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D-5615/2014

D-5615/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-22 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden reichten am 17. Juli 2014 auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums ein. B. Diese Gesuche wurde von der Vertretung am 17. Juli 2014 unter Verwen­dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Überdies habe die Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648, nachfolgend: Wei­sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zum Tragen. C. Am 15. August 2014 erhob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid Einsprache beim BFM. Begründet wurde die Einsprache damit, dass in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges eine gefährliche Situation herrsche. Daher seien die Gesuchstellenden in die Türkei geflohen, wo sie unter prekären Verhältnissen leben würden, und weder Arbeit, Unterstützung noch eine würdige Unterkunft erhalten würden. Dem verwendeten Formular sei keine Begründung zu entnehmen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt werde. Die Gesuchstellenden hätten kein Interesse, längerfristig in der Schweiz zu bleiben und sie gäben ein Versprechen ab, die Schweiz wieder zu verlassen, sobald sich die Lage in der Heimat entspanne. Sollte dies nicht eintreffen, so seien sie berechtigt, ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen. D. Diese Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 27. August 2014 (Eröffnung am 1. September 2014) abgelehnt. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit aufgefordert. Am 22. Oktober 2014 reichte er Dokumente über seine wirtschaftliche Situation ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen er fristgerecht beglich. H. Das BFM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 7. November 2014 zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Replikrecht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.

E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.).

E. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).

E. 4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Vertretungen in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt.

E. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche.

E. 4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gemäss der Weisung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung Ziff. 2).

E. 4.7 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 5.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen sozio­-­ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie dort über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Daher sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Besuchervisumsdauer in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden berechtigt wären, in der Schweiz ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen, sollte sich die Lage in Syrien nicht in nützlicher Frist stabilisieren. Nachdem sich die gesamte Kernfamilie in der Schweiz befinden würde, und eine Stabilisierung der Situation in Syrien vorerst nicht zu erwarten sei, könne nicht von einer fristgerechten Wiederausreise ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Versprechen der Gesuchstellenden nichts zu ändern. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt. Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Zustände für Syrer in der Türkei prekär und unmenschlich seien, sei festzuhalten, dass praxisgemäss und vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt, kein Raum für ein humanitäres Visum bestehe, wenn sich die betreffenden Personen in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Syrer, die sich in der Türkei befänden, müssten nicht um ihr Leben fürchten und seien dort in Sicherheit. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor, wie etwa Krankheit oder hohes Alter, welche eine Einreise zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die am 16. Juli 2014 eingereichten Gesuche nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Weisung fallen würden.

E. 5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Gesuchstellenden hätten keinerlei Interesse, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Sie seien weder mit der hiesigen Sprache, der Religion noch der Kultur vertraut. Sie würden lediglich wünschen, um ihr Leben willen für kurze Zeit in der Schweiz bei der Familie Unterschlupf zu finden. Sie gäben allesamt ein Versprechen ab, sofort in ihre Heimat zurückzukehren, sobald sich die Lage nur einigermassen stabilisiert habe. Folglich hätten sie entgegen den Ausführungen des BFM sehr wohl die Absicht, vor Ablauf des Visums auszureisen, vorausgesetzt, die Lage in Syrien stabilisiere sich einigermassen. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, indem sie einerseits mehr als ein blosses Versprechen für die Wiederausreise verlange, andererseits jedoch wisse, dass die Schweiz derzeit niemanden nach Syrien zurückschicken dürfe und die Gesuchstellenden in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten würden. Es sei unverständlich, wieso sich das BFM weigere, die Gesuchstellenden aus ihrer katastrophalen Lage zu befreien und ihnen mindestens vorübergehend Schutz zu gewähren. Die notwendigen Dokumente seien eingereicht und die finanzielle Unterstützung sei durch das Rote Kreuz abgesichert. Somit sei ein reguläres Visum auszustellen, damit die Gesuchstellenden ihre Familie in der Schweiz besuchen könnten. Hinsichtlich der humanitären Gründe, welche eine Einreise gebieten würden, sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden bis vor Kurzem in X._______ (Syrien) gelebt hätten und wegen der dortigen Lage in die Türkei geflüchtet seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei äusserst desolat und ein menschenwürdiges Dasein sei nicht möglich. Es gäbe weder eine würdige Unterkunft noch finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Die Türkei sei vollkommen überfordert und die hygienischen Zustände seien besorgniserregend. Die Gesuchstellenden würden in einem "Keller" hausen, die Kinder seien krank und aufgrund der Erlebnisse in Syrien, der Flucht in die Türkei und des dortigen Aufenthalts stark traumatisiert. Die eingereichten Bilder würden diese unhaltbaren Zustände dokumentieren. Eine ärztliche Behandlung werde den Kindern verwehrt, da sie nicht für die Kosten aufkommen könnten. Die Situation sei dermassen miserabel, dass die Gesuchstellenden eine Rückkehr nach X._______ in Betracht zögen, weil sie dort zumindest über eine Wohnung verfügen würden. Aufgrund des Islamischen Staates (IS) hätten sie jedoch grosse Angst. Als Beweismittel wurden fünf Bilder, welche die Wohnsituation der Gesuchstellenden in der Türkei dokumentieren würden, eingereicht.

E. 5.3 Das BFM entgegnete in seiner Vernehmlassung, dass die Gesuchstellenden keine Belege eingereicht hätten, welche die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwingend erscheinen lassen würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben erforderlich, wofür keine Anhaltspunkte vorlägen. Es sei nicht Sache der Behörden, eine solche Gefährdungslage abzuklären. Vielmehr hätten die Gesuchstellenden belegen müssen, dass sie konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet seien. Dies sei nicht geschehen, woran auch die eingereichten Bilder nichts zu ändern vermöchten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Türkei das Non-Refoulement-Gebot für Syrer einhalte.

E. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).

E. 6.2 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden so­wohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und die Ausreise von einer Entspannung der Situation in Syrien abhängig machen, welche wohl nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums zu erwarten ist. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.

E. 6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.

E. 6.4 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe das Vorliegen humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das BFM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur Definition Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Eine solche Weisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3 m.H.a. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 [S. 8 f.] und 132 V 200 E. 5.1.2 [S. 203 f.] sowie BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.

E. 6.5 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allge­meine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das BFM wies überdies zu Recht darauf hin, dass in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe (vgl. Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Refugees and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 14, http://www.refworld.org/docid/ 53beb5aa4.html [abgerufen am 14. Januar 2015] oder im 2015 UNHCR country operations profile - Turkey, http://www.unhcr.org/pages/ 49e48e0fa7f.html [abgerufen am 14. Januar 2015]).

E. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor­schuss zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kosten­vor­schuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5615/2014 Urteil vom 22. Januar 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführer und Gastgeber, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden reichten am 17. Juli 2014 auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums ein. B. Diese Gesuche wurde von der Vertretung am 17. Juli 2014 unter Verwen­dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Überdies habe die Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648, nachfolgend: Wei­sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zum Tragen. C. Am 15. August 2014 erhob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid Einsprache beim BFM. Begründet wurde die Einsprache damit, dass in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges eine gefährliche Situation herrsche. Daher seien die Gesuchstellenden in die Türkei geflohen, wo sie unter prekären Verhältnissen leben würden, und weder Arbeit, Unterstützung noch eine würdige Unterkunft erhalten würden. Dem verwendeten Formular sei keine Begründung zu entnehmen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt werde. Die Gesuchstellenden hätten kein Interesse, längerfristig in der Schweiz zu bleiben und sie gäben ein Versprechen ab, die Schweiz wieder zu verlassen, sobald sich die Lage in der Heimat entspanne. Sollte dies nicht eintreffen, so seien sie berechtigt, ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen. D. Diese Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 27. August 2014 (Eröffnung am 1. September 2014) abgelehnt. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit aufgefordert. Am 22. Oktober 2014 reichte er Dokumente über seine wirtschaftliche Situation ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen er fristgerecht beglich. H. Das BFM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 7. November 2014 zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Replikrecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 4. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Vertretungen in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. 4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gemäss der Weisung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung Ziff. 2). 4.7 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 5. 5.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen sozio­-­ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie dort über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Daher sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Besuchervisumsdauer in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden berechtigt wären, in der Schweiz ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen, sollte sich die Lage in Syrien nicht in nützlicher Frist stabilisieren. Nachdem sich die gesamte Kernfamilie in der Schweiz befinden würde, und eine Stabilisierung der Situation in Syrien vorerst nicht zu erwarten sei, könne nicht von einer fristgerechten Wiederausreise ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Versprechen der Gesuchstellenden nichts zu ändern. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt. Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Zustände für Syrer in der Türkei prekär und unmenschlich seien, sei festzuhalten, dass praxisgemäss und vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt, kein Raum für ein humanitäres Visum bestehe, wenn sich die betreffenden Personen in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Syrer, die sich in der Türkei befänden, müssten nicht um ihr Leben fürchten und seien dort in Sicherheit. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor, wie etwa Krankheit oder hohes Alter, welche eine Einreise zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die am 16. Juli 2014 eingereichten Gesuche nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Weisung fallen würden. 5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Gesuchstellenden hätten keinerlei Interesse, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Sie seien weder mit der hiesigen Sprache, der Religion noch der Kultur vertraut. Sie würden lediglich wünschen, um ihr Leben willen für kurze Zeit in der Schweiz bei der Familie Unterschlupf zu finden. Sie gäben allesamt ein Versprechen ab, sofort in ihre Heimat zurückzukehren, sobald sich die Lage nur einigermassen stabilisiert habe. Folglich hätten sie entgegen den Ausführungen des BFM sehr wohl die Absicht, vor Ablauf des Visums auszureisen, vorausgesetzt, die Lage in Syrien stabilisiere sich einigermassen. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, indem sie einerseits mehr als ein blosses Versprechen für die Wiederausreise verlange, andererseits jedoch wisse, dass die Schweiz derzeit niemanden nach Syrien zurückschicken dürfe und die Gesuchstellenden in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten würden. Es sei unverständlich, wieso sich das BFM weigere, die Gesuchstellenden aus ihrer katastrophalen Lage zu befreien und ihnen mindestens vorübergehend Schutz zu gewähren. Die notwendigen Dokumente seien eingereicht und die finanzielle Unterstützung sei durch das Rote Kreuz abgesichert. Somit sei ein reguläres Visum auszustellen, damit die Gesuchstellenden ihre Familie in der Schweiz besuchen könnten. Hinsichtlich der humanitären Gründe, welche eine Einreise gebieten würden, sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden bis vor Kurzem in X._______ (Syrien) gelebt hätten und wegen der dortigen Lage in die Türkei geflüchtet seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei äusserst desolat und ein menschenwürdiges Dasein sei nicht möglich. Es gäbe weder eine würdige Unterkunft noch finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Die Türkei sei vollkommen überfordert und die hygienischen Zustände seien besorgniserregend. Die Gesuchstellenden würden in einem "Keller" hausen, die Kinder seien krank und aufgrund der Erlebnisse in Syrien, der Flucht in die Türkei und des dortigen Aufenthalts stark traumatisiert. Die eingereichten Bilder würden diese unhaltbaren Zustände dokumentieren. Eine ärztliche Behandlung werde den Kindern verwehrt, da sie nicht für die Kosten aufkommen könnten. Die Situation sei dermassen miserabel, dass die Gesuchstellenden eine Rückkehr nach X._______ in Betracht zögen, weil sie dort zumindest über eine Wohnung verfügen würden. Aufgrund des Islamischen Staates (IS) hätten sie jedoch grosse Angst. Als Beweismittel wurden fünf Bilder, welche die Wohnsituation der Gesuchstellenden in der Türkei dokumentieren würden, eingereicht. 5.3 Das BFM entgegnete in seiner Vernehmlassung, dass die Gesuchstellenden keine Belege eingereicht hätten, welche die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwingend erscheinen lassen würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben erforderlich, wofür keine Anhaltspunkte vorlägen. Es sei nicht Sache der Behörden, eine solche Gefährdungslage abzuklären. Vielmehr hätten die Gesuchstellenden belegen müssen, dass sie konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet seien. Dies sei nicht geschehen, woran auch die eingereichten Bilder nichts zu ändern vermöchten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Türkei das Non-Refoulement-Gebot für Syrer einhalte. 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 6.2 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden so­wohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und die Ausreise von einer Entspannung der Situation in Syrien abhängig machen, welche wohl nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums zu erwarten ist. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert. 6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. 6.4 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe das Vorliegen humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das BFM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur Definition Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Eine solche Weisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3 m.H.a. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 [S. 8 f.] und 132 V 200 E. 5.1.2 [S. 203 f.] sowie BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet. 6.5 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allge­meine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das BFM wies überdies zu Recht darauf hin, dass in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe (vgl. Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Refugees and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 14, http://www.refworld.org/docid/ 53beb5aa4.html [abgerufen am 14. Januar 2015] oder im 2015 UNHCR country operations profile - Turkey, http://www.unhcr.org/pages/ 49e48e0fa7f.html [abgerufen am 14. Januar 2015]). 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor­schuss zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kosten­vor­schuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: