Einreise
Sachverhalt
A. Am 17. Juni 2009 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende, 1991 geborene T._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten, um bei dieser Gelegenheit auch ihre im Kanton Zürich wohnhafte Mutter S._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu können. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene ihre Mutter in der Schweiz besuchen und anschliessend an einem Sprachkurs in Malta teilnehmen möchte. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen - jung, ledig und in keinem festen Arbeitsverhältnis stehend - oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2010 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Einreisevisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht nur sämtliche, von den Behörden einverlangte Unterlagen ordnungsgemäss eingereicht, sondern ebenso die Verpflichtung betreffend fristgerechter Wiederausreise der Gesuchstellerin abgegeben. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise ihrer Tochter nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, absolviere diese doch in Santo Domingo ein Architekturstudium. Dort befinde sich, nicht zuletzt auch wegen ihrer Schwester und der Familie, ihr Lebensmittelpunkt. Zudem sei sie - als Gastgeberin - bereit, eine finanzielle Sicherstellung zu leisten. Im Weitern betont die Beschwerdeführerin, dass der Hauptzweck der Reise ihrer Tochter dem geplanten Sprachaufenthalt in Malta diene, sei es doch verständlich, dass junge Studentinnen für ihre berufliche Zukunft Sprachkenntnisse erwerben sollten und wollten. Der Eingabe war unter anderem eine die Gesuchstellerin betreffende Studienbescheinigung beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben der Beschwerdeführerin studiere die Eingeladene im ersten Semester Architektur. Erfahrungsgemäss vermöge unter den genannten persönlichen Umständen ein Studium in einem so frühen Stadium nicht derart verpflichtend zu wirken, dass es einem allfälligen Migrationswillen wirksam entgegen stehen würde; deshalb seien auch keine weiteren Belege eingefordert worden. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen bestätigten lediglich die Einschreibung der Gesuchstellerin an der "Universidad Autonoma" von Santo Domingo bzw. die Bezahlung der Semestergebühr. E. In ihrer Replik vom 1. Juni 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bezeichnet die Abweisung des Einreisebegehrens angesichts der aufgezeigten familiären und persönlichen Bindungen ihrer Tochter im Heimatland als willkürlich. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16% (Stand 2008) nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil - im Jahr 2008 waren es 6,8% - zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: September 2010; Webseite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data Profile, beide Seiten besucht im Dezember 2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 6.2). Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Republik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeitsfähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordamerika und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits besteht.
E. 7.3 Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.4 Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 19-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich soll die Eingeladene zusammen mit ihrer Schwester bei der Grossmutter in Santo Domingo leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten allerdings nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
E. 8.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nach, gab sie doch an, Studentin zu sein (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, ihre Tochter studiere Architektur im 1. Semester an der "Universidad Autonoma de Santo Domingo", und reichte auf Beschwerdeebene eine Immatrikulations-Bescheinigung sowie einen Stundenplan zu den Akten. Da die Gesuchstellerin ihr Studium erst vor kurzem aufgenommen hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven sie haben wird. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
E. 8.3 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat der Gesuchstellerin zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken respektive zu einem Sprachaufenthalt in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse - insbesondere in beruflicher und familiärer Hinsicht - möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vorhandenen Visumsakten ab. Hingegen war sie nicht gehalten, die Beteiligten vorgängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1800/2006 vom 26. Juni 2008 E. 4.6 mit Hinweis). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihrer Tochter vor Erlass der Verfügung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, eine Studienbescheinigung nachzureichen, erweist sich somit als unbegründet.
E. 9.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin als Gastgeberin verlangten Erklärungen und Garantien nichts zu ändern. Diese stellen zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Visumerteilung dar. Bei fehlenden finanziellen Garantien wäre allerdings das Einreisebegehren allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine Überprüfung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens weder als willkürlich noch als überflüssig erweist. Zu betonen gilt es jedoch, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin nicht in Zweifel gezogen wird. In diesem Sinne kann auch ihre Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeberin kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise kann insbesondere nicht durch die Leistung einer finanziellen Sicherstellung oder Kaution, welche die Beschwerdeführerin anbietet, ersetzt werden. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, der eingeladenen Tochter ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten, zumal zu Recht nicht geltend gemacht wird, die Wahrnehmung familiärer Kontakte könne in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Eingeladenen in der Schweiz verwirklicht werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihre Tochter sowie die übrigen Verwandten in der Dominikanischen Republik zu besuchen.
E. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, andere junge Frauen im vergleichbaren Alter wie ihre Tochter erhielten von der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo problemlos ein Einreisevisum, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen den nicht namentlich bezeichneten Personen in der Vergangenheit ein Visum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.
E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 23. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1421/2010 Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien S._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug aufT._______. Sachverhalt: A. Am 17. Juni 2009 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende, 1991 geborene T._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten, um bei dieser Gelegenheit auch ihre im Kanton Zürich wohnhafte Mutter S._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu können. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene ihre Mutter in der Schweiz besuchen und anschliessend an einem Sprachkurs in Malta teilnehmen möchte. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen - jung, ledig und in keinem festen Arbeitsverhältnis stehend - oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2010 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Einreisevisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht nur sämtliche, von den Behörden einverlangte Unterlagen ordnungsgemäss eingereicht, sondern ebenso die Verpflichtung betreffend fristgerechter Wiederausreise der Gesuchstellerin abgegeben. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise ihrer Tochter nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, absolviere diese doch in Santo Domingo ein Architekturstudium. Dort befinde sich, nicht zuletzt auch wegen ihrer Schwester und der Familie, ihr Lebensmittelpunkt. Zudem sei sie - als Gastgeberin - bereit, eine finanzielle Sicherstellung zu leisten. Im Weitern betont die Beschwerdeführerin, dass der Hauptzweck der Reise ihrer Tochter dem geplanten Sprachaufenthalt in Malta diene, sei es doch verständlich, dass junge Studentinnen für ihre berufliche Zukunft Sprachkenntnisse erwerben sollten und wollten. Der Eingabe war unter anderem eine die Gesuchstellerin betreffende Studienbescheinigung beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben der Beschwerdeführerin studiere die Eingeladene im ersten Semester Architektur. Erfahrungsgemäss vermöge unter den genannten persönlichen Umständen ein Studium in einem so frühen Stadium nicht derart verpflichtend zu wirken, dass es einem allfälligen Migrationswillen wirksam entgegen stehen würde; deshalb seien auch keine weiteren Belege eingefordert worden. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen bestätigten lediglich die Einschreibung der Gesuchstellerin an der "Universidad Autonoma" von Santo Domingo bzw. die Bezahlung der Semestergebühr. E. In ihrer Replik vom 1. Juni 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bezeichnet die Abweisung des Einreisebegehrens angesichts der aufgezeigten familiären und persönlichen Bindungen ihrer Tochter im Heimatland als willkürlich. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16% (Stand 2008) nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil - im Jahr 2008 waren es 6,8% - zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: September 2010; Webseite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data Profile, beide Seiten besucht im Dezember 2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 6.2). Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Republik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeitsfähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordamerika und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits besteht. 7.3. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.4. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 19-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich soll die Eingeladene zusammen mit ihrer Schwester bei der Grossmutter in Santo Domingo leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten allerdings nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 8.2. Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nach, gab sie doch an, Studentin zu sein (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, ihre Tochter studiere Architektur im 1. Semester an der "Universidad Autonoma de Santo Domingo", und reichte auf Beschwerdeebene eine Immatrikulations-Bescheinigung sowie einen Stundenplan zu den Akten. Da die Gesuchstellerin ihr Studium erst vor kurzem aufgenommen hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven sie haben wird. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 8.3. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat der Gesuchstellerin zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken respektive zu einem Sprachaufenthalt in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse - insbesondere in beruflicher und familiärer Hinsicht - möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vorhandenen Visumsakten ab. Hingegen war sie nicht gehalten, die Beteiligten vorgängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1800/2006 vom 26. Juni 2008 E. 4.6 mit Hinweis). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihrer Tochter vor Erlass der Verfügung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, eine Studienbescheinigung nachzureichen, erweist sich somit als unbegründet. 9. 9.1. Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin als Gastgeberin verlangten Erklärungen und Garantien nichts zu ändern. Diese stellen zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Visumerteilung dar. Bei fehlenden finanziellen Garantien wäre allerdings das Einreisebegehren allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine Überprüfung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens weder als willkürlich noch als überflüssig erweist. Zu betonen gilt es jedoch, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin nicht in Zweifel gezogen wird. In diesem Sinne kann auch ihre Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeberin kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise kann insbesondere nicht durch die Leistung einer finanziellen Sicherstellung oder Kaution, welche die Beschwerdeführerin anbietet, ersetzt werden. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, der eingeladenen Tochter ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten, zumal zu Recht nicht geltend gemacht wird, die Wahrnehmung familiärer Kontakte könne in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Eingeladenen in der Schweiz verwirklicht werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihre Tochter sowie die übrigen Verwandten in der Dominikanischen Republik zu besuchen. 9.2. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, andere junge Frauen im vergleichbaren Alter wie ihre Tochter erhielten von der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo problemlos ein Einreisevisum, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen den nicht namentlich bezeichneten Personen in der Vergangenheit ein Visum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.
10. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 23. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: