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C-6259/2009

C-6259/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-29 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 15. Mai 2009 beantragte Z._______ (Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, geboren 1986; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizer Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von drei Wochen bei den Beschwerdeführern. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch mit der Empfehlung, es abzuweisen, zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Informationen eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2009 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2009 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des beantragten Einreisevisums. Sie machen geltend, sie möchten ihrem Neffen fünf Wochen Ferien in der Schweiz ermöglichen. Sie garantierten für seine fristgerechte Heimreise nach dem Besuchsaufenthalt und seien gerne bereit, eine Kaution zu hinterlegen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung 25. November 2009 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Davon machten sie keinen Gebrauch.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hinweisen).

E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.

E. 7 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.3 Die Dominikanische Republik gilt heute, nach grossen Schwierigkeiten in den ersten Jahren des neuen Jahrhunderts, aufgrund ihres wirtschaftlichen Erfolges als Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16 % (Stand 2008) und auch an der erheblichen Armutsrate (2007: 48,5 %) nichts geändert hat. Zudem hat sich die Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern einen beachtlichen Teil (2009: 6,5 %) zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quellen: Deutschen Auswärtiges Amtes, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: September 2010; Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data sowie Country Data Profile. Beide Seiten besucht im November 2010). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist - vor allem bei der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 7.4 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verhalten, als hoch eingeschätzt werden.

E. 7.5 Der Gesuchsteller ist 24 Jahre alt und ledig. Aus den Auskünften, welche die Beschwerdeführer der kantonalen Migrationsbehörde gegenüber gegeben haben, geht hervor, dass er mit der Mutter der Beschwerdeführerin zusammenlebt und als Verkäufer im Lebensmittelbereich tätig ist. Die Schweizer Vertretung teilte der Vorinstanz mit, er erziele nur ein bescheidenes Einkommen (umgerechnet etwa Fr. 350.- pro Monat). Diese spärlichen Informationen lassen keine Verpflichtungen erkennen, die den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Dies gilt auch für seine wirtschaftliche Situation, erzielt er doch ein auch für dominikanische Verhältnisse sehr niedriges Einkommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 7.2) und könnte deshalb versucht sein, sich in der Schweiz oder in einem anderen Land Europas niederzulassen, um eine wirtschaftlich bessere Existenz aufzubauen. Auch die persönliche Situation des Gesuchstellers ist demnach nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik negativ ausgefallene Prognose positiv zu beeinflussen.

E. 7.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesi-cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die von den Beschwerdeführern abgegebenen Zusicherungen, der Gesuchsteller werde in sein Heimatland zurückreisen, nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch nicht durchsetzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Was das Angebot der Beschwerdeführer anbelangt, eine Kaution zu hinterlegen, so fehlt es dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Finanzielle Mittel in Form von Verpflichtungserklärung, Kaution oder anderen Sicherheiten dienen nicht zur Absicherung der Wiederausreise an sich, sondern zur Deckung allfälliger Aufenthalts-, Betreuungs- oder Rückreisekosten (vgl. Art. 6 Abs. 3 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6259/2009 {T 0/2} Urteil vom 29. November 2010 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A. und B. X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Z._______. Sachverhalt: A. Am 15. Mai 2009 beantragte Z._______ (Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, geboren 1986; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizer Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von drei Wochen bei den Beschwerdeführern. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch mit der Empfehlung, es abzuweisen, zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Informationen eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2009 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2009 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des beantragten Einreisevisums. Sie machen geltend, sie möchten ihrem Neffen fünf Wochen Ferien in der Schweiz ermöglichen. Sie garantierten für seine fristgerechte Heimreise nach dem Besuchsaufenthalt und seien gerne bereit, eine Kaution zu hinterlegen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung 25. November 2009 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Davon machten sie keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Dominikanische Republik gilt heute, nach grossen Schwierigkeiten in den ersten Jahren des neuen Jahrhunderts, aufgrund ihres wirtschaftlichen Erfolges als Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16 % (Stand 2008) und auch an der erheblichen Armutsrate (2007: 48,5 %) nichts geändert hat. Zudem hat sich die Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern einen beachtlichen Teil (2009: 6,5 %) zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quellen: Deutschen Auswärtiges Amtes, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: September 2010; Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data sowie Country Data Profile. Beide Seiten besucht im November 2010). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist - vor allem bei der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7.4 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 7.5 Der Gesuchsteller ist 24 Jahre alt und ledig. Aus den Auskünften, welche die Beschwerdeführer der kantonalen Migrationsbehörde gegenüber gegeben haben, geht hervor, dass er mit der Mutter der Beschwerdeführerin zusammenlebt und als Verkäufer im Lebensmittelbereich tätig ist. Die Schweizer Vertretung teilte der Vorinstanz mit, er erziele nur ein bescheidenes Einkommen (umgerechnet etwa Fr. 350.- pro Monat). Diese spärlichen Informationen lassen keine Verpflichtungen erkennen, die den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Dies gilt auch für seine wirtschaftliche Situation, erzielt er doch ein auch für dominikanische Verhältnisse sehr niedriges Einkommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 7.2) und könnte deshalb versucht sein, sich in der Schweiz oder in einem anderen Land Europas niederzulassen, um eine wirtschaftlich bessere Existenz aufzubauen. Auch die persönliche Situation des Gesuchstellers ist demnach nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik negativ ausgefallene Prognose positiv zu beeinflussen. 7.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesi-cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die von den Beschwerdeführern abgegebenen Zusicherungen, der Gesuchsteller werde in sein Heimatland zurückreisen, nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch nicht durchsetzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Was das Angebot der Beschwerdeführer anbelangt, eine Kaution zu hinterlegen, so fehlt es dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Finanzielle Mittel in Form von Verpflichtungserklärung, Kaution oder anderen Sicherheiten dienen nicht zur Absicherung der Wiederausreise an sich, sondern zur Deckung allfälliger Aufenthalts-, Betreuungs- oder Rückreisekosten (vgl. Art. 6 Abs. 3 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer