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C-6581/2013

C-6581/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-19 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ wurde 1983 in der Schweiz geboren und in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen. Er geriet ab dem Jahr 2000 verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt (Diebstahl, Hausfriedensbruch, geringfügige Sachbeschädigung, Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis), wofür er jugendrechtlich bestraft wurde. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A._______ am 29. September 2005 zu fünf Jahren Zuchthaus wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, qualifizierten Raubs, Irreführung der Rechtspflege, Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz, Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne entsprechenden Führerausweis sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums. A.b Das Migrationsamt des Kantons Aargau (im Folgenden: Migrationsamt) verfügte am 16. Februar 2006 die Ausweisung von A._______ auf unbestimmte Dauer. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 4. April 2006 abgewiesen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (im Folgenden: Rekursgericht) hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2006 teilweise gut und wandelte die unbefristete Ausweisung in eine solche für die Dauer von drei Jahren um. Am 17. April 2007 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A._______ ab mit der Begründung, die Annahme der Vorinstanzen, wonach beim fraglichen Ausländer eine erhebliche Rückfallgefahr gegeben sei, sei nicht zu beanstanden, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung von A._______ bestünde. Zwar sei er - seit seinem Strafvollzug mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verlobt - in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wo auch seine gesamte engere Familie (Eltern, Grosseltern, Brüder) lebe. Die Anwesenheit seiner Familie habe ihn jedoch auch nicht von der Verübung der schweren Delikte abhalten können. Seiner Verlobten sei es mit Blick auf ihre Abstammung, Staatsangehörigkeit und die Verhältnisse in der Türkei grundsätzlich zumutbar, A._______ in die Heimat zu folgen. Die Ausweisung erweise sich demnach als verhältnismässig und verletze kein Bundesrecht (vgl. Urteil BGer 2A.662/2006 vom 17. April 2007). A.c A._______ wurde am 20. Juli 2007 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags in die Türkei ausgeschafft. Am 11. August 2010 heiratete er dort seine seit dem 21. September 2010 in der Schweiz eingebürgerte Verlobte, worauf diese am 20. August 2010 darum ersuchte, ihrem Gatten sei der Familiennachzug zu gestatten, was das Migrationsamt sowie das Rekursgericht indessen ablehnten. In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machte B._______ vor Bundesgericht geltend, ihr Ehegatte stelle keine Gefahr mehr dar, weshalb kein Grund für den beanstandeten Eingriff in das Recht auf Familienleben mehr bestehe. Am 19. Februar 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (vgl. Urteil 2C_817/2012). Bei der erforderlichen Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bewusst und von langer Hand geplant, Leib und Leben eines Dritten in Gefahr gebrachte habe. Er habe ein schweres Gewaltdelikt begangen, welches seine Ausweisung gerechtfertigt habe, obwohl er in der Schweiz geboren sei und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe. Wie seine Verurteilung wegen Raubes belege, habe er auch anderweitig nicht von der Anwendung von Gewalt gegen Personen zurückgeschreckt. Zum Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs habe er sich erst seit dreieinhalb Jahren wieder in der Türkei befunden. Er habe sich nach eigenen Angaben dort nichts mehr zuschulden kommen lassen, doch könne nach dem verbindlich feststellten Sachverhalt des Rekursgerichts nicht gesagt werden, er habe sich inzwischen umfassend bewährt und seine Persönlichkeit sei derart gefestigt, dass kein relevantes Rückfallrisiko mehr bestehe. Der Beschwerdeführerin habe bei ihrer Heirat in der gemeinsamen Heimat am 11. August 2010 bewusst sein müssen, dass das Familienleben mit ihrem Ehegatten wegen dessen Straffälligkeit allenfalls nicht oder bestenfalls zeitlich verzögert in der Schweiz würde gelebt werden können. Aufgrund der türkischen Staatsbürgerschaft und der kulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihrer früheren Heimat könne ihr indessen zugemutet werden, dorthin zu übersiedeln, falls sie sofort mit ihrem Ehegatten dauernd zusammenleben wolle, auch wenn ihr dies nicht leichtfallen würde; andernfalls habe sie die entsprechende Beziehung über die Landesgrenzen hinweg besuchsweise zu pflegen, bis vernünftigerweise kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass sich A._______ in der Schweiz nunmehr problemlos integrieren und nicht wieder straffällig werden würde. Aus der zeitlichen Limitierung der altrechtlichen Ausweisung könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr sei heute an die Regelung der Dauer der Einreisesperre in Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuknüpfen, welche die Ausweisung als Fernhaltemassnahme im Rahmen des Schengenrechts (RL 2008/115/EG) für Drittstaatsangehörige ersetzt habe. Danach werde ein Einreiseverbot grundsätzlich für höchstens fünf Jahre verhängt, doch sei eine längere Dauer zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle bzw. dargestellt habe (Art. 67 Abs. 3 AuG), was bei A._______ zutreffe. Bei der neurechtlichen Beurteilung des Nachzugsgesuchs dürfe jedoch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass seine Ausweisung auf drei Jahre beschränkt gewesen sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er in zwei bis drei Jahren, sofern er sich bewähre, ein neues (Familiennachzugs-)Gesuch stellen könne. B. Am 18. Juni 2013 beantragte A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener bzw. Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine in Basel wohnhafte Ehefrau (im Folgenden: Gastgeberin) besuchen zu wollen. Diese hatte gleichentags ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. C. Mit Formularentscheid vom 19. Juni 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung in Ankara ab, das gewünschte Visum auszustellen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Gesuchsteller als auch seine Ehegattin mit Eingaben vom 10. und 17. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) Einsprache. D. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprachen am 24. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die schweizerische Auslandsvertretung habe den Visumsantrag abgelehnt, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Gesuchstellers nicht glaubhaft gewesen seien, dessen Rückreise ins Heimatland somit als nicht genügend gesichert erschienen sei. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladene gebe an, im Autohandel und als Immobilienmakler tätig zu sein. Aufgrund des von ihm (in seiner Einsprache) gewünschten dreimonatigen Auslandaufenthaltes sei davon auszugehen, dass er in der Türkei nicht über wirklich zwingende berufliche Verpflichtungen verfüge. Im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuchstellers seien keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Nach seiner (vorzeitigen) Entlassung aus dem Strafvollzug sei der Eingeladene in die Türkei ausgeschafft worden, wo er drei Jahre später seine in der Schweiz zurückgebliebene Verlobte geheiratet habe. Nachdem einem (ersten) Familiennachzugsgesuch nicht entsprochen worden sei, sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller versucht sein könnte, erneut in der Schweiz "Fuss zu fassen". Vor diesem Hintergrund müsse das Risiko, dass er die Schweiz nach Ablauf eines allenfalls gewährten Besuchsaufenthaltes nicht mehr oder nicht rechtzeitig verlassen würde, als hoch eingestuft werden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2013 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des beantragten Besuchervisums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um vollständige Akteneinsicht mit anschliessender Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau sei zwar abgewiesen worden. Das Bundesgericht habe jedoch in seinem Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 darauf hingewiesen, die Beschränkung der vormals verfügten Einreisesperre (recte: Ausweisung) auf drei Jahre sei im Hinblick darauf geschehen, dass er seine Angehörigen in der Schweiz anschliessend wieder sollte besuchen und seine Verbundenheit mit den hiesigen Werten besuchsweise aktiv belegen können. Ausserdem habe das Bundesgericht im fraglichen Urteil darauf hingewiesen, dass er - sofern er sich bewähre - in zwei bis drei Jahren die Möglichkeit hätte, ein neues Gesuch um Familiennachzug zu stellen. In casu betreffe die Einreiseverweigerung die Kernfamilie, nämlich seine Ehefrau sowie seine Eltern und Geschwister, die zum Teil das Schweizer Bürgerrecht besässen. Mit seiner heutigen Ehefrau und langjährigen Verlobten sei er seit 2002 liiert, weshalb sie sich nichts sehnlicher wünschten, als gemeinsam in der Schweiz leben zu dürfen und eine Familie zu gründen. Überdies habe er kein Interesse daran, nach Ablauf seines Visums in der Schweiz zu verbleiben, würde er doch dadurch seine durch das Bundesgericht in Aussicht gestellte Rückkehr durch Familiennachzug in ein bis zwei Jahren gefährden. F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 hin gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2013 vollständige Einsicht in ihre Akten. G. In seiner Beschwerdeergänzung vom 10. Januar 2014 weist der Beschwerdeführer darauf hin, sein Visumsantrag sei von der Schweizer Vertretung mit der Begründung verweigert worden, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, obwohl er als Hauptzweck der Reise den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben habe. Demgegenüber habe die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid mit der ihrer Ansicht nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise begründet und damit eine Motivsubstitution vorgenommen, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt zu haben. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014, welche dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchs-zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen maximal dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen somit im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I Schengener Grenzkodex aufgelistet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5.2 und 5.3; vgl. auch Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Insofern ist der in der Beschwerdeergänzung erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vor-instanz mit dem Hinweis auf die nicht fristgerechte Wiederausreise von der ursprünglichen Begründung der Schweizer Botschaft in Ankara - Zweifel am Aufenthaltszweck - abgewichen sei und eine Motivsubstitution vorgenommen habe, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt zu haben, unbehelflich. Die entsprechende Rüge zielt deshalb ins Leere. Abgesehen davon wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden, zumal die Schweizervertretung in Ankara bereits am 15. November 2010 ein erstes Einreisegesuch des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die fehlende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise abgewiesen hatte. Auch auf dem Übermittlungsblatt zuhanden der Vorinstanz vom 25. Juli 2013 wies dieselbe Vertretung darauf hin, dass die Rückreise ins Heimatland nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer selber bekräftigte denn auch anlässlich des aktuellen Visumsverfahrens gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde, die Schweiz nach Ablauf seines Besuchsaufenthalts anstandslos und fristgerecht wieder verlassen zu wollen (vgl. Schreiben vom 18. September 2013). Der Eingeladene hatte demnach allen Anlass, seine Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch einerseits auf die Abklärungen und Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara, andererseits auf die vom Beschwerdeführer und dessen Gastgeberin eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei der Vorinstanz alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen.

E. 4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist demnach auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation im Heimatland als auch mit den persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers begründet.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhält­nissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persön­liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).

E. 5.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Das Wirtschaftswachstum in diesem Land hat sich 2014 deutlich abgeschwächt. Ursächlich hierfür war vor allem die gedämpfte Binnennachfrage infolge der im Januar 2014 eingeführten kreditbeschränkenden Massnahmen der Regierung. Das führte dazu, dass die Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für 2014 von 4% auf 3,3% revidierte. Der Rückgang der Importe dürfte auch auf die Abwertung der Türkischen Lira zurückzuführen sein (im Jahr 2014 um bis zu 10% gegenüber dem US-Dollar bzw. 6% gegenüber dem Euro). Zwar hat sich der Wechselkurs seit den Kommunalwahlen Ende März 2014 wieder stabilisiert, allerdings zeigen die sich wiederholenden volatilen Ausschläge, wie anfällig der Kurs der Lira weiterhin auf politische Entwicklungen reagiert. Der Wertverlust der Lira schürt die Inflation, die nach 7,4% im vergangenen Jahr mittlerweile knapp 9% erreicht und damit deutlich über dem längerfristigen Inflationsziel der Notenbank (5%) liegt. Nachdem das Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2014 noch 10'482 USD betragen hatte, wird für Ende 2015 eine Senkung auf 9'680 USD erwartet. Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der überwiegend jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten der Türkei) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei 10% und ist im Vergleich zum Vorjahr (2012: 9,7%) leicht gestiegen. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter bezieht weiterhin den offiziellen Mindestlohn, welcher für das erste Halbjahr 2015 auf 1'201,50 Türkische Lira brutto (ca. Fr. 450.-) festgesetzt wurde. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, so dass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: März 2015, Staatssekretariat für Wirtschaft seco, im Internet unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Türkei; Stand: 27. April 2015; beide Seiten besucht im Mai 2015). In Anbetracht der erwähnten, für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der Türkei ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp 32-jährigen und seit August 2010 verheirateten Mann, der seit seiner Ausschaffung in die Türkei im Juli 2007 (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts) gemäss eigenen Angaben allein in einem Bergdorf im südöstlichen Teil Anatoliens (Provinz Kahramanmaras) - im Haus seiner Grossmutter (die jedoch in der Schweiz wohnt) - lebt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dies umso weniger, als sich mit seiner Ehefrau, den Eltern und Geschwistern sämtliche Familienangehörige in der Schweiz befinden.

E. 6.2 Auch in beruflicher Hinsicht fehlt es an starken Bindungen. Seinen Angaben zufolge soll der Beschwerdeführer auf einem Bauernhof, auf dem Bau und als Kundenmaurer gearbeitet und mit diesen Gelegenheitsjobs jeweils im Sommer ein geringes Einkommen erzielt haben, bevor er sich ab Juni 2013 in Elbistan als Autohändler und -vermieter sowie Immobilienmakler selbständig gemacht hat (vgl. Einsprache vom 10. Juli 2013). Aus den eingereichten Visumsunterlagen - vornehmlich Handelsregister-, Steuerregister-, Personenstandsregister- sowie Bankauszüge - gehen die aus dem fraglichen Betrieb erzielten Einkünfte allerdings nicht hervor. Die Schweizerische Vertretung in Ankara hielt denn auch nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über "genügende Finanzen", die ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen längeren Auslandaufenthaltes von bis zu drei Monaten kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung im Heimatland ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.

E. 6.3 Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwecke verbindet, nicht zuletzt auch deshalb, weil er in der Türkei - wie erwähnt - über keine besonderen beruflichen und familiären Verpflichtungen, in der Schweiz hingegen über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. So hatte denn auch die Gastgeberin nur wenige Tage nach erfolgter Eheschliessung in der Türkei am 20. August 2010 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres frisch angetrauten Ehemannes gestellt, welches hingegen über alle Instanzen hinweg abgewiesen wurde (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts). Auf Beschwerdeebene wird nunmehr explizit betont, die Gastgeberin und ihr Ehemann wünschten sich nichts sehnlicher, als gemeinsam in der Schweiz leben zu dürfen und eine Familie zu gründen; ein Wunsch, welcher bereits in der vorinstanzlichen Einsprache von der Ehefrau vorgebracht worden ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beschwerdeführers, kein Interesse daran zu haben, nach Ablauf seines Visums in der Schweiz zu verbleiben und so seine durch das Bundesgericht in Aussicht gestellte Rückkehr durch Familiennachzug in ein bis zwei Jahren zu gefährden, nicht zu überzeugen. Die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV), die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, erscheinen als durchaus begründet.

E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Gastgeberin die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag der Gastgeberin in ihrer Einsprache, eine Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich.

E. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Die Frage, ob allenfalls noch weitere Gründe - beispielsweise Sicherheitsbedenken im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK (vgl. E. 4.3 hievor) aufgrund des in den fremdenpolizeilichen Verfahren beurteilten Rückfallrisikos des Beschwerdeführers (vgl. zuletzt Urteil BGer 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3 ff.) - gegen die Ausstellung des beantragten Visums sprechen würden, kann demnach offen gelassen werden. Als Zwischenergebnis gilt es folglich festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen.

E. 7.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. E 4.6). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).

E. 7.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich be­schränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völker­recht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Der Beschwerdefüh­rer beruft sich darauf ausdrücklich und macht geltend, die angefochtene Einreiseverweigerung betreffe die Kernfamilie, nämlich seine Ehefrau, mit welcher er seit 2002 liiert und seit 2010 verheiratet sei, seine Eltern und Geschwister. Sein Recht auf Familienleben werde durch die Verweigerung der Visumserteilung massiv eingeschränkt.

E. 7.3.1 Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatle­bens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländi­sche Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei­chend ge­festigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben in­takt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verwei­gert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Fa­milienle­bens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weite­res zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteilig­ten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, in das Aus­land auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interes­senabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen; BVGE 2011/48 E. 6.3.1).

E. 7.3.2 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft bezüglich der in der Schweiz lebenden Ehefrau, die seit geraumer Zeit (auch) über das Schweizerbürgerrecht verfügt, die Kernfamilie. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Beziehungs­nähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab­hängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinwei­sen; BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der Anwendungs­bereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewilligung der Einreise zu Besuchs­zwecken geht (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Betroffenen nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländer­recht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahren gingen die fremdenpolizeilichen Behörden sowie letztendlich das Bundesgericht allerdings davon aus, aufgrund der türkischen Staatsbürgerschaft und der kulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihrer früheren Heimat könne der Ehefrau des Beschwerdeführers - auch aus Elbistan stammend - zugemutet werden, ebenfalls in die Türkei zu übersiedeln, falls sie sofort mit ihrem Ehegatten dauernd zusammenleben wolle, auch wenn ihr dies nicht leichtfallen würde. Andernfalls habe sie die entsprechende Beziehung über die Landesgrenzen hinweg besuchsweise zu pflegen, bis vernünftigerweise kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nunmehr problemlos integrieren und nicht wieder straffällig werden würde. Eine Abweisung des Familiennachzugs tangiere daher das geschützte Familienleben nicht, zumal B._______ bei ihrer Heirat in der gemeinsamen Heimat am 11. August 2010 habe bewusst sein müssen, dass das Familienleben mit ihrem Ehegatten wegen dessen Straffälligkeit allenfalls nicht oder bestenfalls zeitlich verzögert in der Schweiz würde gelebt werden können. Dass die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, wird zu Recht nicht behauptet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Ehegattin sei es in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen nicht mehr möglich, ihren Ehemann in ihrer alten Heimat zu besuchen. Die Visumsverweigerung erscheint daher auch nicht als unverhältnismässig. Der (an sich verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, Ehefrau und weitere Familienangehörige in der Schweiz zu besuchen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Betroffenen - allesamt zumindest im Besitze einer Niederlassungsbewilligung - ist es unbenommen, die familiären Kontakte weiterhin in der Türkei zu pflegen.

E. 7.4 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der huma­nitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtli­chen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränk­ter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch erge­ben sie sich aus den Akten.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültig­keit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6581/2013 Urteil vom 19. Mai 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Valentin Landmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ wurde 1983 in der Schweiz geboren und in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen. Er geriet ab dem Jahr 2000 verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt (Diebstahl, Hausfriedensbruch, geringfügige Sachbeschädigung, Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis), wofür er jugendrechtlich bestraft wurde. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A._______ am 29. September 2005 zu fünf Jahren Zuchthaus wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, qualifizierten Raubs, Irreführung der Rechtspflege, Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz, Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne entsprechenden Führerausweis sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums. A.b Das Migrationsamt des Kantons Aargau (im Folgenden: Migrationsamt) verfügte am 16. Februar 2006 die Ausweisung von A._______ auf unbestimmte Dauer. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 4. April 2006 abgewiesen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (im Folgenden: Rekursgericht) hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2006 teilweise gut und wandelte die unbefristete Ausweisung in eine solche für die Dauer von drei Jahren um. Am 17. April 2007 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A._______ ab mit der Begründung, die Annahme der Vorinstanzen, wonach beim fraglichen Ausländer eine erhebliche Rückfallgefahr gegeben sei, sei nicht zu beanstanden, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung von A._______ bestünde. Zwar sei er - seit seinem Strafvollzug mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verlobt - in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wo auch seine gesamte engere Familie (Eltern, Grosseltern, Brüder) lebe. Die Anwesenheit seiner Familie habe ihn jedoch auch nicht von der Verübung der schweren Delikte abhalten können. Seiner Verlobten sei es mit Blick auf ihre Abstammung, Staatsangehörigkeit und die Verhältnisse in der Türkei grundsätzlich zumutbar, A._______ in die Heimat zu folgen. Die Ausweisung erweise sich demnach als verhältnismässig und verletze kein Bundesrecht (vgl. Urteil BGer 2A.662/2006 vom 17. April 2007). A.c A._______ wurde am 20. Juli 2007 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags in die Türkei ausgeschafft. Am 11. August 2010 heiratete er dort seine seit dem 21. September 2010 in der Schweiz eingebürgerte Verlobte, worauf diese am 20. August 2010 darum ersuchte, ihrem Gatten sei der Familiennachzug zu gestatten, was das Migrationsamt sowie das Rekursgericht indessen ablehnten. In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machte B._______ vor Bundesgericht geltend, ihr Ehegatte stelle keine Gefahr mehr dar, weshalb kein Grund für den beanstandeten Eingriff in das Recht auf Familienleben mehr bestehe. Am 19. Februar 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (vgl. Urteil 2C_817/2012). Bei der erforderlichen Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bewusst und von langer Hand geplant, Leib und Leben eines Dritten in Gefahr gebrachte habe. Er habe ein schweres Gewaltdelikt begangen, welches seine Ausweisung gerechtfertigt habe, obwohl er in der Schweiz geboren sei und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe. Wie seine Verurteilung wegen Raubes belege, habe er auch anderweitig nicht von der Anwendung von Gewalt gegen Personen zurückgeschreckt. Zum Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs habe er sich erst seit dreieinhalb Jahren wieder in der Türkei befunden. Er habe sich nach eigenen Angaben dort nichts mehr zuschulden kommen lassen, doch könne nach dem verbindlich feststellten Sachverhalt des Rekursgerichts nicht gesagt werden, er habe sich inzwischen umfassend bewährt und seine Persönlichkeit sei derart gefestigt, dass kein relevantes Rückfallrisiko mehr bestehe. Der Beschwerdeführerin habe bei ihrer Heirat in der gemeinsamen Heimat am 11. August 2010 bewusst sein müssen, dass das Familienleben mit ihrem Ehegatten wegen dessen Straffälligkeit allenfalls nicht oder bestenfalls zeitlich verzögert in der Schweiz würde gelebt werden können. Aufgrund der türkischen Staatsbürgerschaft und der kulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihrer früheren Heimat könne ihr indessen zugemutet werden, dorthin zu übersiedeln, falls sie sofort mit ihrem Ehegatten dauernd zusammenleben wolle, auch wenn ihr dies nicht leichtfallen würde; andernfalls habe sie die entsprechende Beziehung über die Landesgrenzen hinweg besuchsweise zu pflegen, bis vernünftigerweise kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass sich A._______ in der Schweiz nunmehr problemlos integrieren und nicht wieder straffällig werden würde. Aus der zeitlichen Limitierung der altrechtlichen Ausweisung könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr sei heute an die Regelung der Dauer der Einreisesperre in Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuknüpfen, welche die Ausweisung als Fernhaltemassnahme im Rahmen des Schengenrechts (RL 2008/115/EG) für Drittstaatsangehörige ersetzt habe. Danach werde ein Einreiseverbot grundsätzlich für höchstens fünf Jahre verhängt, doch sei eine längere Dauer zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle bzw. dargestellt habe (Art. 67 Abs. 3 AuG), was bei A._______ zutreffe. Bei der neurechtlichen Beurteilung des Nachzugsgesuchs dürfe jedoch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass seine Ausweisung auf drei Jahre beschränkt gewesen sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er in zwei bis drei Jahren, sofern er sich bewähre, ein neues (Familiennachzugs-)Gesuch stellen könne. B. Am 18. Juni 2013 beantragte A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener bzw. Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine in Basel wohnhafte Ehefrau (im Folgenden: Gastgeberin) besuchen zu wollen. Diese hatte gleichentags ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. C. Mit Formularentscheid vom 19. Juni 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung in Ankara ab, das gewünschte Visum auszustellen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Gesuchsteller als auch seine Ehegattin mit Eingaben vom 10. und 17. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) Einsprache. D. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprachen am 24. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die schweizerische Auslandsvertretung habe den Visumsantrag abgelehnt, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Gesuchstellers nicht glaubhaft gewesen seien, dessen Rückreise ins Heimatland somit als nicht genügend gesichert erschienen sei. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladene gebe an, im Autohandel und als Immobilienmakler tätig zu sein. Aufgrund des von ihm (in seiner Einsprache) gewünschten dreimonatigen Auslandaufenthaltes sei davon auszugehen, dass er in der Türkei nicht über wirklich zwingende berufliche Verpflichtungen verfüge. Im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuchstellers seien keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Nach seiner (vorzeitigen) Entlassung aus dem Strafvollzug sei der Eingeladene in die Türkei ausgeschafft worden, wo er drei Jahre später seine in der Schweiz zurückgebliebene Verlobte geheiratet habe. Nachdem einem (ersten) Familiennachzugsgesuch nicht entsprochen worden sei, sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller versucht sein könnte, erneut in der Schweiz "Fuss zu fassen". Vor diesem Hintergrund müsse das Risiko, dass er die Schweiz nach Ablauf eines allenfalls gewährten Besuchsaufenthaltes nicht mehr oder nicht rechtzeitig verlassen würde, als hoch eingestuft werden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2013 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des beantragten Besuchervisums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um vollständige Akteneinsicht mit anschliessender Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau sei zwar abgewiesen worden. Das Bundesgericht habe jedoch in seinem Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 darauf hingewiesen, die Beschränkung der vormals verfügten Einreisesperre (recte: Ausweisung) auf drei Jahre sei im Hinblick darauf geschehen, dass er seine Angehörigen in der Schweiz anschliessend wieder sollte besuchen und seine Verbundenheit mit den hiesigen Werten besuchsweise aktiv belegen können. Ausserdem habe das Bundesgericht im fraglichen Urteil darauf hingewiesen, dass er - sofern er sich bewähre - in zwei bis drei Jahren die Möglichkeit hätte, ein neues Gesuch um Familiennachzug zu stellen. In casu betreffe die Einreiseverweigerung die Kernfamilie, nämlich seine Ehefrau sowie seine Eltern und Geschwister, die zum Teil das Schweizer Bürgerrecht besässen. Mit seiner heutigen Ehefrau und langjährigen Verlobten sei er seit 2002 liiert, weshalb sie sich nichts sehnlicher wünschten, als gemeinsam in der Schweiz leben zu dürfen und eine Familie zu gründen. Überdies habe er kein Interesse daran, nach Ablauf seines Visums in der Schweiz zu verbleiben, würde er doch dadurch seine durch das Bundesgericht in Aussicht gestellte Rückkehr durch Familiennachzug in ein bis zwei Jahren gefährden. F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 hin gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2013 vollständige Einsicht in ihre Akten. G. In seiner Beschwerdeergänzung vom 10. Januar 2014 weist der Beschwerdeführer darauf hin, sein Visumsantrag sei von der Schweizer Vertretung mit der Begründung verweigert worden, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, obwohl er als Hauptzweck der Reise den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben habe. Demgegenüber habe die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid mit der ihrer Ansicht nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise begründet und damit eine Motivsubstitution vorgenommen, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt zu haben. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014, welche dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchs-zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen maximal dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen somit im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I Schengener Grenzkodex aufgelistet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5.2 und 5.3; vgl. auch Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Insofern ist der in der Beschwerdeergänzung erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vor-instanz mit dem Hinweis auf die nicht fristgerechte Wiederausreise von der ursprünglichen Begründung der Schweizer Botschaft in Ankara - Zweifel am Aufenthaltszweck - abgewichen sei und eine Motivsubstitution vorgenommen habe, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt zu haben, unbehelflich. Die entsprechende Rüge zielt deshalb ins Leere. Abgesehen davon wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden, zumal die Schweizervertretung in Ankara bereits am 15. November 2010 ein erstes Einreisegesuch des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die fehlende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise abgewiesen hatte. Auch auf dem Übermittlungsblatt zuhanden der Vorinstanz vom 25. Juli 2013 wies dieselbe Vertretung darauf hin, dass die Rückreise ins Heimatland nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer selber bekräftigte denn auch anlässlich des aktuellen Visumsverfahrens gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde, die Schweiz nach Ablauf seines Besuchsaufenthalts anstandslos und fristgerecht wieder verlassen zu wollen (vgl. Schreiben vom 18. September 2013). Der Eingeladene hatte demnach allen Anlass, seine Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch einerseits auf die Abklärungen und Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara, andererseits auf die vom Beschwerdeführer und dessen Gastgeberin eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei der Vorinstanz alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen. 4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist demnach auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation im Heimatland als auch mit den persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers begründet. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhält­nissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persön­liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). 5.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Das Wirtschaftswachstum in diesem Land hat sich 2014 deutlich abgeschwächt. Ursächlich hierfür war vor allem die gedämpfte Binnennachfrage infolge der im Januar 2014 eingeführten kreditbeschränkenden Massnahmen der Regierung. Das führte dazu, dass die Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für 2014 von 4% auf 3,3% revidierte. Der Rückgang der Importe dürfte auch auf die Abwertung der Türkischen Lira zurückzuführen sein (im Jahr 2014 um bis zu 10% gegenüber dem US-Dollar bzw. 6% gegenüber dem Euro). Zwar hat sich der Wechselkurs seit den Kommunalwahlen Ende März 2014 wieder stabilisiert, allerdings zeigen die sich wiederholenden volatilen Ausschläge, wie anfällig der Kurs der Lira weiterhin auf politische Entwicklungen reagiert. Der Wertverlust der Lira schürt die Inflation, die nach 7,4% im vergangenen Jahr mittlerweile knapp 9% erreicht und damit deutlich über dem längerfristigen Inflationsziel der Notenbank (5%) liegt. Nachdem das Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2014 noch 10'482 USD betragen hatte, wird für Ende 2015 eine Senkung auf 9'680 USD erwartet. Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der überwiegend jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten der Türkei) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei 10% und ist im Vergleich zum Vorjahr (2012: 9,7%) leicht gestiegen. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter bezieht weiterhin den offiziellen Mindestlohn, welcher für das erste Halbjahr 2015 auf 1'201,50 Türkische Lira brutto (ca. Fr. 450.-) festgesetzt wurde. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, so dass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: März 2015, Staatssekretariat für Wirtschaft seco, im Internet unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Türkei; Stand: 27. April 2015; beide Seiten besucht im Mai 2015). In Anbetracht der erwähnten, für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der Türkei ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp 32-jährigen und seit August 2010 verheirateten Mann, der seit seiner Ausschaffung in die Türkei im Juli 2007 (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts) gemäss eigenen Angaben allein in einem Bergdorf im südöstlichen Teil Anatoliens (Provinz Kahramanmaras) - im Haus seiner Grossmutter (die jedoch in der Schweiz wohnt) - lebt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dies umso weniger, als sich mit seiner Ehefrau, den Eltern und Geschwistern sämtliche Familienangehörige in der Schweiz befinden. 6.2 Auch in beruflicher Hinsicht fehlt es an starken Bindungen. Seinen Angaben zufolge soll der Beschwerdeführer auf einem Bauernhof, auf dem Bau und als Kundenmaurer gearbeitet und mit diesen Gelegenheitsjobs jeweils im Sommer ein geringes Einkommen erzielt haben, bevor er sich ab Juni 2013 in Elbistan als Autohändler und -vermieter sowie Immobilienmakler selbständig gemacht hat (vgl. Einsprache vom 10. Juli 2013). Aus den eingereichten Visumsunterlagen - vornehmlich Handelsregister-, Steuerregister-, Personenstandsregister- sowie Bankauszüge - gehen die aus dem fraglichen Betrieb erzielten Einkünfte allerdings nicht hervor. Die Schweizerische Vertretung in Ankara hielt denn auch nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über "genügende Finanzen", die ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen längeren Auslandaufenthaltes von bis zu drei Monaten kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung im Heimatland ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 6.3 Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwecke verbindet, nicht zuletzt auch deshalb, weil er in der Türkei - wie erwähnt - über keine besonderen beruflichen und familiären Verpflichtungen, in der Schweiz hingegen über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. So hatte denn auch die Gastgeberin nur wenige Tage nach erfolgter Eheschliessung in der Türkei am 20. August 2010 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres frisch angetrauten Ehemannes gestellt, welches hingegen über alle Instanzen hinweg abgewiesen wurde (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts). Auf Beschwerdeebene wird nunmehr explizit betont, die Gastgeberin und ihr Ehemann wünschten sich nichts sehnlicher, als gemeinsam in der Schweiz leben zu dürfen und eine Familie zu gründen; ein Wunsch, welcher bereits in der vorinstanzlichen Einsprache von der Ehefrau vorgebracht worden ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beschwerdeführers, kein Interesse daran zu haben, nach Ablauf seines Visums in der Schweiz zu verbleiben und so seine durch das Bundesgericht in Aussicht gestellte Rückkehr durch Familiennachzug in ein bis zwei Jahren zu gefährden, nicht zu überzeugen. Die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV), die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, erscheinen als durchaus begründet. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Gastgeberin die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag der Gastgeberin in ihrer Einsprache, eine Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Die Frage, ob allenfalls noch weitere Gründe - beispielsweise Sicherheitsbedenken im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK (vgl. E. 4.3 hievor) aufgrund des in den fremdenpolizeilichen Verfahren beurteilten Rückfallrisikos des Beschwerdeführers (vgl. zuletzt Urteil BGer 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3 ff.) - gegen die Ausstellung des beantragten Visums sprechen würden, kann demnach offen gelassen werden. Als Zwischenergebnis gilt es folglich festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 7.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. E 4.6). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 7.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich be­schränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völker­recht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Der Beschwerdefüh­rer beruft sich darauf ausdrücklich und macht geltend, die angefochtene Einreiseverweigerung betreffe die Kernfamilie, nämlich seine Ehefrau, mit welcher er seit 2002 liiert und seit 2010 verheiratet sei, seine Eltern und Geschwister. Sein Recht auf Familienleben werde durch die Verweigerung der Visumserteilung massiv eingeschränkt. 7.3.1 Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatle­bens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländi­sche Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei­chend ge­festigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben in­takt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verwei­gert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Fa­milienle­bens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weite­res zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteilig­ten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, in das Aus­land auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interes­senabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen; BVGE 2011/48 E. 6.3.1). 7.3.2 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft bezüglich der in der Schweiz lebenden Ehefrau, die seit geraumer Zeit (auch) über das Schweizerbürgerrecht verfügt, die Kernfamilie. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Beziehungs­nähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab­hängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinwei­sen; BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der Anwendungs­bereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewilligung der Einreise zu Besuchs­zwecken geht (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Betroffenen nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländer­recht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahren gingen die fremdenpolizeilichen Behörden sowie letztendlich das Bundesgericht allerdings davon aus, aufgrund der türkischen Staatsbürgerschaft und der kulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihrer früheren Heimat könne der Ehefrau des Beschwerdeführers - auch aus Elbistan stammend - zugemutet werden, ebenfalls in die Türkei zu übersiedeln, falls sie sofort mit ihrem Ehegatten dauernd zusammenleben wolle, auch wenn ihr dies nicht leichtfallen würde. Andernfalls habe sie die entsprechende Beziehung über die Landesgrenzen hinweg besuchsweise zu pflegen, bis vernünftigerweise kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nunmehr problemlos integrieren und nicht wieder straffällig werden würde. Eine Abweisung des Familiennachzugs tangiere daher das geschützte Familienleben nicht, zumal B._______ bei ihrer Heirat in der gemeinsamen Heimat am 11. August 2010 habe bewusst sein müssen, dass das Familienleben mit ihrem Ehegatten wegen dessen Straffälligkeit allenfalls nicht oder bestenfalls zeitlich verzögert in der Schweiz würde gelebt werden können. Dass die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, wird zu Recht nicht behauptet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Ehegattin sei es in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen nicht mehr möglich, ihren Ehemann in ihrer alten Heimat zu besuchen. Die Visumsverweigerung erscheint daher auch nicht als unverhältnismässig. Der (an sich verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, Ehefrau und weitere Familienangehörige in der Schweiz zu besuchen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Betroffenen - allesamt zumindest im Besitze einer Niederlassungsbewilligung - ist es unbenommen, die familiären Kontakte weiterhin in der Türkei zu pflegen. 7.4 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der huma­nitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtli­chen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränk­ter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch erge­ben sie sich aus den Akten.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültig­keit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: