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C-3710/2010

C-3710/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-07 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 20. Februar 2010 beantragte der aus der Dominikanischen Republik stammende, 1974 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, die im Kanton Zürich niedergelassene italienische Staatsangehörige L._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Gesuchsteller eine Freundin besuchen möchte. Jener sei jung, ledig, verfüge über ein niedriges Monatseinkommen von umgerechnet rund Fr. 590.- und sei noch nie gereist. Bereits im Jahre 2008 sei ein Einreisebegehren des Gesuchstellers - zum Besuch einer andern Person in der Schweiz - formlos abgewiesen worden. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Dem Gesuchsteller (unverheiratet, kinderlos, bescheidenes Erwerbseinkommen) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2010 lassen die Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums beantragen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe nicht nur sämtliche, vom kantonalen Migrationsamt einverlangten Unterlagen ordnungsgemäss eingereicht, sondern auch die Verpflichtung betreffend Lebensunterhalt und anstandsloser, fristgerechter Wiederausreise des Beschwerdeführers abgegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wunschlos glücklich und habe keinerlei Anlass, dieses zu verlassen. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. E. In ihrer Replik vom 24. Juni 2010 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bezeichnen es als willkürlich, wenn die Vorinstanz zuerst ein lange dauerndes Einladungs- und Bewilligungsprozedere durchführe, um schliesslich - mit nicht belegter Behauptung, wonach der Gesuchsteller nicht mehr rechtzeitig ausreisen werde - das Einreisebegehren dennoch abzuweisen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Nebst dem Beschwerdeführer als Verfügungsbetroffenem ist auch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 4.1 Zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Büger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates, gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1]).

E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Namentlich haben Drittstaatsangehörige zu belegen, dass sie das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [EG-Visakodex; ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1], Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Ausführliche Regelungen zum Einreiseerfordernis der ausreichenden fiananziellen Mittel finden sich in Art. 5 Abs. 3 SGK sowie in Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 - 11 VEV. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).

E. 5 In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7), abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 (Visumsbefreiung von Serbien, Montenegro und Mazedonien; ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1-3) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Dominikanische Republik ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Beschwerdeführer der Visumspflicht unterliegt.

E. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Der Beschwerdeführer stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16% (Stand 2008) nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil - im Jahr 2008 waren es 6,8% - zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Februar 2010; Webseite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data Profile, beide Seiten besucht im Oktober 2010). Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Republik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeitsfähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordamerika und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits besteht.

E. 6.3 Der Rechtsvertreter wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, nicht rechtskonform gehandelt zu haben, indem sie die Beschwerdeführer nicht von Anfang an darauf hingewiesen habe, dass Einreisegesuche von "gewöhnlichen" Bürgern aus der Dominikanischen Republik oder aus Afrika generell nicht bewilligt würden, und nur Professoren, Wissenschaftler, Führungspersonen aus der Wirtschaft- und Bankenwelt, Fussballer oder Künstler die Schweiz als Gäste vorübergehend besuchen dürften. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für "gewöhnliche" Bürgerinnen und Bürger, die aus den erwähnten Regionen stammen, durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 7.1 Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer ist 36-jährig und unverheiratet. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, die (nicht näher bezeichneten) Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten in der Dominikanischen Republik. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Beschwerdeführers seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 7.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Gemäss einer schon im Gesuchsverfahren zu den Akten gegebenen Arbeitsbestätigung vom 22. Februar 2010 soll der Beschwerdeführer seit dem 10. November 2008 als Autoverkäufer und Geschäftsführer der Firma "X._______" in Y._______ tätig sein und dabei monatlich 20'000 dominikanische Pesos verdienen (umgerechnet ca. Fr. 530.-). Die mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraute schweizerische Vertretung in Santo Domingo spricht denn auch von einem (auch für dominikanische Verhältnisse) höchst bescheidenen Einkommen. Dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, wird auf Beschwerdeebene zwar (implizit) behauptet, jedoch in keiner Weise belegt, und erscheint angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik als wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.

E. 7.3 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von den Beschwerdeführern angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat des Beschwerdeführers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungs-gemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Der Beschwerdeführer hatte allen Anlass, seine beruflichen und familiären Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Das BFM stützte seinen anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente und Auskünfte ab, wobei jenem alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen.

E. 8.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin als Gastgeberin verlangten Erklärungen und Garantien nichts zu ändern. Diese stellen zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Visumerteilung dar. Bei fehlenden finanziellen Garantien wäre allerdings das Einreisebegehren allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine Überprüfung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens weder als willkürlich noch als überflüssig erweist. Zu betonen gilt es jedoch, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin nicht in Zweifel gezogen wird. In diesem Sinne kann auch ihre Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeberin kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Bezie-hung vorderhand anderweitig zu pflegen.

E. 9 Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juni 2010 geleisteten Kosten-vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3710/2010 {T 0/2} Urteil vom 7. Oktober 2010 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. L._______,

2. B._______, beide vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Am 20. Februar 2010 beantragte der aus der Dominikanischen Republik stammende, 1974 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, die im Kanton Zürich niedergelassene italienische Staatsangehörige L._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Gesuchsteller eine Freundin besuchen möchte. Jener sei jung, ledig, verfüge über ein niedriges Monatseinkommen von umgerechnet rund Fr. 590.- und sei noch nie gereist. Bereits im Jahre 2008 sei ein Einreisebegehren des Gesuchstellers - zum Besuch einer andern Person in der Schweiz - formlos abgewiesen worden. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Dem Gesuchsteller (unverheiratet, kinderlos, bescheidenes Erwerbseinkommen) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2010 lassen die Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums beantragen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe nicht nur sämtliche, vom kantonalen Migrationsamt einverlangten Unterlagen ordnungsgemäss eingereicht, sondern auch die Verpflichtung betreffend Lebensunterhalt und anstandsloser, fristgerechter Wiederausreise des Beschwerdeführers abgegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wunschlos glücklich und habe keinerlei Anlass, dieses zu verlassen. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. E. In ihrer Replik vom 24. Juni 2010 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bezeichnen es als willkürlich, wenn die Vorinstanz zuerst ein lange dauerndes Einladungs- und Bewilligungsprozedere durchführe, um schliesslich - mit nicht belegter Behauptung, wonach der Gesuchsteller nicht mehr rechtzeitig ausreisen werde - das Einreisebegehren dennoch abzuweisen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Nebst dem Beschwerdeführer als Verfügungsbetroffenem ist auch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Büger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates, gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Namentlich haben Drittstaatsangehörige zu belegen, dass sie das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [EG-Visakodex; ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1], Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Ausführliche Regelungen zum Einreiseerfordernis der ausreichenden fiananziellen Mittel finden sich in Art. 5 Abs. 3 SGK sowie in Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 - 11 VEV. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7), abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 (Visumsbefreiung von Serbien, Montenegro und Mazedonien; ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1-3) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Dominikanische Republik ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Beschwerdeführer der Visumspflicht unterliegt. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Der Beschwerdeführer stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16% (Stand 2008) nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil - im Jahr 2008 waren es 6,8% - zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Februar 2010; Webseite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data Profile, beide Seiten besucht im Oktober 2010). Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Republik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeitsfähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordamerika und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits besteht. 6.3 Der Rechtsvertreter wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, nicht rechtskonform gehandelt zu haben, indem sie die Beschwerdeführer nicht von Anfang an darauf hingewiesen habe, dass Einreisegesuche von "gewöhnlichen" Bürgern aus der Dominikanischen Republik oder aus Afrika generell nicht bewilligt würden, und nur Professoren, Wissenschaftler, Führungspersonen aus der Wirtschaft- und Bankenwelt, Fussballer oder Künstler die Schweiz als Gäste vorübergehend besuchen dürften. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für "gewöhnliche" Bürgerinnen und Bürger, die aus den erwähnten Regionen stammen, durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer ist 36-jährig und unverheiratet. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, die (nicht näher bezeichneten) Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten in der Dominikanischen Republik. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Beschwerdeführers seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 7.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Gemäss einer schon im Gesuchsverfahren zu den Akten gegebenen Arbeitsbestätigung vom 22. Februar 2010 soll der Beschwerdeführer seit dem 10. November 2008 als Autoverkäufer und Geschäftsführer der Firma "X._______" in Y._______ tätig sein und dabei monatlich 20'000 dominikanische Pesos verdienen (umgerechnet ca. Fr. 530.-). Die mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraute schweizerische Vertretung in Santo Domingo spricht denn auch von einem (auch für dominikanische Verhältnisse) höchst bescheidenen Einkommen. Dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, wird auf Beschwerdeebene zwar (implizit) behauptet, jedoch in keiner Weise belegt, und erscheint angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik als wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 7.3 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von den Beschwerdeführern angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat des Beschwerdeführers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungs-gemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Der Beschwerdeführer hatte allen Anlass, seine beruflichen und familiären Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Das BFM stützte seinen anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente und Auskünfte ab, wobei jenem alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen. 8. 8.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin als Gastgeberin verlangten Erklärungen und Garantien nichts zu ändern. Diese stellen zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Visumerteilung dar. Bei fehlenden finanziellen Garantien wäre allerdings das Einreisebegehren allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine Überprüfung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens weder als willkürlich noch als überflüssig erweist. Zu betonen gilt es jedoch, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin nicht in Zweifel gezogen wird. In diesem Sinne kann auch ihre Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeberin kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Bezie-hung vorderhand anderweitig zu pflegen. 9. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juni 2010 geleisteten Kosten-vorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: