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E-3577/2015

E-3577/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-29 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. A.a Am 10. April 2014 ersuchten der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers, B._______ und C._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), sowie eine weitere Person das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengenvisa aus humanitären Gründen. A.b Das Generalkonsulat lehnte die Visaanträge mit Formularentscheid vom 23. April 2014 ab. A.c Die dagegen erhobene Einsprache wies das BFM mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab. A.d Die daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerde wurde mit Urteil E-4095/2014 vom 13. August 2014 abgewiesen. B. Am 16. September 2014 reichten die Gesuchstellenden beim Generalkonsulat erneut ein Gesuch um Ausstellung von Schengenvisa ein. C. Gleichentags verweigerte das Generalkonsulat den Gesuchstellenden mit Formularentscheid die Ausstellung von Visa. Zur Begründung wurde angeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem habe keine Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, festgestellt werden können. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Gesuchstellenden hätten gemeinsam mit ihm, seiner Mutter und einer weiteren Schwester vor der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (nachfolgend: Weisung Syrien) Gesuche um Bewilligung der Einreise gestellt. Aus unerklärlichen Gründen habe das Generalkonsulat die Gesuche betreffend ihn, seine Mutter und seine Schwester gutgeheissen und jene betreffend die Gesuchstellenden abgewiesen. Dadurch sei die Familie getrennt worden. Seine Schwester C._______ habe einen psychischen Schock erlitten und sei auf Psychopharmaka angewiesen, die in Syrien nicht erhältlich seien und ihr, da der Postweg nicht funktioniere, umständlich aus der Schweiz dorthin gebracht werden müssten. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei obdachlos gewesen und nicht unterstützt worden. Daher hätten sie die Rückkehr nach Syrien riskiert. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Einforderung eines Kostenvorschusses mit, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige noch für ein humanitäres Visum oder für ein ordentliches Visum erfüllt sein dürften. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. F. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 ­­- eröffnet am 21. Mai 2015 - wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab. G. .Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Einreise der Gesuchstellenden sei zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Abhandlung von Asmus Finzen ("Warum nehmen psychisch Kranke sich das Leben?") zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 vwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009, S. 1-58).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 4.5 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche bestimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete (Weisung Syrien). Am 29. November 2013 hob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Entscheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien. Dazu führte sie aus, das Generalkonsulat habe die Visumsanträge zu Recht abgewiesen. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs in ihrem Heimatstaat müssten sie dort über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Syrer versuchen, sich ins Ausland zu begeben, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr als sehr hoch eingestuft werden müsse. In der Einsprache werde nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Die Einreisevor-aussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes Visum seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne etwa bei kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass sich die Gesuchstellenden zumindest zwecks Einreichung der Einreisebegehren in der Türkei aufgehalten hätten. Offenbar seien sie danach, ohne dass dafür ein zwingender Grund ersichtlich oder dargetan worden sei, nach Syrien zurückgekehrt. Dass sie in Syrien ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Vielmehr lasse die freiwillige Rückkehr nach Syrien den Schluss zu, dass dort - möglicherwiese unter erschwerten Bedingungen - eine ausreichende ärztliche Versorgung für die psychisch erkrankte Gesuchstellerin C._______ sichergestellt sei. Schliesslich komme die Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung gestellt worden seien.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene insbesondere ein, die Vorinstanz habe die Grundsätze der Einheit der Familie und der rechtsgleichen Behandlung verletzt und das Gesuch nicht sorgfältig und umfassend geprüft. Die Gesuchstellenden hätten vor der Aufhebung der Weisung Syrien einen Termin beim Generealkonsulat vereinbart, weshalb erstaunlich sei, dass ihre Gesuche nicht gutgeheissen worden seien. Zudem habe die Behandlung der Einsprache nicht wie angekündigt 10 sondern 28 Wochen gedauert. Die lange Verfahrensdauer habe sich negativ auf den psychischen Gesundheitszustand der Gesuchstellenden ausgewirkt, die ohnehin unter seelischen Problemen leiden würden. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Syrien seien aufgrund des Bürgerkriegs eingeschränkt. Zudem litten die Gesuchstellenden stark unter der Trennung von ihrer Familie. Sie hätten in ihrer Einsprache ausführlich dargelegt, weshalb sie nicht in der Türkei hätten bleiben können. Dazu habe sich die Vorinstanz kaum geäussert. Die Lebensweise syrischer Flüchtlinge in der Türkei sei lebensgefährlich und gesundheitsschädlich. Die Gesuchstellenden seien dort obdachlos gewesen. Die medizinische Behandlung in der Türkei sei vor allem bei schweren und psychischen Erkrankungen nicht kostenlos. Eine Genesung in einem Land, welches mit syrischen Flüchtlingen überfüllt sei, sei kaum möglich. Die Gesuchstellerin C._______ benötige regelmässige Untersuchungen in psychiatrischen Kliniken. Sie habe in der Türkei mangels finanzieller Mittel jedoch nur einmal einen Arzt aufsuchen können, um ihren psychischen Gesundheitszustand beurteilen und einschätzen zu lassen, welche Behandlung sie benötige. Die in der Schweiz lebenden Verwandten würden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und könnten sie daher auch nicht finanziell oder mit Medikamenten unterstützen. In Syrien hätten die Gesuchstellenden derzeit keine Unterkunft und würden von Almosen leben. Aufgrund der dramatischen Lage könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden würden. Es sei ihnen kaum möglich, ein normales Leben zu führen. Auch könnten sie Syrien nicht mehr verlassen, da die Grenze geschlossen sei und deren Überquerung gefährlich und kostspielig sei.

E. 6 Nach Prüfung der Akten erweist sich, dass die Vorinstanz den Gesuchstellenden die Ausstellung von Visa zu Recht verweigerte.

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gesuchstellenden hätten bereits vor der Aufhebung der Weisung Syrien Gesuche um Bewilligung der Einreise gestellt, erfolgt dieses Vorbringen verspätet. Gegen eine allenfalls ungleiche Behandlung hätten sich die Gesuchstellenden mit einer Einsprache gegen die damaligen Entscheide des Generalkonsulats zur Wehr setzen müssen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Gesuch vom 16. September 2014, welches unbestrittenermassen nach der Aufhebung der Weisung Syrien gestellt wurde. Die Weisung kann im vorliegenden Verfahren demnach nicht zur Anwendung kommen. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz von sieben Monaten nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.2 Im Übrigen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind.

E. 6.2.1 Bezüglich der Nichterfüllung der Voraussetzungen für ein für den gesamten Schengenraum geltendes Visum kann vollumfänglich auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, gegen die der Beschwerdeführer keine Einwände erhebt. Vielmehr bestätigt er, dass keine Absicht der Rückreise nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz vorliegt, indem er ausführt, eine entsprechende Erwartung sei unrealistisch.

E. 6.2.2 Hinsichtlich des Visums aus humanitären Gründen ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Einreisevoraussetzungen restriktiver sind als bei den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Der unbestimmte Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" erfasst jedoch potentiell mehr Sachverhalte, als dies bei den Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war. Anders als bei den Asylgesuchen aus dem Ausland ist die konkrete individuelle Gefährdung an kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG geknüpft, weshalb vom Begriff "humanitäre Gründe" sowohl Gefährdungen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch Gefährdungen, die unter andere völkerrechtliche Bestimmungen zu subsumieren wären (bspw. Art. 3 EMRK), erfasst werden können. Zentraler Aspekt der Gefährdungsbeurteilung ist einzig der unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende Eingriff in die fundamentalen Rechtsgüter Leib und Leben (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-300/2015 vom 19. Februar 2015 E. 4.5). Entgegen dem Vorhalt auf Beschwerdeebene befasste sich die Vor­instanz hinreichend ausführlich mit der Rückreise der Gesuchstellenden nach Syrien. Ergänzend anzumerken ist, dass diese das Land zur Einreichung der Gesuche verlassen konnten und keine Probleme bei der Wiedereinreise geltend machen. Aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien im Urteil D-5779/2013 (vgl. dort insb. E. 5.3) lässt sich zudem keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens ableiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin C._______ benötige Psychopharmaka und eine Therapiemöglichkeit. Zudem bringt er vor, dass viele psychisch kranke Personen sich suizidieren würden. Ein konkretes Risiko in Bezug auf seine Schwester wird jedoch nicht geltend gemacht. Auch wird nicht dargelegt, worum es sich bei der Erkrankung von C._______ handelt respektive wie schwerwiegend diese ist. Die Ausführungen in der Einsprache- und der Beschwerdeschrift legen lediglich nahe, dass sie aufgrund der Trennung von der Familie einen Schock erlitt. Sodann macht der Beschwerdeführer auf die aktuelle Unterkunftssituation seiner Geschwister aufmerksam, ohne diese konkret darzulegen. Insgesamt fällt auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde relativ unsubstanziiert ausgefallen sind. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens führt und die aktuelle Situation für die Gesuchstellenden schwierig ist. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich.

E. 6.3 Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos zu beurteilen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3577/2015 Urteil vom 29. Juni 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen; Einspracheentscheid des SEM vom 19. Mai 2015 / (...). Sachverhalt: A. A.a Am 10. April 2014 ersuchten der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers, B._______ und C._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), sowie eine weitere Person das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengenvisa aus humanitären Gründen. A.b Das Generalkonsulat lehnte die Visaanträge mit Formularentscheid vom 23. April 2014 ab. A.c Die dagegen erhobene Einsprache wies das BFM mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab. A.d Die daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerde wurde mit Urteil E-4095/2014 vom 13. August 2014 abgewiesen. B. Am 16. September 2014 reichten die Gesuchstellenden beim Generalkonsulat erneut ein Gesuch um Ausstellung von Schengenvisa ein. C. Gleichentags verweigerte das Generalkonsulat den Gesuchstellenden mit Formularentscheid die Ausstellung von Visa. Zur Begründung wurde angeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem habe keine Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, festgestellt werden können. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Gesuchstellenden hätten gemeinsam mit ihm, seiner Mutter und einer weiteren Schwester vor der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (nachfolgend: Weisung Syrien) Gesuche um Bewilligung der Einreise gestellt. Aus unerklärlichen Gründen habe das Generalkonsulat die Gesuche betreffend ihn, seine Mutter und seine Schwester gutgeheissen und jene betreffend die Gesuchstellenden abgewiesen. Dadurch sei die Familie getrennt worden. Seine Schwester C._______ habe einen psychischen Schock erlitten und sei auf Psychopharmaka angewiesen, die in Syrien nicht erhältlich seien und ihr, da der Postweg nicht funktioniere, umständlich aus der Schweiz dorthin gebracht werden müssten. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei obdachlos gewesen und nicht unterstützt worden. Daher hätten sie die Rückkehr nach Syrien riskiert. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Einforderung eines Kostenvorschusses mit, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige noch für ein humanitäres Visum oder für ein ordentliches Visum erfüllt sein dürften. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. F. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 ­­- eröffnet am 21. Mai 2015 - wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab. G. .Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Einreise der Gesuchstellenden sei zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Abhandlung von Asmus Finzen ("Warum nehmen psychisch Kranke sich das Leben?") zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 vwVG).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009, S. 1-58). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4.5 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche bestimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete (Weisung Syrien). Am 29. November 2013 hob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Entscheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien. Dazu führte sie aus, das Generalkonsulat habe die Visumsanträge zu Recht abgewiesen. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs in ihrem Heimatstaat müssten sie dort über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Syrer versuchen, sich ins Ausland zu begeben, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr als sehr hoch eingestuft werden müsse. In der Einsprache werde nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Die Einreisevor-aussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes Visum seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne etwa bei kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass sich die Gesuchstellenden zumindest zwecks Einreichung der Einreisebegehren in der Türkei aufgehalten hätten. Offenbar seien sie danach, ohne dass dafür ein zwingender Grund ersichtlich oder dargetan worden sei, nach Syrien zurückgekehrt. Dass sie in Syrien ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Vielmehr lasse die freiwillige Rückkehr nach Syrien den Schluss zu, dass dort - möglicherwiese unter erschwerten Bedingungen - eine ausreichende ärztliche Versorgung für die psychisch erkrankte Gesuchstellerin C._______ sichergestellt sei. Schliesslich komme die Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung gestellt worden seien. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene insbesondere ein, die Vorinstanz habe die Grundsätze der Einheit der Familie und der rechtsgleichen Behandlung verletzt und das Gesuch nicht sorgfältig und umfassend geprüft. Die Gesuchstellenden hätten vor der Aufhebung der Weisung Syrien einen Termin beim Generealkonsulat vereinbart, weshalb erstaunlich sei, dass ihre Gesuche nicht gutgeheissen worden seien. Zudem habe die Behandlung der Einsprache nicht wie angekündigt 10 sondern 28 Wochen gedauert. Die lange Verfahrensdauer habe sich negativ auf den psychischen Gesundheitszustand der Gesuchstellenden ausgewirkt, die ohnehin unter seelischen Problemen leiden würden. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Syrien seien aufgrund des Bürgerkriegs eingeschränkt. Zudem litten die Gesuchstellenden stark unter der Trennung von ihrer Familie. Sie hätten in ihrer Einsprache ausführlich dargelegt, weshalb sie nicht in der Türkei hätten bleiben können. Dazu habe sich die Vorinstanz kaum geäussert. Die Lebensweise syrischer Flüchtlinge in der Türkei sei lebensgefährlich und gesundheitsschädlich. Die Gesuchstellenden seien dort obdachlos gewesen. Die medizinische Behandlung in der Türkei sei vor allem bei schweren und psychischen Erkrankungen nicht kostenlos. Eine Genesung in einem Land, welches mit syrischen Flüchtlingen überfüllt sei, sei kaum möglich. Die Gesuchstellerin C._______ benötige regelmässige Untersuchungen in psychiatrischen Kliniken. Sie habe in der Türkei mangels finanzieller Mittel jedoch nur einmal einen Arzt aufsuchen können, um ihren psychischen Gesundheitszustand beurteilen und einschätzen zu lassen, welche Behandlung sie benötige. Die in der Schweiz lebenden Verwandten würden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und könnten sie daher auch nicht finanziell oder mit Medikamenten unterstützen. In Syrien hätten die Gesuchstellenden derzeit keine Unterkunft und würden von Almosen leben. Aufgrund der dramatischen Lage könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden würden. Es sei ihnen kaum möglich, ein normales Leben zu führen. Auch könnten sie Syrien nicht mehr verlassen, da die Grenze geschlossen sei und deren Überquerung gefährlich und kostspielig sei.

6. Nach Prüfung der Akten erweist sich, dass die Vorinstanz den Gesuchstellenden die Ausstellung von Visa zu Recht verweigerte. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gesuchstellenden hätten bereits vor der Aufhebung der Weisung Syrien Gesuche um Bewilligung der Einreise gestellt, erfolgt dieses Vorbringen verspätet. Gegen eine allenfalls ungleiche Behandlung hätten sich die Gesuchstellenden mit einer Einsprache gegen die damaligen Entscheide des Generalkonsulats zur Wehr setzen müssen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Gesuch vom 16. September 2014, welches unbestrittenermassen nach der Aufhebung der Weisung Syrien gestellt wurde. Die Weisung kann im vorliegenden Verfahren demnach nicht zur Anwendung kommen. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz von sieben Monaten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.2 Im Übrigen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind. 6.2.1 Bezüglich der Nichterfüllung der Voraussetzungen für ein für den gesamten Schengenraum geltendes Visum kann vollumfänglich auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, gegen die der Beschwerdeführer keine Einwände erhebt. Vielmehr bestätigt er, dass keine Absicht der Rückreise nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz vorliegt, indem er ausführt, eine entsprechende Erwartung sei unrealistisch. 6.2.2 Hinsichtlich des Visums aus humanitären Gründen ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Einreisevoraussetzungen restriktiver sind als bei den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Der unbestimmte Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" erfasst jedoch potentiell mehr Sachverhalte, als dies bei den Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war. Anders als bei den Asylgesuchen aus dem Ausland ist die konkrete individuelle Gefährdung an kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG geknüpft, weshalb vom Begriff "humanitäre Gründe" sowohl Gefährdungen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch Gefährdungen, die unter andere völkerrechtliche Bestimmungen zu subsumieren wären (bspw. Art. 3 EMRK), erfasst werden können. Zentraler Aspekt der Gefährdungsbeurteilung ist einzig der unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende Eingriff in die fundamentalen Rechtsgüter Leib und Leben (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-300/2015 vom 19. Februar 2015 E. 4.5). Entgegen dem Vorhalt auf Beschwerdeebene befasste sich die Vor­instanz hinreichend ausführlich mit der Rückreise der Gesuchstellenden nach Syrien. Ergänzend anzumerken ist, dass diese das Land zur Einreichung der Gesuche verlassen konnten und keine Probleme bei der Wiedereinreise geltend machen. Aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien im Urteil D-5779/2013 (vgl. dort insb. E. 5.3) lässt sich zudem keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens ableiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin C._______ benötige Psychopharmaka und eine Therapiemöglichkeit. Zudem bringt er vor, dass viele psychisch kranke Personen sich suizidieren würden. Ein konkretes Risiko in Bezug auf seine Schwester wird jedoch nicht geltend gemacht. Auch wird nicht dargelegt, worum es sich bei der Erkrankung von C._______ handelt respektive wie schwerwiegend diese ist. Die Ausführungen in der Einsprache- und der Beschwerdeschrift legen lediglich nahe, dass sie aufgrund der Trennung von der Familie einen Schock erlitt. Sodann macht der Beschwerdeführer auf die aktuelle Unterkunftssituation seiner Geschwister aufmerksam, ohne diese konkret darzulegen. Insgesamt fällt auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde relativ unsubstanziiert ausgefallen sind. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens führt und die aktuelle Situation für die Gesuchstellenden schwierig ist. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich. 6.3 Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos zu beurteilen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: