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E-6389/2014

E-6389/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-04 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Formular datiert vom 29. August 2014 reichte B._______, die Cousine des Beschwerdeführers (nachfolgend die Gesuchstellerin), beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend das Generalkonsulat) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen ein, in welchem sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichnete. B. Der Beschwerdeführer ersuchte das Generalkonsulat mit (undatiertem) Schreiben ebenfalls um Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______. C. Das Generalkonsulat verweigerte den Visumantrag der Gesuchstellerin am 5. September 2014 (Versanddatum TLS). Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. September 2014 beim BFM Einsprache gegen den ablehnenden Visa-Entscheid. Er begründete diese damit, dass er seine Cousine für die Zeit des Besuches bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen könne. Seine Cousine sei sehr krank und werde von C._______ verfolgt, weil sie die syrische Revolution befürwortet und daran teilgenommen habe. E. Mit am 28. Oktober 2014 eröffnetem Entscheid vom 23. Oktober 2014 wies das BFM die Einsprache vom 10. September 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-, welche es mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. F. Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Entscheid am 1. November 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid des BFM vom 23. Oktober 2014 sei aufzuheben, das Visagesuch der Gesuchstellerin sei gutzuheissen und dieser sei die Einreise zu bewilligen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich vorliegend nach Art. 49 VwVG.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ergeht in Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Ge-währ für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzes-änderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.

E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 4.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E. 4.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass die betreffende Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 5.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, die Gesuchstellerin stamme aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müsste sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden aufgrund dieser prekären Situation viele Personen versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellerin, welche jung, ledig und stellenlos sei, trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würde, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Es lägen zudem keine Hinweise vor, die vorliegend im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe wie Krankheit oder hohes Alter vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend erscheinen lassen würden. Schliesslich falle die Gesuchstellerin als volljährige Cousine des Gastgebers auch nicht unter den Geltungsbereich der am 29. November 2013 aufgehobenen Weisung des BFM vom 4. September 2013.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen die bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründe. Er führt an, er verstehe nicht, weshalb das Visum für seine Cousine abgelehnt worden sei. Er könne seine Cousine bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen. Seine Cousine sei sehr krank und brauche Ruhe. Sie sei von C._______ verfolgt, weil sie die syrische Revolution befürworte und daran teilnehme. Sie könne nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Sie habe unter schwierigsten Bedingungen die Grenze zur Türkei überschritten und müsste dort verweilen, wenn sie nicht in die Schweiz kommen könnte. Die Lage in Syrien sei sehr kritisch. Seine Cousine könne sich dort nicht behandeln lassen.

E. 6 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer nicht dazu geäussert, inwiefern eine Ausreise der Gesuchstellerin nach Ablauf des Schengen-Visums als gesichert erachtet werden könnte. Es kann deshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM verwiesen werden. Die Vorinstanz hat ungeachtet der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers zutreffend festgehalten, dass die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht fällt. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin sei sehr krank und brauche Ruhe. Er reicht hierzu keine medizinischen Berichte ein, weshalb angesichts dieser vagen Behauptung einer medizinischen Notlage nicht geglaubt werden kann, die Gesuchstellerin wäre tatsächlich dringend auf spezifische medizinische Hilfe angewiesen, welche sie nicht auch in der Türkei erhalten könnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gesuchstellerin sei durch C._______ verfolgt, ist mangels anderweitiger substanziierter Darlegungen davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden hat, da sie dort weder aufgrund der geltend gemachten Befürwortung beziehungsweise Teilnahme an der syrischen Revolution noch aus anderen Gründen mit Verfolgung zu rechnen hat.

E. 7.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gesuchstellerin nicht darzulegen vermochte, sie sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet ist, in der Türkei nicht mehr besteht.

E. 7.4 Schliesslich wäre es an der Gesuchstellerin beziehungsweise am Beschwerdeführer gelegen, allfällige Beweismittel beim Generalkonsulat, mit der Einsprache oder der Beschwerde einzureichen, um ihre Notsituation zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gesuch unsorgfältig be­handelt worden wäre. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger sind (vgl. E. 4.3 vorstehend).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Schweizerische Generalkonsulat in D._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6389/2014 Urteil vom 4. Dezember 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geb. (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / (...). Sachverhalt: A. Mit Formular datiert vom 29. August 2014 reichte B._______, die Cousine des Beschwerdeführers (nachfolgend die Gesuchstellerin), beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend das Generalkonsulat) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen ein, in welchem sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichnete. B. Der Beschwerdeführer ersuchte das Generalkonsulat mit (undatiertem) Schreiben ebenfalls um Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______. C. Das Generalkonsulat verweigerte den Visumantrag der Gesuchstellerin am 5. September 2014 (Versanddatum TLS). Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. September 2014 beim BFM Einsprache gegen den ablehnenden Visa-Entscheid. Er begründete diese damit, dass er seine Cousine für die Zeit des Besuches bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen könne. Seine Cousine sei sehr krank und werde von C._______ verfolgt, weil sie die syrische Revolution befürwortet und daran teilgenommen habe. E. Mit am 28. Oktober 2014 eröffnetem Entscheid vom 23. Oktober 2014 wies das BFM die Einsprache vom 10. September 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-, welche es mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. F. Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Entscheid am 1. November 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid des BFM vom 23. Oktober 2014 sei aufzuheben, das Visagesuch der Gesuchstellerin sei gutzuheissen und dieser sei die Einreise zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich vorliegend nach Art. 49 VwVG. 2.2. Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ergeht in Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 3.3. Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Ge-währ für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.). 3.4. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 4. 4.1. Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzes-änderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. 4.2. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 4.3. Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 4.4. Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass die betreffende Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 5. 5.1. Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, die Gesuchstellerin stamme aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müsste sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden aufgrund dieser prekären Situation viele Personen versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellerin, welche jung, ledig und stellenlos sei, trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würde, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Es lägen zudem keine Hinweise vor, die vorliegend im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe wie Krankheit oder hohes Alter vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend erscheinen lassen würden. Schliesslich falle die Gesuchstellerin als volljährige Cousine des Gastgebers auch nicht unter den Geltungsbereich der am 29. November 2013 aufgehobenen Weisung des BFM vom 4. September 2013. 5.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen die bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründe. Er führt an, er verstehe nicht, weshalb das Visum für seine Cousine abgelehnt worden sei. Er könne seine Cousine bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen. Seine Cousine sei sehr krank und brauche Ruhe. Sie sei von C._______ verfolgt, weil sie die syrische Revolution befürworte und daran teilnehme. Sie könne nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Sie habe unter schwierigsten Bedingungen die Grenze zur Türkei überschritten und müsste dort verweilen, wenn sie nicht in die Schweiz kommen könnte. Die Lage in Syrien sei sehr kritisch. Seine Cousine könne sich dort nicht behandeln lassen. 6. Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer nicht dazu geäussert, inwiefern eine Ausreise der Gesuchstellerin nach Ablauf des Schengen-Visums als gesichert erachtet werden könnte. Es kann deshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM verwiesen werden. Die Vorinstanz hat ungeachtet der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers zutreffend festgehalten, dass die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht fällt. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2. Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin sei sehr krank und brauche Ruhe. Er reicht hierzu keine medizinischen Berichte ein, weshalb angesichts dieser vagen Behauptung einer medizinischen Notlage nicht geglaubt werden kann, die Gesuchstellerin wäre tatsächlich dringend auf spezifische medizinische Hilfe angewiesen, welche sie nicht auch in der Türkei erhalten könnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gesuchstellerin sei durch C._______ verfolgt, ist mangels anderweitiger substanziierter Darlegungen davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden hat, da sie dort weder aufgrund der geltend gemachten Befürwortung beziehungsweise Teilnahme an der syrischen Revolution noch aus anderen Gründen mit Verfolgung zu rechnen hat. 7.3. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gesuchstellerin nicht darzulegen vermochte, sie sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet ist, in der Türkei nicht mehr besteht. 7.4. Schliesslich wäre es an der Gesuchstellerin beziehungsweise am Beschwerdeführer gelegen, allfällige Beweismittel beim Generalkonsulat, mit der Einsprache oder der Beschwerde einzureichen, um ihre Notsituation zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gesuch unsorgfältig be­handelt worden wäre. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger sind (vgl. E. 4.3 vorstehend). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Schweizerische Generalkonsulat in D._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: