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D-6670/2014

D-6670/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-11 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in der Türkei vom 16. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer, A._______, als Gastgeber für seine Eltern und vier Geschwister Antrag auf Ausstellung von Einreisevisa. Er führte aus, dass seine Angehörigen Syrien hätten verlassen müssen, weil dort Krieg herrsche. Seine Geschwister seien von Rebellen aufgefordert worden, in den Krieg zu ziehen. A.b Die Angehörigen des Beschwerdeführers ersuchten in der Folge beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 23. Juli 2014 um die Ausstellung von Schengen-Visa. B. Das schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 24. Juli 2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Infor­mationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Die Absicht der Gesuchsteller, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet ausreisen zu wollen, habe nicht festgestellt werden können. C. Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 22. August 2014 Einsprache gegen die Verweigerung der Besucher-Visa. Die Einsprache begründete er damit, dass er mit dem negativen Entscheid des Schweizer Konsulats nicht einverstanden sei. Seine Angehörigen erfüllten die Kriterien zur Visumserteilung und seien dringend auf Hilfe angewiesen. In der Türkei besässen sie nichts und müssten um ihr Überleben kämpfen. D. Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. Dieser wurde am 5. September 2014 eingezahlt. E. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 wies das BFM die Einsprache vom 22. August 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2014 (Poststempel 15. November 2014) beantragte der Beschwerdeführer, die Visumsgesuche seiner Angehörigen seien neu zu beurteilen. Der Eingabe lagen Unterlagen zur Wohnungssituation und den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers bei. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü­gung vom 26. November 2014 zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 600.- auf (Frist: 11. Dezember 2014). H. Am 27. November 2014 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. J. Innert der vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014 gesetzten Frist äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu den Ausführungen in der Vernehmlassung.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 4.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die schweizerische Vertretung den Visumsantrag abgewiesen habe, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien. Die Angehörigen des Beschwerdeführers stammten aus Syrien und erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich aufgrund der prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitliches Visum" seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Angehörigen des Beschwerdeführers schliessen liessen. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) komme nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Angehörigen des Beschwerdeführers hätten einen ersten Termin bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul nicht wahrnehmen können, da sie Syrien nicht hätten verlassen können. Einige Monate später hätten sie es geschafft, in die Türkei zu gelangen, wo sie sich erneut an die Botschaft gewandt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei Bauer und habe eine Grossfamilie mit neun Kindern ernährt. Alle Kinder hätten die Schule besuchen können und die Bedürfnisse der Familie hätten gedeckt werden können. Dies habe sich mit Beginn des Kriegs in Syrien geändert. Zwei seiner Schwestern seien mit ihren Männern in den Irak geflohen, ein Bruder und er seien in die Schweiz gelangt. Sein Vater habe sich am Rücken verletzt, wes­halb er nicht mehr habe arbeiten können. Da seiner Familie das Geld ausgegangen sei, hätten seine Angehörigen in die Türkei fliehen müssen. Dort sei es für sie schwierig gewesen, eine Unterkunft zu finden. Die Ver­mieter hätten die Miete verdoppelt, um die Flüchtlinge loszuwerden. Der Beschwerdeführer und seine in der Schweiz lebende Schwester seien in der Lage, ihre Angehörigen zu beherbergen und für sie aufzukommen.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Angehörigen des Beschwerdeführers befänden sich in der Türkei zweifellos in einer schwierigen Lage, seien jedoch nicht konkret an Leib und Leben gefährdet. Insbesondere hätten sie keine Beweismittel beigebracht, die eine persönliche Gefährdung belegen könnten. Entgegen der allgemein vorgebrachten Äusserungen betreffend die Situation der syrischen Kriegsvertriebenen in der Türkei, habe das BFM keinen Hinweis darauf, dass diese Personen in der Türkei gefährdet wären. Deshalb falle die Erteilung eines humanitären Visums ausser Betracht.

E. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I unterliegen die Angehörigen des Beschwerdeführers als syrische Staatsangehörige einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums klarerweise nicht erfüllen (vgl. die angefochtene Verfügung S. 2), wird nicht bestritten.

E. 5.2.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.2.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un­mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg fältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3).

E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist durchaus schwierig. Sie hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Diese Gegebenheiten führen indessen nicht zur Annahme, die Angehörigen des Beschwerdeführers würden sich in einer besonderen Notlage befinden. Sie sind in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde leidet der Vater des Beschwerdeführers an Rückenbeschwerden und hat Mühe mit dem Gehen. Es ist indessen davon auszugehen, dass ihm die benötigte medizinische Behandlung auch in der Türkei gewährt werden kann, zumal seine in der Schweiz lebenden Kinder ihm die notwendige finanzielle Unterstützung zukommen lassen können. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt gesehen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal darin nicht dargetan wird, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei an Leib und Leben bedroht sind.

E. 5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Angehörigen des Beschwerdeführers zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden diesem entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6670/2014/pjn Urteil vom 11. Februar 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von (...); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in der Türkei vom 16. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer, A._______, als Gastgeber für seine Eltern und vier Geschwister Antrag auf Ausstellung von Einreisevisa. Er führte aus, dass seine Angehörigen Syrien hätten verlassen müssen, weil dort Krieg herrsche. Seine Geschwister seien von Rebellen aufgefordert worden, in den Krieg zu ziehen. A.b Die Angehörigen des Beschwerdeführers ersuchten in der Folge beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 23. Juli 2014 um die Ausstellung von Schengen-Visa. B. Das schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 24. Juli 2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Infor­mationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Die Absicht der Gesuchsteller, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet ausreisen zu wollen, habe nicht festgestellt werden können. C. Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 22. August 2014 Einsprache gegen die Verweigerung der Besucher-Visa. Die Einsprache begründete er damit, dass er mit dem negativen Entscheid des Schweizer Konsulats nicht einverstanden sei. Seine Angehörigen erfüllten die Kriterien zur Visumserteilung und seien dringend auf Hilfe angewiesen. In der Türkei besässen sie nichts und müssten um ihr Überleben kämpfen. D. Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. Dieser wurde am 5. September 2014 eingezahlt. E. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 wies das BFM die Einsprache vom 22. August 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2014 (Poststempel 15. November 2014) beantragte der Beschwerdeführer, die Visumsgesuche seiner Angehörigen seien neu zu beurteilen. Der Eingabe lagen Unterlagen zur Wohnungssituation und den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers bei. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü­gung vom 26. November 2014 zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 600.- auf (Frist: 11. Dezember 2014). H. Am 27. November 2014 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. J. Innert der vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014 gesetzten Frist äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu den Ausführungen in der Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die schweizerische Vertretung den Visumsantrag abgewiesen habe, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien. Die Angehörigen des Beschwerdeführers stammten aus Syrien und erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich aufgrund der prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitliches Visum" seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Angehörigen des Beschwerdeführers schliessen liessen. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) komme nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Angehörigen des Beschwerdeführers hätten einen ersten Termin bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul nicht wahrnehmen können, da sie Syrien nicht hätten verlassen können. Einige Monate später hätten sie es geschafft, in die Türkei zu gelangen, wo sie sich erneut an die Botschaft gewandt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei Bauer und habe eine Grossfamilie mit neun Kindern ernährt. Alle Kinder hätten die Schule besuchen können und die Bedürfnisse der Familie hätten gedeckt werden können. Dies habe sich mit Beginn des Kriegs in Syrien geändert. Zwei seiner Schwestern seien mit ihren Männern in den Irak geflohen, ein Bruder und er seien in die Schweiz gelangt. Sein Vater habe sich am Rücken verletzt, wes­halb er nicht mehr habe arbeiten können. Da seiner Familie das Geld ausgegangen sei, hätten seine Angehörigen in die Türkei fliehen müssen. Dort sei es für sie schwierig gewesen, eine Unterkunft zu finden. Die Ver­mieter hätten die Miete verdoppelt, um die Flüchtlinge loszuwerden. Der Beschwerdeführer und seine in der Schweiz lebende Schwester seien in der Lage, ihre Angehörigen zu beherbergen und für sie aufzukommen. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Angehörigen des Beschwerdeführers befänden sich in der Türkei zweifellos in einer schwierigen Lage, seien jedoch nicht konkret an Leib und Leben gefährdet. Insbesondere hätten sie keine Beweismittel beigebracht, die eine persönliche Gefährdung belegen könnten. Entgegen der allgemein vorgebrachten Äusserungen betreffend die Situation der syrischen Kriegsvertriebenen in der Türkei, habe das BFM keinen Hinweis darauf, dass diese Personen in der Türkei gefährdet wären. Deshalb falle die Erteilung eines humanitären Visums ausser Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I unterliegen die Angehörigen des Beschwerdeführers als syrische Staatsangehörige einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums klarerweise nicht erfüllen (vgl. die angefochtene Verfügung S. 2), wird nicht bestritten. 5.2 5.2.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un­mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg fältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3). 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist durchaus schwierig. Sie hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Diese Gegebenheiten führen indessen nicht zur Annahme, die Angehörigen des Beschwerdeführers würden sich in einer besonderen Notlage befinden. Sie sind in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde leidet der Vater des Beschwerdeführers an Rückenbeschwerden und hat Mühe mit dem Gehen. Es ist indessen davon auszugehen, dass ihm die benötigte medizinische Behandlung auch in der Türkei gewährt werden kann, zumal seine in der Schweiz lebenden Kinder ihm die notwendige finanzielle Unterstützung zukommen lassen können. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt gesehen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal darin nicht dargetan wird, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei an Leib und Leben bedroht sind. 5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Angehörigen des Beschwerdeführers zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden diesem entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: