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C-7536/2010

C-7536/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-24 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die aus Thailand stammende P._______ (geb. 1979, nach­fol­gend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 20. September 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen­visum für die Dauer von 78 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Bern wohnhaften Schweizerbürger F._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 27. September 2010 wies die Schweizerische Bot­schaft in Bangkok den Visumsantrag ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dagegen erhob der Gastgeber am 28. September 2010 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. C. Am 14. Oktober 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im We­sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder­ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen (jung, le­dig, keine Kinder) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Ver­pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Ge­währ für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2010 beantragt der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhe­bung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. In verfahrens­rechtlicher Hinsicht rügt er, er sei vor dem Einspracheentscheid vom BFM weder kontaktiert worden noch habe er zu dieser Angelegenheit Stellung nehmen können. In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer im We­sentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederaus­reise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, habe diese doch eine Familie, welche sie finanziell unterstüt­zen müsse. Er (der Beschwerdeführer) und seine Freundin möch­ten sich gerne näher kennen lernen. Wegen seiner Verpflichtungen sei es ihm nicht möglich, (wieder) nach Thailand zu reisen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2010 spricht sich die Vorin­stanz unter Hinweis auf die im Einspracheentscheid bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Januar 2011 wurde dem Be­schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin­stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verlet­zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er vor dem vorinstanzli­chen Entscheid nie kontaktiert worden sei und zu dieser Angelegenheit nie habe Stellung nehmen können. Aus den Akten ergibt sich demgegenüber, dass sich der Beschwerdefüh­rer bereits mit seinem an die Schweizerische Botschaft in Bangkok gerichte­ten Einladungsschreiben vom 26. August 2010 in das Visumsverfah­ren einbringen und seinen Standpunkt darlegen konnte. Ge­gen den negativen Visumsentscheid der Schweizervertretung wiederum er­hob er am 28. September 2010 bei der Vorinstanz form- und fristge­recht Einsprache. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der verfassungsmäs­sige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben be­schlägt. Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgän­gige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Wür­digung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde ge­denke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht vorausseh­baren Rechtsgrund abzustützen, was in casu zu verneinen ist (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, N 19 f. zu Art. 30). Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 5 Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).

E. 6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­rei­chende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über ei­nen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Vi­sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Aus­nahmefäl­len ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer­den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglich­keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visa­kodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 6.4 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) unterliegt die Gesuch­stellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön­nen sich aus der allgemeinen Situation im Her­kunftsland der Besu­che­rin oder des Besuchers ergeben. Einreise­gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli­tisch oder wirtschaft­lich ver­gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in sol­chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.3 In Thailand sind - vorab in den ländlichen Gebieten des Nord­ostens, aus denen die Gesuchstellerin stammt - breite Bevölkerungs­schichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebens­bedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landes­weiten Ver­gleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. Thailand Human Develop­ment Report 2007 auf der Website des United Nations Development Pro­gramme (UNDP), Human Development Reports Reports National Re­ports Thailand, http://www.undp.org>, besucht im März 2011). Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebens-chan­cen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Ge­meinden sorgen müssen und de­ren Arbeitsplätze in Zeiten an­gespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaft­lich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zuge­nommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Her­aus­forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staats­sekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirt­schaft > Länder­informationen > Asien/Ozeanien > Thai­land, <http://www.seco.admin.ch>, Stand: Januar 2011, be­sucht im März 2011).

E. 7.4 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Auswanderung erfahrungs­gemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Bezie­hungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. An­gesichts der restrik­tiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtli­che Bestimmungen umgangen, in­dem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder fakti­sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Er­fahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu be­rücksichtigen.

E. 7.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten all­ge­mei­nen Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämt­liche Ge­sichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge­such­stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine be­sondere be­rufli­che, gesellschaftliche oder familiäre Verantwor­tung, kann dieser Um­stand durchaus die Prognose für eine anstands­lose Wiederaus­reise begüns­tigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be­sonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko für ein aus­länder­rechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewil­ligter Ein­reise zu ei­nem Be­suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer­den.

E. 8.1 Die aus einer der Nordostprovinzen Thailands stammende Gesuchstelle­rin ist 31-jährig und unverheiratet. Zu den familiären Verhältnis­sen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Um­feld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vor­handen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehö­rige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückge­bliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu kön­nen. So wies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch explizit darauf hin, die Familie seiner Freundin sei auf deren Ein­künfte angewiesen.

E. 8.2 Auch die Tatsache, dass die Eingeladene - wie sich der eingereich­ten Arbeitsbestätigung vom 6. August 2010 entnehmen lässt - seit August 2010 als Köchin in einem Hotel auf der Touristeninsel Koh Samui ange­stellt ist und einen Monatslohn von 8000 thailändischen Baht (umgerech­net knapp Fr. 245.-) bezieht, lassen kaum auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. Dies um so weniger, als die Gesuchstellerin, un­mittelbar nach Antritt ihrer neuen Arbeitsstelle, einen rund dreimonati­gen Auslandurlaub beziehen wollte. Zudem liegen keine Belege vor, die zu­verlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eingeladene lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in ei­ner vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation, die das Risiko ei­ner nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.

E. 8.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar im Verlaufe des Vi­sumsverfahrens erklärte, er und seine wesentlich jüngere Freundin hätten momentan noch keine Heiratspläne, im gleichen Schreiben jedoch be­tonte, seine Ehefrau sei vor 18 Monaten verstorben und er möchte nicht mehr alleine bleiben (vgl. dessen Eingabe an die Schweizerische Bot­schaft in Bangkok vom 26. August 2010). Von daher bestehen hinsichtlich des Aufenthaltszwecks un­bestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsi­cherheiten. Hierbei geht es keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch Einreisebestim­mungen zu erschweren oder zu verhindern. Wenn aber ein Visum für einen be­fristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, des­sen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für Hei­ratsvorbereitun­gen benutzt wird, dann liegt es auf der Hand, dass zumin­dest op­tionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande angestrebt wird, was nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts ent­spricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss richten sich derweil nach ei­genen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6726/2010 vom 18. Januar 2011 E. 9.2.).

E. 9.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtig­keit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu än­dern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr sei­ner Freundin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm eingegan­genen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Ri­siko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Be­suchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In die­sem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin erst seit Juni 2010, von seinem Ferienaufenthalt in Thailand her, kennt. Bei die­ser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte an­bringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Gesuchstellerin betref­fend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu kön­nen.

E. 9.2 Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin mittels des vorgesehenen Aufenthalts hierzulande besser ken­nen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen, hat dem­nach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber der Schweizervertre­tung in Bangkok seine Absicht bekundet hat, immer wieder nach Thailand zu reisen. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichts­punkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin­stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem am 5. November 2010 geleisteten Kostenvor­schuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7536/2010 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf P._______. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende P._______ (geb. 1979, nach­fol­gend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 20. September 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen­visum für die Dauer von 78 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Bern wohnhaften Schweizerbürger F._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 27. September 2010 wies die Schweizerische Bot­schaft in Bangkok den Visumsantrag ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dagegen erhob der Gastgeber am 28. September 2010 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. C. Am 14. Oktober 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im We­sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder­ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen (jung, le­dig, keine Kinder) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Ver­pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Ge­währ für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2010 beantragt der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhe­bung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. In verfahrens­rechtlicher Hinsicht rügt er, er sei vor dem Einspracheentscheid vom BFM weder kontaktiert worden noch habe er zu dieser Angelegenheit Stellung nehmen können. In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer im We­sentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederaus­reise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, habe diese doch eine Familie, welche sie finanziell unterstüt­zen müsse. Er (der Beschwerdeführer) und seine Freundin möch­ten sich gerne näher kennen lernen. Wegen seiner Verpflichtungen sei es ihm nicht möglich, (wieder) nach Thailand zu reisen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2010 spricht sich die Vorin­stanz unter Hinweis auf die im Einspracheentscheid bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Januar 2011 wurde dem Be­schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin­stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).

3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verlet­zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er vor dem vorinstanzli­chen Entscheid nie kontaktiert worden sei und zu dieser Angelegenheit nie habe Stellung nehmen können. Aus den Akten ergibt sich demgegenüber, dass sich der Beschwerdefüh­rer bereits mit seinem an die Schweizerische Botschaft in Bangkok gerichte­ten Einladungsschreiben vom 26. August 2010 in das Visumsverfah­ren einbringen und seinen Standpunkt darlegen konnte. Ge­gen den negativen Visumsentscheid der Schweizervertretung wiederum er­hob er am 28. September 2010 bei der Vorinstanz form- und fristge­recht Einsprache. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der verfassungsmäs­sige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben be­schlägt. Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgän­gige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Wür­digung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde ge­denke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht vorausseh­baren Rechtsgrund abzustützen, was in casu zu verneinen ist (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, N 19 f. zu Art. 30). Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5. Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG). 6. 6.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 6.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­rei­chende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über ei­nen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Vi­sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Aus­nahmefäl­len ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer­den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglich­keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visa­kodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6.4. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) unterliegt die Gesuch­stellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht. 7. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen. 7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön­nen sich aus der allgemeinen Situation im Her­kunftsland der Besu­che­rin oder des Besuchers ergeben. Einreise­gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli­tisch oder wirtschaft­lich ver­gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in sol­chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Einklang steht. 7.3. In Thailand sind - vorab in den ländlichen Gebieten des Nord­ostens, aus denen die Gesuchstellerin stammt - breite Bevölkerungs­schichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebens­bedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landes­weiten Ver­gleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. Thailand Human Develop­ment Report 2007 auf der Website des United Nations Development Pro­gramme (UNDP), Human Development Reports Reports National Re­ports Thailand, http://www.undp.org>, besucht im März 2011). Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebens-chan­cen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Ge­meinden sorgen müssen und de­ren Arbeitsplätze in Zeiten an­gespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaft­lich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zuge­nommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Her­aus­forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staats­sekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirt­schaft > Länder­informationen > Asien/Ozeanien > Thai­land, , Stand: Januar 2011, be­sucht im März 2011). 7.4. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Auswanderung erfahrungs­gemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Bezie­hungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. An­gesichts der restrik­tiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtli­che Bestimmungen umgangen, in­dem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder fakti­sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Er­fahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu be­rücksichtigen. 7.5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten all­ge­mei­nen Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämt­liche Ge­sichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge­such­stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine be­sondere be­rufli­che, gesellschaftliche oder familiäre Verantwor­tung, kann dieser Um­stand durchaus die Prognose für eine anstands­lose Wiederaus­reise begüns­tigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be­sonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko für ein aus­länder­rechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewil­ligter Ein­reise zu ei­nem Be­suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer­den. 8. 8.1. Die aus einer der Nordostprovinzen Thailands stammende Gesuchstelle­rin ist 31-jährig und unverheiratet. Zu den familiären Verhältnis­sen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Um­feld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vor­handen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehö­rige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückge­bliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu kön­nen. So wies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch explizit darauf hin, die Familie seiner Freundin sei auf deren Ein­künfte angewiesen. 8.2. Auch die Tatsache, dass die Eingeladene - wie sich der eingereich­ten Arbeitsbestätigung vom 6. August 2010 entnehmen lässt - seit August 2010 als Köchin in einem Hotel auf der Touristeninsel Koh Samui ange­stellt ist und einen Monatslohn von 8000 thailändischen Baht (umgerech­net knapp Fr. 245.-) bezieht, lassen kaum auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. Dies um so weniger, als die Gesuchstellerin, un­mittelbar nach Antritt ihrer neuen Arbeitsstelle, einen rund dreimonati­gen Auslandurlaub beziehen wollte. Zudem liegen keine Belege vor, die zu­verlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eingeladene lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in ei­ner vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation, die das Risiko ei­ner nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. 8.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar im Verlaufe des Vi­sumsverfahrens erklärte, er und seine wesentlich jüngere Freundin hätten momentan noch keine Heiratspläne, im gleichen Schreiben jedoch be­tonte, seine Ehefrau sei vor 18 Monaten verstorben und er möchte nicht mehr alleine bleiben (vgl. dessen Eingabe an die Schweizerische Bot­schaft in Bangkok vom 26. August 2010). Von daher bestehen hinsichtlich des Aufenthaltszwecks un­bestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsi­cherheiten. Hierbei geht es keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch Einreisebestim­mungen zu erschweren oder zu verhindern. Wenn aber ein Visum für einen be­fristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, des­sen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für Hei­ratsvorbereitun­gen benutzt wird, dann liegt es auf der Hand, dass zumin­dest op­tionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande angestrebt wird, was nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts ent­spricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss richten sich derweil nach ei­genen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6726/2010 vom 18. Januar 2011 E. 9.2.). 9. 9.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtig­keit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu än­dern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr sei­ner Freundin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm eingegan­genen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Ri­siko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Be­suchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In die­sem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin erst seit Juni 2010, von seinem Ferienaufenthalt in Thailand her, kennt. Bei die­ser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte an­bringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Gesuchstellerin betref­fend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu kön­nen. 9.2. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin mittels des vorgesehenen Aufenthalts hierzulande besser ken­nen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen, hat dem­nach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber der Schweizervertre­tung in Bangkok seine Absicht bekundet hat, immer wieder nach Thailand zu reisen. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichts­punkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

10. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin­stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem am 5. November 2010 geleisteten Kostenvor­schuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: