Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Bruder und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der mit Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, suchte mit Schreiben vom 1. Mai 2012 beim BFM sinngemäss um Asyl für den sich in B._______ aufhaltenden Beschwerdeführer nach. B. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er bis anhin keine von seinem Bruder unterzeichnete Vollmacht, die ihn als rechtmässige Vertretung von dessen Interessen ausweise, eingereicht habe. Er werde daher um Zustellung einer Vollmacht im Original gebeten. Unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in B._______ vom 31. Mai 2011 wurde sodann ausgeführt, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche ersucht: Personalien; Familie und Angehörige in einem Drittstaat; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umstände; Aufenthalt C._______ ab Dezember 2010; Aufenthalt D._______; Aufenthalt B._______, Dokumente und Beweismittel. Ferner wurde festgehalten, dass die Stellungnahme vom Beschwerdeführer persönlich zu verfassen und zu unterschreiben sei. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 30. November 2012 eingeräumt. C. Am 21. Dezember 2012 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da es keine Antwort auf sein Schreiben vom 30. Oktober 2012 erhalten habe (Abschreibungsbeschluss). D. Gestützt auf das Interventionsschreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2013 nahm das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2013 das Asylverfahren vom 1.Mai 2012 wieder auf. E. Mit Eingabe des Rechtvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 (Poststempel) wurde eine undatierte, persönlich unterzeichnete Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die Ermächtigung (Vollmacht) für den Bruder zu Vertretung des Beschwerdeführers eingereicht. Der Eingabe lag ferner eine Kopie des UNHCR Regional Representation (Ort) sowie eine Kopie des Zustellkuverts (Absender: Beschwerdeführer, [Ort], B._______) bei. F. In den schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in den Sommerschulferien ins Militärcamp E._______ verschleppt und zu einem militärischen Training gezwungen worden. Im Dezember 2010 sei er (nach) C._______ geflohen, wo er von Schmugglern nach D._______ verschleppt worden sei. Im Dezember 2011 sei er wieder (nach) C._______ zurückgekehrt und im F._______-Camp untergekommen. Rashaidas hätten ihn später (nach) G._______ verschleppt. Ihm sei dort die Flucht nach (Ort) geglückt, wo er sich gegenwärtig aufhalte. Er sei (Alter) und würde wegen der unsicheren Situation in B._______ ständig zuhause bleiben. Er habe beim UNHCR in (Ort) um Asyl nachgesucht. G. Mit undatierter Eingabe (Eingang BFM: 15. März 2013) teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem mit, dass dessen Geburtsdatum - entgegen den Angaben im Gesuch - gemäss UNHCR-Ausweis der (Datum) sei. H. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch sowie der Stellungnahme (Bst. A und E) sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt haben könnte. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in B._______ zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib für den Beschwerdeführer dort nicht zumutbar oder nicht möglich sei. In seinem Schreiben (Bst. E) seien keine konkreten Anhaltspunkte einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit ersichtlich. Dem Schreiben seien auch überhaupt keine Angaben hinsichtlich seiner dortigen Lebensumstände zu entnehmen. Zudem zweifle das BFM an der Echtheit des Schreibens, zumal dessen Wortlaut fast genau eine Kopie des Schreibens vom 1. Mai 2013 (Bst. A) darstelle. Die Fotokopie, wonach der Beschwerdeführer im (Ort) UNHCR-Camp registriert wäre, sei als Beweismittel aufgrund der leichten Fälschbarkeit unbrauchbar. Schliesslich seien dem Motivationsschreiben keine näheren Angaben zum Wohnort in Kairo und zur Wohnsituation vermerkt, was weitere Zweifel an einem Aufenthalt in Ägypten nähre. Ebenfalls bestünden starke Zweifel daran, wonach der Beschwerdeführer der jüngere Bruder des Rechtsvertreters sein soll. Anlässlich der Befragung am 8. Oktober 2008 habe er (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (Alter), währenddem im Schreiben vom 1. Mai 2013 dessen Geburtsdatum mit dem (Datum) angegeben worden sei, um dieses gemäss letztem Schreiben auf den (Datum) zu korrigieren. Man gehe aufgrund der Widersprüche davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht der jüngere Bruder des Rechtsvertreters sei und damit keine Hinweise auf einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz bestehen würden. Insbesondere sei die Verwandtschaft und (Alter) unbewiesen geblieben, habe der Beschwerdeführer doch kein einziges Identitätsdokument zu den Akten gereicht. Schliesslich seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter auszugehen sei. I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Poststempel) lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden der UNHCR-Flüchtlingsausweis, ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2013 sowie der Taufschein des Beschwerdeführers allesamt im Original Eingang in die Akten. J. In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf dem als Beweismittel eingereichten originalen UNHCR-Ausweis aus (Ort) figuriere ein Lichtbild des Beschwerdeführers, jedoch reiche der hälftig aufgesetzte Stempel nicht bis zum Foto, wo eigentlich die andere Hälfte des Stempels figurieren müsste. Deshalb sei das Dokument, das ohnehin nicht als Identitätsdokument gelten würde, nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen. Der Beschwerde sei auch das Baptism Certificate des Beschwerdeführers beigelegt worden. Darin sei ersichtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers "H._______" heisse. Der in der Schweiz weilende, angebliche Bruder des Beschwerdeführers, B.T., habe anlässlich der Befragung zur Person (BzP) jedoch einen anderen Namen, I._______, angegeben. Diese Ungereimtheiten vermöchten indes die Zweifel des BFM an der Verwandtschaft mit B.T. und (Alter) des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen des BFM zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Insbesondere sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer sich in (Ort) in einem UNHCR-Camp angemeldet habe, wodurch er den Schutz vor einer möglichen Deportation geniesse. K. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung eine Kopie der Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme liess dieser unbenützt verstreichen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 altAsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 altAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 altAsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 altAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 altAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen von seinem Rechtsvertreter und Bruder im Asylgesuch vom 1. Mai 2012 schriftlich darlegen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A). In der Folge wurde ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt. Gleichzeitig wurde er auf das nicht ausgewiesene Vertretungsverhältnis zu seinem Bruder hingewiesen. Nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 23. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer hierzu schriftlich Stellung genommen und die Ermächtigung des Bruders zur Vertretung seiner Interessen nachgereicht (vgl. Sachverhalt Bst. E). Der entscheidwesentliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. F) erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 5.1 Aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea (Setzen eines subjektiven Nachfluchtgrundes) würde dieser in der Schweiz praxisgemäss als Flüchtling anerkannt. Indes würde ihm das Asyl verweigert und er würde aus der Schweiz weggewiesen. Da er jedoch als gefährdet gilt, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und er würde deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen. Gemäss Rechtsprechung schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen aber die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
E. 5.2 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers aus. Sie führte aus, dass die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stellungnahme darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt haben könnte. Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne eingehende Prüfung und wirkt - da einerseits relativierend und andererseits mutmassend - zudem wenig überzeugend. Sie kann jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt werden.
E. 5.2.2 Die beiden schriftlichen Eingaben weisen mehr oder weniger einen identischen Inhalt auf. In beiden Eingaben wird in Bezug auf Eritrea lediglich in gedrängtester Kürze ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den Sommerschulferien ins Militärcamp E._______ gebracht worden, wo er zur Absolvierung eines militärischen Trainings gezwungen worden sei. In der persönlich unterzeichneten Stellungnahme fährt er daran anschliessend fort, dass er im Dezember 2010 (nach) C._______ geflohen sei. Eine umfassende und detaillierte Darlegung der Gründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlands bewogen haben, wird indes trotz Aufforderung gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2012 nicht geliefert. Vor dem Hintergrund beziehungsweise dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe dadurch erleichtert wurde, indem ihm zahlreiche, explizit aufgelistete Fragen zu diesem Sachverhaltskomplex (Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Aufgebot zum eritreischen Nationaldienst oder zu den Umständen rund um seinen Aufenthalt im Militärcamp; Angaben zu den Umständen und Organisation der Ausreise aus Eritrea) gestellt wurden, und er unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht in der Stellungnahme keine zusätzlichen Hinweise oder Anhaltspunkte hierzu aufzeigte, die irgendwelche Schlüsse auf eine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses zuliessen, ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die aus den unbeantwortet gebliebenen Fragen resultierenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen hat. Jedenfalls kann aufgrund der dürftigen Ausführungen in den beiden schriftlichen Eingaben keineswegs eine asylrelevanten Bedrohungs- oder Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland angenommen werden. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat. Wie unter Erwägung 5.1 bereits festgehalten, ist die Einreise dem Beschwerdeführer trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen wäre. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen, insbesondere solche zu den Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Zweifeln an der Identität des Beschwerdeführers, da nach dem Gesagten diesen für das vorliegende Urteil keine massgebende Bedeutung zukommt.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3372/2013 Urteil vom 30. September 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Berhane Tesfagebriel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Bruder und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der mit Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, suchte mit Schreiben vom 1. Mai 2012 beim BFM sinngemäss um Asyl für den sich in B._______ aufhaltenden Beschwerdeführer nach. B. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er bis anhin keine von seinem Bruder unterzeichnete Vollmacht, die ihn als rechtmässige Vertretung von dessen Interessen ausweise, eingereicht habe. Er werde daher um Zustellung einer Vollmacht im Original gebeten. Unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in B._______ vom 31. Mai 2011 wurde sodann ausgeführt, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche ersucht: Personalien; Familie und Angehörige in einem Drittstaat; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umstände; Aufenthalt C._______ ab Dezember 2010; Aufenthalt D._______; Aufenthalt B._______, Dokumente und Beweismittel. Ferner wurde festgehalten, dass die Stellungnahme vom Beschwerdeführer persönlich zu verfassen und zu unterschreiben sei. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 30. November 2012 eingeräumt. C. Am 21. Dezember 2012 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da es keine Antwort auf sein Schreiben vom 30. Oktober 2012 erhalten habe (Abschreibungsbeschluss). D. Gestützt auf das Interventionsschreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2013 nahm das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2013 das Asylverfahren vom 1.Mai 2012 wieder auf. E. Mit Eingabe des Rechtvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 (Poststempel) wurde eine undatierte, persönlich unterzeichnete Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die Ermächtigung (Vollmacht) für den Bruder zu Vertretung des Beschwerdeführers eingereicht. Der Eingabe lag ferner eine Kopie des UNHCR Regional Representation (Ort) sowie eine Kopie des Zustellkuverts (Absender: Beschwerdeführer, [Ort], B._______) bei. F. In den schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in den Sommerschulferien ins Militärcamp E._______ verschleppt und zu einem militärischen Training gezwungen worden. Im Dezember 2010 sei er (nach) C._______ geflohen, wo er von Schmugglern nach D._______ verschleppt worden sei. Im Dezember 2011 sei er wieder (nach) C._______ zurückgekehrt und im F._______-Camp untergekommen. Rashaidas hätten ihn später (nach) G._______ verschleppt. Ihm sei dort die Flucht nach (Ort) geglückt, wo er sich gegenwärtig aufhalte. Er sei (Alter) und würde wegen der unsicheren Situation in B._______ ständig zuhause bleiben. Er habe beim UNHCR in (Ort) um Asyl nachgesucht. G. Mit undatierter Eingabe (Eingang BFM: 15. März 2013) teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem mit, dass dessen Geburtsdatum - entgegen den Angaben im Gesuch - gemäss UNHCR-Ausweis der (Datum) sei. H. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch sowie der Stellungnahme (Bst. A und E) sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt haben könnte. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in B._______ zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib für den Beschwerdeführer dort nicht zumutbar oder nicht möglich sei. In seinem Schreiben (Bst. E) seien keine konkreten Anhaltspunkte einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit ersichtlich. Dem Schreiben seien auch überhaupt keine Angaben hinsichtlich seiner dortigen Lebensumstände zu entnehmen. Zudem zweifle das BFM an der Echtheit des Schreibens, zumal dessen Wortlaut fast genau eine Kopie des Schreibens vom 1. Mai 2013 (Bst. A) darstelle. Die Fotokopie, wonach der Beschwerdeführer im (Ort) UNHCR-Camp registriert wäre, sei als Beweismittel aufgrund der leichten Fälschbarkeit unbrauchbar. Schliesslich seien dem Motivationsschreiben keine näheren Angaben zum Wohnort in Kairo und zur Wohnsituation vermerkt, was weitere Zweifel an einem Aufenthalt in Ägypten nähre. Ebenfalls bestünden starke Zweifel daran, wonach der Beschwerdeführer der jüngere Bruder des Rechtsvertreters sein soll. Anlässlich der Befragung am 8. Oktober 2008 habe er (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (Alter), währenddem im Schreiben vom 1. Mai 2013 dessen Geburtsdatum mit dem (Datum) angegeben worden sei, um dieses gemäss letztem Schreiben auf den (Datum) zu korrigieren. Man gehe aufgrund der Widersprüche davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht der jüngere Bruder des Rechtsvertreters sei und damit keine Hinweise auf einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz bestehen würden. Insbesondere sei die Verwandtschaft und (Alter) unbewiesen geblieben, habe der Beschwerdeführer doch kein einziges Identitätsdokument zu den Akten gereicht. Schliesslich seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter auszugehen sei. I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Poststempel) lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden der UNHCR-Flüchtlingsausweis, ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2013 sowie der Taufschein des Beschwerdeführers allesamt im Original Eingang in die Akten. J. In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf dem als Beweismittel eingereichten originalen UNHCR-Ausweis aus (Ort) figuriere ein Lichtbild des Beschwerdeführers, jedoch reiche der hälftig aufgesetzte Stempel nicht bis zum Foto, wo eigentlich die andere Hälfte des Stempels figurieren müsste. Deshalb sei das Dokument, das ohnehin nicht als Identitätsdokument gelten würde, nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen. Der Beschwerde sei auch das Baptism Certificate des Beschwerdeführers beigelegt worden. Darin sei ersichtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers "H._______" heisse. Der in der Schweiz weilende, angebliche Bruder des Beschwerdeführers, B.T., habe anlässlich der Befragung zur Person (BzP) jedoch einen anderen Namen, I._______, angegeben. Diese Ungereimtheiten vermöchten indes die Zweifel des BFM an der Verwandtschaft mit B.T. und (Alter) des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen des BFM zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Insbesondere sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer sich in (Ort) in einem UNHCR-Camp angemeldet habe, wodurch er den Schutz vor einer möglichen Deportation geniesse. K. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung eine Kopie der Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme liess dieser unbenützt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 altAsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 altAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 altAsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 altAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 altAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen von seinem Rechtsvertreter und Bruder im Asylgesuch vom 1. Mai 2012 schriftlich darlegen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A). In der Folge wurde ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt. Gleichzeitig wurde er auf das nicht ausgewiesene Vertretungsverhältnis zu seinem Bruder hingewiesen. Nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 23. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer hierzu schriftlich Stellung genommen und die Ermächtigung des Bruders zur Vertretung seiner Interessen nachgereicht (vgl. Sachverhalt Bst. E). Der entscheidwesentliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. F) erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 5. 5.1 Aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea (Setzen eines subjektiven Nachfluchtgrundes) würde dieser in der Schweiz praxisgemäss als Flüchtling anerkannt. Indes würde ihm das Asyl verweigert und er würde aus der Schweiz weggewiesen. Da er jedoch als gefährdet gilt, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und er würde deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen. Gemäss Rechtsprechung schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen aber die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 5.2 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. 5.2.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers aus. Sie führte aus, dass die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stellungnahme darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt haben könnte. Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne eingehende Prüfung und wirkt - da einerseits relativierend und andererseits mutmassend - zudem wenig überzeugend. Sie kann jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt werden. 5.2.2 Die beiden schriftlichen Eingaben weisen mehr oder weniger einen identischen Inhalt auf. In beiden Eingaben wird in Bezug auf Eritrea lediglich in gedrängtester Kürze ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den Sommerschulferien ins Militärcamp E._______ gebracht worden, wo er zur Absolvierung eines militärischen Trainings gezwungen worden sei. In der persönlich unterzeichneten Stellungnahme fährt er daran anschliessend fort, dass er im Dezember 2010 (nach) C._______ geflohen sei. Eine umfassende und detaillierte Darlegung der Gründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlands bewogen haben, wird indes trotz Aufforderung gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2012 nicht geliefert. Vor dem Hintergrund beziehungsweise dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe dadurch erleichtert wurde, indem ihm zahlreiche, explizit aufgelistete Fragen zu diesem Sachverhaltskomplex (Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Aufgebot zum eritreischen Nationaldienst oder zu den Umständen rund um seinen Aufenthalt im Militärcamp; Angaben zu den Umständen und Organisation der Ausreise aus Eritrea) gestellt wurden, und er unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht in der Stellungnahme keine zusätzlichen Hinweise oder Anhaltspunkte hierzu aufzeigte, die irgendwelche Schlüsse auf eine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses zuliessen, ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die aus den unbeantwortet gebliebenen Fragen resultierenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen hat. Jedenfalls kann aufgrund der dürftigen Ausführungen in den beiden schriftlichen Eingaben keineswegs eine asylrelevanten Bedrohungs- oder Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland angenommen werden. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat. Wie unter Erwägung 5.1 bereits festgehalten, ist die Einreise dem Beschwerdeführer trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen wäre. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen, insbesondere solche zu den Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Zweifeln an der Identität des Beschwerdeführers, da nach dem Gesagten diesen für das vorliegende Urteil keine massgebende Bedeutung zukommt. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: