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C-7402/2010

C-7402/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-05 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die aus Thailand stammende Y._______ (geb. 1973, nach­fol­gend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Mai 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen­visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Solothurn wohnhaften Schweizerbürger H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. B. Die Schweizerische Vertretung weigerte sich am 1. Juni 2010, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch nach Erhebung einer Gebühr zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des Kantons Solothurn übermittelt. C. Obwohl die Schweizerische Botschaft in Bangkok am 1. Juni 2010 nicht eine förmliche Verfügung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erlassen hat, wie dies seit dem 15. Mai 2010 vorgesehen wäre (vgl. AS 2010 2063; BBl 2009 4245), ging das BFM aufgrund der konkreten Umstände, den Ausführungen des Gastgebers gegenüber den kantonalen Behörden sowie aus prozessökonomischen Gründen von einer Einsprache aus und fällte am 13. September 2010 einen Einspracheentscheid. Darin wurde das Einreisegesuch abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die anstandslose und fristgerechte Wieder­ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Eingeladene stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis, sei ledig und Mutter einer 12-jährigen Tochter. Es oblägen ihr daher familiäre Verantwortlichkeiten, die sich kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen dürften. Zudem bestünden keine zwingenden beruflichen Ver­pflichtungen im Heimatland, die gegebenenfalls Ge­währ für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2010 beantragt der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederaus­reise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, lasse diese doch ihre 12-jährige Tochter, welche während ihrer Abwesenheit von den Grosseltern betreut werde, in Thailand zurück. Er selber werde Ende 2011 in den wohlverdienten Ruhestand treten und dann jeweils die Wintermonate in Thailand verbringen. Für die Organisation dieser "temporären Ausreise" benötige er die Hilfe seiner Freundin. Nach ihrem Auslandurlaub werde er diese zurück in ihr Heimatland begleiten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 spricht sich die Vorin­stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, es stehe der Gesuchstellerin grundsätzlich frei, zu gegebener Zeit bei der Schweizer Vertretung in Bangkok ein neues Einreisegesuch einzureichen, sollte der Beschwerdeführer für die Organisation seines mehrmonatigen Auslandaufenthaltes per Ende November 2011 auf deren Unterstützung angewiesen sein. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Januar 2011 wurde dem Be­schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin­stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Das BFM hat trotz nicht ganz korrekter Abwicklung der Angelegenheit durch die Schweizerische Botschaft in Bangkok (formlose Ablehnung des Einreisegesuches am 1. Juni 2010, obwohl dies seit dem 15. Mai 2010 förmlich auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formular ge­schehen müsste) einen Einspracheentscheid gefällt (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2bis AuG). Aufgrund der gesamten Umstände (Entgegennahme von Eingaben des Gastgebers als sinngemässe Ein­sprache) erscheint ein solches Vorgehen nicht zuletzt aus verfahrensöko­nomischen Überlegungen vertretbar, zumal dem Beschwer­deführer daraus kein Nachteil erwachsen ist und er dagegen keine Einwände erhebt.

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 5 Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).

E. 6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­rei­chende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über ei­nen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Vi­sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Aus­nahmefäl­len ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer­den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglich­keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visa­kodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 6.4 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) unterliegt die Gesuch­stellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön­nen sich aus der allgemeinen Situation im Her­kunftsland der Besu­che­rin oder des Besuchers ergeben. Einreise­gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli­tisch oder wirtschaft­lich ver­gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in sol­chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Einklang steht. Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich von der internationalen Wirtschaftskrise deutlich erholt. Belief sich das Wachstum des Bruttoinlandproduktes 2009 noch auf -2,3 Prozent, sind die Wachstumsraten im 1. und 2. Quartal 2010 stark nach oben geschnellt (12% bzw. 8%). Hauptträger des Wachstums waren der Exportsektor, der 2009 mit 72% zum BIP beitrug, sowie die Konjunkturpakete der Regierung. Die Prognosen für 2010 gehen von einer anhaltenden Erholung in der Weltkonjunktur aus. Die Wachstumsprognose für 2010 liegt zwischen 5,5% - 7,5%, dies jedoch unter Vorbehalt innenpolitischer Risiken, welche bereits in den Jahren 2005 bis 2008 für eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums sorgten (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Deutschen Auswärtigen Amtes: http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reise, Sicherheit > Thailand > Reiseinformationen > Wirtschaft, Stand: Oktober 2010, besucht im März 2011). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens­bedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2009 nämlich nur gerade 3'941 USD (Schweiz: 63'401 USD; Quelle: Germany Trade & Invest, http://www.gtai.de, Aussenwirtschaft Thailand Wirtschaftsdaten kompakt - Thailand, November 2010, besucht im März 2011).

E. 7.3 Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist - vor allem in der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.

E. 7.4 Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wie dies die Vorinstanz denn auch getan hat. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.

E. 8.1 Bei der aus der Nordregion von Thailand stammenden Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige, unverheiratete Frau, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer 12-jährigen Tochter in Hausgemeinschaft mit ihren Eltern lebt. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Eingeladene für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihr minderjähriges Kind in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung im Elternhaus sowie bei der Betreuung der Tochter könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehö­rige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückge­bliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu kön­nen.

E. 8.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde bestätigte auch der Beschwerdeführer, dass seine Freundin nicht berufstätig sei (vgl. den am 21. Juni 2010 ausgefüllten Fragebogen zur Verpflichtungserklärung). Belege, die zu­verlässige Rückschlusse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eingeladene lebt, ziehen lassen, liegen keine vor. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in ei­ner vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation, die das Risiko ei­ner nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.

E. 8.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar im Verlaufe des Vi­sumsverfahren erklärte, er und seine (wesentlich jüngere Freundin) hätten keine Heiratspläne, im gleichen Schreiben jedoch be­tonte, seit 12 Jahren sei er von seiner Ehefrau getrennt und das Scheidungsverfahren laufe. Von daher bestehen hinsichtlich des Aufenthaltszwecks un­bestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsi­cherheiten (vgl. auch die Bemerkungen der Schweizer Vertretung vom 1. Juni 2010). Hierbei geht es keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch Einreisebestim­mungen zu erschweren oder zu verhindern. Wenn aber ein Visum für einen be­fristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, des­sen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für Hei­ratsvorbereitun­gen benutzt wird, dann liegt es auf der Hand, dass zumin­dest op­tionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande angestrebt wird, was eben nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts ent­spricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss richten sich derweil nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6726/2010 vom 18. Januar 2011 E. 9.2).

E. 9.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtig­keit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu än­dern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr sei­ner Freundin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm eingegan­genen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Ri­siko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Be­suchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In die­sem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin erst seit Dezember 2009 - von seinem Ferienaufenthalt in Thailand her - kennt. Bei die­ser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte an­bringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Gesuchstellerin betref­fend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu kön­nen.

E. 9.2 Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin mittels des vorgesehenen Aufenthalts hierzulande besser ken­nen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen, hat dem­nach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber der Schweizervertre­tung in Bangkok ohnehin seine Absicht bekundet hat, nach seiner (kurz bevorstehenden) Pensionierung jeweils die Wintermonate bei seiner Freundin in Thailand zu verbringen. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichts­punkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin­stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem am 22. November 2010 geleisteten Kostenvor­schuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (ad SO [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7402/2010 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende Y._______ (geb. 1973, nach­fol­gend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Mai 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen­visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Solothurn wohnhaften Schweizerbürger H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. B. Die Schweizerische Vertretung weigerte sich am 1. Juni 2010, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch nach Erhebung einer Gebühr zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des Kantons Solothurn übermittelt. C. Obwohl die Schweizerische Botschaft in Bangkok am 1. Juni 2010 nicht eine förmliche Verfügung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erlassen hat, wie dies seit dem 15. Mai 2010 vorgesehen wäre (vgl. AS 2010 2063; BBl 2009 4245), ging das BFM aufgrund der konkreten Umstände, den Ausführungen des Gastgebers gegenüber den kantonalen Behörden sowie aus prozessökonomischen Gründen von einer Einsprache aus und fällte am 13. September 2010 einen Einspracheentscheid. Darin wurde das Einreisegesuch abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die anstandslose und fristgerechte Wieder­ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Eingeladene stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis, sei ledig und Mutter einer 12-jährigen Tochter. Es oblägen ihr daher familiäre Verantwortlichkeiten, die sich kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen dürften. Zudem bestünden keine zwingenden beruflichen Ver­pflichtungen im Heimatland, die gegebenenfalls Ge­währ für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2010 beantragt der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederaus­reise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, lasse diese doch ihre 12-jährige Tochter, welche während ihrer Abwesenheit von den Grosseltern betreut werde, in Thailand zurück. Er selber werde Ende 2011 in den wohlverdienten Ruhestand treten und dann jeweils die Wintermonate in Thailand verbringen. Für die Organisation dieser "temporären Ausreise" benötige er die Hilfe seiner Freundin. Nach ihrem Auslandurlaub werde er diese zurück in ihr Heimatland begleiten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 spricht sich die Vorin­stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, es stehe der Gesuchstellerin grundsätzlich frei, zu gegebener Zeit bei der Schweizer Vertretung in Bangkok ein neues Einreisegesuch einzureichen, sollte der Beschwerdeführer für die Organisation seines mehrmonatigen Auslandaufenthaltes per Ende November 2011 auf deren Unterstützung angewiesen sein. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Januar 2011 wurde dem Be­schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin­stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

3. Das BFM hat trotz nicht ganz korrekter Abwicklung der Angelegenheit durch die Schweizerische Botschaft in Bangkok (formlose Ablehnung des Einreisegesuches am 1. Juni 2010, obwohl dies seit dem 15. Mai 2010 förmlich auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formular ge­schehen müsste) einen Einspracheentscheid gefällt (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2bis AuG). Aufgrund der gesamten Umstände (Entgegennahme von Eingaben des Gastgebers als sinngemässe Ein­sprache) erscheint ein solches Vorgehen nicht zuletzt aus verfahrensöko­nomischen Überlegungen vertretbar, zumal dem Beschwer­deführer daraus kein Nachteil erwachsen ist und er dagegen keine Einwände erhebt.

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5. Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG). 6. 6.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 6.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­rei­chende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über ei­nen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Vi­sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Aus­nahmefäl­len ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer­den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglich­keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visa­kodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6.4. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) unterliegt die Gesuch­stellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht. 7. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen. 7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön­nen sich aus der allgemeinen Situation im Her­kunftsland der Besu­che­rin oder des Besuchers ergeben. Einreise­gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli­tisch oder wirtschaft­lich ver­gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in sol­chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Einklang steht. Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich von der internationalen Wirtschaftskrise deutlich erholt. Belief sich das Wachstum des Bruttoinlandproduktes 2009 noch auf -2,3 Prozent, sind die Wachstumsraten im 1. und 2. Quartal 2010 stark nach oben geschnellt (12% bzw. 8%). Hauptträger des Wachstums waren der Exportsektor, der 2009 mit 72% zum BIP beitrug, sowie die Konjunkturpakete der Regierung. Die Prognosen für 2010 gehen von einer anhaltenden Erholung in der Weltkonjunktur aus. Die Wachstumsprognose für 2010 liegt zwischen 5,5% - 7,5%, dies jedoch unter Vorbehalt innenpolitischer Risiken, welche bereits in den Jahren 2005 bis 2008 für eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums sorgten (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Deutschen Auswärtigen Amtes: http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reise, Sicherheit > Thailand > Reiseinformationen > Wirtschaft, Stand: Oktober 2010, besucht im März 2011). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens­bedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2009 nämlich nur gerade 3'941 USD (Schweiz: 63'401 USD; Quelle: Germany Trade & Invest, http://www.gtai.de, Aussenwirtschaft Thailand Wirtschaftsdaten kompakt - Thailand, November 2010, besucht im März 2011). 7.3. Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist - vor allem in der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 7.4. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wie dies die Vorinstanz denn auch getan hat. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1. Bei der aus der Nordregion von Thailand stammenden Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige, unverheiratete Frau, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer 12-jährigen Tochter in Hausgemeinschaft mit ihren Eltern lebt. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Eingeladene für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihr minderjähriges Kind in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung im Elternhaus sowie bei der Betreuung der Tochter könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehö­rige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückge­bliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu kön­nen. 8.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde bestätigte auch der Beschwerdeführer, dass seine Freundin nicht berufstätig sei (vgl. den am 21. Juni 2010 ausgefüllten Fragebogen zur Verpflichtungserklärung). Belege, die zu­verlässige Rückschlusse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eingeladene lebt, ziehen lassen, liegen keine vor. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in ei­ner vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation, die das Risiko ei­ner nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. 8.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar im Verlaufe des Vi­sumsverfahren erklärte, er und seine (wesentlich jüngere Freundin) hätten keine Heiratspläne, im gleichen Schreiben jedoch be­tonte, seit 12 Jahren sei er von seiner Ehefrau getrennt und das Scheidungsverfahren laufe. Von daher bestehen hinsichtlich des Aufenthaltszwecks un­bestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsi­cherheiten (vgl. auch die Bemerkungen der Schweizer Vertretung vom 1. Juni 2010). Hierbei geht es keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch Einreisebestim­mungen zu erschweren oder zu verhindern. Wenn aber ein Visum für einen be­fristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, des­sen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für Hei­ratsvorbereitun­gen benutzt wird, dann liegt es auf der Hand, dass zumin­dest op­tionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande angestrebt wird, was eben nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts ent­spricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss richten sich derweil nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6726/2010 vom 18. Januar 2011 E. 9.2). 9. 9.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtig­keit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu än­dern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr sei­ner Freundin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm eingegan­genen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Ri­siko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Be­suchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In die­sem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin erst seit Dezember 2009 - von seinem Ferienaufenthalt in Thailand her - kennt. Bei die­ser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte an­bringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Gesuchstellerin betref­fend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu kön­nen. 9.2. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin mittels des vorgesehenen Aufenthalts hierzulande besser ken­nen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen, hat dem­nach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber der Schweizervertre­tung in Bangkok ohnehin seine Absicht bekundet hat, nach seiner (kurz bevorstehenden) Pensionierung jeweils die Wintermonate bei seiner Freundin in Thailand zu verbringen. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichts­punkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

10. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin­stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem am 22. November 2010 geleisteten Kostenvor­schuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (ad SO [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: