Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Formular datiert vom 16. Juli 2014 reichten B._______, der Bruder des Beschwerdeführers, und C._______, der Neffe des Beschwerdeführers (nachfolgend Gesuchstellende), beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend Generalkonsulat) Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen ein, in welchen sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichneten. B. Das Generalkonsulat wies diese Visaanträge am 18. Juli 2014 (Versanddatum TLS) ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. August 2014 beim BFM Einsprache gegen die ablehnenden Visa-Entscheide. Die Einsprache begründete er damit, dass er seine sich aktuell in der Türkei aufhaltenden Familienangehörigen für die Zeit des Besuches bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen könne. Seine Familie sei krank und benötige Ruhe; "sie" müssten sich unbedingt in der Schweiz behandeln lassen. Die Gesuchstellenden würden von den syrischen Behörden und der PYD (Partei der Demokratischen Union) verfolgt, weil sie den Wehrdienst verweigert hätten. Der Einsprache beigelegt waren verschiedene Dokumente, unter anderem der Ausweis des Beschwerdeführers betreffend seinen schweizerischen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung C) und mehrere Kontoauszüge. D. Mit am 19. September 2014 eröffnetem Entscheid vom 17. September 2014 wies das BFM die Einsprache vom 4. August 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2014 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid des BFM vom 17. September 2014 sei aufzuheben, die Visagesuche seien gutzuheissen und den Gesuchstellenden sei die Einreise zu bewilligen. Der Eingabe lagen die bereits im Einspracheverfahren zu den Akten gereichten Beweismittel bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher am 10. Oktober 2014 fristgerecht beim Gericht einging.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet und ist daher ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ergeht in Besetzung mit drei Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
E. 3.6 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Einspracheentscheid damit, die Gesuchstellenden würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden aufgrund dieser prekären Situation viele Personen versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur bewilligt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Es lägen vorliegend keine Hinweise vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe wie Krankheit oder hohes Alter vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend erscheinen lassen würden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen die bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründe (vgl. Bst. C.) und führt unter Hinweis auf verschiedene Kontoauszüge ergänzend an, er verstehe nicht, weshalb die Visa für seine Angehörigen abgelehnt worden seien. Er werde alle anfallenden Kosten für seine Familie übernehmen und auch für deren Unterkunft sorgen.
E. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer nicht dazu geäussert, inwiefern eine Ausreise der Gesuchstellenden nach Ablauf des Schengen-Visums als gesichert erachtet werden könnte. Es kann deshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM verwiesen werden. Ungeachtet der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht fällt.
E. 5.2 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E. 5.2.1 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" an die schweizerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde. Am 29. November 2013 wurde die Weisung vollumfänglich aufgehoben (zu finden auf der Internetseite des BFM). Die Anträge der Gesuchstellenden für humanitäre Visa datieren vom 16. Juli 2014; sie wurden demnach nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 eingereicht und sind wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28. September 2012 bzw. der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 zu behandeln. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
E. 5.2.2 Mangels stichhaltiger Argumente in der Beschwerde sind die überzeugenden Ausführungen des BFM zu stützen, wonach sich die Gesuchstellenden im sicheren Drittstaat Türkei aufhalten und eine für die Bejahung von humanitären Gründen i.S.v. Art. 2 Abs. 4 VEV erforderliche konkrete Gefährdung nicht vorliegt. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort weder aufgrund der geltend gemachten Dienstverweigerung noch aus anderen Gründen mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Bei den nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers, "die Familie sei krank" und sein Bruder habe nur eine Niere, handelt es sich um nicht belegte Parteibehauptungen, die nicht genügen, eine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Hinzu kommt, dass im Antrag der Gesuchstellenden an das Generalkonsulat vom 16. Juli 2014 ein medizinisches Problem eines der Gesuchstellenden nicht erwähnt worden ist. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal darin nicht dargetan wird, dass die Gesuchstellenden in der Türkei an Leib und Leben bedroht wären.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 4. August 2014 abgewiesen hat.
E. 6 Zusammenfasssend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten von Fr.600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5528/2014 Urteil vom 13. November 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / (...). Sachverhalt: A. Mit Formular datiert vom 16. Juli 2014 reichten B._______, der Bruder des Beschwerdeführers, und C._______, der Neffe des Beschwerdeführers (nachfolgend Gesuchstellende), beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend Generalkonsulat) Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen ein, in welchen sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichneten. B. Das Generalkonsulat wies diese Visaanträge am 18. Juli 2014 (Versanddatum TLS) ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. August 2014 beim BFM Einsprache gegen die ablehnenden Visa-Entscheide. Die Einsprache begründete er damit, dass er seine sich aktuell in der Türkei aufhaltenden Familienangehörigen für die Zeit des Besuches bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen könne. Seine Familie sei krank und benötige Ruhe; "sie" müssten sich unbedingt in der Schweiz behandeln lassen. Die Gesuchstellenden würden von den syrischen Behörden und der PYD (Partei der Demokratischen Union) verfolgt, weil sie den Wehrdienst verweigert hätten. Der Einsprache beigelegt waren verschiedene Dokumente, unter anderem der Ausweis des Beschwerdeführers betreffend seinen schweizerischen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung C) und mehrere Kontoauszüge. D. Mit am 19. September 2014 eröffnetem Entscheid vom 17. September 2014 wies das BFM die Einsprache vom 4. August 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2014 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid des BFM vom 17. September 2014 sei aufzuheben, die Visagesuche seien gutzuheissen und den Gesuchstellenden sei die Einreise zu bewilligen. Der Eingabe lagen die bereits im Einspracheverfahren zu den Akten gereichten Beweismittel bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher am 10. Oktober 2014 fristgerecht beim Gericht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet und ist daher ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ergeht in Besetzung mit drei Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 3.6 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Einspracheentscheid damit, die Gesuchstellenden würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden aufgrund dieser prekären Situation viele Personen versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur bewilligt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Es lägen vorliegend keine Hinweise vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe wie Krankheit oder hohes Alter vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend erscheinen lassen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen die bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründe (vgl. Bst. C.) und führt unter Hinweis auf verschiedene Kontoauszüge ergänzend an, er verstehe nicht, weshalb die Visa für seine Angehörigen abgelehnt worden seien. Er werde alle anfallenden Kosten für seine Familie übernehmen und auch für deren Unterkunft sorgen. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer nicht dazu geäussert, inwiefern eine Ausreise der Gesuchstellenden nach Ablauf des Schengen-Visums als gesichert erachtet werden könnte. Es kann deshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM verwiesen werden. Ungeachtet der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht fällt. 5.2 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 5.2.1 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" an die schweizerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde. Am 29. November 2013 wurde die Weisung vollumfänglich aufgehoben (zu finden auf der Internetseite des BFM). Die Anträge der Gesuchstellenden für humanitäre Visa datieren vom 16. Juli 2014; sie wurden demnach nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 eingereicht und sind wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28. September 2012 bzw. der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 zu behandeln. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 5.2.2 Mangels stichhaltiger Argumente in der Beschwerde sind die überzeugenden Ausführungen des BFM zu stützen, wonach sich die Gesuchstellenden im sicheren Drittstaat Türkei aufhalten und eine für die Bejahung von humanitären Gründen i.S.v. Art. 2 Abs. 4 VEV erforderliche konkrete Gefährdung nicht vorliegt. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort weder aufgrund der geltend gemachten Dienstverweigerung noch aus anderen Gründen mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Bei den nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers, "die Familie sei krank" und sein Bruder habe nur eine Niere, handelt es sich um nicht belegte Parteibehauptungen, die nicht genügen, eine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Hinzu kommt, dass im Antrag der Gesuchstellenden an das Generalkonsulat vom 16. Juli 2014 ein medizinisches Problem eines der Gesuchstellenden nicht erwähnt worden ist. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal darin nicht dargetan wird, dass die Gesuchstellenden in der Türkei an Leib und Leben bedroht wären. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 4. August 2014 abgewiesen hat.
6. Zusammenfasssend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten von Fr.600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: