Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die aus Syrien stammenden Gesuchstellenden B._______, C._______ und D._______ (Eltern und Bruder des Beschwerdeführers) beantragten am (...) beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Konsulat) ein sogenanntes "Humanitäres Visum" für die Schweiz. B. Das Konsulat wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung vom (...) unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem merkte die Botschaft an, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung (der Gesuchstellenden) sei nicht erbracht und somit seien die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum gemäss der Weisung vom 28. September 2012 (Weisung 322.126 des SEM) nicht erfüllt. C. Gegen die Verfügung des Konsulats erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater leide an (...) und habe kürzlich einen (...) erlitten. Benötigte regelmässige Arztkontrollen und medizinische Untersuchungen würden in der Heimat wegen des Krieges fehlen und im Ausland wegen der hohen Kosten und der fehlenden Mittel nicht immer angeboten. Seinem Bruder drohe eine Zwangsrekrutierung, um gegen die IS und die al-Nusra-Front zu kämpfen. Zudem gehöre sein Vater in Syrien den Maktum an, was ebenfalls ein Grund für die Erteilung eines humanitären Visums sei. Ein langfristiger Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum möglich gewesen, da sie keinen sicheren Platz bekommen und nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die medizinische Betreuung verfügt hätten. Sie hätten deshalb nach Syrien zurückkehren müssen und hielten sich zur Zeit versteckt an der syrisch-türkischen Grenzlinie auf. Dieses Versteck gelte jedoch für seinen Bruder als unsicher und für seinen Vater als ungeeignet. In allgemeiner Hinsicht wies der Beschwerdeführer darauf hin, die humanitäre Situation in Syrien sei katastrophal und es fehle generell an hinreichender medizinischer Versorgung. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 - eröffnet am 4. März 2015 - wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte das SEM aus, insgesamt lägen keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV, SR 142.204). Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Entgegen der geltend gemachten damaligen Situation der Gesuchstellenden könne in der Türkei keine Gefährdung im aufgezeigten Sinne bestanden haben. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Sie hätten sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, wo weder (Bürger-) Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Die Flüchtlingslager in der Türkei seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Diese prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, welches für eine entsprechende notwendige Behandlung absolut tauglich sei. Auch wenn die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden in der Türkei beschwerlich gewesen seien, hätten diese nicht eine solch gravierende Art erreicht, als dass ein behördliches Eingreifen unumgänglich gewesen wäre. Grundsätzlich stelle aber der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zurück nach Syrien begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch sei es den Gesuchstellenden gegebenenfalls als möglich zu erachten, den in der Türkei bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen, sollten sie sich von Neuem entschliessen, Syrien infolge der kriegerischen Ereignisse oder allenfalls zu medizinischer Behandlung zu verlassen. Die Gesuchstellenden würden sich demnach nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung beziehungsweise einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insgesamt würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Vorliegend komme auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Abschliessend sei festzustellen, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Vorliegend hätten die Gesuchstellenden die Absicht, dauerhaft - oder zumindest längerfristig - in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums (höchstens drei Monate dauernder Aufenthalt in der Schweiz oder im Schengen-Raum) sei damit auch mit Blick auf die aktuelle Lage in der Heimat nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV). E. Mit Eingabe vom 24. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Es wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben, dem Gesuch um Erteilung eines Visums sei zu entsprechen und die Einreise zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 26. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgende aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
E. 4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
E. 4.3 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
E. 5 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Aufgrund der gesamten Umstände kann - entsprechend der Ausführungen des SEM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine allfällige schriftliche Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittpersonen würde denn auch in der Regel nicht genügen, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht.
E. 6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
E. 6.2 Gemäss der Weisung des BFM vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.).
E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das SEM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe zwar ein, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die Sorgfaltspflicht verletzt, indem es das hohe Alter und die schwere Krankheit (seines Vaters) nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der weiterhin dramatischen Lage in Syrien könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein Vater in unmittelbarer Lebensgefahr befinde. Zudem schätze die Vorinstanz die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei nicht korrekt ein. Die Spitäler in Istanbul würden den syrischen Flüchtlingen kurdischer Ethnie die medizinische Behandlung verweigern. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, in der Türkei bestehe grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches für eine entsprechende notwendige Behandlung absolut tauglich sei. Es ist festzustellen, dass es den Gesuchstellenden, falls sie sich noch auf syrischem Territorium im Grenzgebiet zur Türkei aufhalten, zuzumuten wäre, den Schutz der Türkei wiederum in Anspruch zu nehmen, wie er ihnen bereits gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vor- instanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern die Vorbringen der Erkrankungslage des Vaters des Beschwerdeführers nichts, zumal es ihm offensteht, sich auch in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo er nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Zudem ist aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers selbst in Istanbul bereits eine offenbar fachkundige medizinische Versorgung erhalten hat. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung in Anspruch nehmen konnte und dies auch weiterhin gewährleistet wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. Auch durch das Vorbringen einer drohenden Zwangsrekrutierung des Bruders des Beschwerdeführers vermag offenkundig nicht aufgezeigt zu werden, dass dieser in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, viele junge Männer würden mit Geld und anderen Mitteln dazu verlockt, sich einer (Miliz-) Seite anzuschliessen. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Bruders des Beschwerdeführers, sich einer solchen Verlockung zu entziehen. Zudem muss eine generelle Befürchtung einer Zwangsrekrutierung jedenfalls als zu unbestimmt erachtet werden, als dass sie die Voraussetzungen der hier massgeblichen Erfordernisse für ein Einreisevisum erfüllen könnte. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass der Bruder des Beschwerdeführers oder seine Eltern bei einem Aufenthalt in der Türkei eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Schliesslich ist das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, die Staatenlosigkeit, wie die Gesuchstellenden als Maktumin davon betroffen seien, sei als humanitärer Grund für die Erteilung eines Einreisevisums neu anzuerkennen, unbehelflich. Abgesehen davon, dass die Anerkennung der Staatenlosigkeit der Gesuchstellenden jedenfalls für die schweizerischen Behörden nicht erstellt ist (und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund dieses Status in Syrien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, respektive sich in einer besonderen Notlage befinden würden.
E. 7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 21. Januar 2015 abgewiesen hat.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren, wie ausgeführt, als aussichtlos erschienen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1903/2015 Urteil vom 20. April 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl), zu Gunsten von B._______und C._______, sowie D._______, Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / (...). Sachverhalt: A. Die aus Syrien stammenden Gesuchstellenden B._______, C._______ und D._______ (Eltern und Bruder des Beschwerdeführers) beantragten am (...) beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Konsulat) ein sogenanntes "Humanitäres Visum" für die Schweiz. B. Das Konsulat wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung vom (...) unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem merkte die Botschaft an, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung (der Gesuchstellenden) sei nicht erbracht und somit seien die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum gemäss der Weisung vom 28. September 2012 (Weisung 322.126 des SEM) nicht erfüllt. C. Gegen die Verfügung des Konsulats erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater leide an (...) und habe kürzlich einen (...) erlitten. Benötigte regelmässige Arztkontrollen und medizinische Untersuchungen würden in der Heimat wegen des Krieges fehlen und im Ausland wegen der hohen Kosten und der fehlenden Mittel nicht immer angeboten. Seinem Bruder drohe eine Zwangsrekrutierung, um gegen die IS und die al-Nusra-Front zu kämpfen. Zudem gehöre sein Vater in Syrien den Maktum an, was ebenfalls ein Grund für die Erteilung eines humanitären Visums sei. Ein langfristiger Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum möglich gewesen, da sie keinen sicheren Platz bekommen und nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die medizinische Betreuung verfügt hätten. Sie hätten deshalb nach Syrien zurückkehren müssen und hielten sich zur Zeit versteckt an der syrisch-türkischen Grenzlinie auf. Dieses Versteck gelte jedoch für seinen Bruder als unsicher und für seinen Vater als ungeeignet. In allgemeiner Hinsicht wies der Beschwerdeführer darauf hin, die humanitäre Situation in Syrien sei katastrophal und es fehle generell an hinreichender medizinischer Versorgung. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 - eröffnet am 4. März 2015 - wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte das SEM aus, insgesamt lägen keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV, SR 142.204). Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Entgegen der geltend gemachten damaligen Situation der Gesuchstellenden könne in der Türkei keine Gefährdung im aufgezeigten Sinne bestanden haben. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Sie hätten sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, wo weder (Bürger-) Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Die Flüchtlingslager in der Türkei seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Diese prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, welches für eine entsprechende notwendige Behandlung absolut tauglich sei. Auch wenn die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden in der Türkei beschwerlich gewesen seien, hätten diese nicht eine solch gravierende Art erreicht, als dass ein behördliches Eingreifen unumgänglich gewesen wäre. Grundsätzlich stelle aber der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zurück nach Syrien begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch sei es den Gesuchstellenden gegebenenfalls als möglich zu erachten, den in der Türkei bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen, sollten sie sich von Neuem entschliessen, Syrien infolge der kriegerischen Ereignisse oder allenfalls zu medizinischer Behandlung zu verlassen. Die Gesuchstellenden würden sich demnach nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung beziehungsweise einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insgesamt würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Vorliegend komme auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Abschliessend sei festzustellen, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Vorliegend hätten die Gesuchstellenden die Absicht, dauerhaft - oder zumindest längerfristig - in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums (höchstens drei Monate dauernder Aufenthalt in der Schweiz oder im Schengen-Raum) sei damit auch mit Blick auf die aktuelle Lage in der Heimat nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV). E. Mit Eingabe vom 24. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Es wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben, dem Gesuch um Erteilung eines Visums sei zu entsprechen und die Einreise zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 26. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgende aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 4.3 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
5. Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Aufgrund der gesamten Umstände kann - entsprechend der Ausführungen des SEM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine allfällige schriftliche Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittpersonen würde denn auch in der Regel nicht genügen, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht. 6. 6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.). 6.2 Gemäss der Weisung des BFM vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.). 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das SEM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe zwar ein, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die Sorgfaltspflicht verletzt, indem es das hohe Alter und die schwere Krankheit (seines Vaters) nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der weiterhin dramatischen Lage in Syrien könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein Vater in unmittelbarer Lebensgefahr befinde. Zudem schätze die Vorinstanz die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei nicht korrekt ein. Die Spitäler in Istanbul würden den syrischen Flüchtlingen kurdischer Ethnie die medizinische Behandlung verweigern. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, in der Türkei bestehe grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches für eine entsprechende notwendige Behandlung absolut tauglich sei. Es ist festzustellen, dass es den Gesuchstellenden, falls sie sich noch auf syrischem Territorium im Grenzgebiet zur Türkei aufhalten, zuzumuten wäre, den Schutz der Türkei wiederum in Anspruch zu nehmen, wie er ihnen bereits gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vor- instanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern die Vorbringen der Erkrankungslage des Vaters des Beschwerdeführers nichts, zumal es ihm offensteht, sich auch in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo er nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Zudem ist aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers selbst in Istanbul bereits eine offenbar fachkundige medizinische Versorgung erhalten hat. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung in Anspruch nehmen konnte und dies auch weiterhin gewährleistet wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. Auch durch das Vorbringen einer drohenden Zwangsrekrutierung des Bruders des Beschwerdeführers vermag offenkundig nicht aufgezeigt zu werden, dass dieser in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, viele junge Männer würden mit Geld und anderen Mitteln dazu verlockt, sich einer (Miliz-) Seite anzuschliessen. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Bruders des Beschwerdeführers, sich einer solchen Verlockung zu entziehen. Zudem muss eine generelle Befürchtung einer Zwangsrekrutierung jedenfalls als zu unbestimmt erachtet werden, als dass sie die Voraussetzungen der hier massgeblichen Erfordernisse für ein Einreisevisum erfüllen könnte. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass der Bruder des Beschwerdeführers oder seine Eltern bei einem Aufenthalt in der Türkei eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Schliesslich ist das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, die Staatenlosigkeit, wie die Gesuchstellenden als Maktumin davon betroffen seien, sei als humanitärer Grund für die Erteilung eines Einreisevisums neu anzuerkennen, unbehelflich. Abgesehen davon, dass die Anerkennung der Staatenlosigkeit der Gesuchstellenden jedenfalls für die schweizerischen Behörden nicht erstellt ist (und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund dieses Status in Syrien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, respektive sich in einer besonderen Notlage befinden würden. 7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 21. Januar 2015 abgewiesen hat.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren, wie ausgeführt, als aussichtlos erschienen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: