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E-4095/2014

E-4095/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-13 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 8. April 2014 informierte der Beschwerdeführer das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul darüber, dass er B._______, C._______ sowie D._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) zu einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz eingeladen habe, dass alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt übernommen und dass die eingeladenen Personen die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würden. B. Am 10. April 2014 ersuchten B._______, C._______ sowie D._______ das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. C. Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 23. April 2014 ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. D. Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 2. Mai 2014 Einsprache gegen die Verweigerung von humanitären Vi­sa. Für die Begründung der Einsprache ist auf die Akten zu verweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.- auf. F. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 (eröffnet am 28. Juni 2014) wies das BFM die Einsprache vom 2. Mai 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2014 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom 26. Juni 2014 aufzuheben, die Gesuche seien gutzuheissen und die Einreise sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchsteller zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG analog).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).

E. 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

E. 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).

E. 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag abgewiesen habe, weil diese eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Peron nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Die Gesuchsteller stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten sich viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur bewilligt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig mache. Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Elemente vorlägen, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchsteller schliessen lasse. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor (Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Schliesslich könne die inzwischen am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013) nicht zur Anwendung kommen, da die Gesuchsteller nicht unter den Anwendungsbereich der genannte Ausnahmeregelung fielen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Gründe für die Visa seien glaubhaft und plausibel dargelegt worden. Er habe nach der Weisung des BFM vom 4. September 2013 gehandelt. Die Umsetzung der genannten Weisung sei fehlerhaft und rechtswidrig, da in anderen Fällen volljährige Neffen und Nichten ein Visum erhalten hätten. Er habe auch bereits andere Familienangehörige in die Schweiz eingeladen, dessen Anträge auf Visa genehmigt worden seien. Wegen der illegalen Einreise in die Türkei hätten es die Gesuchsteller sehr schwer, hinzu komme eine mangelnde medizinische Versorgung. Deshalb hätten die Gesuchsteller die Rückkehr nach Syrien gewagt. Zudem würden die syrischen Flüchtlinge in der Türkei ausgenutzt und misshandelt. In einem Fall sei ein syrisches Kind im Libanon misshandelt worden, was aus einem Video auf "Youtube" hervorgehe. Die Gesuchsteller verfügten über kein Aufenthaltsrecht und nicht über genügende finanzielle Mittel in der Türkei. Die Flüchtlingscamps seien sehr unangenehm. Die Situation sei allgemein kritisch. Er habe für eine Unterkunft und die Unterstützung der Gesuchsteller garantiert. Diese beabsichtigten nicht bis zu ihrem Tod in der Schweiz zu bleiben.

E. 4 Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchsteller nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würde. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.

E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei­ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berück­sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3).

E. 5.3 Einleitend ist festzustellen, dass die Gesuchsteller die Visumsanträge am 10. April 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul einreichten; ein entsprechendes Einladungsschreiben ihres Gastgebers datiert vom 8. April 2014. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers fallen die Gesuchsteller damit nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung vom 4. September 2013. Sofern dieser vorbringt, die Vorinstanz habe in ähnlich gelagerten Fällen Visa erteilt, ist er somit nicht zu hören.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann nach Prüfung der Akten - wie bereits die Vorinstanz - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Gesuchsteller seien in Syrien ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befänden sich in einer besonderen Notsituation. Mit den Vorbringen in der Beschwerde, die Gesuchsteller seien von der Türkei wieder nach Syrien zurückgekehrt, liessen sich solche Vorbringen ohnehin nicht mit einer freiwilligen Rückkehr vereinbaren.

E. 5.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Gesuchstellern zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4095/2014 Urteil vom 13. August 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visa aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, C._______, D._______; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 (...)/(...)/(...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 8. April 2014 informierte der Beschwerdeführer das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul darüber, dass er B._______, C._______ sowie D._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) zu einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz eingeladen habe, dass alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt übernommen und dass die eingeladenen Personen die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würden. B. Am 10. April 2014 ersuchten B._______, C._______ sowie D._______ das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. C. Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 23. April 2014 ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. D. Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 2. Mai 2014 Einsprache gegen die Verweigerung von humanitären Vi­sa. Für die Begründung der Einsprache ist auf die Akten zu verweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.- auf. F. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 (eröffnet am 28. Juni 2014) wies das BFM die Einsprache vom 2. Mai 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2014 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom 26. Juni 2014 aufzuheben, die Gesuche seien gutzuheissen und die Einreise sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchsteller zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG analog). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag abgewiesen habe, weil diese eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Peron nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Die Gesuchsteller stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten sich viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur bewilligt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig mache. Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Elemente vorlägen, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchsteller schliessen lasse. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor (Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Schliesslich könne die inzwischen am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013) nicht zur Anwendung kommen, da die Gesuchsteller nicht unter den Anwendungsbereich der genannte Ausnahmeregelung fielen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Gründe für die Visa seien glaubhaft und plausibel dargelegt worden. Er habe nach der Weisung des BFM vom 4. September 2013 gehandelt. Die Umsetzung der genannten Weisung sei fehlerhaft und rechtswidrig, da in anderen Fällen volljährige Neffen und Nichten ein Visum erhalten hätten. Er habe auch bereits andere Familienangehörige in die Schweiz eingeladen, dessen Anträge auf Visa genehmigt worden seien. Wegen der illegalen Einreise in die Türkei hätten es die Gesuchsteller sehr schwer, hinzu komme eine mangelnde medizinische Versorgung. Deshalb hätten die Gesuchsteller die Rückkehr nach Syrien gewagt. Zudem würden die syrischen Flüchtlinge in der Türkei ausgenutzt und misshandelt. In einem Fall sei ein syrisches Kind im Libanon misshandelt worden, was aus einem Video auf "Youtube" hervorgehe. Die Gesuchsteller verfügten über kein Aufenthaltsrecht und nicht über genügende finanzielle Mittel in der Türkei. Die Flüchtlingscamps seien sehr unangenehm. Die Situation sei allgemein kritisch. Er habe für eine Unterkunft und die Unterstützung der Gesuchsteller garantiert. Diese beabsichtigten nicht bis zu ihrem Tod in der Schweiz zu bleiben.

4. Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchsteller nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würde. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei­ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berück­sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3). 5.3 Einleitend ist festzustellen, dass die Gesuchsteller die Visumsanträge am 10. April 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul einreichten; ein entsprechendes Einladungsschreiben ihres Gastgebers datiert vom 8. April 2014. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers fallen die Gesuchsteller damit nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung vom 4. September 2013. Sofern dieser vorbringt, die Vorinstanz habe in ähnlich gelagerten Fällen Visa erteilt, ist er somit nicht zu hören. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann nach Prüfung der Akten - wie bereits die Vorinstanz - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Gesuchsteller seien in Syrien ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befänden sich in einer besonderen Notsituation. Mit den Vorbringen in der Beschwerde, die Gesuchsteller seien von der Türkei wieder nach Syrien zurückgekehrt, liessen sich solche Vorbringen ohnehin nicht mit einer freiwilligen Rückkehr vereinbaren. 5.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Gesuchstellern zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: