Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A.a Mit undatiertem Schreiben, der schweizerischen Botschaft in der Türkei am 29. Oktober 2913 per E-Mail übermittelt, teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, er wolle seinen Neffen B._______, geboren (...), dessen Ehefrau C._______, geboren (...), und die vier Kinder D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...) und H._______, geboren (...), alles syrische Staatsbürger, zu sich in die Schweiz einladen. Diese Personen seien zurzeit in der Türkei respektive in der Nähe der türkischen Grenze wohnhaft. Wegen der politischen Tätigkeit und des herrschenden Krieges sei der Neffe gezwungen gewesen, mit der Familie Syrien zu verlassen, weil sie dort an Leib und Leben bedroht seien. In der Beilage wurden Beweismittel (namentlich Kopien von Lohnabrechnungen, Handelsregisterauszügen, Mietvertragsauszügen, Ausweisen, Aufenthaltsberechtigungen und Erklärungen des Roten Kreuzes über subsidiäre Garantien betreffend erleichterte Besucher-Visa von syrischen Staatsangehörigen) eingereicht. A.b Die sechs vom Beschwerdeführer eingeladenen Personen (nachfolgend: Gesuchstellende) ersuchten am 17. April 2014 das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul aus humanitären Gründen um die Ausstellung von Schengen-Visa. A.c Das Generalkonsulat wies die Visaanträge der Gesuchstellenden am 8. Mai 2014 ab mit der Begründung, die im Gesuch angeführten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts der Gesuchstellenden seien nicht glaubhaft ausgefallen. A.d Der Beschwerdeführer reichte beim BFM am 15. Mai 2014 (Eingang BFM: 20. Mai 2014) eine Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid ein, welche er damit begründete, dass die dem Generalkonsulat vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz glaubhaft seien. Die Gesuchstellenden und er hätten gemäss der sog. Syrien-Weisung vom 4. September 2013 gehandelt und alle für eine Visumserteilung erforderlichen Unterlagen in vollständiger Form eingereicht. Die Gesuchstellenden möchten ihn besuchen und sie würden - Zumutbarkeit ihrer Rückkehr vorausgesetzt - wieder dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen seien. Er sei mit Hilfe eines Freundes und einer Kostengutsprache des Schweizerischen Roten Kreuzes durchaus im Stande, für die Kosten seiner bereits im Dezember 2013 eingeladenen Gäste aufzukommen und diese bei sich oder einem Freund unterzubringen. Er ersuche bei der Neubeurteilung der Anträge um Berücksichtigung der aktuellen Situation der Angehörigen und der eingereichten Unterlagen. Die entsprechende TLScontact (TLS)-Referenz laute H._______, die angefochtene Verfügung des Generalkonsulats sei unbekannten Datums. A.e Das BFM forderte am 18. Juni 2014 die Visaunterlagen vom EDA an, die gleichentags in digitalisierter Form bei ihm eintrafen. A.f Mit Zwischenentscheid vom 25. Juni 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 150.- auf, welcher gemäss einer Notiz vom 2. Juli 2014 fristgerecht bezahlt wurde. A.g Mit Verfügung vom 15. August 2014 wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Die Kosten wurden ihm auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungsabkommens noch diejenigen der schweizerischen Rechtsordnung würden einen Anspruch der Gesuchstellenden auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewähren. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz dürfe nur im Rahmen des behördlichen Ermessens erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe in eigener Kompetenz das Visumsgesuch unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars abgewiesen. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer könne nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden bieten, und das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse als hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könne, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Mithin seien die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur bewilligt werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Handeln erfordere und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel - so auch vorliegend - davon auszugehen, dass keine Gefährdung bestehe. Die Gesuchstellenden befänden sich in einem sicheren Drittstaat. Eine zwangsweise Rückführung in ihren Heimatstaat stehe ihnen nicht bevor. Auch gebe es keine Hinweise, dass sie in der Türkei von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Es lägen somit keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Ausstellung der Visa sei zu Recht verweigert worden. Ausserdem käme die vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Aufenthaltsregelung für syrische Familienangehörige (Syrien-Weisung) nicht zur Anwendung. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers datiere der erste Kontakt mit der zuständigen TLS vom 2. Dezember 2014 (recte 2013), und die Visagesuche seien im Dezember 2013 eingereicht worden. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2014 (Datum des Poststempels: 12. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung der Visa- und Einreisegesuche. Der Eingabe lagen sechs Beweismittel bei, u.a. vom Internet heruntergeladene Nachweise der Registrierungsbestätigung bei TLS vom 12. November 2013 und ein Termin-Status des TLS-Accounts des Beschwerdeführers vom 17. November 2013. In der Beschwerde wird argumentiert, entgegen den Ausführungen des BFM im Einspracheentscheid habe der Erstkontakt der Gesuchstellenden bei TLS fristgerecht, mithin am 12. November 2013, stattgefunden. Somit fielen sie noch unter die damals gültige Syrien-Weisung. Demnach hätten die Visa-Anträge nicht mit dem Hinweis auf zu spät erfolgte Gesuchsanmeldungen abgewiesen werden dürfen. Kost, Logis und finanzielle Bedürfnisse seien für die Zeit des Besuchs in der Schweiz gesichert. Sinngemäss lägen alle für einen positiven Entscheid notwendigen Beweismittel frist- und formgerecht den Behörden vor. D. Der Instruktionsrichter sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und lud das BFM am 23. September 2014 zur Vernehmlassung ein. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. September 2014 anerkannte das BFM in Korrektur seiner früheren Annahme, dass der Erstkontakt der Gesuchstellenden mit TLS bereits am 14. November 2013 stattgefunden habe. Es verwies dabei auf seine E-Mail-Abklärungen vom 29. September 2014, die dem Gericht mit der Vernehmlassung eingereicht wurden. Das BFM hielt dessen ungeachtet an der Abweisung der Beschwerde fest, weil der Umstand einer fristgerechten Anmeldung nichts am Ausgang des Verfahrens ändern könne, da die Gesuchstellenden nicht zum Kreis der von der Syrien-Weisung Begünstigten gehörten, zumal Neffen und deren Familienangehörige sich nicht darauf berufen könnten. Ausserdem bestehe für die Gesuchstellenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Sie seien in der Türkei nicht in einer Notsituation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache. Sie könnten sich dort weiterhin und ohne substantiierte gegen sie persönlich gerichtete Probleme aufhalten, und es sei ihnen zuzumuten, weiterhin den Schutz der Türkei in Anspruch zu nehmen. Ein Grossteil der dort anwesenden Vertriebenen aus Syrien befände sich in einer ähnlichen Situation wie die Gesuchstellenden. F. In seiner Replik vom 19. Oktober 2014 (Poststempel: 20. Oktober 2014) warf der Beschwerdeführer die Frage auf, warum das BFM sich in der angefochtenen Verfügung auf ein falsches Anmeldedatum gestützt und erst in der Vernehmlassung das Verwandtschaftsverhältnis als eigentlichen Ablehnungsgrund genannt habe. Hätte er diesen Grund bereits mit der angefochtenen Verfügung erfahren und wäre nicht früher, nämlich Ende 2013, seinen Neffen M. und K. sowie seiner Nichte H., die im gleichen Verwandtschaftsverhältnis zu ihm stünden und deren N-Ausweise er in Kopie beilegte, die Einreise aufgrund der Syrien-Weisung gestattet worden, hätte er die angefochtene Verfügung vielleicht akzeptiert. Er verwies zudem auf seinen beigelegten E-Mail-Verkehr mit dem EDA vom 7./29./30. Oktober und 2./4. Dezember 2013 betreffend der genannten Neffen und Nichten und machte geltend, alles gemäss den Anweisungen der Kontaktperson der schweizerischen Vertretung und des BFM-Mitarbeiters gemacht zu haben, welchen die Familienverhältnisse seit dem 29. Oktober 2014 bekannt gewesen seien.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
E. 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
E. 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 2.5 Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien erliess das BFM im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden am 4. September 2013 eine Weisung, welche Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete (nachfolgend: Syrien-Weisung). Das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement (EJPD) orientierte gleichentags die Öffentlichkeit in einer Medienmitteilung über die beschlossenen Visaerleichterungen. Am 4. November 2013 nahm das BFM eine Korrektur in der Anwendung der Syrien-Weisung vor und erliess zuhanden der Auslandvertretungen Erläuterungen zur Syrien-Weisung, welche Präzisierungen und Erläuterungen hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen und der Umsetzung enthielten. Diese Präzisierungen wurden nicht öffentlich kommuniziert. Am 29. November 2013 hob das EJPD die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen gemäss VEV und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden. Die Aufhebung der Sonderregelung wurde per Medienmitteilung kommuniziert.
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass mangels unmittelbarer Gefährdung der Gesuchstellenden keine besonderen, humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV bestünden und die Syrien-Weisung nicht anzuwenden sei, da der erste Kontakt mit der zuständigen Stelle nach Aufhebung dieser Weisung stattgefunden habe. In der Vernehmlassung korrigierte das Bundesamt die verspätete Kontaktnahme und ergänzte seine Begründung durch die Feststellung, dass die Gesuchstellenden angesichts des zu wenig engen Verwandtschaftsverhältnisses keine von dieser Weisung Begünstigte seien, weshalb sie dennoch von den Bestimmungen gemäss der Syrien-Weisung profitieren könnten. Im Übrigen hielt es an seiner bisherigen Argumentation fest.
E. 3.2 In der Beschwerde und den späteren Zuschriften wird der rechtzeitige Erstkontakt nachgewiesen und unter Verweis auf die frühere Einreisebewilligung für zwei Neffen und eine Nichte des Beschwerdeführers ein genügend naher Verwandtschaftsgrad geltend gemacht beziehungsweise sinngemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz. 4.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind" (VO Nr. 539/2001) in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird sinngemäss vorgebracht, die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums seien erfüllt, insbesondere sichere der Beschwerdeführer eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zu, wenn es für seine Gäste zumutbar sei. Aufgrund der gesamten Umstände kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visadauern fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, in überzeugender Weise eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums zuzusichern. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt somit nicht in Betracht. Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Für Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen und bei den schweizerischen Vertretungen zwecks Erhalts einer Einreisebewilligung vorsprechen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft seit 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des BVGer D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3). 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich vorab darauf, dass die Syrien-Weisung angesichts der Rechtzeitigkeit der Kontaktierung und in Anbetracht des im Vergleichsfall als ausreichend erachteten Verwandtschaftsgrad anzuwenden sei. 4.3.1 Bedingung für die allfällige Anwendbarkeit der Syrien-Weisung ist vorab die rechtzeitige Gesuchseinreichung, das heisst eine Anmeldung für einen Termin bei den offiziellen Servicezentren in der Türkei vor dem 29. November 2013 (vgl. Weisung des BFM vom 29. November 2013 Ziff. 1 [zu finden auf der Internetseite des BFM]). Die Gesuchstellenden haben ihre Anmeldungen zwischen dem 12. und dem 14. November 2013 eingereicht, das heisst zu einem Zeitpunkt, als die Syrien-Weisung noch gültig respektive in Kraft war, was vom BFM in seiner Vernehmlassung auch anerkannt wird. 4.3.2 Der Adressatenkreis der von der Syrien-Weisung Berücksichtigten umfasst lediglich Mitglieder der Kernfamilie (= Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit einer B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden sind (Ziff. I Bst. a der Weisung), wobei die Familienmitglieder im Ausland bei Einreichung ihrer Gesuche in Syrien wohnen oder sich in einem der Nachbarstaaten Syriens oder in Ägypten bei Einreichung ihrer Gesuche aufhalten. Sie dürfen erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien (März 2011) in eines dieser vorgenannten Länder gereist und nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Staaten sein. So ist alleiniger Sinn und Zweck dieser Weisung, bereits vor der Gesuchstellung zusammenlebenden Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern. Ihr Geltungsbereich kann nicht auf andere Bekannte oder Verwandte ausgeweitet werden. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer eingeladenen Gesuchstellenden gehören nicht zum von der Syrien-Weisung umschriebenen Kreis der Begünstigten, denn es handelt sich bei ihnen um die Kernfamilie eines Neffen des Beschwerdeführers. Somit ist die Syrien-Weisung vorliegend nicht anwendbar. Daran ändern die Behauptungen des Beschwerdeführers nichts, wonach in drei anderen Fällen mit exakt gleichem Verwandtschaftsgradverhältnis wie die Gesuchstellenden die beantragten Visa auf der Basis der Syrien-Weisung zustande gekommen seien. Ob diese Behauptung zutrifft (oder ob es sich bei den früheren Bewilligungen nicht vielmehr um die Kernfamilie von Geschwistern des Beschwerdeführers gehandelt hat), kann offengelassen werden, denn es existiert ohnehin kein Anspruch von Gesuchstellenden auf Gleichbehandlung im Unrecht. 4.4 Die Nichtanwendbarkeit der Syrien-Weisung bedeutet noch nicht, dass Visagesuche ohne Weiteres abzuweisen sind, sondern es erfolgt eine einzelfallgerechte Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe, jedoch ohne Anwendung der vorstehend erwähnten Visaerleichterungen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht nach Prüfung der Akten fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums ebenfalls nicht erfüllt sind. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden nach ihrer Ausreise aus Syrien in der Türkei substanziellen Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass ihnen dort eine in naher Zukunft bevorstehende Ausschaffung nach Syrien droht. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer ausweglosen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Hinzu kommt, dass ein konkretes Problem vor Ort in der Türkei im Rahmen der Einsprache nicht erwähnt wurde und auch die eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei konkret an Leib und Leben bedroht sind. 4.5 Nach dem Gesagten wurden den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.
E. 5 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Angesichts der unrichtigen Begründung der angefochtenen Verfügung und der dadurch nachvollziehbaren Anfechtung sind sie jedoch zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5149/2014 Urteil vom 23. Dezember 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / (...). Sachverhalt: A.a Mit undatiertem Schreiben, der schweizerischen Botschaft in der Türkei am 29. Oktober 2913 per E-Mail übermittelt, teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, er wolle seinen Neffen B._______, geboren (...), dessen Ehefrau C._______, geboren (...), und die vier Kinder D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...) und H._______, geboren (...), alles syrische Staatsbürger, zu sich in die Schweiz einladen. Diese Personen seien zurzeit in der Türkei respektive in der Nähe der türkischen Grenze wohnhaft. Wegen der politischen Tätigkeit und des herrschenden Krieges sei der Neffe gezwungen gewesen, mit der Familie Syrien zu verlassen, weil sie dort an Leib und Leben bedroht seien. In der Beilage wurden Beweismittel (namentlich Kopien von Lohnabrechnungen, Handelsregisterauszügen, Mietvertragsauszügen, Ausweisen, Aufenthaltsberechtigungen und Erklärungen des Roten Kreuzes über subsidiäre Garantien betreffend erleichterte Besucher-Visa von syrischen Staatsangehörigen) eingereicht. A.b Die sechs vom Beschwerdeführer eingeladenen Personen (nachfolgend: Gesuchstellende) ersuchten am 17. April 2014 das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul aus humanitären Gründen um die Ausstellung von Schengen-Visa. A.c Das Generalkonsulat wies die Visaanträge der Gesuchstellenden am 8. Mai 2014 ab mit der Begründung, die im Gesuch angeführten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts der Gesuchstellenden seien nicht glaubhaft ausgefallen. A.d Der Beschwerdeführer reichte beim BFM am 15. Mai 2014 (Eingang BFM: 20. Mai 2014) eine Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid ein, welche er damit begründete, dass die dem Generalkonsulat vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz glaubhaft seien. Die Gesuchstellenden und er hätten gemäss der sog. Syrien-Weisung vom 4. September 2013 gehandelt und alle für eine Visumserteilung erforderlichen Unterlagen in vollständiger Form eingereicht. Die Gesuchstellenden möchten ihn besuchen und sie würden - Zumutbarkeit ihrer Rückkehr vorausgesetzt - wieder dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen seien. Er sei mit Hilfe eines Freundes und einer Kostengutsprache des Schweizerischen Roten Kreuzes durchaus im Stande, für die Kosten seiner bereits im Dezember 2013 eingeladenen Gäste aufzukommen und diese bei sich oder einem Freund unterzubringen. Er ersuche bei der Neubeurteilung der Anträge um Berücksichtigung der aktuellen Situation der Angehörigen und der eingereichten Unterlagen. Die entsprechende TLScontact (TLS)-Referenz laute H._______, die angefochtene Verfügung des Generalkonsulats sei unbekannten Datums. A.e Das BFM forderte am 18. Juni 2014 die Visaunterlagen vom EDA an, die gleichentags in digitalisierter Form bei ihm eintrafen. A.f Mit Zwischenentscheid vom 25. Juni 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 150.- auf, welcher gemäss einer Notiz vom 2. Juli 2014 fristgerecht bezahlt wurde. A.g Mit Verfügung vom 15. August 2014 wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Die Kosten wurden ihm auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungsabkommens noch diejenigen der schweizerischen Rechtsordnung würden einen Anspruch der Gesuchstellenden auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewähren. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz dürfe nur im Rahmen des behördlichen Ermessens erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe in eigener Kompetenz das Visumsgesuch unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars abgewiesen. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer könne nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden bieten, und das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse als hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könne, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Mithin seien die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur bewilligt werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Handeln erfordere und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel - so auch vorliegend - davon auszugehen, dass keine Gefährdung bestehe. Die Gesuchstellenden befänden sich in einem sicheren Drittstaat. Eine zwangsweise Rückführung in ihren Heimatstaat stehe ihnen nicht bevor. Auch gebe es keine Hinweise, dass sie in der Türkei von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Es lägen somit keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Ausstellung der Visa sei zu Recht verweigert worden. Ausserdem käme die vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Aufenthaltsregelung für syrische Familienangehörige (Syrien-Weisung) nicht zur Anwendung. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers datiere der erste Kontakt mit der zuständigen TLS vom 2. Dezember 2014 (recte 2013), und die Visagesuche seien im Dezember 2013 eingereicht worden. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2014 (Datum des Poststempels: 12. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung der Visa- und Einreisegesuche. Der Eingabe lagen sechs Beweismittel bei, u.a. vom Internet heruntergeladene Nachweise der Registrierungsbestätigung bei TLS vom 12. November 2013 und ein Termin-Status des TLS-Accounts des Beschwerdeführers vom 17. November 2013. In der Beschwerde wird argumentiert, entgegen den Ausführungen des BFM im Einspracheentscheid habe der Erstkontakt der Gesuchstellenden bei TLS fristgerecht, mithin am 12. November 2013, stattgefunden. Somit fielen sie noch unter die damals gültige Syrien-Weisung. Demnach hätten die Visa-Anträge nicht mit dem Hinweis auf zu spät erfolgte Gesuchsanmeldungen abgewiesen werden dürfen. Kost, Logis und finanzielle Bedürfnisse seien für die Zeit des Besuchs in der Schweiz gesichert. Sinngemäss lägen alle für einen positiven Entscheid notwendigen Beweismittel frist- und formgerecht den Behörden vor. D. Der Instruktionsrichter sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und lud das BFM am 23. September 2014 zur Vernehmlassung ein. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. September 2014 anerkannte das BFM in Korrektur seiner früheren Annahme, dass der Erstkontakt der Gesuchstellenden mit TLS bereits am 14. November 2013 stattgefunden habe. Es verwies dabei auf seine E-Mail-Abklärungen vom 29. September 2014, die dem Gericht mit der Vernehmlassung eingereicht wurden. Das BFM hielt dessen ungeachtet an der Abweisung der Beschwerde fest, weil der Umstand einer fristgerechten Anmeldung nichts am Ausgang des Verfahrens ändern könne, da die Gesuchstellenden nicht zum Kreis der von der Syrien-Weisung Begünstigten gehörten, zumal Neffen und deren Familienangehörige sich nicht darauf berufen könnten. Ausserdem bestehe für die Gesuchstellenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Sie seien in der Türkei nicht in einer Notsituation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache. Sie könnten sich dort weiterhin und ohne substantiierte gegen sie persönlich gerichtete Probleme aufhalten, und es sei ihnen zuzumuten, weiterhin den Schutz der Türkei in Anspruch zu nehmen. Ein Grossteil der dort anwesenden Vertriebenen aus Syrien befände sich in einer ähnlichen Situation wie die Gesuchstellenden. F. In seiner Replik vom 19. Oktober 2014 (Poststempel: 20. Oktober 2014) warf der Beschwerdeführer die Frage auf, warum das BFM sich in der angefochtenen Verfügung auf ein falsches Anmeldedatum gestützt und erst in der Vernehmlassung das Verwandtschaftsverhältnis als eigentlichen Ablehnungsgrund genannt habe. Hätte er diesen Grund bereits mit der angefochtenen Verfügung erfahren und wäre nicht früher, nämlich Ende 2013, seinen Neffen M. und K. sowie seiner Nichte H., die im gleichen Verwandtschaftsverhältnis zu ihm stünden und deren N-Ausweise er in Kopie beilegte, die Einreise aufgrund der Syrien-Weisung gestattet worden, hätte er die angefochtene Verfügung vielleicht akzeptiert. Er verwies zudem auf seinen beigelegten E-Mail-Verkehr mit dem EDA vom 7./29./30. Oktober und 2./4. Dezember 2013 betreffend der genannten Neffen und Nichten und machte geltend, alles gemäss den Anweisungen der Kontaktperson der schweizerischen Vertretung und des BFM-Mitarbeiters gemacht zu haben, welchen die Familienverhältnisse seit dem 29. Oktober 2014 bekannt gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 2.5 Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien erliess das BFM im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden am 4. September 2013 eine Weisung, welche Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete (nachfolgend: Syrien-Weisung). Das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement (EJPD) orientierte gleichentags die Öffentlichkeit in einer Medienmitteilung über die beschlossenen Visaerleichterungen. Am 4. November 2013 nahm das BFM eine Korrektur in der Anwendung der Syrien-Weisung vor und erliess zuhanden der Auslandvertretungen Erläuterungen zur Syrien-Weisung, welche Präzisierungen und Erläuterungen hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen und der Umsetzung enthielten. Diese Präzisierungen wurden nicht öffentlich kommuniziert. Am 29. November 2013 hob das EJPD die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen gemäss VEV und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden. Die Aufhebung der Sonderregelung wurde per Medienmitteilung kommuniziert. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass mangels unmittelbarer Gefährdung der Gesuchstellenden keine besonderen, humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV bestünden und die Syrien-Weisung nicht anzuwenden sei, da der erste Kontakt mit der zuständigen Stelle nach Aufhebung dieser Weisung stattgefunden habe. In der Vernehmlassung korrigierte das Bundesamt die verspätete Kontaktnahme und ergänzte seine Begründung durch die Feststellung, dass die Gesuchstellenden angesichts des zu wenig engen Verwandtschaftsverhältnisses keine von dieser Weisung Begünstigte seien, weshalb sie dennoch von den Bestimmungen gemäss der Syrien-Weisung profitieren könnten. Im Übrigen hielt es an seiner bisherigen Argumentation fest. 3.2 In der Beschwerde und den späteren Zuschriften wird der rechtzeitige Erstkontakt nachgewiesen und unter Verweis auf die frühere Einreisebewilligung für zwei Neffen und eine Nichte des Beschwerdeführers ein genügend naher Verwandtschaftsgrad geltend gemacht beziehungsweise sinngemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz. 4.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind" (VO Nr. 539/2001) in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird sinngemäss vorgebracht, die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums seien erfüllt, insbesondere sichere der Beschwerdeführer eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zu, wenn es für seine Gäste zumutbar sei. Aufgrund der gesamten Umstände kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visadauern fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, in überzeugender Weise eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums zuzusichern. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt somit nicht in Betracht. Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Für Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen und bei den schweizerischen Vertretungen zwecks Erhalts einer Einreisebewilligung vorsprechen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft seit 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des BVGer D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3). 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich vorab darauf, dass die Syrien-Weisung angesichts der Rechtzeitigkeit der Kontaktierung und in Anbetracht des im Vergleichsfall als ausreichend erachteten Verwandtschaftsgrad anzuwenden sei. 4.3.1 Bedingung für die allfällige Anwendbarkeit der Syrien-Weisung ist vorab die rechtzeitige Gesuchseinreichung, das heisst eine Anmeldung für einen Termin bei den offiziellen Servicezentren in der Türkei vor dem 29. November 2013 (vgl. Weisung des BFM vom 29. November 2013 Ziff. 1 [zu finden auf der Internetseite des BFM]). Die Gesuchstellenden haben ihre Anmeldungen zwischen dem 12. und dem 14. November 2013 eingereicht, das heisst zu einem Zeitpunkt, als die Syrien-Weisung noch gültig respektive in Kraft war, was vom BFM in seiner Vernehmlassung auch anerkannt wird. 4.3.2 Der Adressatenkreis der von der Syrien-Weisung Berücksichtigten umfasst lediglich Mitglieder der Kernfamilie (= Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit einer B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden sind (Ziff. I Bst. a der Weisung), wobei die Familienmitglieder im Ausland bei Einreichung ihrer Gesuche in Syrien wohnen oder sich in einem der Nachbarstaaten Syriens oder in Ägypten bei Einreichung ihrer Gesuche aufhalten. Sie dürfen erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien (März 2011) in eines dieser vorgenannten Länder gereist und nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Staaten sein. So ist alleiniger Sinn und Zweck dieser Weisung, bereits vor der Gesuchstellung zusammenlebenden Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern. Ihr Geltungsbereich kann nicht auf andere Bekannte oder Verwandte ausgeweitet werden. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer eingeladenen Gesuchstellenden gehören nicht zum von der Syrien-Weisung umschriebenen Kreis der Begünstigten, denn es handelt sich bei ihnen um die Kernfamilie eines Neffen des Beschwerdeführers. Somit ist die Syrien-Weisung vorliegend nicht anwendbar. Daran ändern die Behauptungen des Beschwerdeführers nichts, wonach in drei anderen Fällen mit exakt gleichem Verwandtschaftsgradverhältnis wie die Gesuchstellenden die beantragten Visa auf der Basis der Syrien-Weisung zustande gekommen seien. Ob diese Behauptung zutrifft (oder ob es sich bei den früheren Bewilligungen nicht vielmehr um die Kernfamilie von Geschwistern des Beschwerdeführers gehandelt hat), kann offengelassen werden, denn es existiert ohnehin kein Anspruch von Gesuchstellenden auf Gleichbehandlung im Unrecht. 4.4 Die Nichtanwendbarkeit der Syrien-Weisung bedeutet noch nicht, dass Visagesuche ohne Weiteres abzuweisen sind, sondern es erfolgt eine einzelfallgerechte Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe, jedoch ohne Anwendung der vorstehend erwähnten Visaerleichterungen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht nach Prüfung der Akten fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums ebenfalls nicht erfüllt sind. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden nach ihrer Ausreise aus Syrien in der Türkei substanziellen Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass ihnen dort eine in naher Zukunft bevorstehende Ausschaffung nach Syrien droht. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer ausweglosen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Hinzu kommt, dass ein konkretes Problem vor Ort in der Türkei im Rahmen der Einsprache nicht erwähnt wurde und auch die eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei konkret an Leib und Leben bedroht sind. 4.5 Nach dem Gesagten wurden den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.
5. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Angesichts der unrichtigen Begründung der angefochtenen Verfügung und der dadurch nachvollziehbaren Anfechtung sind sie jedoch zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: