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C-3205/2011

C-3205/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-21 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A.Die aus der Dominikanischen Republik stammende L._______ (geboren 1983, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 15. März 2011 bei der Schweizer Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, einen Freund besuchen zu wollen. Die Reise- und Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz würden von W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) übernommen werden (vgl. Unterhaltsgarantie für Besuchsaufenthalt vom 7. März und 28. April 2011). Die schweizerische Vertretung hat die Visumerteilung mit der Begründung verweigert, es bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen. B.Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz - nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau zu weiteren Abklärungen aufgefordert worden war - mit Verfügung vom 24. Mai 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Es bestünden zudem keine zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland, die gegebenenfalls Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten könnten. C.Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums zugunsten der Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise sei nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert. Zur finanziellen Situation führt er aus, die Gesuchstellerin studiere Psychologie und könne deshalb nicht arbeiten. Ihre Familie besitze ein Haus. Der Vater der Gesuchstellerin arbeite als Nachtwächter bei einer grossen Firma und bekomme eine Pension von der Armee. Er selbst habe die Dominikanische Republik schon ca. zehn Mal besucht und kenne einiges über das Land und die Leute. Da die Kinder eines Kollegen in die Schweiz kommen würden und die Gesuchstellerin deren Nachbarin sei, hätte er sie gerne zur selben Zeit in die Schweiz eingeladen. Zur Sicherstellung der Wiederausreise der Gesuchstellerin könne er notfalls auch eine Kaution leisten. D.Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. E.Mit Eingabe vom 11. August 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Gesuchstellerin im Juli 2011 in ihrem Heimatland besucht zu haben und ersucht gleichzeitig um eine Bewilligung der Einreise der Gesuchstellerin im Juli/August 2012. F.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG) insofern sie das Gesuch um Einreisebewilligung vom 15. März 2011 betrifft. Soweit er die Einreisebewilligung für Juli/August 2012 beantragt, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltzwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Ge­suchstellerin der Visumpflicht.

E. 7 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Ge­suchstellerin insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei­ne nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass des­halb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesi­chert sei. 8.8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten der Gesuchstellerin in der Schweiz im Falle einer Einreise beurteilt werden. Da es sich um eine zu­künftige Begebenheit handelt, lassen sich in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be­gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.1.1 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft die­ses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zu­sammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 ver­ursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staats­präsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna - in beein­druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüp­fend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt­schaftswachstum, welches - bei einer verhältnis­mässig niedrigen Infla­tionsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 14,2% (Stand 2008) nichts geän­dert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirt­schaft seit 2007, be­einflusst von der sich abschwächenden Weltwirt­schaft, leicht abge­kühlt. Inzwischen wächst sie wieder stark und liegt mit 7,8 % im Jahr 2010 im regionalen Vergleich an der Spitze (Quel­len: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Dominikanische Republik Wirtschaft, Stand: Februar 2011; Web­seite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data Profile, 2010, beide Seiten be­sucht im September 2011; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-1421/2010 vom 5. Januar 2011 E. 7.2). Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Repu­blik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeits­fähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordameri­ka und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Ver­wandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits be­steht. 8.1.2 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland der Ge­suchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominikanischen Republik allgemein als hoch einschätzt. 8.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht so sehr die persönlichen Eindrücke des Beschwerdeführers von der Gesuchstellerin ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret nachweisbare besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen. Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige ledige kinderlose Studentin. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wohnt die Gesuchstellerin noch bei ihren Eltern. Ihr Vater arbeitet als Nachtwächter bei einer grossen Firma und ihre Mutter kümmert sich um ihren blinden Vater. Die Gesuchstellerin widmet sich dem Studium der Betriebspsychologie an der Universität Dominicana (vgl. Schreiben der Universität vom 14. Dezember 2010). Demzufolge sind im persönlichen und familiären Umfeld der Gesuchstellerin keinerlei Verpflichtungen oder Abhängigkeiten vorhanden. 8.2.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern widmete sich lediglich ihrem Studium (vgl. Immatrikulationsbescheinigung). Zum heutigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven sie haben wird. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden sind, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 8.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Be­sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 8.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers sowie die anlässlich des Auskunftsbogens abgegebene Erklärung, er garantiere die Wiederausreise der Gesuchstellerin, nichts zu ändern (vgl. Auskunftsbogen des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 28. April 2011). Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise kann letztlich auch nicht durch die Leistung einer finanziellen Kaution, welche der Beschwerdeführer anbietet, ersetzt werden. Die Integrität des Gastgebers wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt.

E. 9 Aus den vorliegenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.Betreffend des Gesuchs vom 11. August 2011 um Einreisebewilligung für die Eingeladene im Juli/August 2012 wird der Beschwerdeführer an die zuständige Amtsstelle verwiesen. 11.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (Ref.-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3205/2011 Urteil vom 21. September 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien W._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung. Sachverhalt: A.Die aus der Dominikanischen Republik stammende L._______ (geboren 1983, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 15. März 2011 bei der Schweizer Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, einen Freund besuchen zu wollen. Die Reise- und Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz würden von W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) übernommen werden (vgl. Unterhaltsgarantie für Besuchsaufenthalt vom 7. März und 28. April 2011). Die schweizerische Vertretung hat die Visumerteilung mit der Begründung verweigert, es bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen. B.Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz - nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau zu weiteren Abklärungen aufgefordert worden war - mit Verfügung vom 24. Mai 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Es bestünden zudem keine zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland, die gegebenenfalls Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten könnten. C.Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums zugunsten der Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise sei nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert. Zur finanziellen Situation führt er aus, die Gesuchstellerin studiere Psychologie und könne deshalb nicht arbeiten. Ihre Familie besitze ein Haus. Der Vater der Gesuchstellerin arbeite als Nachtwächter bei einer grossen Firma und bekomme eine Pension von der Armee. Er selbst habe die Dominikanische Republik schon ca. zehn Mal besucht und kenne einiges über das Land und die Leute. Da die Kinder eines Kollegen in die Schweiz kommen würden und die Gesuchstellerin deren Nachbarin sei, hätte er sie gerne zur selben Zeit in die Schweiz eingeladen. Zur Sicherstellung der Wiederausreise der Gesuchstellerin könne er notfalls auch eine Kaution leisten. D.Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. E.Mit Eingabe vom 11. August 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Gesuchstellerin im Juli 2011 in ihrem Heimatland besucht zu haben und ersucht gleichzeitig um eine Bewilligung der Einreise der Gesuchstellerin im Juli/August 2012. F.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG) insofern sie das Gesuch um Einreisebewilligung vom 15. März 2011 betrifft. Soweit er die Einreisebewilligung für Juli/August 2012 beantragt, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

4. Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltzwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Ge­suchstellerin der Visumpflicht.

7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Ge­suchstellerin insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei­ne nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass des­halb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesi­chert sei. 8.8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten der Gesuchstellerin in der Schweiz im Falle einer Einreise beurteilt werden. Da es sich um eine zu­künftige Begebenheit handelt, lassen sich in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be­gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.1.1 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft die­ses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zu­sammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 ver­ursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staats­präsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna - in beein­druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüp­fend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt­schaftswachstum, welches - bei einer verhältnis­mässig niedrigen Infla­tionsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 14,2% (Stand 2008) nichts geän­dert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirt­schaft seit 2007, be­einflusst von der sich abschwächenden Weltwirt­schaft, leicht abge­kühlt. Inzwischen wächst sie wieder stark und liegt mit 7,8 % im Jahr 2010 im regionalen Vergleich an der Spitze (Quel­len: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Dominikanische Republik Wirtschaft, Stand: Februar 2011; Web­seite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data Profile, 2010, beide Seiten be­sucht im September 2011; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-1421/2010 vom 5. Januar 2011 E. 7.2). Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Repu­blik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeits­fähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordameri­ka und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Ver­wandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits be­steht. 8.1.2 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland der Ge­suchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominikanischen Republik allgemein als hoch einschätzt. 8.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht so sehr die persönlichen Eindrücke des Beschwerdeführers von der Gesuchstellerin ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret nachweisbare besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen. Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige ledige kinderlose Studentin. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wohnt die Gesuchstellerin noch bei ihren Eltern. Ihr Vater arbeitet als Nachtwächter bei einer grossen Firma und ihre Mutter kümmert sich um ihren blinden Vater. Die Gesuchstellerin widmet sich dem Studium der Betriebspsychologie an der Universität Dominicana (vgl. Schreiben der Universität vom 14. Dezember 2010). Demzufolge sind im persönlichen und familiären Umfeld der Gesuchstellerin keinerlei Verpflichtungen oder Abhängigkeiten vorhanden. 8.2.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern widmete sich lediglich ihrem Studium (vgl. Immatrikulationsbescheinigung). Zum heutigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven sie haben wird. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden sind, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 8.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Be­sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 8.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers sowie die anlässlich des Auskunftsbogens abgegebene Erklärung, er garantiere die Wiederausreise der Gesuchstellerin, nichts zu ändern (vgl. Auskunftsbogen des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 28. April 2011). Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise kann letztlich auch nicht durch die Leistung einer finanziellen Kaution, welche der Beschwerdeführer anbietet, ersetzt werden. Die Integrität des Gastgebers wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt.

9. Aus den vorliegenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.Betreffend des Gesuchs vom 11. August 2011 um Einreisebewilligung für die Eingeladene im Juli/August 2012 wird der Beschwerdeführer an die zuständige Amtsstelle verwiesen. 11.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Ref.-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: