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D-300/2015

D-300/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-19 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. September 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft), Sri Lanka, um die Erteilung eines humanitären Visums. Zur Stützung des Gesuchs reichte er eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreu­zes (IKRK) vom 30. August 1999 ein. Die Botschaft wies das Gesuch am 29. September 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 30. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim damaligen BFM Einsprache gegen den Visumentscheid. C. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2014 - eröffnet am 8. De­zember 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 30. September 2014 ab. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 150.- festgelegt und dem in glei­cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. D. Mit Begleitschreiben vom 7. Januar 2015 übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014 (Eingang Botschaft: 29. Dezember 2014; Bundesver­waltungsgericht: 15. Januar 2015).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM beziehungsweise des vormaligen BFM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342).

E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums und eines Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum. Drittstaatsangehörige müssen für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Infor­mationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz­kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann unter anderem von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 4.5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden u.a. die Bestimmungen zur Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht auszuschliessen ist, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus hu­manitären Gründen und mit Zustimmung des BFM (beziehungsweise heute des SEM) ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV, in Kraft seit 1. Oktober 2012). Sobald sich der Inhaber oder die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er oder sie ein Asylgesuch einreichen. Im Unterlassungsfall hat er oder sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind beim Visumverfahren aus hu­manitären Gründen restriktiver (vgl. Weisung des BFM Nr. 322.126, "Visumantrag aus humanitären Gründen", vom 25. Februar 2014 [überarbeitete Version der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012]) als bei den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.). Der unbestimmte Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" erfasst jedoch potentiell mehr Sachverhalte, als dies bei den Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war. Anders als bei den Asylgesuchen aus dem Ausland ist die konkrete individuelle Gefährdung an kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG geknüpft, weshalb vom Begriff "humanitäre Gründe" sowohl Gefährdungen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch Gefährdungen, die unter andere völkerrechtliche Bestimmungen zu subsumieren wären (bspw. Art. 3 EMRK), erfasst werden können. Zentraler Aspekt der Gefährdungs­beurteilung ist einzig der unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende Ein­griff in die fundamentalen Rechtsgüter Leib und Leben.

E. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, die Botschaft habe das Visum in eigener Kompetenz abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als nicht erfüllt erachtet wor­den seien. Eine Einreise im Rahmen eines humanitären Visums könne nur erfolgen, wenn offensichtlich davon auszugehen sei, dass die ersuchende Person in der Heimat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sei. Die Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Gesuchsteller die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben belegen können (Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte, die den Beschwerdeführer vor vier Monaten an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, befragt und Geld verlangt hätten, hätten weder einen weiteren Besuch angekündigt noch einen Betrag festgelegt. Sie seien auch nicht wiedergekommen. Eine unmittelbare Gefährdung habe er nicht nachvollziehbar begründen können. Es sei nicht nachgewiesen, dass für ihn eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Selbst wenn er ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder einen unerträglichen psychischen Druck erlitten hätte, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe - wie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt - die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn jemand in unmittelbarer Lebensgefahr sei (Urteil D-1458/2010 vom 9. März 2014). Für den Beschwerdeführer liege keine besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, womit die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt seien, da der Beschwerdeführer beabsichtige, dauerhaft in der Schweiz zu verbleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Visums sei damit nicht gewährleistet.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer in der Einsprache gemachten Ausführungen seien vom BFM nicht berück­sichtigt worden. Nebst der Bedrohung durch die staatlichen Sicherheitskräfte und unbekannte Gruppierungen leide er physisch und psychisch. Er stehe unter grossem Stress, da er jederzeit festgenommen und verschleppt werden könne. Aufgrund seiner zurückliegenden Inhaftierung und seines familiären Hintergrundes sei er registriert. Auch sein Bruder werde bedroht. Er werde seit langem bedroht und die Bedrohung habe in der letzten Zeit zugenommen. Er habe sich gezwungen gesehen, sein Haus in B._______ zu verlassen; vor etwa vier Monaten seien einige Armeeangehörige gekommen und hätten von ihm Geld verlangt, damit er nicht festgenommen werde. Nachdem er weggezogen sei, seien die Hausbewohner nach ihm gefragt worden. Auch an seinem früheren Arbeitsort sei nach ihm gesucht worden. Vor zwei Wochen seien einige Personen dorthin gekommen, wo er jetzt lebe, und hätten sich erkundigt, ob dort jemand lebe, auf den seine Beschreibung passe. Seither lebe er in grosser Angst. Wenn man ihn finde, werde er sicherlich mitgenommen, da er die von ihm geforderte Summe nicht bezahlen könne. Er könne nirgends Beschwerde einreichen, da ihn dies noch mehr gefährden würde.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ein sri-lankischer Staatsangehöriger und unterliegt demnach der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3).

E. 6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Wiederausreise aus dem Schen­gen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor ihm in Sri Lanka drohender Gefahr ersucht, ist anzunehmen, er würde auch nach Ablauf eines Schengen-Visums in der Schweiz verbleiben. In der Beschwerde wird denn auch sinngemäss ausschliesslich gerügt, das BFM habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen verweigert.

E. 6.3 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer vom IKRK in den Mo­naten Februar und März 1999 mehrmals auf einer Polizeistation besucht, auf der er festgehalten wurde. Seinen Angaben gemäss habe er sich anschliessend im C._______-Gefängnis befunden, aus dem er im Juni 1999 entlassen worden sei. Aufgrund des Verdachts, den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") zuzugehören, sei er fünf Monate lang festgehalten worden. Im Jahr 2000 sei er von einem Gericht zufolge Nichtzutreffens dieses Verdachts freigesprochen worden. Seither werde er von Angehörigen der Sicherheitskräfte überwacht, bedroht und erpresst. Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in überdurchschnittlich guten Verhältnissen lebt, weshalb die von ihm genannten jahrelangen Nachstellungen durch Sicherheitskräfte zwecks Geldbeschaffung nicht zu überzeugen vermögen. Er sagte gegenüber der Botschaft aus, letztmals vier Monate vor Stellung des Visumantrags kontaktiert worden zu sein. Die Leute, die ihn aufgesucht hätten, hätten indessen weder eine Geldsumme genannt, die sie hätten erhalten wollen, noch eine Frist gesetzt, innerhalb derer das Geld zu beschaffen sei. Angesichts der über 15 Jahre zurückliegenden Inhaftierung des Beschwerdeführers ist verständlich, dass er seine Lage angesichts der nach wie vor unsicheren allgemeinen Situation in Sri Lanka subjektiv als bedrohlich empfindet, jedoch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass er in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht ist. Wie vom BFM zutreffend erwogen wurde, befindet er sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde.

E. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisevisums verneint und die Einsprache vom 30. September 2014 abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-300/2015 law/bah Urteil vom 19. Februar 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. September 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft), Sri Lanka, um die Erteilung eines humanitären Visums. Zur Stützung des Gesuchs reichte er eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreu­zes (IKRK) vom 30. August 1999 ein. Die Botschaft wies das Gesuch am 29. September 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 30. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim damaligen BFM Einsprache gegen den Visumentscheid. C. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2014 - eröffnet am 8. De­zember 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 30. September 2014 ab. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 150.- festgelegt und dem in glei­cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. D. Mit Begleitschreiben vom 7. Januar 2015 übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014 (Eingang Botschaft: 29. Dezember 2014; Bundesver­waltungsgericht: 15. Januar 2015). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM beziehungsweise des vormaligen BFM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums und eines Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum. Drittstaatsangehörige müssen für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Infor­mationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz­kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann unter anderem von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4.5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden u.a. die Bestimmungen zur Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht auszuschliessen ist, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus hu­manitären Gründen und mit Zustimmung des BFM (beziehungsweise heute des SEM) ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV, in Kraft seit 1. Oktober 2012). Sobald sich der Inhaber oder die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er oder sie ein Asylgesuch einreichen. Im Unterlassungsfall hat er oder sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind beim Visumverfahren aus hu­manitären Gründen restriktiver (vgl. Weisung des BFM Nr. 322.126, "Visumantrag aus humanitären Gründen", vom 25. Februar 2014 [überarbeitete Version der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012]) als bei den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.). Der unbestimmte Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" erfasst jedoch potentiell mehr Sachverhalte, als dies bei den Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war. Anders als bei den Asylgesuchen aus dem Ausland ist die konkrete individuelle Gefährdung an kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG geknüpft, weshalb vom Begriff "humanitäre Gründe" sowohl Gefährdungen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch Gefährdungen, die unter andere völkerrechtliche Bestimmungen zu subsumieren wären (bspw. Art. 3 EMRK), erfasst werden können. Zentraler Aspekt der Gefährdungs­beurteilung ist einzig der unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende Ein­griff in die fundamentalen Rechtsgüter Leib und Leben. 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, die Botschaft habe das Visum in eigener Kompetenz abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als nicht erfüllt erachtet wor­den seien. Eine Einreise im Rahmen eines humanitären Visums könne nur erfolgen, wenn offensichtlich davon auszugehen sei, dass die ersuchende Person in der Heimat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sei. Die Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Gesuchsteller die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben belegen können (Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte, die den Beschwerdeführer vor vier Monaten an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, befragt und Geld verlangt hätten, hätten weder einen weiteren Besuch angekündigt noch einen Betrag festgelegt. Sie seien auch nicht wiedergekommen. Eine unmittelbare Gefährdung habe er nicht nachvollziehbar begründen können. Es sei nicht nachgewiesen, dass für ihn eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Selbst wenn er ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder einen unerträglichen psychischen Druck erlitten hätte, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe - wie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt - die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn jemand in unmittelbarer Lebensgefahr sei (Urteil D-1458/2010 vom 9. März 2014). Für den Beschwerdeführer liege keine besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, womit die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt seien, da der Beschwerdeführer beabsichtige, dauerhaft in der Schweiz zu verbleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Visums sei damit nicht gewährleistet. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer in der Einsprache gemachten Ausführungen seien vom BFM nicht berück­sichtigt worden. Nebst der Bedrohung durch die staatlichen Sicherheitskräfte und unbekannte Gruppierungen leide er physisch und psychisch. Er stehe unter grossem Stress, da er jederzeit festgenommen und verschleppt werden könne. Aufgrund seiner zurückliegenden Inhaftierung und seines familiären Hintergrundes sei er registriert. Auch sein Bruder werde bedroht. Er werde seit langem bedroht und die Bedrohung habe in der letzten Zeit zugenommen. Er habe sich gezwungen gesehen, sein Haus in B._______ zu verlassen; vor etwa vier Monaten seien einige Armeeangehörige gekommen und hätten von ihm Geld verlangt, damit er nicht festgenommen werde. Nachdem er weggezogen sei, seien die Hausbewohner nach ihm gefragt worden. Auch an seinem früheren Arbeitsort sei nach ihm gesucht worden. Vor zwei Wochen seien einige Personen dorthin gekommen, wo er jetzt lebe, und hätten sich erkundigt, ob dort jemand lebe, auf den seine Beschreibung passe. Seither lebe er in grosser Angst. Wenn man ihn finde, werde er sicherlich mitgenommen, da er die von ihm geforderte Summe nicht bezahlen könne. Er könne nirgends Beschwerde einreichen, da ihn dies noch mehr gefährden würde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ein sri-lankischer Staatsangehöriger und unterliegt demnach der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3). 6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Wiederausreise aus dem Schen­gen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor ihm in Sri Lanka drohender Gefahr ersucht, ist anzunehmen, er würde auch nach Ablauf eines Schengen-Visums in der Schweiz verbleiben. In der Beschwerde wird denn auch sinngemäss ausschliesslich gerügt, das BFM habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen verweigert. 6.3 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer vom IKRK in den Mo­naten Februar und März 1999 mehrmals auf einer Polizeistation besucht, auf der er festgehalten wurde. Seinen Angaben gemäss habe er sich anschliessend im C._______-Gefängnis befunden, aus dem er im Juni 1999 entlassen worden sei. Aufgrund des Verdachts, den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") zuzugehören, sei er fünf Monate lang festgehalten worden. Im Jahr 2000 sei er von einem Gericht zufolge Nichtzutreffens dieses Verdachts freigesprochen worden. Seither werde er von Angehörigen der Sicherheitskräfte überwacht, bedroht und erpresst. Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in überdurchschnittlich guten Verhältnissen lebt, weshalb die von ihm genannten jahrelangen Nachstellungen durch Sicherheitskräfte zwecks Geldbeschaffung nicht zu überzeugen vermögen. Er sagte gegenüber der Botschaft aus, letztmals vier Monate vor Stellung des Visumantrags kontaktiert worden zu sein. Die Leute, die ihn aufgesucht hätten, hätten indessen weder eine Geldsumme genannt, die sie hätten erhalten wollen, noch eine Frist gesetzt, innerhalb derer das Geld zu beschaffen sei. Angesichts der über 15 Jahre zurückliegenden Inhaftierung des Beschwerdeführers ist verständlich, dass er seine Lage angesichts der nach wie vor unsicheren allgemeinen Situation in Sri Lanka subjektiv als bedrohlich empfindet, jedoch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass er in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht ist. Wie vom BFM zutreffend erwogen wurde, befindet er sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisevisums verneint und die Einsprache vom 30. September 2014 abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: