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C-1421/2010

C-1421/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-05 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 17. Juni 2009 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende, 1991 geborene T._______ (nach­folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten, um bei dieser Gelegenheit auch ihre im Kanton Zürich wohnhafte Mutter S._______ (nach­folgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) be­suchen zu können. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über­mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene ihre Mutter in der Schweiz besuchen und an­schliessend an einem Sprachkurs in Malta teilnehmen möchte. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gast­geberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter­geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be­suchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhal­tend starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Der Ein­geladenen - jung, ledig und in keinem festen Arbeitsverhältnis stehend - oblägen im Heimat­land weder zwingende berufliche Ver­pflichtungen noch familiäre Ver­antwortlichkeiten, die ge­gebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2010 beantragt die Beschwerde­führerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fügung und die Erteilung des gewünschten Einreisevisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht nur sämtliche, von den Behörden einverlangte Unterlagen ordnungsgemäss eingereicht, sondern ebenso die Verpflichtung betreffend fristgerechter Wieder­ausreise der Gesuchstellerin abgegeben. Die Vorinstanz gehe zu Un­recht davon aus, die Wiederausreise ihrer Tochter nach einem Be­suchsaufenthalt wäre nicht gesichert, absolviere diese doch in Santo Domingo ein Architekturstudium. Dort befinde sich, nicht zuletzt auch wegen ihrer Schwester und der Familie, ihr Lebensmittelpunkt. Zudem sei sie - als Gastgeberin - bereit, eine finanzielle Sicherstellung zu leisten. Im Weitern betont die Beschwerdeführerin, dass der Haupt­zweck der Reise ihrer Tochter dem geplanten Sprachaufenthalt in Malta diene, sei es doch verständlich, dass junge Studentinnen für ihre berufliche Zukunft Sprachkenntnisse erwerben sollten und wollten. Der Eingabe war unter anderem eine die Gesuchstellerin betreffende Studienbescheinigung beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2010 spricht sich die Vor­instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab­weisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, gemäss den im vor­instanzlichen Verfahren gemachten Angaben der Beschwerdeführerin studiere die Eingeladene im ersten Semester Architektur. Erfahrungsgemäss vermöge unter den genannten persönlichen Um­ständen ein Studium in einem so frühen Stadium nicht derart ver­pflichtend zu wirken, dass es einem allfälligen Migrationswillen wirk­sam entgegen stehen würde; deshalb seien auch keine weiteren Be­lege eingefordert worden. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen bestätigten lediglich die Ein­schreibung der Gesuchstellerin an der "Universidad Autonoma" von Santo Domingo bzw. die Be­zahlung der Semestergebühr. E. In ihrer Replik vom 1. Juni 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bezeichnet die Abweisung des Einreisebegehrens angesichts der aufgezeigten familiären und persönlichen Bindungen ihrer Tochter im Heimatland als willkürlich. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­sucherin oder des Besuchers ergeben. Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft die­ses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zu­sammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 ver­ursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staats­präsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna - in beein­druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüp­fend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt­schaftswachstum, welches - bei einer verhältnis­mässig niedrigen Infla­tionsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16% (Stand 2008) nichts geän­dert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirt­schaft seit 2007, be­einflusst von der sich abschwächenden Weltwirt­schaft, leicht abge­kühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzah­lungen von im Aus­land lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtli­chen Anteil - im Jahr 2008 waren es 6,8% - zum Bruttoinlandprodukt beitra­gen (Quel­len: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: September 2010; Web­seite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data Profile, beide Seiten be­sucht im Dezember 2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 6.2). Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Repu­blik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeits­fähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordameri­ka und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Ver­wandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits be­steht.

E. 7.3 Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist der Beschwerde­führerin zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus­schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wie­derausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.4 Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver­pflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be­günstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund ent­sprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 19-jährige, un­verheira­tete und kinderlose Frau. Gemäss den Angaben der Be­schwerdefüh­rerin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich soll die Eingeladene zusammen mit ihrer Schwester bei der Gross­mutter in Santo Domingo leben. Irgendwelche Indizien für das Be­stehen eines beson­deren Betreuungsbedarfs, der nur durch die Ge­suchstellerin selbst ab­gedeckt werden könnte, sind aus den Akten allerdings nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon aus­gegangen werden, im persönlichen oder fa­miliären Umfeld der Ein­geladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhän­gigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe An­gehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstüt­zen zu können.

E. 8.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaft­lichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene keiner Er­werbstätigkeit nach, gab sie doch an, Studentin zu sein (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreise­gesuches). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, ihre Tochter studiere Architektur im 1. Semester an der "Universidad Autonoma de Santo Domingo", und reichte auf Beschwerdeebene eine Immatrikulations-Bescheinigung sowie einen Stundenplan zu den Akten. Da die Gesuchstellerin ihr Studium erst vor kurzem aufgenommen hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven sie haben wird. Vor diesem Hintergrund müssen die Vor­bringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlag­gebend bezeichnet werden.

E. 8.3 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige­ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver­nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin an­gerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat der Gesuchstellerin zu; sol­che Tatsachen lassen sich erfahrungsge­mäss von den schweizeri­schen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Auf­wand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Ge­suchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreise­visum zu Besuchszwecken respektive zu einem Sprachaufenthalt in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse - insbesondere in beruflicher und familiärer Hinsicht - möglichst vollständig offenzu­legen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vorhandenen Visumsakten ab. Hingegen war sie nicht gehalten, die Beteiligten vor­gängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrschein­lich erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1800/2006 vom 26. Juni 2008 E. 4.6 mit Hinweis). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihrer Tochter vor Erlass der Verfügung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, eine Studienbescheinigung nachzureichen, er­weist sich somit als un­begründet.

E. 9.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend ge­währleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung ver­dichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzu­lehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin als Gastgeberin verlangten Erklärungen und Garantien nichts zu ändern. Diese stellen zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Visum­erteilung dar. Bei fehlenden finanziellen Garantien wäre allerdings das Einreisebegehren allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine Überprüfung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens weder als willkürlich noch als überflüssig erweist. Zu betonen gilt es jedoch, dass die Integrität der Be­schwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin nicht in Zweifel ge­zogen wird. In diesem Sinne kann auch ihre Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Ri­sikos einer nicht frist­gerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Ein­stellung und die Ab­sichten der Gastgeberin, son­dern in erster Linie das mögliche Ver­halten des Gastes selbst von Be­deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hin­reichend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederaus­reise zu bie­ten. Die Gastgeberin kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunter­haltskosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels recht­licher und faktischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Ge­währ für eine fristgerechte Wiederausreise kann insbesondere nicht durch die Leistung einer finanziellen Sicherstellung oder Kaution, welche die Beschwerdeführerin anbietet, ersetzt werden. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, der eingeladenen Tochter ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten, zumal zu Recht nicht geltend gemacht wird, die Wahrnehmung familiärer Kontakte könne in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Eingeladenen in der Schweiz verwirklicht werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihre Tochter sowie die übrigen Verwandten in der Dominikanischen Republik zu besuchen.

E. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, andere junge Frauen im vergleichbaren Alter wie ihre Tochter erhielten von der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo problemlos ein Ein­reisevisum, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen den nicht namentlich bezeichneten Personen in der Vergangenheit ein Visum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vor­liegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.

E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuch­stellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unter­liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 23. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1421/2010 Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien S._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug aufT._______. Sachverhalt: A. Am 17. Juni 2009 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende, 1991 geborene T._______ (nach­folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten, um bei dieser Gelegenheit auch ihre im Kanton Zürich wohnhafte Mutter S._______ (nach­folgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) be­suchen zu können. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über­mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene ihre Mutter in der Schweiz besuchen und an­schliessend an einem Sprachkurs in Malta teilnehmen möchte. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gast­geberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter­geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be­suchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhal­tend starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Der Ein­geladenen - jung, ledig und in keinem festen Arbeitsverhältnis stehend - oblägen im Heimat­land weder zwingende berufliche Ver­pflichtungen noch familiäre Ver­antwortlichkeiten, die ge­gebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2010 beantragt die Beschwerde­führerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fügung und die Erteilung des gewünschten Einreisevisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht nur sämtliche, von den Behörden einverlangte Unterlagen ordnungsgemäss eingereicht, sondern ebenso die Verpflichtung betreffend fristgerechter Wieder­ausreise der Gesuchstellerin abgegeben. Die Vorinstanz gehe zu Un­recht davon aus, die Wiederausreise ihrer Tochter nach einem Be­suchsaufenthalt wäre nicht gesichert, absolviere diese doch in Santo Domingo ein Architekturstudium. Dort befinde sich, nicht zuletzt auch wegen ihrer Schwester und der Familie, ihr Lebensmittelpunkt. Zudem sei sie - als Gastgeberin - bereit, eine finanzielle Sicherstellung zu leisten. Im Weitern betont die Beschwerdeführerin, dass der Haupt­zweck der Reise ihrer Tochter dem geplanten Sprachaufenthalt in Malta diene, sei es doch verständlich, dass junge Studentinnen für ihre berufliche Zukunft Sprachkenntnisse erwerben sollten und wollten. Der Eingabe war unter anderem eine die Gesuchstellerin betreffende Studienbescheinigung beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2010 spricht sich die Vor­instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab­weisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, gemäss den im vor­instanzlichen Verfahren gemachten Angaben der Beschwerdeführerin studiere die Eingeladene im ersten Semester Architektur. Erfahrungsgemäss vermöge unter den genannten persönlichen Um­ständen ein Studium in einem so frühen Stadium nicht derart ver­pflichtend zu wirken, dass es einem allfälligen Migrationswillen wirk­sam entgegen stehen würde; deshalb seien auch keine weiteren Be­lege eingefordert worden. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen bestätigten lediglich die Ein­schreibung der Gesuchstellerin an der "Universidad Autonoma" von Santo Domingo bzw. die Be­zahlung der Semestergebühr. E. In ihrer Replik vom 1. Juni 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bezeichnet die Abweisung des Einreisebegehrens angesichts der aufgezeigten familiären und persönlichen Bindungen ihrer Tochter im Heimatland als willkürlich. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­sucherin oder des Besuchers ergeben. Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft die­ses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zu­sammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 ver­ursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staats­präsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna - in beein­druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüp­fend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt­schaftswachstum, welches - bei einer verhältnis­mässig niedrigen Infla­tionsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16% (Stand 2008) nichts geän­dert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirt­schaft seit 2007, be­einflusst von der sich abschwächenden Weltwirt­schaft, leicht abge­kühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzah­lungen von im Aus­land lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtli­chen Anteil - im Jahr 2008 waren es 6,8% - zum Bruttoinlandprodukt beitra­gen (Quel­len: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: September 2010; Web­seite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data Profile, beide Seiten be­sucht im Dezember 2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 6.2). Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Repu­blik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeits­fähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordameri­ka und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Ver­wandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits be­steht. 7.3. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist der Beschwerde­führerin zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus­schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wie­derausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.4. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver­pflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be­günstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund ent­sprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 19-jährige, un­verheira­tete und kinderlose Frau. Gemäss den Angaben der Be­schwerdefüh­rerin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich soll die Eingeladene zusammen mit ihrer Schwester bei der Gross­mutter in Santo Domingo leben. Irgendwelche Indizien für das Be­stehen eines beson­deren Betreuungsbedarfs, der nur durch die Ge­suchstellerin selbst ab­gedeckt werden könnte, sind aus den Akten allerdings nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon aus­gegangen werden, im persönlichen oder fa­miliären Umfeld der Ein­geladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhän­gigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe An­gehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstüt­zen zu können. 8.2. Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaft­lichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene keiner Er­werbstätigkeit nach, gab sie doch an, Studentin zu sein (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreise­gesuches). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, ihre Tochter studiere Architektur im 1. Semester an der "Universidad Autonoma de Santo Domingo", und reichte auf Beschwerdeebene eine Immatrikulations-Bescheinigung sowie einen Stundenplan zu den Akten. Da die Gesuchstellerin ihr Studium erst vor kurzem aufgenommen hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven sie haben wird. Vor diesem Hintergrund müssen die Vor­bringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlag­gebend bezeichnet werden. 8.3. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige­ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver­nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin an­gerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat der Gesuchstellerin zu; sol­che Tatsachen lassen sich erfahrungsge­mäss von den schweizeri­schen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Auf­wand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Ge­suchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreise­visum zu Besuchszwecken respektive zu einem Sprachaufenthalt in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse - insbesondere in beruflicher und familiärer Hinsicht - möglichst vollständig offenzu­legen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vorhandenen Visumsakten ab. Hingegen war sie nicht gehalten, die Beteiligten vor­gängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrschein­lich erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1800/2006 vom 26. Juni 2008 E. 4.6 mit Hinweis). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihrer Tochter vor Erlass der Verfügung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, eine Studienbescheinigung nachzureichen, er­weist sich somit als un­begründet. 9. 9.1. Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend ge­währleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung ver­dichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzu­lehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin als Gastgeberin verlangten Erklärungen und Garantien nichts zu ändern. Diese stellen zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Visum­erteilung dar. Bei fehlenden finanziellen Garantien wäre allerdings das Einreisebegehren allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine Überprüfung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens weder als willkürlich noch als überflüssig erweist. Zu betonen gilt es jedoch, dass die Integrität der Be­schwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin nicht in Zweifel ge­zogen wird. In diesem Sinne kann auch ihre Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Ri­sikos einer nicht frist­gerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Ein­stellung und die Ab­sichten der Gastgeberin, son­dern in erster Linie das mögliche Ver­halten des Gastes selbst von Be­deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hin­reichend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederaus­reise zu bie­ten. Die Gastgeberin kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunter­haltskosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels recht­licher und faktischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Ge­währ für eine fristgerechte Wiederausreise kann insbesondere nicht durch die Leistung einer finanziellen Sicherstellung oder Kaution, welche die Beschwerdeführerin anbietet, ersetzt werden. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, der eingeladenen Tochter ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten, zumal zu Recht nicht geltend gemacht wird, die Wahrnehmung familiärer Kontakte könne in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Eingeladenen in der Schweiz verwirklicht werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihre Tochter sowie die übrigen Verwandten in der Dominikanischen Republik zu besuchen. 9.2. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, andere junge Frauen im vergleichbaren Alter wie ihre Tochter erhielten von der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo problemlos ein Ein­reisevisum, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen den nicht namentlich bezeichneten Personen in der Vergangenheit ein Visum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vor­liegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.

10. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuch­stellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unter­liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 23. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: