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D-98/2015

D-98/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-07 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am 24. Juli 2014 reichten B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) auf der schweizerischen Vertretung in G._______ (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Visums ein, in welchen sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichneten. B. Die Vertretung wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 unter Ver­wendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen seien. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Im Übrigen sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden, weshalb die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen diesen Entscheid. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Vater B._______ und seine Schwester E._______ seien für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) aktiv gewesen. Zusätzlich habe E._______ beim (...) gearbeitet. Deshalb würden sie in der Türkei als Feinde betrachtet. Zudem seien die Camps sehr islamisch geprägt. Aus Angst, in der Türkei von Islamisten und IS-Sympathisanten als YPG-Mitglieder erkannt und identifiziert zu werden, würden die Gesuchstellenden versteckt leben. Sie seien bis heute an Leib und Leben gefährdet. Der Vater leide überdies an (...). Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, sondern würden nach dem Kriegsende freiwillig in ihre Heimat zurückkehren. Der Einsprache waren Passkopien, diverse Fotografien, welche den Vater und die Schwester im Dienste der YPG zeigen würden, sowie eine Kopie des (...) der Schwester beigelegt. D. Diese Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 (Eröffnung frühestens am 2. Dezember 2014) unter Kostenfolge abgewiesen. E. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Dezember 2014 bei der Vorinstanz eine englischsprachige Eingabe unter Beilage der Verfügung vom 1. De­zem­ber 2014 im Original sowie diverser Beweismittel ein. Die Vorinstanz leitete am 7. Januar 2015 die Eingabe vom 23. Dezember 2014 mit Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Eingabe um eine Beschwerde handle, weiter. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass es sich bei der Eingabe vom 23. Dezember 2014 mutmasslich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 handelt, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, ansonsten nicht auf die Eingabe eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss eine Beschwerdeverbesserung nach und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben, den Gesuchstellenden seien Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Arztzeugnisse in türkischer und arabischer Sprache (je mit deutscher Übersetzung), sowie fünf Fotografien als Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass bei ungenutzter Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Am 29. Januar 2015 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt der internen Stellungnahme der Vorinstanz sinngemäss mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Die angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 2.2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt.

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.

E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung der Vorinstanz ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach 90 Tagen wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.).

E. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).

E. 4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte die Vor­instanz bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess die Vorinstanz am 4. September 2013 eine weitere Weisung (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648, nach­folgend: Wei­sung Syrien), um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt.

E. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Die Vorinstanz als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengen-Staaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte die Vor­instanz fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, un­mittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und der Vorinstanz zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei die Vorinstanz zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess die Vorinstanz zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; die Vorinstanz verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung.

E. 4.6 Am 29. November 2013 hob die Vorinstanz die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen der Vorinstanz zu behandeln seien. Die Vorinstanz teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visumsgesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).

E. 4.7 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 damit, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungs-Abkommen noch die schwei­zerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Nach diesen Bestimmungen sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die anstragsstellende Person müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Vorliegend werde jedoch die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen versuchen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Somit seien die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" als nicht erfüllt zu erachten (vgl. Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV). Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in G._______ würden keine Elemente vorliegen, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden. Im Übrigen komme auch die inzwischen aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien.

E. 5.2 Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die YPG sei eine Untergruppe der in der Türkei verbotenen PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans). Die Familie halte sich derzeit versteckt, da ihr entweder die Abschiebung nach Syrien oder eine unmenschliche Bestrafung drohe, da der Vater und die Schwester in Syrien für die YPG gekämpft hätten. Aus politischen Gründen werde die Familie in Syrien wie auch in der Türkei verfolgt und sei deshalb in beiden Ländern ohne Schutz. Von Aufnahme in der Türkei könne keine Rede sein, zumal Mitglieder der YPG aus politischen Gründen kein Wohl­wollen erfahren würden. Die Eltern würden medizinische Hilfe benötigen. Der Vater könne aufgrund einer Kriegsverletzung nur noch eingeschränkt gehen und leide zusätzlich an (...) und (...). Die Mutter habe überdies eine extreme (...). Der Beschwerdeführer habe im September 2013 keinen Visumsantrag für seine Familie stellen können, da er damals nur über die N-Bewilligung verfügt habe.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 verwies die Vor­in­stanz auf die Stellungnahme des Direktionsbereichs Asyl des SEM (vgl. act. 093-094) und stellte fest, dass sich die eingereichten Fotografien von B._______ wohl kaum mit den ärztlichen Attesten vereinbaren lassen würden. Es würden keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheides gewesen seien, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

E. 5.4 In seiner Replik vom 17. Februar 2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Ergänzend fügte er hinzu, dass die Schwester E._______ bis (...) für die (...) gearbeitet und vorher für die YPG gekämpft habe.

E. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und erst nach Kriegsende in ihre Heimat zurückkehren würden. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.

E. 6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.

E. 6.4 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 6.5 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen vorliegend nicht erfüllt sind.

E. 6.5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Ausschaffung nach Syrien beziehungsweise unmenschlichen Behandlung durch die türkischen Behörden ist zunächst festzuhalten, dass die Aktivitäten für die YPG und den (...) grundsätzlich nicht bezweifelt werden. Diese Aktivitäten wurden denn auch mit diversen Beweismitteln untermauert. Hingegen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Identifizierung seiner Familienmitglieder mit anschliessender Verfolgung durch die türkischen Behörden beziehungsweise durch Islamisten und IS-Sympathisanten sehr allgemein gehalten. So wurden keine konkreten Ereignisse genannt, sondern die Befürchtung vor allfälligen Übergriffen wurde pauschal und oberflächlich formuliert. Auch nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 nochmals Gelegenheit eingeräumt wurde, ausdrücklich darzulegen, inwiefern seine Familie ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweise im Vergleich zu anderen syrischen Kriegsvertriebenen, verzichtete er auf eine Stellungnahme. Überdies droht in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.).

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren sinngemäss geltend, sein Vater würde aufgrund einer Kriegsverletzung und anderer Krankheiten dringend medizinische Hilfe benötigen. Seine Mutter leide zudem an einer starken (...). Damit beruft sich der Beschwerdeführer implizit auf die schlechten Lebensbedingungen der syrischen Kriegsvertriebenen, insbesondere auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, in der Türkei. Um seine Vorbringen zu untermauern, reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis eines syrischen Arztes, in welchem bestätigt wird, dass der Vater an (...) leide (ausgestellt am [...]), sowie ein Zeugnis eines Spitals in G._______, wonach bei der Mutter eine (...) festgestellt worden sei (ausgestellt am [...]) ein. Das Gericht ist sich der schwierigen Lebensumstände, in der sich die Gesuchstellenden in der Türkei befinden, bewusst. Dennoch ist in der Regel davon auszugehen, dass syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5566/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.4, D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Die diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen vermögen diese Annahme nach dem Gesagten nicht umzustossen, sondern aufgrund der eingereichten Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden grundsätzlich Zugang zu einer adäquaten medizinischen Betreuung in der Türkei haben.

E. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, weder aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters und der Schwester in Syrien noch aufgrund der humanitären Lage, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei darzulegen. Es liegt somit keine besondere Notlage vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lassen und die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen rechtfertigen würde.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-98/2015 Urteil vom 7. Mai 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer und Gastgeber, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______ (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / (...). Sachverhalt: A. Am 24. Juli 2014 reichten B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) auf der schweizerischen Vertretung in G._______ (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Visums ein, in welchen sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichneten. B. Die Vertretung wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 unter Ver­wendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen seien. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Im Übrigen sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden, weshalb die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen diesen Entscheid. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Vater B._______ und seine Schwester E._______ seien für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) aktiv gewesen. Zusätzlich habe E._______ beim (...) gearbeitet. Deshalb würden sie in der Türkei als Feinde betrachtet. Zudem seien die Camps sehr islamisch geprägt. Aus Angst, in der Türkei von Islamisten und IS-Sympathisanten als YPG-Mitglieder erkannt und identifiziert zu werden, würden die Gesuchstellenden versteckt leben. Sie seien bis heute an Leib und Leben gefährdet. Der Vater leide überdies an (...). Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, sondern würden nach dem Kriegsende freiwillig in ihre Heimat zurückkehren. Der Einsprache waren Passkopien, diverse Fotografien, welche den Vater und die Schwester im Dienste der YPG zeigen würden, sowie eine Kopie des (...) der Schwester beigelegt. D. Diese Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 (Eröffnung frühestens am 2. Dezember 2014) unter Kostenfolge abgewiesen. E. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Dezember 2014 bei der Vorinstanz eine englischsprachige Eingabe unter Beilage der Verfügung vom 1. De­zem­ber 2014 im Original sowie diverser Beweismittel ein. Die Vorinstanz leitete am 7. Januar 2015 die Eingabe vom 23. Dezember 2014 mit Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Eingabe um eine Beschwerde handle, weiter. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass es sich bei der Eingabe vom 23. Dezember 2014 mutmasslich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 handelt, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, ansonsten nicht auf die Eingabe eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss eine Beschwerdeverbesserung nach und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben, den Gesuchstellenden seien Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Arztzeugnisse in türkischer und arabischer Sprache (je mit deutscher Übersetzung), sowie fünf Fotografien als Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass bei ungenutzter Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Am 29. Januar 2015 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt der internen Stellungnahme der Vorinstanz sinngemäss mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Die angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 2.2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert. 4. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung der Vorinstanz ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach 90 Tagen wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte die Vor­instanz bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess die Vorinstanz am 4. September 2013 eine weitere Weisung (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648, nach­folgend: Wei­sung Syrien), um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Die Vorinstanz als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengen-Staaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte die Vor­instanz fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, un­mittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und der Vorinstanz zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei die Vorinstanz zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess die Vorinstanz zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; die Vorinstanz verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung. 4.6 Am 29. November 2013 hob die Vorinstanz die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen der Vorinstanz zu behandeln seien. Die Vorinstanz teilte diesbezüglich mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visumsgesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 4.7 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 damit, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungs-Abkommen noch die schwei­zerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Nach diesen Bestimmungen sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die anstragsstellende Person müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Vorliegend werde jedoch die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen versuchen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Somit seien die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" als nicht erfüllt zu erachten (vgl. Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV). Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in G._______ würden keine Elemente vorliegen, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden. Im Übrigen komme auch die inzwischen aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. 5.2 Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die YPG sei eine Untergruppe der in der Türkei verbotenen PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans). Die Familie halte sich derzeit versteckt, da ihr entweder die Abschiebung nach Syrien oder eine unmenschliche Bestrafung drohe, da der Vater und die Schwester in Syrien für die YPG gekämpft hätten. Aus politischen Gründen werde die Familie in Syrien wie auch in der Türkei verfolgt und sei deshalb in beiden Ländern ohne Schutz. Von Aufnahme in der Türkei könne keine Rede sein, zumal Mitglieder der YPG aus politischen Gründen kein Wohl­wollen erfahren würden. Die Eltern würden medizinische Hilfe benötigen. Der Vater könne aufgrund einer Kriegsverletzung nur noch eingeschränkt gehen und leide zusätzlich an (...) und (...). Die Mutter habe überdies eine extreme (...). Der Beschwerdeführer habe im September 2013 keinen Visumsantrag für seine Familie stellen können, da er damals nur über die N-Bewilligung verfügt habe. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 verwies die Vor­in­stanz auf die Stellungnahme des Direktionsbereichs Asyl des SEM (vgl. act. 093-094) und stellte fest, dass sich die eingereichten Fotografien von B._______ wohl kaum mit den ärztlichen Attesten vereinbaren lassen würden. Es würden keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheides gewesen seien, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. 5.4 In seiner Replik vom 17. Februar 2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Ergänzend fügte er hinzu, dass die Schwester E._______ bis (...) für die (...) gearbeitet und vorher für die YPG gekämpft habe. 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 6.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und erst nach Kriegsende in ihre Heimat zurückkehren würden. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert. 6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. 6.4 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 6.5 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen vorliegend nicht erfüllt sind. 6.5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Ausschaffung nach Syrien beziehungsweise unmenschlichen Behandlung durch die türkischen Behörden ist zunächst festzuhalten, dass die Aktivitäten für die YPG und den (...) grundsätzlich nicht bezweifelt werden. Diese Aktivitäten wurden denn auch mit diversen Beweismitteln untermauert. Hingegen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Identifizierung seiner Familienmitglieder mit anschliessender Verfolgung durch die türkischen Behörden beziehungsweise durch Islamisten und IS-Sympathisanten sehr allgemein gehalten. So wurden keine konkreten Ereignisse genannt, sondern die Befürchtung vor allfälligen Übergriffen wurde pauschal und oberflächlich formuliert. Auch nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 nochmals Gelegenheit eingeräumt wurde, ausdrücklich darzulegen, inwiefern seine Familie ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweise im Vergleich zu anderen syrischen Kriegsvertriebenen, verzichtete er auf eine Stellungnahme. Überdies droht in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.). 6.5.2 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren sinngemäss geltend, sein Vater würde aufgrund einer Kriegsverletzung und anderer Krankheiten dringend medizinische Hilfe benötigen. Seine Mutter leide zudem an einer starken (...). Damit beruft sich der Beschwerdeführer implizit auf die schlechten Lebensbedingungen der syrischen Kriegsvertriebenen, insbesondere auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, in der Türkei. Um seine Vorbringen zu untermauern, reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis eines syrischen Arztes, in welchem bestätigt wird, dass der Vater an (...) leide (ausgestellt am [...]), sowie ein Zeugnis eines Spitals in G._______, wonach bei der Mutter eine (...) festgestellt worden sei (ausgestellt am [...]) ein. Das Gericht ist sich der schwierigen Lebensumstände, in der sich die Gesuchstellenden in der Türkei befinden, bewusst. Dennoch ist in der Regel davon auszugehen, dass syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5566/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.4, D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Die diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen vermögen diese Annahme nach dem Gesagten nicht umzustossen, sondern aufgrund der eingereichten Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden grundsätzlich Zugang zu einer adäquaten medizinischen Betreuung in der Türkei haben. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, weder aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters und der Schwester in Syrien noch aufgrund der humanitären Lage, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei darzulegen. Es liegt somit keine besondere Notlage vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lassen und die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen rechtfertigen würde.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Norzin-Lhamo Dotschung Versand: