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D-4613/2014

D-4613/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-16 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. A.a Mit undatierter Eingabe stellte der Beschwerdeführer G._______ als Gastgeber für drei Brüder, eine Schwägerin und vier Nichten und Neffen einen Antrag auf Ausstellung von Einreisevisa. Er bezog sich dabei auf einen Beschluss des Bundesrats, der syrischen Staatsangehörigen den Nachzug von Familienangehörigen in die Schweiz erleichterte. A.b Die Angehörigen des Gastgebers ersuchten in der Folge beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 8. Mai 2014 um die Ausstellung von Schengen-Visa. B. Das schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 14. Mai 2014 ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. C. Die Beschwerdeführenden erhoben beim BFM am 30. Mai 2014 Einsprache gegen die Verweigerung von Visa. Die Einsprache begründeten sie damit, dass sie sich innerhalb der in der Weisung des BFM vom 4. September 2013 genannten Frist um Termine auf der Botschaft bemüht hätten. Die Informationen über Zweck und Bedingungen des Aufenthalts seien glaubhaft gewesen und die verlangten Unterlagen seien eingereicht worden. Die Gesuche seien nicht sorgfältig geprüft worden und das Konsulat habe keine weiteren Dokumente verlangt. Der Gastgeber sei mit Hilfe von Freunden imstande, für die Kosten seiner Gäste aufzukommen und könne deren fristgerechte Ausreise zusichern. D. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.- auf. Dieser wurde am folgenden Tag eingezahlt. E. Mit Entscheid vom 4. August 2014 - eröffnet am 6. August 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 30. Mai 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, das BFM sei anzuweisen, ihnen ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Der für die Durchführung des Einspracheverfahrens erhobene Kostenvorschuss sei zurückzuerstatten. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lagen zwei Garantieerklärungen vom 14. August 2014 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Gastgebers vom 13. August 2014 bei. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführenden teilten mit Schreiben vom 16. September 2014 mit, C._______ sei schwer erkrankt und habe nach Istanbul gebracht werden müssen, wo sie die nötige Pflege erhalte. Dem Schreiben lag ein Arztzeugnis vom 1. Mai 2014 mit Übersetzung bei. J. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2014 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 4.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die schweizerische Vertretung den Visumsantrag abgewiesen habe, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien. Die Beschwerdeführenden stammten aus Syrien und erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich aufgrund der prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Beschwerdeführenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitliches Visum" seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen liessen. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Da weder der Gastgeber noch seine Ehegattin über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht verfügten, komme auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM übersehe, dass der Gastgeber und seine Ehefrau und Kinder vorläufig aufgenommene Flüchtlinge seien. Es verkenne, dass der Status von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz im Vergleich zu vorläufig aufgenommenen Ausländern privilegiert sei. Für ihre Rechtsstellung gälten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Weisung über Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige vom 4. September 2013, wonach bloss Garanten berücksichtigt würden, die über das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungs- oder die Aufenthaltsbewilligung verfügten, nicht nachvollzogen werden könne. Sie stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichstellung vorläufig aufgenommener Flüchtlinge mit Asylberechtigten und es bilde ein sachfremdes Kriterium, wenn man die Garantenstellung von formellen Kriterien abhängig mache. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hätten anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz unabhängig von ihrer Aufenthaltsregelung ein stabiles Aufenthaltsrecht und könnten sich deshalb auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen. Massgebend könne allein die materielle Rechtsstellung des Gastgebers sein. Es sei davon auszugehen, dass der Gastgeber und seine Ehefrau im Zusammenhang mit den vom Bundesrat angeordneten Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige die Stellung von Garanten übernehmen könnten. Die Garanten seien nahe Angehörige der in Istanbul auf einen Visumsentscheid wartenden Familie H._______. Das Gesuch sei innerhalb des Zeitfensters der am 29. November 2013 aufgehobenen Ausnahmeregelung für nahe syrische Familienangehörige gestellt worden, weshalb diese zum Tragen komme. Deshalb könne die Ablehnung solcher Visumsgesuche weder mit einem allfälligen Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise noch mit Fürsorgekriterien gerechtfertigt werden. Zwei nahe Bekannte des Gastgebers hätten Garantieerklärungen für die Unterhaltskosten der einreisenden Verwandten gegeben und auch das Schweizerische Rote Kreuz habe eine subsidiäre Kostengutsprache für die ersten drei Monate des Aufenthalts der Beschwerdeführenden gewährt. Der Gastgeber habe die Visumsgesuche gestellt, weil er auf das Versprechen, die Not seiner Angehörigen zu lindern, vertraut habe. Ohne das öffentlich publizierte Versprechen hätte er nie die Rolle eines einladenden Garanten übernommen. Insofern habe das BFM auch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Weisung des BFM vom 4. September 2013 hätten nur Familienangehörige, die entweder Schweizer seien oder über eine Aufenthaltsbewilligung B oder die Niederlassungsbewilligung verfügten, ein Gesuch für Familienangehörige aus Syrien stellen können. Als vorläufig aufgenommener Flüchtling verfüge der Gastgeber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts über keinen gefestigten Anwesenheitsanspruch, der eine Berufung auf Art. 8 EMRK zuliesse. Hinsichtlich der Prüfung, ob ein humanitäres Visum erteilt werden müsste, habe der Gastgeber keine Belege eingereicht, die auf eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben hinwiesen. Er sei seiner im Visumsverfahren gegebenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es sei nicht Sache der Behörden, die Gefährdungslage abzuklären. Er hätte belegen müssen, dass die betroffenen Personen auch in der Türkei unmittelbar gefährdet seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Türkei das Prinzip des Non-refoulement für Syrer eingehalten werde, obschon viele der Betroffenen dort mit Nachteilen konfrontiert seien.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, anerkannte Flüchtlinge genössen in der Schweiz wegen des flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutzes gemäss Art. 5 AsylG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Hinzu komme, dass der aus Art. 8 EMRK fliessende Schutz des Familien- und Privatlebens grundrechtlichen Charakter habe und allen Menschen zustehe. Die Sippenhaftpraxis der syrischen Behörden führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden wegen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Gastgebers in Syrien Ziel einer asylrelevanten Verfolgung würden. In der Türkei seien sie nicht ohne weiteres vor Abschiebung in den Heimatstaat geschützt, weil diese nicht über ein eigenes Asylverfahren verfüge und an den Rand der Aufnahmekapazitäten gelangt sei. Es würden fremdenfeindliche Stimmen laut, die auf eine Wegweisung der Flüchtlinge zielten. Das BFM habe während der Geltung der Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige vom 4. September 2013 auch bloss vorläufig aufgenommene Personen, die über keinen Flüchtlingsstatus verfügten, als Garanten anerkannt und ihren syrischen Angehörigen Visa erteilt.

E. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I unterliegen die Beschwerdeführenden als syrische Staatsangehörige einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums klarerweise nicht erfüllen (vgl. die angefochtene Verfügung S. 2), wird nicht bestritten.

E. 5.2.1 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Anwendbarkeit der Weisung des BFM vom 4. September 2013 ist Folgendes auszuführen: Sie haben ihre Anträge für Schengen-Visa am 8. Mai 2014 auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereicht, mithin zu einem Zeitpunkt, als das BFM die Weisung vom 4. September 2013 mit sofortiger Wirkung ab dem 29. November 2013 bereits aufgehoben hatte. Entscheidend zur Bestimmung der Anwendbarkeit der Weisung vom 4. September 2013 ist jedoch, wann die Gesuchseinreichung, d.h. die Vorsprachen (Anmeldungen für Termine bei den Servicezentren) erfolgten (vgl. Weisung des BFM vom 29. November 2013 Ziff. 1 [zu finden auf der Internetseite des BFM]). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann sich die Beschwerdeführenden für einen Termin zum Visumsantrag anmeldeten. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Vorinstanz richtigerweise vorbrachte, die mit Weisung vom 4. September 2013 erteilten Visumserleichterungen gälten nur für Angehörige von syrischen Staatsangehörigen in der Schweiz, die über eine B- oder C-Bewilligung verfügten oder in der Schweiz eingebürgert worden seien (Ziff. I.a.). Beim Gastgeber handelt es sich unbestrittenermassen um einen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling, weshalb die Weisung des BFM vom 4. September 2013 nicht auf die Visagesuche der Beschwerdeführenden anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4459/2014 vom 26. August 2014 E. 7.1). Daran ändern auch die Vorbringen in der Beschwerde und der Hinweis in der Stellungnahme, das BFM habe Angehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen, die über keinen Flüchtlingsstatus verfügten, die Einreise in die Schweiz bewilligt, nichts. Die Nichtanwendbarkeit der Weisung vom 4. September 2013 bedeutet indessen nicht, dass die Visagesuche ohne Weiteres abzuweisen sind, sondern es erfolgt eine einzelfallgerechte Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe, jedoch ohne Anwendung der erwähnten Visaerleichterungen. Insofern ist der von den Beschwerdeführenden herangezogene Vergleich mit einem anderen Verfahren ohnehin unbehilflich.

E. 5.2.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627).

E. 5.2.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Gastgeber habe die Visagesuche für seine Angehörigen bloss deshalb gestellt, weil er auf das behördliche Versprechen, die Not seiner Angehörigen zu lindern, vertraut habe, übersieht er, dass die Grundlage für die publizierte Ankündigung die Weisung des BFM vom 4. September 2013 bildete, die in öffentlich publizierten Mitteilungen weder vollumfänglich wiedergegeben werden konnte noch musste. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann in der weisungsgemässen Behandlung der Visagesuche nicht ausgemacht werden.

E. 5.3.1 Mangels Anwendbarkeit der Visaerleichterungen ist in einem weiteren Schritt das Vorhandensein humanitärer Gründe für die Erteilung der beantragten Visa zu prüfen.

E. 5.3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.3.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3).

E. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dem eingereichten Arztzeugnis vom 1. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass C._______ an Asthma bronchiale erkrankt ist und deshalb im Krankenhaus behandelt werden musste. Gemäss den Angaben im Schreiben vom 16. September 2014 erhält sie die nötige Behandlung in Istanbul, weshalb auch in dieser Hinsicht keine zwingenden Gründe für die Erteilung eines Einreisevisums bestehen. Die Beschwerdevorbringen beziehungsweise die Ausführungen in den weiteren Eingaben sind insgesamt gesehen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal darin nicht dargetan wird, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei an Leib und Leben bedroht sind.

E. 5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8 Da die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, sind die von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.- nicht zu beanstanden, weshalb der vom Gastgeber geleistete Betrag in gleicher Höhe nicht zurückzuerstatten ist. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4613/2014/mel Urteil vom 16. Februar 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______geboren (...), sowie G._______, geboren (...) (Gastgeber), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Schengen-Visum aus humanitären Gründen (Asyl) und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Mit undatierter Eingabe stellte der Beschwerdeführer G._______ als Gastgeber für drei Brüder, eine Schwägerin und vier Nichten und Neffen einen Antrag auf Ausstellung von Einreisevisa. Er bezog sich dabei auf einen Beschluss des Bundesrats, der syrischen Staatsangehörigen den Nachzug von Familienangehörigen in die Schweiz erleichterte. A.b Die Angehörigen des Gastgebers ersuchten in der Folge beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 8. Mai 2014 um die Ausstellung von Schengen-Visa. B. Das schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 14. Mai 2014 ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. C. Die Beschwerdeführenden erhoben beim BFM am 30. Mai 2014 Einsprache gegen die Verweigerung von Visa. Die Einsprache begründeten sie damit, dass sie sich innerhalb der in der Weisung des BFM vom 4. September 2013 genannten Frist um Termine auf der Botschaft bemüht hätten. Die Informationen über Zweck und Bedingungen des Aufenthalts seien glaubhaft gewesen und die verlangten Unterlagen seien eingereicht worden. Die Gesuche seien nicht sorgfältig geprüft worden und das Konsulat habe keine weiteren Dokumente verlangt. Der Gastgeber sei mit Hilfe von Freunden imstande, für die Kosten seiner Gäste aufzukommen und könne deren fristgerechte Ausreise zusichern. D. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.- auf. Dieser wurde am folgenden Tag eingezahlt. E. Mit Entscheid vom 4. August 2014 - eröffnet am 6. August 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 30. Mai 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, das BFM sei anzuweisen, ihnen ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Der für die Durchführung des Einspracheverfahrens erhobene Kostenvorschuss sei zurückzuerstatten. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lagen zwei Garantieerklärungen vom 14. August 2014 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Gastgebers vom 13. August 2014 bei. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführenden teilten mit Schreiben vom 16. September 2014 mit, C._______ sei schwer erkrankt und habe nach Istanbul gebracht werden müssen, wo sie die nötige Pflege erhalte. Dem Schreiben lag ein Arztzeugnis vom 1. Mai 2014 mit Übersetzung bei. J. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2014 an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die schweizerische Vertretung den Visumsantrag abgewiesen habe, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien. Die Beschwerdeführenden stammten aus Syrien und erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich aufgrund der prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Beschwerdeführenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitliches Visum" seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen liessen. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Da weder der Gastgeber noch seine Ehegattin über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht verfügten, komme auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM übersehe, dass der Gastgeber und seine Ehefrau und Kinder vorläufig aufgenommene Flüchtlinge seien. Es verkenne, dass der Status von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz im Vergleich zu vorläufig aufgenommenen Ausländern privilegiert sei. Für ihre Rechtsstellung gälten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Weisung über Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige vom 4. September 2013, wonach bloss Garanten berücksichtigt würden, die über das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungs- oder die Aufenthaltsbewilligung verfügten, nicht nachvollzogen werden könne. Sie stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichstellung vorläufig aufgenommener Flüchtlinge mit Asylberechtigten und es bilde ein sachfremdes Kriterium, wenn man die Garantenstellung von formellen Kriterien abhängig mache. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hätten anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz unabhängig von ihrer Aufenthaltsregelung ein stabiles Aufenthaltsrecht und könnten sich deshalb auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen. Massgebend könne allein die materielle Rechtsstellung des Gastgebers sein. Es sei davon auszugehen, dass der Gastgeber und seine Ehefrau im Zusammenhang mit den vom Bundesrat angeordneten Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige die Stellung von Garanten übernehmen könnten. Die Garanten seien nahe Angehörige der in Istanbul auf einen Visumsentscheid wartenden Familie H._______. Das Gesuch sei innerhalb des Zeitfensters der am 29. November 2013 aufgehobenen Ausnahmeregelung für nahe syrische Familienangehörige gestellt worden, weshalb diese zum Tragen komme. Deshalb könne die Ablehnung solcher Visumsgesuche weder mit einem allfälligen Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise noch mit Fürsorgekriterien gerechtfertigt werden. Zwei nahe Bekannte des Gastgebers hätten Garantieerklärungen für die Unterhaltskosten der einreisenden Verwandten gegeben und auch das Schweizerische Rote Kreuz habe eine subsidiäre Kostengutsprache für die ersten drei Monate des Aufenthalts der Beschwerdeführenden gewährt. Der Gastgeber habe die Visumsgesuche gestellt, weil er auf das Versprechen, die Not seiner Angehörigen zu lindern, vertraut habe. Ohne das öffentlich publizierte Versprechen hätte er nie die Rolle eines einladenden Garanten übernommen. Insofern habe das BFM auch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Weisung des BFM vom 4. September 2013 hätten nur Familienangehörige, die entweder Schweizer seien oder über eine Aufenthaltsbewilligung B oder die Niederlassungsbewilligung verfügten, ein Gesuch für Familienangehörige aus Syrien stellen können. Als vorläufig aufgenommener Flüchtling verfüge der Gastgeber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts über keinen gefestigten Anwesenheitsanspruch, der eine Berufung auf Art. 8 EMRK zuliesse. Hinsichtlich der Prüfung, ob ein humanitäres Visum erteilt werden müsste, habe der Gastgeber keine Belege eingereicht, die auf eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben hinwiesen. Er sei seiner im Visumsverfahren gegebenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es sei nicht Sache der Behörden, die Gefährdungslage abzuklären. Er hätte belegen müssen, dass die betroffenen Personen auch in der Türkei unmittelbar gefährdet seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Türkei das Prinzip des Non-refoulement für Syrer eingehalten werde, obschon viele der Betroffenen dort mit Nachteilen konfrontiert seien. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, anerkannte Flüchtlinge genössen in der Schweiz wegen des flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutzes gemäss Art. 5 AsylG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Hinzu komme, dass der aus Art. 8 EMRK fliessende Schutz des Familien- und Privatlebens grundrechtlichen Charakter habe und allen Menschen zustehe. Die Sippenhaftpraxis der syrischen Behörden führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden wegen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Gastgebers in Syrien Ziel einer asylrelevanten Verfolgung würden. In der Türkei seien sie nicht ohne weiteres vor Abschiebung in den Heimatstaat geschützt, weil diese nicht über ein eigenes Asylverfahren verfüge und an den Rand der Aufnahmekapazitäten gelangt sei. Es würden fremdenfeindliche Stimmen laut, die auf eine Wegweisung der Flüchtlinge zielten. Das BFM habe während der Geltung der Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige vom 4. September 2013 auch bloss vorläufig aufgenommene Personen, die über keinen Flüchtlingsstatus verfügten, als Garanten anerkannt und ihren syrischen Angehörigen Visa erteilt. 5. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I unterliegen die Beschwerdeführenden als syrische Staatsangehörige einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums klarerweise nicht erfüllen (vgl. die angefochtene Verfügung S. 2), wird nicht bestritten. 5.2 5.2.1 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Anwendbarkeit der Weisung des BFM vom 4. September 2013 ist Folgendes auszuführen: Sie haben ihre Anträge für Schengen-Visa am 8. Mai 2014 auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereicht, mithin zu einem Zeitpunkt, als das BFM die Weisung vom 4. September 2013 mit sofortiger Wirkung ab dem 29. November 2013 bereits aufgehoben hatte. Entscheidend zur Bestimmung der Anwendbarkeit der Weisung vom 4. September 2013 ist jedoch, wann die Gesuchseinreichung, d.h. die Vorsprachen (Anmeldungen für Termine bei den Servicezentren) erfolgten (vgl. Weisung des BFM vom 29. November 2013 Ziff. 1 [zu finden auf der Internetseite des BFM]). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann sich die Beschwerdeführenden für einen Termin zum Visumsantrag anmeldeten. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Vorinstanz richtigerweise vorbrachte, die mit Weisung vom 4. September 2013 erteilten Visumserleichterungen gälten nur für Angehörige von syrischen Staatsangehörigen in der Schweiz, die über eine B- oder C-Bewilligung verfügten oder in der Schweiz eingebürgert worden seien (Ziff. I.a.). Beim Gastgeber handelt es sich unbestrittenermassen um einen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling, weshalb die Weisung des BFM vom 4. September 2013 nicht auf die Visagesuche der Beschwerdeführenden anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4459/2014 vom 26. August 2014 E. 7.1). Daran ändern auch die Vorbringen in der Beschwerde und der Hinweis in der Stellungnahme, das BFM habe Angehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen, die über keinen Flüchtlingsstatus verfügten, die Einreise in die Schweiz bewilligt, nichts. Die Nichtanwendbarkeit der Weisung vom 4. September 2013 bedeutet indessen nicht, dass die Visagesuche ohne Weiteres abzuweisen sind, sondern es erfolgt eine einzelfallgerechte Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe, jedoch ohne Anwendung der erwähnten Visaerleichterungen. Insofern ist der von den Beschwerdeführenden herangezogene Vergleich mit einem anderen Verfahren ohnehin unbehilflich. 5.2.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627). 5.2.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Gastgeber habe die Visagesuche für seine Angehörigen bloss deshalb gestellt, weil er auf das behördliche Versprechen, die Not seiner Angehörigen zu lindern, vertraut habe, übersieht er, dass die Grundlage für die publizierte Ankündigung die Weisung des BFM vom 4. September 2013 bildete, die in öffentlich publizierten Mitteilungen weder vollumfänglich wiedergegeben werden konnte noch musste. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann in der weisungsgemässen Behandlung der Visagesuche nicht ausgemacht werden. 5.3 5.3.1 Mangels Anwendbarkeit der Visaerleichterungen ist in einem weiteren Schritt das Vorhandensein humanitärer Gründe für die Erteilung der beantragten Visa zu prüfen. 5.3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.3.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3). 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dem eingereichten Arztzeugnis vom 1. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass C._______ an Asthma bronchiale erkrankt ist und deshalb im Krankenhaus behandelt werden musste. Gemäss den Angaben im Schreiben vom 16. September 2014 erhält sie die nötige Behandlung in Istanbul, weshalb auch in dieser Hinsicht keine zwingenden Gründe für die Erteilung eines Einreisevisums bestehen. Die Beschwerdevorbringen beziehungsweise die Ausführungen in den weiteren Eingaben sind insgesamt gesehen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal darin nicht dargetan wird, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei an Leib und Leben bedroht sind. 5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

8. Da die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, sind die von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.- nicht zu beanstanden, weshalb der vom Gastgeber geleistete Betrag in gleicher Höhe nicht zurückzuerstatten ist. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: