Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Gäste des Beschwerdeführers, die Witwe seines Bruders, B._______, und deren vier minderjährige Kinder, ersuchten beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte am 8. Juli 2014 der Gesuchstellerin die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 5. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus, bereits im Oktober 2013 habe er für seinen Bruder ein medizinisches Visum beantragt. Am 11. November 2013 sei sein Bruder gestorben. Am 12. November 2013 habe sich die Familie seines verstorbenen Bruders beim TLS-Contact registriert. Am 10. Juni 2014 hätten sie den ihnen gegebenen Termin wahrgenommen. Er sei in der Lage, für seine Familienangehörigen finanziell aufzukommen. Ein weiterer Verbleib seiner Schwägerin und ihren Kinder in der Türkei ohne Ehemann und Vater sei sehr schwierig. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 - eröffnet am 17. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 5. August 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. E. Mit Eingabe vom 10. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2014. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Aufnahmen des zerstörten Hauses der Familie der Gesuchstellerin ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- . Dieser ging am 27. November 2014 fristgerecht beim Gericht ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
E. 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe der erste Kontakt unter der angeführten Referenznummer nicht bereits am 12. November 2013, sondern erst im Januar 2014 stattgefunden. Die Gesuchstellerin könne sich daher nicht auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien berufen. Diese sei am 29. November 2013 aufgehoben worden. Die Gesuchstellerin und ihre Kinder würden sich nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in einem Drittstaat auf. Gegenwärtig würden sich dort Tausende von syrischen Flüchtlingen aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Zwar gelange die Türkei an ihre Kapazitätsgrenzen, indes ergebe sich daraus keine Gefährdung der Sicherheit. Auch müsste die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat befürchten. Es würden somit keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liesse.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er habe das Gesuch vor dem 29. November 2013 eingereicht. Das Treffen sei seinerzeit telefonisch vereinbart worden. Anlässlich ihrer Vorsprache seien seine Angehörigen wegen eines Fehlers im System nicht zugelassen worden. Sodann sei die Gesuchstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes zur ihren Eltern nach Syrien zurückgekehrt. Indes habe die ISIS das Dorf überfallen und die Gesuchstellerin sei mit ihren Kindern erneut in die Türkei geflüchtet. Dort würden sie unter sehr schwierigen Bedingungen und ohne Perspektiven leben. Er und seine Familie würden sich darum bemühen, seine Verwandten gut zu integrieren.
E. 4.3 Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienanagehörige wurde vom BFM per 29. November 2013 wieder aufgehoben. Entscheidend zur Bestimmung der Anwendbarkeit dieser Weisung ist gemäss Ziffer 1 der Weisung des BFM vom 29. November 2013 der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt die Vorsprache, mithin die Anmeldungen für Termine bei den Servicezentren. Bereits im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die erste Kontaktaufnahme seiner Gäste habe vor dem 29. November 2013 stattgefunden. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen näher überprüft. Dabei hat sie festgestellt, dass die erste Kontaktaufnahme im Januar 2014 stattgefunden hat. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer weiter daran fest, das Gesuch sei vor dem 29. November 2013 eingereicht worden. Indes hat er keinen Beweis für die von ihm erneut behauptete Kontaktaufnahme vor dem 29. November 2013 beigelegt. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, die Gesuchstellerin und ihre Kinder würden nicht unter die Weisung über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa fallen.
E. 4.4 Die Gesuchstellerin und ihre Kinder unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Der Beschwerdeführer anerkennt in der Rechtsmitteleingabe, dass die Gesuchstellerin und ihre Kinder bei einer weiterhin gleichbleibenden Situation in Syrien die Schweiz nicht nach 90 Tagen verlassen würden. Angesichts der gesamten Umstände, namentlich des nicht absehbaren Kriegsendes, gehen sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Gäste des Beschwerdeführers wohl kaum nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E. 4.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine Schwägerin sei nach dem Tod ihres Ehemannes mit den Kindern zu ihren Eltern nach Syrien zurückgekehrt. Vor kurzem sei ihr Dorf von der ISIS überfallen worden. Dabei habe die ISIS unter anderem auch das Haus der Familie der Schwägerin zerstört. Das Gericht bedauert dies. Gemäss den weiteren Ausführungen hat die Gesuchstellerin mit ihren Kindern Syrien indes zwischenzeitlich wieder verlassen und befindet sich wieder in der Türkei. Damit hält sie sich in einem Drittstaat auf. Eine asylrelevante Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei wird nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin und ihre Kinder in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Weitergehend wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt, mithin legt er damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat.
E. 4.6 Die Vorinstanz hat demnach der Gesuchstellerin und ihren Kindern zu Recht sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ist durch den am 27. November 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6587/2014 Urteil vom 21. Januar 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 15. August 2014. Sachverhalt: A. Die Gäste des Beschwerdeführers, die Witwe seines Bruders, B._______, und deren vier minderjährige Kinder, ersuchten beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte am 8. Juli 2014 der Gesuchstellerin die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 5. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus, bereits im Oktober 2013 habe er für seinen Bruder ein medizinisches Visum beantragt. Am 11. November 2013 sei sein Bruder gestorben. Am 12. November 2013 habe sich die Familie seines verstorbenen Bruders beim TLS-Contact registriert. Am 10. Juni 2014 hätten sie den ihnen gegebenen Termin wahrgenommen. Er sei in der Lage, für seine Familienangehörigen finanziell aufzukommen. Ein weiterer Verbleib seiner Schwägerin und ihren Kinder in der Türkei ohne Ehemann und Vater sei sehr schwierig. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 - eröffnet am 17. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 5. August 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. E. Mit Eingabe vom 10. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2014. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Aufnahmen des zerstörten Hauses der Familie der Gesuchstellerin ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- . Dieser ging am 27. November 2014 fristgerecht beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe der erste Kontakt unter der angeführten Referenznummer nicht bereits am 12. November 2013, sondern erst im Januar 2014 stattgefunden. Die Gesuchstellerin könne sich daher nicht auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien berufen. Diese sei am 29. November 2013 aufgehoben worden. Die Gesuchstellerin und ihre Kinder würden sich nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in einem Drittstaat auf. Gegenwärtig würden sich dort Tausende von syrischen Flüchtlingen aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Zwar gelange die Türkei an ihre Kapazitätsgrenzen, indes ergebe sich daraus keine Gefährdung der Sicherheit. Auch müsste die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat befürchten. Es würden somit keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liesse. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er habe das Gesuch vor dem 29. November 2013 eingereicht. Das Treffen sei seinerzeit telefonisch vereinbart worden. Anlässlich ihrer Vorsprache seien seine Angehörigen wegen eines Fehlers im System nicht zugelassen worden. Sodann sei die Gesuchstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes zur ihren Eltern nach Syrien zurückgekehrt. Indes habe die ISIS das Dorf überfallen und die Gesuchstellerin sei mit ihren Kindern erneut in die Türkei geflüchtet. Dort würden sie unter sehr schwierigen Bedingungen und ohne Perspektiven leben. Er und seine Familie würden sich darum bemühen, seine Verwandten gut zu integrieren. 4.3 Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienanagehörige wurde vom BFM per 29. November 2013 wieder aufgehoben. Entscheidend zur Bestimmung der Anwendbarkeit dieser Weisung ist gemäss Ziffer 1 der Weisung des BFM vom 29. November 2013 der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt die Vorsprache, mithin die Anmeldungen für Termine bei den Servicezentren. Bereits im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die erste Kontaktaufnahme seiner Gäste habe vor dem 29. November 2013 stattgefunden. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen näher überprüft. Dabei hat sie festgestellt, dass die erste Kontaktaufnahme im Januar 2014 stattgefunden hat. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer weiter daran fest, das Gesuch sei vor dem 29. November 2013 eingereicht worden. Indes hat er keinen Beweis für die von ihm erneut behauptete Kontaktaufnahme vor dem 29. November 2013 beigelegt. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, die Gesuchstellerin und ihre Kinder würden nicht unter die Weisung über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa fallen. 4.4 Die Gesuchstellerin und ihre Kinder unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Der Beschwerdeführer anerkennt in der Rechtsmitteleingabe, dass die Gesuchstellerin und ihre Kinder bei einer weiterhin gleichbleibenden Situation in Syrien die Schweiz nicht nach 90 Tagen verlassen würden. Angesichts der gesamten Umstände, namentlich des nicht absehbaren Kriegsendes, gehen sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Gäste des Beschwerdeführers wohl kaum nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 4.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine Schwägerin sei nach dem Tod ihres Ehemannes mit den Kindern zu ihren Eltern nach Syrien zurückgekehrt. Vor kurzem sei ihr Dorf von der ISIS überfallen worden. Dabei habe die ISIS unter anderem auch das Haus der Familie der Schwägerin zerstört. Das Gericht bedauert dies. Gemäss den weiteren Ausführungen hat die Gesuchstellerin mit ihren Kindern Syrien indes zwischenzeitlich wieder verlassen und befindet sich wieder in der Türkei. Damit hält sie sich in einem Drittstaat auf. Eine asylrelevante Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei wird nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin und ihre Kinder in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Weitergehend wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt, mithin legt er damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat. 4.6 Die Vorinstanz hat demnach der Gesuchstellerin und ihren Kindern zu Recht sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ist durch den am 27. November 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: