opencaselaw.ch

E-6237/2014

E-6237/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-18 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. A.a Am 1. April 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einem als "Humanitäres Einreisegesuch" bezeichneten Schreiben an das BFM und ersuchte um Bewilligung der Einreise für seinen Bruder B._______, dessen Ehefrau C._______ und ihre fünf Kinder. A.b Das BFM teilte ihm am 16. Mai 2014 mit, sein Gesuch könne nicht entgegengenommen werden; die Einreichung von Asylgesuchen auf Auslandvertretungen oder über einen Rechtsvertreter in der Schweiz sei nicht mehr zugelassen. Es wies ihn darauf hin, dass gegebenenfalls bei der Schweizer Auslandvertretung ein Einreisevisum beantragt werden könne. A.c Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Juni 2014 um einen Termin beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul, und am 25. Juni 2014 beantragten B._______ und C._______ für sich und die Kinder (nach­folgend: Gesuchstellende) Schengen-Visa aus humanitären Gründen. A.d Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visumsanträge am 24. Juli 2014 ab mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seinen nicht nachgewiesen worden. A.e Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2014 beim BFM Einsprache. Zur Begründung führte er aus, sein Bruder sei wegen seiner Herzkrankheit an Leib und Leben gefährdet, da er weder in Syrien noch in der Türkei eine Therapiemöglichkeit habe. Seine Angehörigen würden nur vorübergehend in der Schweiz bleiben wollen, um die Kriegserlebnisse ein wenig zu vergessen, und nach Ende des Krieges freiwillig nach Syrien zurückkehren. Er könne mit Hilfe von Freunden für die Kosten aufkommen und seine Gäste beherbergen. A.f Mit Entscheid vom 29. September 2014 - eröffnet am 1. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. B. Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Entscheid am 25. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise seiner Angehörigen zu bewilligen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, dass von D._______ kein Visumsgesuch vorliege und mithin für ihn auch keine Einsprache erhoben werden könne. Er ist daher vom Einspracheentscheid nicht betroffen, weshalb auf die Beschwerde hinsichtlich seiner Person nicht eingetreten werden kann.

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Ge­währ für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).

E. 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.

E. 3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 3.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E. 3.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, die Gäste des Beschwerdeführers würden aus einer Region stammen, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass er ihre fristgerechte Rückreise sicherstellen könne. Im Gegenteil werde in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachgesucht. Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass in der Türkei keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben bestehe und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in gesteigertem Masse bedroht seien. Aus den Akten ergebe sich auch kein akutes gesundheitliches Problem, welches zwingend eine Behandlung in der Schweiz notwendig machen würde. Sie müssten in der Türkei keine Angst vor einer Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe viel geleistet, um Flüchtlinge zu beherbergen, wenngleich die Kapazitäten in den Lagern begrenzt seien. Dies gefährde indessen die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Situation seiner Gäste sei zweifellos nicht einfach, immerhin könnten sie aber mit der finanziellen Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass für D._______ kein Visumsgesuch eingereicht worden sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine in der Einsprache vorgebrachten Argumente. Er führt aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck des Aufenthaltes seien glaubhaft gewesen, ebenso die Gründe für die Gesuchseinreichung. Eine unmittelbare Gefährdung sei sehr plausibel. Das Generalkonsulat habe keine weiteren Dokumente verlangt, welche für die Erteilung eines humanitären Visums wichtig gewesen wären. Das BFM sei auf die Gesuchsgründe gar nicht eingegangen. Die Gesuchstellenden seien dem Tod sehr nahe und hätten viele Angehörige sowie ihr Haus verloren. Da die Situation in der Türkei sehr schwierig gewesen sei, hätten sie eine Rückreise nach Syrien riskiert, nachdem die Visumsanträge abgelehnt worden seien. Mittlerweile seien sie jedoch nach der neuen Offensive der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in die Türkei zurückgekehrt. Die syrischen Flüchtlinge seien in der Türkei nicht mehr erwünscht, ihre Lage sei sehr kritisch. Seine Angehörigen seien mittellos und würden ausserhalb der Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt. Die Flüchtlinge würden zudem als billige Arbeitskräfte ausgenutzt und seien tätlichen Angriffen schutzlos ausgeliefert. Die Voraussetzungen für die Erteilung des nachgesuchten Visums seien bei weitem erfüllt. Die Gesuchstellenden seien traumatisiert und müssten dringend medizinisch behandelt werden. Es stimme nicht, dass eine Rückkehr nicht gewährleistet sei. Die Behörden könnten die Gesuchstellenden sogar zu einer Ausreise zwingen. Selbst wenn sie nach Ablauf des Visums vorläufig aufgenommen werden sollten, könnten sie immer noch zur Ausreise aufgefordert werden, weil die vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden könne.

E. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum.

E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht explizit bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, die freiwillige Rückreise sei gewährleistet, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme zu nennen oder Beweismittel einzureichen. Aus dem Argument, auch eine vorläufige Aufnahme könne jederzeit aufgehoben werden, kann geschlossen werden, dass er davon ausgeht, seine Angehörigen würden in der Schweiz um Schutz nachsuchen und ein Asylgesuch stellen. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist, wie das BFM feststellte, sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, alle Gesuchstellenden seien traumatisiert und müssten dringend medizinisch betreut werden. Sein Bruder habe grosse gesundheitliche Probleme, welche ihm das Leben erschweren würden. Eine Krankheit, welche nicht behandelt werde, könne ausser Kontrolle geraten. Er reicht hierzu keine aktuellen medizinischen Berichte ein. Angesichts dieser vagen Behauptung einer medizinischen Notlage kann indessen nicht geglaubt werden, die Gesuchstellenden wären tatsächlich dringend auf spezifische medizinische Hilfe angewiesen, welche sie nicht auch in der Türkei erhalten könnten.

E. 6.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gesuchstellenden nicht darzulegen vermochten, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr besteht.

E. 6.4 Schliesslich wäre es an den Gesuchstellenden beziehungsweise dem Beschwerdeführer gelegen, allfällige Beweismittel beim Generalkonsulat, mit der Einsprache oder der Beschwerde einzureichen, um ihre Notsituation zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuche unsorgfältig be­handelt worden wären. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger sind (vgl. E. 3.3 vorstehend).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird bezogen auf den Gesuchsteller D._______ nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6237/2014 Urteil vom 18. November 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen z.G. von B._______ und C._______ sowie die gemeinsamen Kinder D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______; Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Am 1. April 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einem als "Humanitäres Einreisegesuch" bezeichneten Schreiben an das BFM und ersuchte um Bewilligung der Einreise für seinen Bruder B._______, dessen Ehefrau C._______ und ihre fünf Kinder. A.b Das BFM teilte ihm am 16. Mai 2014 mit, sein Gesuch könne nicht entgegengenommen werden; die Einreichung von Asylgesuchen auf Auslandvertretungen oder über einen Rechtsvertreter in der Schweiz sei nicht mehr zugelassen. Es wies ihn darauf hin, dass gegebenenfalls bei der Schweizer Auslandvertretung ein Einreisevisum beantragt werden könne. A.c Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Juni 2014 um einen Termin beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul, und am 25. Juni 2014 beantragten B._______ und C._______ für sich und die Kinder (nach­folgend: Gesuchstellende) Schengen-Visa aus humanitären Gründen. A.d Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visumsanträge am 24. Juli 2014 ab mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seinen nicht nachgewiesen worden. A.e Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2014 beim BFM Einsprache. Zur Begründung führte er aus, sein Bruder sei wegen seiner Herzkrankheit an Leib und Leben gefährdet, da er weder in Syrien noch in der Türkei eine Therapiemöglichkeit habe. Seine Angehörigen würden nur vorübergehend in der Schweiz bleiben wollen, um die Kriegserlebnisse ein wenig zu vergessen, und nach Ende des Krieges freiwillig nach Syrien zurückkehren. Er könne mit Hilfe von Freunden für die Kosten aufkommen und seine Gäste beherbergen. A.f Mit Entscheid vom 29. September 2014 - eröffnet am 1. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. B. Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Entscheid am 25. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise seiner Angehörigen zu bewilligen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, dass von D._______ kein Visumsgesuch vorliege und mithin für ihn auch keine Einsprache erhoben werden könne. Er ist daher vom Einspracheentscheid nicht betroffen, weshalb auf die Beschwerde hinsichtlich seiner Person nicht eingetreten werden kann. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Ge­währ für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 3. 3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. 3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 3.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 3.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, die Gäste des Beschwerdeführers würden aus einer Region stammen, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass er ihre fristgerechte Rückreise sicherstellen könne. Im Gegenteil werde in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachgesucht. Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass in der Türkei keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben bestehe und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in gesteigertem Masse bedroht seien. Aus den Akten ergebe sich auch kein akutes gesundheitliches Problem, welches zwingend eine Behandlung in der Schweiz notwendig machen würde. Sie müssten in der Türkei keine Angst vor einer Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe viel geleistet, um Flüchtlinge zu beherbergen, wenngleich die Kapazitäten in den Lagern begrenzt seien. Dies gefährde indessen die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Situation seiner Gäste sei zweifellos nicht einfach, immerhin könnten sie aber mit der finanziellen Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass für D._______ kein Visumsgesuch eingereicht worden sei. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine in der Einsprache vorgebrachten Argumente. Er führt aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck des Aufenthaltes seien glaubhaft gewesen, ebenso die Gründe für die Gesuchseinreichung. Eine unmittelbare Gefährdung sei sehr plausibel. Das Generalkonsulat habe keine weiteren Dokumente verlangt, welche für die Erteilung eines humanitären Visums wichtig gewesen wären. Das BFM sei auf die Gesuchsgründe gar nicht eingegangen. Die Gesuchstellenden seien dem Tod sehr nahe und hätten viele Angehörige sowie ihr Haus verloren. Da die Situation in der Türkei sehr schwierig gewesen sei, hätten sie eine Rückreise nach Syrien riskiert, nachdem die Visumsanträge abgelehnt worden seien. Mittlerweile seien sie jedoch nach der neuen Offensive der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in die Türkei zurückgekehrt. Die syrischen Flüchtlinge seien in der Türkei nicht mehr erwünscht, ihre Lage sei sehr kritisch. Seine Angehörigen seien mittellos und würden ausserhalb der Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt. Die Flüchtlinge würden zudem als billige Arbeitskräfte ausgenutzt und seien tätlichen Angriffen schutzlos ausgeliefert. Die Voraussetzungen für die Erteilung des nachgesuchten Visums seien bei weitem erfüllt. Die Gesuchstellenden seien traumatisiert und müssten dringend medizinisch behandelt werden. Es stimme nicht, dass eine Rückkehr nicht gewährleistet sei. Die Behörden könnten die Gesuchstellenden sogar zu einer Ausreise zwingen. Selbst wenn sie nach Ablauf des Visums vorläufig aufgenommen werden sollten, könnten sie immer noch zur Ausreise aufgefordert werden, weil die vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden könne. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht explizit bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, die freiwillige Rückreise sei gewährleistet, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme zu nennen oder Beweismittel einzureichen. Aus dem Argument, auch eine vorläufige Aufnahme könne jederzeit aufgehoben werden, kann geschlossen werden, dass er davon ausgeht, seine Angehörigen würden in der Schweiz um Schutz nachsuchen und ein Asylgesuch stellen. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist, wie das BFM feststellte, sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, alle Gesuchstellenden seien traumatisiert und müssten dringend medizinisch betreut werden. Sein Bruder habe grosse gesundheitliche Probleme, welche ihm das Leben erschweren würden. Eine Krankheit, welche nicht behandelt werde, könne ausser Kontrolle geraten. Er reicht hierzu keine aktuellen medizinischen Berichte ein. Angesichts dieser vagen Behauptung einer medizinischen Notlage kann indessen nicht geglaubt werden, die Gesuchstellenden wären tatsächlich dringend auf spezifische medizinische Hilfe angewiesen, welche sie nicht auch in der Türkei erhalten könnten. 6.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gesuchstellenden nicht darzulegen vermochten, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr besteht. 6.4 Schliesslich wäre es an den Gesuchstellenden beziehungsweise dem Beschwerdeführer gelegen, allfällige Beweismittel beim Generalkonsulat, mit der Einsprache oder der Beschwerde einzureichen, um ihre Notsituation zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuche unsorgfältig be­handelt worden wären. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger sind (vgl. E. 3.3 vorstehend).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird bezogen auf den Gesuchsteller D._______ nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub Versand: