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C-6726/2010

C-6726/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-18 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die aus Thailand stammende S._______ (geb. [...], nach­folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 25. Mai 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen­visum für einen 90-tä­gigen Besuchsaufenthalt bei R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Schwyz. B. Die Schweizer Vertretung weigerte sich am 27. Mai 2010, das Visum in eige­ner Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch nach Erhebung ei­nes Kostenvorschusses zur Prüfung und zum Entscheid an die Vor­in­stanz weiter. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchfüh­rung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migration des Kantons Schwyz übermittelt. C. Obwohl die Schweizerische Botschaft in Bangkok am 27. Mai 2010 nicht eine förmliche Verfügung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erlassen hat, wie dies seit dem 15. Mai 2010 vorgesehen wäre (vgl. AS 2010 2063; BBl 2009 4245), ging das BFM aufgrund des ge­leisteten Kostenvorschusses und der Vorbringen des Gastgebers gegen­über den kantonalen Behörden von einer Ein­sprache aus und fällte am 19. August 2010 einen Einspracheent­scheid. Darin wurde das Einreise­gesuch abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesamt im We­sentlichen aus, es bestünden begründete Zweifel an der frist­gerechten Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus wel­cher der Zuwanderungsdruck, als Folge der dort ins­besondere in wirtschaftli­cher Hinsicht herrschenden Verhältnisse, nach wie vor stark an­halte. Den Gesuchsunterlagen zu­folge oblägen ihr in ihrer Heimat keine be­sonderen beruflichen, familiären oder ge­sellschaftlichen Verpflichtun­gen, die das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wie­derausreise als entsprechend geringer erscheinen liessen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2010 beantragt der Be­schwer­deführer implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er­teilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Hierzu bringt er vor, die Zweifel an der Rückreise des Gastes erwiesen sich als in keiner Weise begründet und stellten keinen Grund für eine Vi­sumsverweigerung dar. Zusätzlich zu den bisherigen Garantien biete er eine unwiderrufliche Garantie von Fr. 50'000.- an. In einem bei­gelegten, an das BFM gerichteten Schreiben vom 3. September 2010 äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Person sowie zur Be­ziehung zur Gesuch­stellerin (es handle sich um seine Freundin) und zu deren familiä­ren Verhältnissen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei bringt sie zum Ausdruck, dass an der persönlichen Integrität des Beschwerdeführers nicht gezwei­felt werde, seine Zusicherungen jedoch nur schon mangels ihrer rechtli­chen Durchsetzbarkeit nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr des Gastes zu bieten vermöchten. F. In Entgegnung dazu hält der Beschwerdeführer an den gestellten Begehren fest. Der Replik vom 9. Dezember 2010 legte er eine Bürgschaftsverpflichtung (Solidarbürg­schaft) der Schwyzer Kantonalbank über Fr. 50'000.- bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das BFM hat trotz nicht ganz korrekter Abwicklung der Angelegenheit durch die Schweizerische Botschaft in Bangkok (formlose Ablehnung des Einreisegesuches am 27. Mai 2010, obwohl dies seit dem 15. Mai 2010 förmlich auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formular ge­schehen müsste) einen Einspracheentscheid gefällt (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2Bis AuG). Aufgrund der gesamten Umstände (Leisten eines Kos­tenvorschusses, Entgegennahme von Eingaben als sinngemässe Ein­sprache) erscheint ein solches Vorgehen nicht zuletzt aus verfahrensöko­nomischen Überlegungen vertretbar, zumal dem Beschwer­deführer daraus kein Nachteil erwachsen ist und er dagegen keine Einwände erhebt.

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 5 Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).

E. 6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Aus­nahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 7 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) unterliegt die Gesuch­stellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.

E. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her­kunftsland der Besu­cherin oder des Besuchers ergeben. Einreise­gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli­tisch oder wirtschaft­lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in sol­chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Einklang steht.

E. 8.3 In Thailand sind - vorab in den ländlichen Gebieten des Nord­ostens, aus denen die Gesuchstellerin stammt - breite Bevölkerungs­schichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebens­bedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landes­weiten Ver­gleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. www.thaiweb-sites.com > Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces).

E. 8.4 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Ge­meinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten an­gespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Heraus­forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staats­sekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirt­schaft > Länder­informationen > Asien/Ozeanien > Thai­land, <http://www.seco.admin.ch>, Stand: März 2009, be­sucht im Dezember 2010).

E. 8.5 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs­gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Ver­wandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungs­netz besteht. An­gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in­dem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Er­fahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu be­rücksichtigen.

E. 8.6 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten all­ge­meinen Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämt­liche Ge­sichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge­such­stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine be­sondere be­rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwor­tung, kann dieser Um­stand durchaus die Prognose für eine anstands­lose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko für ein aus­länder­rechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewil­ligter Ein­reise zu ei­nem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer­den.

E. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, un­verhei­ratete Frau und Mutter einer bald 6-jährigen Tochter. Der leib­li­che Vater nimmt seine diesbezügliche Verantwortung laut Darstellung in der Replik nicht wahr. Eltern und Geschwister wohnen am selben Ort. Ansonsten ist über die persönlichen und familiären Verhältnisse wenig bekannt. Aus dem Kindesverhältnis könnte zwar auf gewisse Ver­pflichtungen geschlossen werden, welche angesichts der ge­planten langen Auslandabwesenheit allerdings wieder zu relativieren sind. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu besagtem Aspekt nur beiläufig. Ganz allge­mein gilt es zu bedenken, dass die Existenz eigener Kinder häufig nicht daran hindert, den Entschluss zur Emigration zu fassen, denn ein solcher Entschluss ist oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehö­rige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachzie­hen zu können. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer oder beruflicher Natur (siehe formlose Verweigerung des Visums durch die Schweizervertretung vom 27. Mai 2010), welche die Gesuch­stelle­rin nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten ver­möchten, sind nicht ersichtlich.

E. 9.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt erklärte, die ein­geladene Person (seine Freundin) nach näherem Kennenlernen eventuell heiraten zu wollen. Ob dies noch während des Besuchsaufenthalts oder danach der Fall wäre, lässt der Gastgeber offen. Von daher bestehen hinsichtlich des Aufenthaltszwecks un­bestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsicherheiten. Hierbei geht es keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch Einreisebestim­mungen zu erschweren oder verhindern. Wenn aber ein Visum für einen be­fristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, dessen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für Hei­ratsvorbereitungen benutzt wird (vgl. etwa das Einladungsschrei­ben vom 24. März 2010), dann liegt es auf der Hand, dass zumindest op­tionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande angestrebt wird, was eben nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts entspricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss richten sich derweil nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG).

E. 9.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die Bürgschaftsverpflichtung der Schwyzer Kantonalbank über Fr. 50'000.- nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers wird, wie schon von der Vorinstanz hervorgehoben, in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin erst seit dem Frühjahr 2009 und von Ferienaufenthalten in Thailand her kennt. Bei dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Gesuchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu können. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin mittels des vorgesehenen Aufenthalts hierzulande besser kennen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer schon mehrmals nach Thailand begeben hat und eine Wohnsitzverlegung dorthin für ihn laut Stellungnahme vom 3. September 2010 ein Thema ist. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Schwyz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6726/2010 Urteil vom 18. Januar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien R._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken für S._______. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende S._______ (geb. [...], nach­folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 25. Mai 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen­visum für einen 90-tä­gigen Besuchsaufenthalt bei R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Schwyz. B. Die Schweizer Vertretung weigerte sich am 27. Mai 2010, das Visum in eige­ner Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch nach Erhebung ei­nes Kostenvorschusses zur Prüfung und zum Entscheid an die Vor­in­stanz weiter. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchfüh­rung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migration des Kantons Schwyz übermittelt. C. Obwohl die Schweizerische Botschaft in Bangkok am 27. Mai 2010 nicht eine förmliche Verfügung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erlassen hat, wie dies seit dem 15. Mai 2010 vorgesehen wäre (vgl. AS 2010 2063; BBl 2009 4245), ging das BFM aufgrund des ge­leisteten Kostenvorschusses und der Vorbringen des Gastgebers gegen­über den kantonalen Behörden von einer Ein­sprache aus und fällte am 19. August 2010 einen Einspracheent­scheid. Darin wurde das Einreise­gesuch abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesamt im We­sentlichen aus, es bestünden begründete Zweifel an der frist­gerechten Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus wel­cher der Zuwanderungsdruck, als Folge der dort ins­besondere in wirtschaftli­cher Hinsicht herrschenden Verhältnisse, nach wie vor stark an­halte. Den Gesuchsunterlagen zu­folge oblägen ihr in ihrer Heimat keine be­sonderen beruflichen, familiären oder ge­sellschaftlichen Verpflichtun­gen, die das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wie­derausreise als entsprechend geringer erscheinen liessen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2010 beantragt der Be­schwer­deführer implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er­teilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Hierzu bringt er vor, die Zweifel an der Rückreise des Gastes erwiesen sich als in keiner Weise begründet und stellten keinen Grund für eine Vi­sumsverweigerung dar. Zusätzlich zu den bisherigen Garantien biete er eine unwiderrufliche Garantie von Fr. 50'000.- an. In einem bei­gelegten, an das BFM gerichteten Schreiben vom 3. September 2010 äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Person sowie zur Be­ziehung zur Gesuch­stellerin (es handle sich um seine Freundin) und zu deren familiä­ren Verhältnissen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei bringt sie zum Ausdruck, dass an der persönlichen Integrität des Beschwerdeführers nicht gezwei­felt werde, seine Zusicherungen jedoch nur schon mangels ihrer rechtli­chen Durchsetzbarkeit nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr des Gastes zu bieten vermöchten. F. In Entgegnung dazu hält der Beschwerdeführer an den gestellten Begehren fest. Der Replik vom 9. Dezember 2010 legte er eine Bürgschaftsverpflichtung (Solidarbürg­schaft) der Schwyzer Kantonalbank über Fr. 50'000.- bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Das BFM hat trotz nicht ganz korrekter Abwicklung der Angelegenheit durch die Schweizerische Botschaft in Bangkok (formlose Ablehnung des Einreisegesuches am 27. Mai 2010, obwohl dies seit dem 15. Mai 2010 förmlich auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formular ge­schehen müsste) einen Einspracheentscheid gefällt (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2Bis AuG). Aufgrund der gesamten Umstände (Leisten eines Kos­tenvorschusses, Entgegennahme von Eingaben als sinngemässe Ein­sprache) erscheint ein solches Vorgehen nicht zuletzt aus verfahrensöko­nomischen Überlegungen vertretbar, zumal dem Beschwer­deführer daraus kein Nachteil erwachsen ist und er dagegen keine Einwände erhebt.

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5. Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG). 6. 6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Aus­nahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

7. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) unterliegt die Gesuch­stellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht. 8. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her­kunftsland der Besu­cherin oder des Besuchers ergeben. Einreise­gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli­tisch oder wirtschaft­lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in sol­chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Einklang steht. 8.3 In Thailand sind - vorab in den ländlichen Gebieten des Nord­ostens, aus denen die Gesuchstellerin stammt - breite Bevölkerungs­schichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebens­bedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landes­weiten Ver­gleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. www.thaiweb-sites.com > Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces). 8.4 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Ge­meinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten an­gespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Heraus­forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staats­sekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirt­schaft > Länder­informationen > Asien/Ozeanien > Thai­land, , Stand: März 2009, be­sucht im Dezember 2010). 8.5 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs­gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Ver­wandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungs­netz besteht. An­gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in­dem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Er­fahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu be­rücksichtigen. 8.6 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten all­ge­meinen Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämt­liche Ge­sichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge­such­stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine be­sondere be­rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwor­tung, kann dieser Um­stand durchaus die Prognose für eine anstands­lose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko für ein aus­länder­rechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewil­ligter Ein­reise zu ei­nem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer­den. 9. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, un­verhei­ratete Frau und Mutter einer bald 6-jährigen Tochter. Der leib­li­che Vater nimmt seine diesbezügliche Verantwortung laut Darstellung in der Replik nicht wahr. Eltern und Geschwister wohnen am selben Ort. Ansonsten ist über die persönlichen und familiären Verhältnisse wenig bekannt. Aus dem Kindesverhältnis könnte zwar auf gewisse Ver­pflichtungen geschlossen werden, welche angesichts der ge­planten langen Auslandabwesenheit allerdings wieder zu relativieren sind. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu besagtem Aspekt nur beiläufig. Ganz allge­mein gilt es zu bedenken, dass die Existenz eigener Kinder häufig nicht daran hindert, den Entschluss zur Emigration zu fassen, denn ein solcher Entschluss ist oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehö­rige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachzie­hen zu können. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer oder beruflicher Natur (siehe formlose Verweigerung des Visums durch die Schweizervertretung vom 27. Mai 2010), welche die Gesuch­stelle­rin nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten ver­möchten, sind nicht ersichtlich. 9.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt erklärte, die ein­geladene Person (seine Freundin) nach näherem Kennenlernen eventuell heiraten zu wollen. Ob dies noch während des Besuchsaufenthalts oder danach der Fall wäre, lässt der Gastgeber offen. Von daher bestehen hinsichtlich des Aufenthaltszwecks un­bestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsicherheiten. Hierbei geht es keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch Einreisebestim­mungen zu erschweren oder verhindern. Wenn aber ein Visum für einen be­fristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, dessen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für Hei­ratsvorbereitungen benutzt wird (vgl. etwa das Einladungsschrei­ben vom 24. März 2010), dann liegt es auf der Hand, dass zumindest op­tionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande angestrebt wird, was eben nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts entspricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss richten sich derweil nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). 9.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die Bürgschaftsverpflichtung der Schwyzer Kantonalbank über Fr. 50'000.- nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers wird, wie schon von der Vorinstanz hervorgehoben, in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin erst seit dem Frühjahr 2009 und von Ferienaufenthalten in Thailand her kennt. Bei dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Gesuchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu können. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin mittels des vorgesehenen Aufenthalts hierzulande besser kennen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer schon mehrmals nach Thailand begeben hat und eine Wohnsitzverlegung dorthin für ihn laut Stellungnahme vom 3. September 2010 ein Thema ist. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

10. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Schwyz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: