Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die aus Thailand stammende Z._______ (geb. 1974; im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 27. Mai 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten bei X._______ in B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Bern. Dem Visumantrag lag ein vom 27. Mai 2013 datiertes Einladungsschreiben des Gastgebers bei. B. Mit Formularentscheid vom 29. Mai 2013 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie machte geltend, der Zweck der Reise sei nicht plausibel; auch die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 21. Juni 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen an das BFM übermittelt. Auf dessen Ersuchen hin liess die Migrationsbehörde des Kantons Bern einen Fragekatalog an den Beschwerdeführer richten, den dieser umgehend beantwortete und retournierte. D. Mit Verfügung vom 11. September 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region (Nordost-Provinz Maha Sarakham), aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung seien dabei häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen müssten und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse besonders gefährdet seien. Entsprechend habe die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen. Im Falle der Schweiz werde diese Tendenz dort noch begünstigt, wo bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz bestehe. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen Verhältnissen der 39-jährigen Gesuchstellerin nicht. Sie sei geschieden und Mutter von drei Kindern im Alter von 18, 17 und 7 Jahren. Damit habe sie zwar durchaus familiäre Betreuungspflichten, diese seien hingegen angesichts der geplanten langen Auslandabwesenheit und den unterschiedlichen Wohnadressen der Gesuchstellerin und ihrer Kinder zu relativieren. Zudem könne nicht als erstellt gelten, dass Z._______ in vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Sie erfülle damit die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht. E. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2013 beantragt der - inzwischen anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums für seinen Gast mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführ hält mit Replik vom 29. November 2013 an seinen beschwerdeweisen gestellten Anträgen fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. .
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Thailand sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Zu berücksichtigen gilt insbesondere, dass die Gesuchstellerin aus der Provinz Maha Sarakham im Nordosten Thailands stammt. Dieses Gebiet gilt im landesweiten Vergleich als ärmstes von insgesamt sechs Regionen (vgl. http://www.thaiwebsites.com/thailand-GDP.asp, besucht im Dezember 2013). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind in Thailand insbesondere Frauen vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung ganz besonders betroffen. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, http://www.seco.admin.ch>, Stand: November 2013, besucht im Dezember 2013). Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten, Freunden oder eines Lebenspartners bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. 6.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. Diese Vorgehensweise - die Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände - dient gerade der Verhinderung einer pauschalen Beurteilung, welche ergäbe, dass sämtlichen Personen, die aus wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen stammen, der Wille zur Emigration unterstellt würde (vgl. Beschwerde vom 11. Oktober 2013, S. 6). 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 39-jährige, geschiedene Mutter dreier Kinder. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, ihre zwei Söhne seien in Bangkok wohnhaft und bereits berufstätig. Die 7-jährige Tochter lebe bei ihren Grosseltern. Entgegen der Meinung der Vorinstanz bestünde hingegen eine enge familiäre Beziehung. Für die Gesuchstellerin sei es denn auch unmöglich, in die Schweiz zu emigrieren, zumal in Thailand keine obligatorische Altersvorsorge bestehe und die Kinder sich um ihre Eltern kümmern und sie unterstützen müssten. Die Gesuchstellerin komme diesen Pflichten in regelmässigen Abständen nach. Längerfristig beabsichtige sie auch die Aufnahme ihrer Tochter. Es sei für sie zudem unvorstellbar, ihrem Kind eine schulische Ausbildung ausserhalb Thailand zukommen zu lassen, zumal sie darauf Wert lege, dass bei ihrer Tochter die thailändische Kultur, die Sprache und das buddhistische Wertesystem nicht verloren gehe. Sie pflege zudem einen sehr engen und telefonischen Kontakt zu ihren Söhnen. Obwohl die Gesuchstellerin Mutter dreier Kinder ist, kann vorliegend - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - nicht auf eine starke familiäre Einbindung ihrerseits geschlossen werden. Ihre beiden Söhne leben nicht mehr im gleichen Haushalt wie sie und sind durch ihre Berufstätigkeit finanziell unabhängig. Der enge und telefonische Kontakt mit ihnen kann ohne weiteres auch aus dem Ausland erfolgen. Ebenso ist die 7-jährige Tochter nicht auf die persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen, lebt diese doch bei ihren Grosseltern und kann folglich dort auch die Schule besuchen, zumal die Gesuchstellerin auf den Besuch einer thailändischen Schule Wert legt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die in der Beschwerde beschriebenen Pflichten der Gesuchstellerin, sich um die Eltern zu kümmern und sie zu unterstützen, rein finanzieller Natur sind. Jene sind jedoch gerade nicht geeignet, von einer Emigration ins Ausland abzuhalten. Im Gegenteil, ist damit doch oft die Hoffnung verbunden, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland sogar noch effizienter unterstützen zu können. Es sind somit in casu keine persönlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin daran hindern könnten, ins Ausland zu emigrieren. Daran kann auch der lediglich pauschal vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers nichts ändern, die Gesuchstellerin beabsichtige, die längerfristige Aufnahme ihrer Tochter (vgl. Beschwerde vom 11. Oktober 2013, S. 5, Replik vom 29. November 2013, S. 3). 7.2 Der Beschwerdeführer macht in wirtschaftlicher Hinsicht geltend, sein Gast sei in Thailand in einem Restaurant im Service angestellt. Damit verdiene die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt. Aus dem Umstand, dass sie drei Monate von ihrer Arbeit fernbliebe, könne hingegen nichts abgeleitet werden. Im Gegenteil, spreche doch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihrer Angestellten einen längeren Urlaub gestatte, von der Ernsthaftigkeit des Arbeitsvertrags. Die Gesuchstellerin werde von ihrer Arbeitgeberin sehr geschätzt und es sei nicht die Rede von der Auflösung des Arbeitsvertrags, nur weil sie Ferien in der Schweiz verbringe. Ein illegaler Weiteraufenthalt in der Schweiz würde für die Gesuchstellerin bedeuten, dass sie ihre Arbeitsstelle in Thailand verlieren würde. Sie würde somit ihre gesamte Existenz aufs Spiel setzen, da sie ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz keine Arbeit finden würde. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass in den Akten keine Dokumente bezüglich Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses vorzufinden sind. Angaben bezüglich Einkommen fehlen gänzlich. So wurden weder ein Arbeitsvertrag noch eine Bestätigung der Arbeitgeberin eingereicht. Replikweise wird geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis basiere nicht auf einem schriftlichen Vertrag. Das Arbeitspensum schwanke saisonal und das Salär sei dementsprechend nicht regelmässig gleich hoch. Es könne dem Beschwerdeführer bzw. der Gesuchstellerin nicht zugemutet werden, unverhältnismässige Aufwände zu unternehmen, um Unterlagen einzureichen, die nicht existierten und nachträglich lediglich unter erschwerten Bedingungen beschafft werden könnten. Nicht nachvollziehbar ist aber in diesem Zusammenhang, wieso (zumindest) eine Arbeitsbestätigung bei der Arbeitgeberin sowie konkrete Angaben über das Einkommen (z.B. Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben, Bankbelege usw.) nur unter erschwerten Bedingungen erhältlich gemacht werden können. Von einem unverhältnismässigen Aufwand zur Beschaffung dieser Unterlagen kann denn auch keine Rede sein (zur Mitwirkungspflicht im Allgemeinen siehe Art. 13 VwVG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 7.3). Dies spricht gerade nicht für die Ernsthaftigkeit des angeblichen Arbeitsverhältnisses. Kommt hinzu, dass im Visumantrag vom 27. Mai 2013 die Gesuchstellerin lediglich ausführte, sie sei angestellt (Frage 19 ["derzeitige berufliche Tätigkeit"]), eine Anschrift des Arbeitsgebers hingegen nicht genannt wurde (vgl. Visumantrag Frage 20 ["Anschrift und Telefonnummer des Arbeitsgebers"]). Auch aus den weiteren Akten geht der Name und die Adresse des Arbeitsgebers nicht hervor. Lediglich sehr pauschal wird darauf verwiesen, dass die Gesuchstellerin in einem Restaurant arbeite (vgl. Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2013; Fragebogen der Einwohnergemeinde B._______). Hinzuweisen gilt es auch auf den Umstand, dass die Schweizerische Vertretung in Bangkok in einer schriftlichen Stellungnahme an das BFM vom 15. Juli 2013 ausführte, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Vor diesem Hintergrund ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausgegangen ist, die Gesuchstellerin lebe zumindest in wirtschaftlich nicht vorteilhaften Verhältnissen. Auf dieser Grundlage kann die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden. 7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
E. 8 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen als Gastgeber erfüllt, seine finanziellen Verhältnisse bis ins Detail dargelegt hat und auch wiederholt für die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes gebürgt hat. Es wird denn auch nicht die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann, wie dies in casu geschehen ist (vgl. Unterhaltsgarantie vom 2. September 2013), lediglich für gewisse finanzielle Risiken (Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Arzt, Spital, Rückreise usw.) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Selbst das Vorbringen, es sei ein gemeinsamer Rückflug des Gastgebers und der Gesuchstellerin nach Thailand geplant, ist dafür nicht geeignet (siehe Beschwerde vom 11. Oktober 2013, S. 5f).
E. 9 Beschwerdeweise wird ferner geltend gemacht, dem Paar sei hoch anzurechnen, dass es nicht direkt heiraten wolle und stattdessen die Gesuchstellerin als Touristin in die Schweiz einreisen möchte. Dieses Vorbringen kann jedoch vorliegend nicht berücksichtigt werden, richten sich doch Einreisegesuche zwecks Eheabschluss nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6726/2010 vom 18. Januar 2011 E. 9.2). Vorliegend wurde ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden.
E. 10 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) werden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.
E. 11 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5759/2013 Urteil vom 3. Januar 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Jörg Roth, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende Z._______ (geb. 1974; im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 27. Mai 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten bei X._______ in B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Bern. Dem Visumantrag lag ein vom 27. Mai 2013 datiertes Einladungsschreiben des Gastgebers bei. B. Mit Formularentscheid vom 29. Mai 2013 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie machte geltend, der Zweck der Reise sei nicht plausibel; auch die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 21. Juni 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen an das BFM übermittelt. Auf dessen Ersuchen hin liess die Migrationsbehörde des Kantons Bern einen Fragekatalog an den Beschwerdeführer richten, den dieser umgehend beantwortete und retournierte. D. Mit Verfügung vom 11. September 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region (Nordost-Provinz Maha Sarakham), aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung seien dabei häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen müssten und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse besonders gefährdet seien. Entsprechend habe die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen. Im Falle der Schweiz werde diese Tendenz dort noch begünstigt, wo bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz bestehe. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen Verhältnissen der 39-jährigen Gesuchstellerin nicht. Sie sei geschieden und Mutter von drei Kindern im Alter von 18, 17 und 7 Jahren. Damit habe sie zwar durchaus familiäre Betreuungspflichten, diese seien hingegen angesichts der geplanten langen Auslandabwesenheit und den unterschiedlichen Wohnadressen der Gesuchstellerin und ihrer Kinder zu relativieren. Zudem könne nicht als erstellt gelten, dass Z._______ in vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Sie erfülle damit die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht. E. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2013 beantragt der - inzwischen anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums für seinen Gast mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführ hält mit Replik vom 29. November 2013 an seinen beschwerdeweisen gestellten Anträgen fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. . Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Thailand sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Zu berücksichtigen gilt insbesondere, dass die Gesuchstellerin aus der Provinz Maha Sarakham im Nordosten Thailands stammt. Dieses Gebiet gilt im landesweiten Vergleich als ärmstes von insgesamt sechs Regionen (vgl. http://www.thaiwebsites.com/thailand-GDP.asp, besucht im Dezember 2013). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind in Thailand insbesondere Frauen vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung ganz besonders betroffen. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, http://www.seco.admin.ch>, Stand: November 2013, besucht im Dezember 2013). Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten, Freunden oder eines Lebenspartners bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. 6.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. Diese Vorgehensweise - die Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände - dient gerade der Verhinderung einer pauschalen Beurteilung, welche ergäbe, dass sämtlichen Personen, die aus wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen stammen, der Wille zur Emigration unterstellt würde (vgl. Beschwerde vom 11. Oktober 2013, S. 6). 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 39-jährige, geschiedene Mutter dreier Kinder. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, ihre zwei Söhne seien in Bangkok wohnhaft und bereits berufstätig. Die 7-jährige Tochter lebe bei ihren Grosseltern. Entgegen der Meinung der Vorinstanz bestünde hingegen eine enge familiäre Beziehung. Für die Gesuchstellerin sei es denn auch unmöglich, in die Schweiz zu emigrieren, zumal in Thailand keine obligatorische Altersvorsorge bestehe und die Kinder sich um ihre Eltern kümmern und sie unterstützen müssten. Die Gesuchstellerin komme diesen Pflichten in regelmässigen Abständen nach. Längerfristig beabsichtige sie auch die Aufnahme ihrer Tochter. Es sei für sie zudem unvorstellbar, ihrem Kind eine schulische Ausbildung ausserhalb Thailand zukommen zu lassen, zumal sie darauf Wert lege, dass bei ihrer Tochter die thailändische Kultur, die Sprache und das buddhistische Wertesystem nicht verloren gehe. Sie pflege zudem einen sehr engen und telefonischen Kontakt zu ihren Söhnen. Obwohl die Gesuchstellerin Mutter dreier Kinder ist, kann vorliegend - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - nicht auf eine starke familiäre Einbindung ihrerseits geschlossen werden. Ihre beiden Söhne leben nicht mehr im gleichen Haushalt wie sie und sind durch ihre Berufstätigkeit finanziell unabhängig. Der enge und telefonische Kontakt mit ihnen kann ohne weiteres auch aus dem Ausland erfolgen. Ebenso ist die 7-jährige Tochter nicht auf die persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen, lebt diese doch bei ihren Grosseltern und kann folglich dort auch die Schule besuchen, zumal die Gesuchstellerin auf den Besuch einer thailändischen Schule Wert legt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die in der Beschwerde beschriebenen Pflichten der Gesuchstellerin, sich um die Eltern zu kümmern und sie zu unterstützen, rein finanzieller Natur sind. Jene sind jedoch gerade nicht geeignet, von einer Emigration ins Ausland abzuhalten. Im Gegenteil, ist damit doch oft die Hoffnung verbunden, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland sogar noch effizienter unterstützen zu können. Es sind somit in casu keine persönlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin daran hindern könnten, ins Ausland zu emigrieren. Daran kann auch der lediglich pauschal vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers nichts ändern, die Gesuchstellerin beabsichtige, die längerfristige Aufnahme ihrer Tochter (vgl. Beschwerde vom 11. Oktober 2013, S. 5, Replik vom 29. November 2013, S. 3). 7.2 Der Beschwerdeführer macht in wirtschaftlicher Hinsicht geltend, sein Gast sei in Thailand in einem Restaurant im Service angestellt. Damit verdiene die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt. Aus dem Umstand, dass sie drei Monate von ihrer Arbeit fernbliebe, könne hingegen nichts abgeleitet werden. Im Gegenteil, spreche doch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihrer Angestellten einen längeren Urlaub gestatte, von der Ernsthaftigkeit des Arbeitsvertrags. Die Gesuchstellerin werde von ihrer Arbeitgeberin sehr geschätzt und es sei nicht die Rede von der Auflösung des Arbeitsvertrags, nur weil sie Ferien in der Schweiz verbringe. Ein illegaler Weiteraufenthalt in der Schweiz würde für die Gesuchstellerin bedeuten, dass sie ihre Arbeitsstelle in Thailand verlieren würde. Sie würde somit ihre gesamte Existenz aufs Spiel setzen, da sie ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz keine Arbeit finden würde. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass in den Akten keine Dokumente bezüglich Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses vorzufinden sind. Angaben bezüglich Einkommen fehlen gänzlich. So wurden weder ein Arbeitsvertrag noch eine Bestätigung der Arbeitgeberin eingereicht. Replikweise wird geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis basiere nicht auf einem schriftlichen Vertrag. Das Arbeitspensum schwanke saisonal und das Salär sei dementsprechend nicht regelmässig gleich hoch. Es könne dem Beschwerdeführer bzw. der Gesuchstellerin nicht zugemutet werden, unverhältnismässige Aufwände zu unternehmen, um Unterlagen einzureichen, die nicht existierten und nachträglich lediglich unter erschwerten Bedingungen beschafft werden könnten. Nicht nachvollziehbar ist aber in diesem Zusammenhang, wieso (zumindest) eine Arbeitsbestätigung bei der Arbeitgeberin sowie konkrete Angaben über das Einkommen (z.B. Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben, Bankbelege usw.) nur unter erschwerten Bedingungen erhältlich gemacht werden können. Von einem unverhältnismässigen Aufwand zur Beschaffung dieser Unterlagen kann denn auch keine Rede sein (zur Mitwirkungspflicht im Allgemeinen siehe Art. 13 VwVG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 7.3). Dies spricht gerade nicht für die Ernsthaftigkeit des angeblichen Arbeitsverhältnisses. Kommt hinzu, dass im Visumantrag vom 27. Mai 2013 die Gesuchstellerin lediglich ausführte, sie sei angestellt (Frage 19 ["derzeitige berufliche Tätigkeit"]), eine Anschrift des Arbeitsgebers hingegen nicht genannt wurde (vgl. Visumantrag Frage 20 ["Anschrift und Telefonnummer des Arbeitsgebers"]). Auch aus den weiteren Akten geht der Name und die Adresse des Arbeitsgebers nicht hervor. Lediglich sehr pauschal wird darauf verwiesen, dass die Gesuchstellerin in einem Restaurant arbeite (vgl. Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2013; Fragebogen der Einwohnergemeinde B._______). Hinzuweisen gilt es auch auf den Umstand, dass die Schweizerische Vertretung in Bangkok in einer schriftlichen Stellungnahme an das BFM vom 15. Juli 2013 ausführte, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Vor diesem Hintergrund ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausgegangen ist, die Gesuchstellerin lebe zumindest in wirtschaftlich nicht vorteilhaften Verhältnissen. Auf dieser Grundlage kann die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden. 7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
8. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen als Gastgeber erfüllt, seine finanziellen Verhältnisse bis ins Detail dargelegt hat und auch wiederholt für die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes gebürgt hat. Es wird denn auch nicht die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann, wie dies in casu geschehen ist (vgl. Unterhaltsgarantie vom 2. September 2013), lediglich für gewisse finanzielle Risiken (Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Arzt, Spital, Rückreise usw.) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Selbst das Vorbringen, es sei ein gemeinsamer Rückflug des Gastgebers und der Gesuchstellerin nach Thailand geplant, ist dafür nicht geeignet (siehe Beschwerde vom 11. Oktober 2013, S. 5f).
9. Beschwerdeweise wird ferner geltend gemacht, dem Paar sei hoch anzurechnen, dass es nicht direkt heiraten wolle und stattdessen die Gesuchstellerin als Touristin in die Schweiz einreisen möchte. Dieses Vorbringen kann jedoch vorliegend nicht berücksichtigt werden, richten sich doch Einreisegesuche zwecks Eheabschluss nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6726/2010 vom 18. Januar 2011 E. 9.2). Vorliegend wurde ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden.
10. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) werden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.
11. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: