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D-6627/2014

D-6627/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-27 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am 5. Juni 2014 reichten B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Visums ein. B. Diese Gesuche wurde von der Vertretung am 10. Juni 2014 unter Verwen­dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Überdies habe die Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648, nachfolgend: Wei­sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. C. Am 30. Juni 2014 erhob der Gastgeber A._______ gegen diesen Ent­scheid Einsprache beim BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, er könne den Entscheid nicht nachvollziehen, da die Gesuchstellenden sämtliche verlangte Unterlagen eingereicht hätten und die geltend gemachten Gründe glaubhaft und plausibel seien. Von Seiten der Vertretung seien keine weiteren Dokumente verlangt worden, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalt hätten glaubhaft machen und die Ausreise hätten sicherstellen können. Die Gesuchstellenden hätten sich in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs in grösster Gefahr befunden. In ihrer Heimatstadt würden regelmässig Autobomben explodieren. Die humanitäre Situation sei katastrophal und insbesondere kranke Menschen und Kinder bräuchten dringend Hilfe. Unter den Gesuchstellenden würden sich kranke Personen befinden, welche in Syrien die nötige medizinische Unterstützung nicht erhalten würden. Eine solche Hilfe werde auch nicht im Ausland angeboten respektive könne aufgrund der zu hohen Kosten nicht in Anspruch genommen werden. In der Türkei seien syrische Flüchtlinge nicht mehr erwünscht und die Stimmung in der Bevölkerung sei aufgeladen. Die Lage für Flüchtlinge sei kritisch und sie würden in den Nachbarländern Syriens in grosser Armut leben. Da die Chancen für ein baldiges Ende des Bürgerkriegs derzeit schlecht ständen, sei nicht mit einem Rückgang der Flüchtlingszahlen zu rechnen. Ausserhalb der Flüchtlingslager gäbe es keine Unterstützung. Die Gesuchstellenden könnten sich nur dank der Unterstützung der in der Schweiz lebenden Verwandten über Wasser halten. Ein längerer Verbleib in der Türkei sei nicht möglich, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden und insbesondere bei medizinischen Notfällen keine umfassende medizinische Hilfe bekämen. Die in der Schweiz anfallenden Kosten und die Unterkunft seien durch den Gastgeber und dessen Freundeskreis gewährleistet. Ferner sichere jener eine fristgerechte Wiederausreise zu. D. Am 19. August 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen für nicht gegeben erachte und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, sich dazu innert Frist zu äussern. E. Am 9. September 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM das Mandatsverhältnis an. In der Sache führte er aus, der physische Gesundheitszustand des Vaters F._______ (nachfolgend: Vater) sei sehr kritisch. Nachdem er eine Verletzung durch einen Bombensplitter erlitten habe, habe sich sein Zustand zusehends verschlechtert. Die entsprechenden Arztberichte seien vom Vater bereits eingereicht worden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands hänge hauptsächlich damit zusammen, dass den Gesuchstellenden in der Türkei mangels anerkanntem Flüchtlingsstatus keine medizinische Grundversorgung zukomme. Sie müssten die Behandlungen aus eigenen Mitteln bezahlen, was momentan nicht möglich sei. Der Gastgeber würde für den Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz finanziell aufkommen und auch die Kosten für eine medizinische Behandlung übernehmen. Er würde auch dafür sorgen, dass die Gesuchstellenden die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer verlassen würden. F. Am 17. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die in der Stellungnahme erwähnten Arztberichte beim BFM nicht eingegangen seien und bat ihn um Zustellung von Kopien der erwähnten Berichte. Am 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer drei Übersetzungen von medizinischen Attesten ein. Am 29. September 2014 wurden Kopien der Originale nachgereicht. G. Die Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 (Eröffnung am 17. Oktober 2014) abgelehnt. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Erteilung eines Visums. Als Beweismittel wurden die Originale der bereits eingereichten Arztberichte, eine Übersetzung eines weiteren Berichts sowie ein syrischer Polizeibericht ohne Übersetzung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen er am 26. November 2014 fristgerecht beibrachte. J. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 31. Dezember 2014 (Poststempel) zur Vernehmlassung Stellung nahm.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer focht mit seiner Beschwerde lediglich die Verweigerung des Visums aus humanitären Gründen an, so dass sich die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts lediglich auf diesen Visumsgrund beschränken. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013; vgl. zu den Voraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert. 5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein­reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 5.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 5.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, un­mittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung. 5.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 6.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorlägen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Erteilung eines Visums sei an strenge Voraussetzungen geknüpft. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können. Für die Gesuchstellenden bestehe in der Türkei keine derartige Gefährdung. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, in welchem weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret gefährdet zu sein. Ihr Aufenthalt werde geduldet und die Gefahr einer zwangsweisen Rückführung bestehe nicht. Der türkische Staat leiste viel, um die Menschen zu beherbergen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn die Kapazitäten begrenzt seien. Gleichzeitig sei auch der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Vor allem Istanbul verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Die Lebensbedingungen seien daher nicht derart gravierend, dass ein weiterer Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar zu erachten und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Für eine weitergehende Unterstützung könnten sich die Gesuchstellenden an die lokalen Behörden, das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Das BFM zweifle nicht daran, dass die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen Lage seien, welche durch die Krankheit des Vaters zusätzlich erschwert werde. Den eingereichten Arztberichten lasse sich entnehmen, dass der Vater bis vor Kurzem noch in Syrien behandelt worden sei. Für eine weitere medizinische Versorgung und Betreuung sei es den Gesuchstellenden zumutbar und möglich, sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Das Vorliegen einer akuten Gefährdung von Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation sei daher zu verneinen. Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die Terminvereinbarungen am 31. März 2014 erfolgt seien und die Gesuche somit nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich der Weisung fallen würden. 6.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass sich die Anfechtung auf die Verneinung der humanitären Gründe beschränke. Gemäss aktuellem Arztbericht leide der Vater an (...). Überdies leide er an einem (...). Er brauche medizinische Behandlung in einem modernen ärztlichen Zentrum. Aufgrund der Schwere dieser Leiden reiche die vom BFM angesprochene minimale Gesundheits- und Notversorgung durch Hilfsorganisationen nicht aus. Zudem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in den Grossstädten, namentlich in Istanbul nicht möglich. Der Vater sei bisher in Syrien lediglich oberflächlich untersucht worden. Für umfassendere Untersuchungen würden Termine mit enorm langer Wartefrist von mehreren Monaten vergeben. Der schwer kranke und betagte Vater könne jedoch nicht so lange warten. Für eine private Behandlung würden der Familie die Mittel fehlen. Der Beschwerdeführer gehe in der Schweiz einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach und sei finanziell selbständig. Er könne somit sowohl für die Unterkunft als auch für die medizinische Versorgung der Gesuchstellenden aufkommen. Der Vater befinde sich somit sehr wohl in einer Gefahrensituation, welche einen Verbleib in der Türkei unzumutbar mache, wodurch behördliches Eingreifen zwingend erforderlich werde. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass gerade in Istanbul der Zugang zur medizinischer Versorgung und Betreuung gewährleistet sei. Für eine weitergehende Unterstützung könnten sich die Gesuchstellenden überdies an die lokalen Behörden, den Roten Halbmond oder andere Hilfsorganisationen wenden. 6.4 In der Replik wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand des Vaters verschlechtere sich stetig. Amnesty International sei zum Schluss gekommen, dass Syrer in der Türkei in einer schwierigen Lage seien. Die Gesuchstellenden hätten noch keine Identitätskarten bekommen und würden deshalb kaum Hilfe erhalten. Die einzige Möglichkeit, den Vater zu retten, bestehe darin, ihn zu seinem Sohn in die Schweiz reisen zu lassen. Dieser sei imstande, für die Unterbringung sowie die Kosten einer medizinischen Behandlung in der Schweiz aufzukommen. 7.1 Das BFM hat die Ausstellung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex zu Recht abgelehnt. Das BFM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur Definition Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Eine solche Weisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3 m.H.a. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 [S. 8 f.] und 132 V 200 E. 5.1.2 [S. 203 f.] sowie BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet. 7.2 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Die Gesuchstellenden befinden sich in der Türkei in relativer Sicherheit und es besteht keine akute Gefahr einer Rückführung nach Syrien (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Zu den medizinischen Komplikationen des Vaters ist zu bemerken, dass auch diese nicht zur Bejahung einer konkreten, ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung führen. Wie das BFM zutreffend ausführte, verfügt die Türkei - insbesondere in Istanbul - über eine funktionierende medizinische Infrastruktur, welche den Gesuchstellenden grundsätzlich offensteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Es ist in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, wieso dem Vater die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhältlich sei. In der Beschwerde wird nicht substanziiert ausgeführt, woran die Behandlung scheitere. Aufgrund der Eingabe vom 9. September 2014 kann angenommen werden, dass hauptsächlich finanzielle Gründe für diese Schwierigkeiten verantwortlich seien. Offenbar verfügt jedoch der Gastgeber und Beschwerdeführer über finanzielle Mittel für die Finanzierung einer medizinischen Behandlung, zumal er in der Beschwerdeschrift ausführte, für eine solche in der Schweiz aufkommen zu wollen. Sollten die eigenen Mittel der Gesuchstellenden für die notwendige Behandlung in der Türkei nicht ausreichen und auch anderweitig, etwa bei vor Ort tätigen Organisationen, keine Unterstützung erhältlich sein, erscheint es daher möglich und zumutbar, mittels finanzieller Hilfe von Seiten des Beschwerdeführers für die Behandlungskosten aufzukommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Lage der Gesuchstellenden daher als zu wenig akut, als dass ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich erscheint.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be­schwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistet Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6627/2014 Urteil vom 27. Februar 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer und Gastgeber, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / (...). Sachverhalt: A. Am 5. Juni 2014 reichten B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Visums ein. B. Diese Gesuche wurde von der Vertretung am 10. Juni 2014 unter Verwen­dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Überdies habe die Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648, nachfolgend: Wei­sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. C. Am 30. Juni 2014 erhob der Gastgeber A._______ gegen diesen Ent­scheid Einsprache beim BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, er könne den Entscheid nicht nachvollziehen, da die Gesuchstellenden sämtliche verlangte Unterlagen eingereicht hätten und die geltend gemachten Gründe glaubhaft und plausibel seien. Von Seiten der Vertretung seien keine weiteren Dokumente verlangt worden, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalt hätten glaubhaft machen und die Ausreise hätten sicherstellen können. Die Gesuchstellenden hätten sich in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs in grösster Gefahr befunden. In ihrer Heimatstadt würden regelmässig Autobomben explodieren. Die humanitäre Situation sei katastrophal und insbesondere kranke Menschen und Kinder bräuchten dringend Hilfe. Unter den Gesuchstellenden würden sich kranke Personen befinden, welche in Syrien die nötige medizinische Unterstützung nicht erhalten würden. Eine solche Hilfe werde auch nicht im Ausland angeboten respektive könne aufgrund der zu hohen Kosten nicht in Anspruch genommen werden. In der Türkei seien syrische Flüchtlinge nicht mehr erwünscht und die Stimmung in der Bevölkerung sei aufgeladen. Die Lage für Flüchtlinge sei kritisch und sie würden in den Nachbarländern Syriens in grosser Armut leben. Da die Chancen für ein baldiges Ende des Bürgerkriegs derzeit schlecht ständen, sei nicht mit einem Rückgang der Flüchtlingszahlen zu rechnen. Ausserhalb der Flüchtlingslager gäbe es keine Unterstützung. Die Gesuchstellenden könnten sich nur dank der Unterstützung der in der Schweiz lebenden Verwandten über Wasser halten. Ein längerer Verbleib in der Türkei sei nicht möglich, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden und insbesondere bei medizinischen Notfällen keine umfassende medizinische Hilfe bekämen. Die in der Schweiz anfallenden Kosten und die Unterkunft seien durch den Gastgeber und dessen Freundeskreis gewährleistet. Ferner sichere jener eine fristgerechte Wiederausreise zu. D. Am 19. August 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen für nicht gegeben erachte und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, sich dazu innert Frist zu äussern. E. Am 9. September 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM das Mandatsverhältnis an. In der Sache führte er aus, der physische Gesundheitszustand des Vaters F._______ (nachfolgend: Vater) sei sehr kritisch. Nachdem er eine Verletzung durch einen Bombensplitter erlitten habe, habe sich sein Zustand zusehends verschlechtert. Die entsprechenden Arztberichte seien vom Vater bereits eingereicht worden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands hänge hauptsächlich damit zusammen, dass den Gesuchstellenden in der Türkei mangels anerkanntem Flüchtlingsstatus keine medizinische Grundversorgung zukomme. Sie müssten die Behandlungen aus eigenen Mitteln bezahlen, was momentan nicht möglich sei. Der Gastgeber würde für den Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz finanziell aufkommen und auch die Kosten für eine medizinische Behandlung übernehmen. Er würde auch dafür sorgen, dass die Gesuchstellenden die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer verlassen würden. F. Am 17. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die in der Stellungnahme erwähnten Arztberichte beim BFM nicht eingegangen seien und bat ihn um Zustellung von Kopien der erwähnten Berichte. Am 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer drei Übersetzungen von medizinischen Attesten ein. Am 29. September 2014 wurden Kopien der Originale nachgereicht. G. Die Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 (Eröffnung am 17. Oktober 2014) abgelehnt. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Erteilung eines Visums. Als Beweismittel wurden die Originale der bereits eingereichten Arztberichte, eine Übersetzung eines weiteren Berichts sowie ein syrischer Polizeibericht ohne Übersetzung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen er am 26. November 2014 fristgerecht beibrachte. J. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 31. Dezember 2014 (Poststempel) zur Vernehmlassung Stellung nahm. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Der Beschwerdeführer focht mit seiner Beschwerde lediglich die Verweigerung des Visums aus humanitären Gründen an, so dass sich die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts lediglich auf diesen Visumsgrund beschränken. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013; vgl. zu den Voraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert. 5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein­reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 5.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 5.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, un­mittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung. 5.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 6.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorlägen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Erteilung eines Visums sei an strenge Voraussetzungen geknüpft. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können. Für die Gesuchstellenden bestehe in der Türkei keine derartige Gefährdung. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, in welchem weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret gefährdet zu sein. Ihr Aufenthalt werde geduldet und die Gefahr einer zwangsweisen Rückführung bestehe nicht. Der türkische Staat leiste viel, um die Menschen zu beherbergen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn die Kapazitäten begrenzt seien. Gleichzeitig sei auch der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Vor allem Istanbul verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Die Lebensbedingungen seien daher nicht derart gravierend, dass ein weiterer Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar zu erachten und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Für eine weitergehende Unterstützung könnten sich die Gesuchstellenden an die lokalen Behörden, das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Das BFM zweifle nicht daran, dass die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen Lage seien, welche durch die Krankheit des Vaters zusätzlich erschwert werde. Den eingereichten Arztberichten lasse sich entnehmen, dass der Vater bis vor Kurzem noch in Syrien behandelt worden sei. Für eine weitere medizinische Versorgung und Betreuung sei es den Gesuchstellenden zumutbar und möglich, sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Das Vorliegen einer akuten Gefährdung von Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation sei daher zu verneinen. Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die Terminvereinbarungen am 31. März 2014 erfolgt seien und die Gesuche somit nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich der Weisung fallen würden. 6.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass sich die Anfechtung auf die Verneinung der humanitären Gründe beschränke. Gemäss aktuellem Arztbericht leide der Vater an (...). Überdies leide er an einem (...). Er brauche medizinische Behandlung in einem modernen ärztlichen Zentrum. Aufgrund der Schwere dieser Leiden reiche die vom BFM angesprochene minimale Gesundheits- und Notversorgung durch Hilfsorganisationen nicht aus. Zudem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in den Grossstädten, namentlich in Istanbul nicht möglich. Der Vater sei bisher in Syrien lediglich oberflächlich untersucht worden. Für umfassendere Untersuchungen würden Termine mit enorm langer Wartefrist von mehreren Monaten vergeben. Der schwer kranke und betagte Vater könne jedoch nicht so lange warten. Für eine private Behandlung würden der Familie die Mittel fehlen. Der Beschwerdeführer gehe in der Schweiz einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach und sei finanziell selbständig. Er könne somit sowohl für die Unterkunft als auch für die medizinische Versorgung der Gesuchstellenden aufkommen. Der Vater befinde sich somit sehr wohl in einer Gefahrensituation, welche einen Verbleib in der Türkei unzumutbar mache, wodurch behördliches Eingreifen zwingend erforderlich werde. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass gerade in Istanbul der Zugang zur medizinischer Versorgung und Betreuung gewährleistet sei. Für eine weitergehende Unterstützung könnten sich die Gesuchstellenden überdies an die lokalen Behörden, den Roten Halbmond oder andere Hilfsorganisationen wenden. 6.4 In der Replik wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand des Vaters verschlechtere sich stetig. Amnesty International sei zum Schluss gekommen, dass Syrer in der Türkei in einer schwierigen Lage seien. Die Gesuchstellenden hätten noch keine Identitätskarten bekommen und würden deshalb kaum Hilfe erhalten. Die einzige Möglichkeit, den Vater zu retten, bestehe darin, ihn zu seinem Sohn in die Schweiz reisen zu lassen. Dieser sei imstande, für die Unterbringung sowie die Kosten einer medizinischen Behandlung in der Schweiz aufzukommen. 7.1 Das BFM hat die Ausstellung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex zu Recht abgelehnt. Das BFM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur Definition Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Eine solche Weisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3 m.H.a. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 [S. 8 f.] und 132 V 200 E. 5.1.2 [S. 203 f.] sowie BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet. 7.2 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Die Gesuchstellenden befinden sich in der Türkei in relativer Sicherheit und es besteht keine akute Gefahr einer Rückführung nach Syrien (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Zu den medizinischen Komplikationen des Vaters ist zu bemerken, dass auch diese nicht zur Bejahung einer konkreten, ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung führen. Wie das BFM zutreffend ausführte, verfügt die Türkei - insbesondere in Istanbul - über eine funktionierende medizinische Infrastruktur, welche den Gesuchstellenden grundsätzlich offensteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Es ist in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, wieso dem Vater die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhältlich sei. In der Beschwerde wird nicht substanziiert ausgeführt, woran die Behandlung scheitere. Aufgrund der Eingabe vom 9. September 2014 kann angenommen werden, dass hauptsächlich finanzielle Gründe für diese Schwierigkeiten verantwortlich seien. Offenbar verfügt jedoch der Gastgeber und Beschwerdeführer über finanzielle Mittel für die Finanzierung einer medizinischen Behandlung, zumal er in der Beschwerdeschrift ausführte, für eine solche in der Schweiz aufkommen zu wollen. Sollten die eigenen Mittel der Gesuchstellenden für die notwendige Behandlung in der Türkei nicht ausreichen und auch anderweitig, etwa bei vor Ort tätigen Organisationen, keine Unterstützung erhältlich sein, erscheint es daher möglich und zumutbar, mittels finanzieller Hilfe von Seiten des Beschwerdeführers für die Behandlungskosten aufzukommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Lage der Gesuchstellenden daher als zu wenig akut, als dass ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich erscheint.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be­schwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistet Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: