeführerin. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Oktober 2014 einen "Nachtrag zur Beschwerde" ein. G. Die Instruktionsrichterin verschob mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein C._______ betreffendes ärztliches Zeugnis des D._______ vom 13. Oktober 2014 samt deutscher Übersetzung (je in Scankopie) zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 äusserte sich das BFM zur Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine mit "(...)" übersetzte Beilage (undatiert) eines kurdischen Schreibens (je in Scankopie) vor, in Syrien, wo sich die Gesuchstellenden aktuell befinden würden, sei es zu einem Aufgebot durch die "E._______" zum militärischen Dienst gekommen. K. Der dazumalige Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 die Niederlegung seines Mandats mit. L. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 äusserte sich das SEM zum eingereichten Dokument "Benachrichtigung". M. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 19. März 2015. N. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ihre Hoffnung auf ein baldiges und positives Urteil zum Ausdruck. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert. 4. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. Es wird von der Beschwerdeführerin anerkannt, dass die vom BFM Anfang September 2013 erlassene und am 29. November 2013 wieder aufgehobene Weisung zur erleichterten Visaerteilung (vgl. dazu ausführlich: Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]) vorliegend keine Anwendung findet. Es erübrigen sich demnach weitere Ausführungen zu jener Weisung. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 5. 5.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, es sei von den Gesuchstellenden nicht hinreichend dargelegt worden, dass sie trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten. Diese würden sich in der Türkei, einem sicheren Drittstaat, aufhalten. Es gebe keine Hinweise, dass sie dort von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären und eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat Syrien stehe nicht bevor. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wird den Erwägungen der Vorinstanz insofern zugestimmt, als ausgeführt wird, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden aus der Schweiz innert 90 Tagen nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführerin entgegnet indessen, die Verhältnisse in der Türkei seien prekär und es sei keine ärztliche Versorgung gewährleistet. Bei der Beurteilung der individuellen Gründe sei der geschlechtsspezifischen Bedrohung der gesuchstellenden Familie mit sieben Töchtern besondere Beachtung zu schenken. Ein Aufenthalt in einem Drittstaat im formellen Sinn liege nicht vor. Die Gesuchstellenden seien illegal in die Türkei gelangt, um das Visum beantragen zu können. Sie seien von den nachfolgenden, noch schlimmeren Ereignissen im Heimatland überrascht worden. Die Türkei drohe unter dem Druck der syrischen Flüchtlinge zu kollabieren, die Ereignisse würden auf die Türkei übergreifen und Schikanen im Alltag gegenüber den Flüchtlingen hätten in den letzten Wochen massiv zugenommen. Die Kurden stünden derart unter Druck, dass neu eine Rekrutierungspflicht für ein Familienmitglied zwingend angeordnet worden sei. Die angefochtene Verfügung sei auch mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit bedenklich, seien doch für syrische Staatsangehörige gestellte Gesuche um humanitäre Visa - so im Falle der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin - unter absolut vergleichbaren Umständen gutgeheissen worden. 5.3 Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 mit, die Gesuchstellenden seien inzwischen nach Syrien zurückgekehrt, weil sie in der Türkei kein Obdach mehr gehabt hätten. Sie würden in Syrien in grösster Gefahr leben. 5.4 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5.5 Mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 führte es aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichte "(...)", die eine Aufforderung zur Selbstverteidigung darstelle, habe keine besondere Bedeutung. Es könne daraus kein Befehl der staatlichen syrischen Armee ersichtlich gemacht werden. Die Benachrichtigung stelle für die betreffende Familie keine Gefährdung an Leib und Leben dar. 5.6 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik entgegen, der syrische Staat habe bekanntlich in vielen syrischen Provinzen keine Macht mehr, besonders im kurdischen Gebiet. Dort seien die Kurdischen Milizen der "Staat" und ihre Aufforderungen und Befehle seien das Gesetz. Das bedeute im Fall, dass ein Mitglied der gesuchstellenden Familie der Benachrichtigung Folge leisten würde, eine Gefahr an Leib und Leben, weil der Militärdienst in allen kurdischen Städten obligatorisch sei. Sie als in der Schweiz eingebürgerte Syrerin frage sich, ob sie für ihren Antrag "humanitäres Visum" den falschen Ausdruck verwendet habe und es etwas ändern würde, wenn sie diesen als "Nachzug für Familienangehörige" benannt hätte. 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt und in der Rechtsmittelschrift bestätigt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Folgenden zu prüfen, ob das BFM die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht abgelehnt hat. 6.2.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe in anderen Fällen - so bei Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin - unter vergleichbaren Umständen wie vorliegend Visa erteilt. Dadurch werde der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt. Mangels umfassender Aktenkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Visagesuch der Verwandten des Ehemannes steht keineswegs fest, dass es sich dabei um einen zum vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt handelt. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. 6.2.2 In der Beschwerde wurde weiter gerügt, das BFM habe das Vorliegen humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das BFM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). 6.2.3 Während das BFM in der angefochtenen Verfügung vom weiterhin andauernden Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei ausging, wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, diese seien aufgrund der schwierigen Situation in der Türkei (fehlendes Obdach) nach Syrien zurückgekehrt. 6.2.4 Aufgrund der nachgereichten Beweismittel (ärztliches Zeugnis des (...) vom 13. Oktober 2014; "(...)" (undatiert) zur Meldepflicht für den Zeitraum von (...), zugestellt an die Adresse der Gesuchstellenden in F._______) ist nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sind. Selbst wenn sie sich zum aktuellen Zeitpunkt noch dort aufhalten würden, was indessen nicht erstellt ist, würde aus den Akten nicht hervorgehen, dass ihnen die Möglichkeit, im Bedarfsfall in die Türkei zurückzukehren, nicht mehr zur Verfügung stünde. Dies umso weniger, als sie sich in F._______, einer Stadt im (...) Grenzgebiet zur Türkei G._______, arabisch genannt H._______, aufhalten sollen (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des BVGer E-6115/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.3.2, E-1903/2015 vom 20. April 2015 E. 7.1, D-937/2015 vom 24. März 2015 E. 7.4, D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-7198/2014 vom 12. März 2015 E. 6.3 oder D-6168/2014 vom 10. März 2015 E. 7.5). Es ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass es den Gesuchstellenden, falls sie sich noch auf syrischem Territorium im Grenzgebiet zur Türkei aufhalten sollten, zuzumuten wäre, den Schutz der Türkei wiederum in Anspruch zu nehmen, wie er ihnen bereits gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Dies trifft offensichtlich auch auf die Gesuchstellenden zu, bringen diese doch vor, sie hätten von März 2014 bis jedenfalls Oktober 2014 in I._______ gelebt. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. De­zem­ber 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern die Vorbringen der Erkrankungslage des Schwagers der Beschwerdeführerin nichts, zumal es ihm offensteht, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo er nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Schwager der Beschwerdeführerin in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung gewährleistet wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. Schliesslich vermögen die Gesuchstellenden auch aus dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen, sie seien als Familie mit sieben Töchtern einer geschlechtsspezifischen Bedrohung ausgesetzt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dem Gesagten zufolge erübrigen sich Ausführungen zur eingereichten "(...)", bei welcher es sich - den unbestritten gebliebenen Ausführungen des SEM zufolge - um eine Aufforderung zur Selbstverteidigung handelt, welche für die betreffende Familie keine Gefährdung an Leib und Leben darstellt. 6.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 1. September 2014 abgewiesen hat. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht erwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdefüh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und J._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger