Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 27./ 28. Mai 2015 beantragte die aus dem Iran stammende Y._____ (geb. 1995, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Mutter (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). B. Mittels Formular-Verfügung vom 31. Mai 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung - unter Hinweis auf eine als nicht gesichert erachtete Wiederausreise - ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhob die Gastgeberin beim SEM am 21. Juni 2015 Einsprache. Daraufhin wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft übermittelt. C. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung zeige, würden viele Menschen versuchen, sich im Ausland (vor allem West- und Mitteleuropa) eine bessere Existenz zu sichern. Der Trend zur Auswanderung manifestiere sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo bereits ein minimales Beziehungsnetz vorhanden sei. In der Schweiz führe dies angesichts der restriktiven Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betroffenen Person im Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen, was hier nicht zutreffe. Die Gesuchstellerin sei 20 Jahre alt, geschieden, kinderlos, nicht erwerbstätig und lebe noch mit ihrem Vater zusammen. Aufgrund der Akten könne weder von besonderen familiären oder persönlichen Verpflichtungen noch von gefestigten beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Der Gastgeberin bleibe unbenommen, sich mit ihrer Tochter im Ausland zu treffen. Auch nach Auffassung der mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Schweizer Vertretung in Teheran bestünden auf Seiten des Gastes keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung des gewünschten Visums nicht erfüllt. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Visumsgesuch gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Sie lässt im Wesentlichen vorbringen, die Tochter möchte ihr lediglich einen Besuch abstatten und danach in die Heimat zurückkehren, wo sie auch einen Verlobten habe. Die eingeladene Person wohne noch bei ihrem Vater und pflege Kontakte zur dortigen Familie. Ausser ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) und ihrer Tante seien keine weiteren Familienmitglieder in der Schweiz ansässig. Die Tochter lebe von Auskommen des Vaters und sehe ihre berufliche Zukunft im Iran. Jedenfalls könne nicht von unvorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Schon deshalb bestehe für sie keine Veranlassung, eine Emigration ins Auge zu fassen. Schliesslich falle der persönliche Kontakt zwischen Mutter und Tochter vorliegend grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV. Die Gesuchstellerin habe ihre Mutter schon längere Zeit nicht mehr besuchen können. Letztere könne sich leider nicht in die Heimat begeben, da sie wegen ihrer sexuellen Ausrichtung verfolgt würde. Auch andere Möglichkeiten zur gegenseitigen Kontaktaufnahme bestünden nicht. Als Beweismittel reichte sie u.a. eine eigenhändige Erklärung der Gesuchstellerin, die Verpflichtung eines im Kanton Bern wohnhaften Onkels betr. finanzieller Garantien und eine von ihr selber mitunterzeichnete Rückreiseverpflichtung zu den Akten. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde und ergänzt, dass sich Mutter und Tochter allenfalls auch in einem Drittstaat ausserhalb des Schengen-Raumes und des Heimatlandes treffen könnten. F. Replikweise hält der Parteivertreter am 25. Januar 2016 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest, wobei er anfügt, die Gesuchstellerin sei nun verheiratet. Zusätzlich verweist er auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage im Iran. Der Replik waren die Kopie eines entsprechenden Ehescheines sowie Auszüge aus Pressemitteilungen zum Ende der Iran-Sanktionen beigelegt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
E. 5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da der Iran in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
E. 6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion sowie mit ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Zu den folglich im Vordergrund stehenden Fragen des Zwecks des geplanten Aufenthalts und der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Eingeladenen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 6.2 Im Jahr 2014 betrug das Bruttoinlandprodukt des Irans Schätzungen zufolge circa 407 Milliarden US-Dollar. Nach einem Rückgang des Bruttoinlandprodukts 2012 und 2013 wuchs die Wirtschaft 2014 laut offiziellen Angaben erstmals wieder leicht (um 3 %), für 2015 wird ein Wachstum von 0,5 % prognostiziert. Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen zählen die Öl- und Gasindustrie, petrochemische Industrie, Landwirtschaft sowie Metall- und Kraftfahrzeugindustrie. Die Inflationsrate wird von offizieller Seite aktuell mit 13,8 % angegeben (Schätzung für 2015: 15 %). Die Arbeitslosigkeit beträgt Regierungsstellen zufolge 10,8 %, für 2015 wird mit einer Quote von 10,9 % gerechnet. Von den davon Betroffenen sind etwa drei Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt. Die Jugendarbeitslosigkeit dürfte jedoch weiter steigen, da jedes Jahr bis zu 0,7 Millionen neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt drängen. Der Mangel an Arbeitsplätzen zwingt viele gebildete iranische Junge, sich in Übersee eine Arbeit zu suchen, was zu einem signifikanten Abwandern qualifizierter Fachkräfte ins Ausland führt ("brain drain"). Die iranische Wirtschaft befindet sich derzeit in einer schweren Krise. Inflationsdruck, steigende Binnenverschuldung, sinkende Exporteinnahmen, sinkender Ölpreis sowie eine hohe inoffizielle Arbeitslosigkeit prägen die wirtschaftliche Entwicklung. Neben hausgemachten strukturellen Problemen haben sich bislang vor allem die internationalen Sanktionen negativ ausgewirkt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z > Iran > Wirtschaftspolitik, Stand Januar 2016, abgerufen im März 2016). Wie rasch sich die stark staatlich geprägte Wirtschaft nach Aufhebung der Sanktionen (per Mitte Januar 2016) tatsächlich erholen wird, bleibt abzuwarten. Signifikante wirtschaftliche Fortschritte dürften jedenfalls Monate wenn nicht Jahre beanspruchen (Quelle: www.cia.gov > Library > Publications > The World Factbook > Iran, Stand Februar 2016, besucht im März 2016).
E. 6.3 Ungeachtet der sich mit der Aufhebung des Embargos für gewisse Branchen eröffnenden Perspektiven ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin nach wie vor als schwierig taxierte - und damit einhergehend - das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran allgemein als hoch einschätzte. Dies gilt in besonderem Masse, wenn durch die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Bekannten gleichzeitig schon ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20 ½ jährige, kinderlose Frau. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung soll sie geschieden, aber wieder verlobt gewesen sein. Sie habe bei ihrem Vater gewohnt und von dessen Auskommen gelebt. Gemäss Replik ist sie nun verheiratet (der Kopie eines beigelegten Ehescheines zufolge seit dem 3. November 2015) und wird finanziell durch ihren Ehemann unterstützt. Diese Angaben allein reichen allerdings nicht schon aus, um auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Iran schliessen zu können; dies umso weniger, wenn man mit in Betracht zieht, dass gleich ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, was trotz eines familiären Bezuges zum Herkunftsland von einer gewissen Ungebundenheit zeugt. Kommt hinzu, dass sich die Mutter der Gesuch stellenden Person - die Gastgeberin - dauerhaft hierzulande niedergelassen hat (die Beschwerdeführerin ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung). Unter dem gleichen Status leben auch eine Tante und ein Onkel in der Schweiz. Wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 6.3 weiter vorne), wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie in casu - durch die Anwesenheit naher Familienangehöriger schon ein soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im dargelegten Kontext lässt die kürzlich eingegangene Ehe als solche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht per se entfallen. Abgesehen davon versuchen in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse viele Emigrantinnen und Emigranten, nach Erreichen ihres Ziellandes wirtschaftlich Fuss zu fassen und von dort ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen zu unterstützen und sie allenfalls nachzuziehen. Angesichts dieser Sachlage erscheint die fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin derzeit als nicht hinreichend gesichert.
E. 7.2 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, bleibt derweil vieles vage oder zu wenig belegt. Fest steht, dass es auf Seiten der eingeladenen Person in beruflicher Hinsicht an starken Bindungen fehlt. Ihren Angaben und denjenigen ihres Parteivertreters zufolge ist sie Hausfrau und hat nie ein eigenes Einkommen erzielt. Für ihren finanziellen Unterhalt sollen lange Zeit ihr Vater und nach der kürzlich erfolgten Heirat ihr Ehegatte aufgekommen sein. Letzterem helfe sie gelegentlich im Coiffeursalon aus. Im Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde und auf Beschwerdeebene ist ferner von einem Studium die Rede. Um was für ein Studium es sich handelt und wie lange es dauert, dazu äusserten sich die Betroffenen nicht. Auch eine sonstige wirtschaftliche Verankerung im Heimatland kann den Visumsunterlagen nicht entnommen werden. Über die Einkünfte des Ehemannes, laut nachgereichter Kopie des Ehescheines einem Coiffeur, ist nichts bekannt. In Bezug auf die Frage, in welchen ökonomischen Verhältnissen der Gast lebt, ebenso wenig aussagekräftig ist die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegte Kopie eines Bankauszuges (das Datum ist nur teilweise leserlich, Angabe des Kontoinhabers fehlt). Die finanzielle Situation präsentiert sich jedenfalls nicht dergestalt, dass sie geeignet wäre, die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten.
E. 7.3 An dieser Einschätzung vermag die Aufhebung der Sanktionen gegenüber dem Iran vorderhand nichts zu ändern(siehe E. 6.2 hiervor). In den mit der Replik nachgereichten Presseartikeln stehen ohnehin die Interessen von Schweizer Firmen und der von den Restriktionen betroffen gewesenen iranischen Unternehmen im Fokus (siehe auch E. 6.2 hiervor). Angesichts dessen erscheinen die von der Schweizervertretung sowie dem SEM geäusserten Zweifel, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach dem vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, alles in allem als durchaus begründet.
E. 7.4 Vor dem geschilderten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach dem geplanten Besuchsaufenthalt besteht. Dass ein Onkel und dessen Ehefrau diesbezüglich bürgen wollen, ist unerheblich, zumal Dritte (beispielsweise ein Gastgeber oder ein Garant) für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen können (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Es braucht daher nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die übrigen Kriterien, insbesondere die Frage der Finanzierung des Aufenthaltes (die Beschwerdeführer und Gastgeberin ist sozialhilfeabhängig, die Garantieerklärung stammt von einem hier ansässigen Onkel), erfüllt wären.
E. 7.5 Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf.
E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen.
E. 8.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. E 4.6). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
E. 8.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit fällt in der vorliegenden Streitsache primär Art. 8 EMRK in Betracht. Diese Bestimmung und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. Urteil des BVGer C-6581/2013 vom 19. Mai 2015 E. 7.3.1 m.H.).
E. 8.4 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft nicht die Kernfamilie. Die Gesuchstellerin (und Tochter der Beschwerdeführerin) ist inzwischen über 20 Jahre alt und Anhaltspunkte für darüber hinausgehende aussergewöhnlich enge Bindungen lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die eingeladene Person ist denn ab ihrem 12. Lebensjahr nicht mehr bei der Mutter aufgewachsen. Abgesehen davon ist Letztere inzwischen im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, weswegen es ihr möglich wäre, den geplanten Besuchsaufenthalt im Ausland zu realisieren. Dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen bezieht, ändert daran nichts. Zum einen ergibt sich aus den Akten, dass in der Schweiz weitere Verwandte mit ausreichenden finanziellen Mitteln leben, zum anderen brauchte ein solches Treffen entgegen der in der Replik geäusserten Annahme keineswegs in einem Drittweltstaat stattzufinden. Der an sich verständliche Wunsch der Gesuchstellerin, ihre Mutter in der Schweiz zu besuchen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen wie eben erwähnt unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen. Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Visums abgeleitet werden.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchstellerin weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden kann.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch explizit bzw. eventualiter (siehe S. 2 bzw. S. 9 der Beschwerdeschrift) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
E. 11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden kann und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend belegt ist.
E. 11.3 Nicht stattgegeben werden kann hingegen dem Gesuch um Beigabe eines Anwaltes. Darauf Anspruch hat die bedürftige Partei, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (zum Ganzen vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 oder Urteil des BVGer C-6554/2012 vom 12. Juli 2013 E. 4.2 je m.H.). Dass die angefochtene Visumsverweigerung Alternativen für persönliche Kontakte zwischen Mutter und volljähriger Tochter offen liesse, wurde bereits dargetan (siehe E. 8.3 und 8.4 weiter oben). Kommt hinzu, dass die hierzulande niedergelassene Beschwerdeführerin einer Amtssprache mächtig ist (siehe beispielsweise ihre Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren) und es vorliegend in erster Linie darum geht, den Sachverhalt (familiäre und finanzielle Verhältnisse) zu schildern, wie er sich aus der Optik der Gastgeberin und der eingeladenen Person präsentiert. Von daher wäre sie durchaus in der Lage, ihre Verfahrensrechte selbständig wahrzunehmen. Mangels sachlicher Notwendigkeit sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung mithin nicht erfüllt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin wird im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
- Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht stattgegeben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7258/2015 Urteil vom 4. April 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. José Francisco López Molina, Abogado, Advoplus GmbH, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln 1, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______. Sachverhalt: A. Am 27./ 28. Mai 2015 beantragte die aus dem Iran stammende Y._____ (geb. 1995, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Mutter (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). B. Mittels Formular-Verfügung vom 31. Mai 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung - unter Hinweis auf eine als nicht gesichert erachtete Wiederausreise - ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhob die Gastgeberin beim SEM am 21. Juni 2015 Einsprache. Daraufhin wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft übermittelt. C. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung zeige, würden viele Menschen versuchen, sich im Ausland (vor allem West- und Mitteleuropa) eine bessere Existenz zu sichern. Der Trend zur Auswanderung manifestiere sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo bereits ein minimales Beziehungsnetz vorhanden sei. In der Schweiz führe dies angesichts der restriktiven Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betroffenen Person im Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen, was hier nicht zutreffe. Die Gesuchstellerin sei 20 Jahre alt, geschieden, kinderlos, nicht erwerbstätig und lebe noch mit ihrem Vater zusammen. Aufgrund der Akten könne weder von besonderen familiären oder persönlichen Verpflichtungen noch von gefestigten beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Der Gastgeberin bleibe unbenommen, sich mit ihrer Tochter im Ausland zu treffen. Auch nach Auffassung der mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Schweizer Vertretung in Teheran bestünden auf Seiten des Gastes keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung des gewünschten Visums nicht erfüllt. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Visumsgesuch gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Sie lässt im Wesentlichen vorbringen, die Tochter möchte ihr lediglich einen Besuch abstatten und danach in die Heimat zurückkehren, wo sie auch einen Verlobten habe. Die eingeladene Person wohne noch bei ihrem Vater und pflege Kontakte zur dortigen Familie. Ausser ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) und ihrer Tante seien keine weiteren Familienmitglieder in der Schweiz ansässig. Die Tochter lebe von Auskommen des Vaters und sehe ihre berufliche Zukunft im Iran. Jedenfalls könne nicht von unvorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Schon deshalb bestehe für sie keine Veranlassung, eine Emigration ins Auge zu fassen. Schliesslich falle der persönliche Kontakt zwischen Mutter und Tochter vorliegend grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV. Die Gesuchstellerin habe ihre Mutter schon längere Zeit nicht mehr besuchen können. Letztere könne sich leider nicht in die Heimat begeben, da sie wegen ihrer sexuellen Ausrichtung verfolgt würde. Auch andere Möglichkeiten zur gegenseitigen Kontaktaufnahme bestünden nicht. Als Beweismittel reichte sie u.a. eine eigenhändige Erklärung der Gesuchstellerin, die Verpflichtung eines im Kanton Bern wohnhaften Onkels betr. finanzieller Garantien und eine von ihr selber mitunterzeichnete Rückreiseverpflichtung zu den Akten. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde und ergänzt, dass sich Mutter und Tochter allenfalls auch in einem Drittstaat ausserhalb des Schengen-Raumes und des Heimatlandes treffen könnten. F. Replikweise hält der Parteivertreter am 25. Januar 2016 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest, wobei er anfügt, die Gesuchstellerin sei nun verheiratet. Zusätzlich verweist er auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage im Iran. Der Replik waren die Kopie eines entsprechenden Ehescheines sowie Auszüge aus Pressemitteilungen zum Ende der Iran-Sanktionen beigelegt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da der Iran in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion sowie mit ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Zu den folglich im Vordergrund stehenden Fragen des Zwecks des geplanten Aufenthalts und der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Eingeladenen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 Im Jahr 2014 betrug das Bruttoinlandprodukt des Irans Schätzungen zufolge circa 407 Milliarden US-Dollar. Nach einem Rückgang des Bruttoinlandprodukts 2012 und 2013 wuchs die Wirtschaft 2014 laut offiziellen Angaben erstmals wieder leicht (um 3 %), für 2015 wird ein Wachstum von 0,5 % prognostiziert. Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen zählen die Öl- und Gasindustrie, petrochemische Industrie, Landwirtschaft sowie Metall- und Kraftfahrzeugindustrie. Die Inflationsrate wird von offizieller Seite aktuell mit 13,8 % angegeben (Schätzung für 2015: 15 %). Die Arbeitslosigkeit beträgt Regierungsstellen zufolge 10,8 %, für 2015 wird mit einer Quote von 10,9 % gerechnet. Von den davon Betroffenen sind etwa drei Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt. Die Jugendarbeitslosigkeit dürfte jedoch weiter steigen, da jedes Jahr bis zu 0,7 Millionen neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt drängen. Der Mangel an Arbeitsplätzen zwingt viele gebildete iranische Junge, sich in Übersee eine Arbeit zu suchen, was zu einem signifikanten Abwandern qualifizierter Fachkräfte ins Ausland führt ("brain drain"). Die iranische Wirtschaft befindet sich derzeit in einer schweren Krise. Inflationsdruck, steigende Binnenverschuldung, sinkende Exporteinnahmen, sinkender Ölpreis sowie eine hohe inoffizielle Arbeitslosigkeit prägen die wirtschaftliche Entwicklung. Neben hausgemachten strukturellen Problemen haben sich bislang vor allem die internationalen Sanktionen negativ ausgewirkt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z > Iran > Wirtschaftspolitik, Stand Januar 2016, abgerufen im März 2016). Wie rasch sich die stark staatlich geprägte Wirtschaft nach Aufhebung der Sanktionen (per Mitte Januar 2016) tatsächlich erholen wird, bleibt abzuwarten. Signifikante wirtschaftliche Fortschritte dürften jedenfalls Monate wenn nicht Jahre beanspruchen (Quelle: www.cia.gov > Library > Publications > The World Factbook > Iran, Stand Februar 2016, besucht im März 2016). 6.3 Ungeachtet der sich mit der Aufhebung des Embargos für gewisse Branchen eröffnenden Perspektiven ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin nach wie vor als schwierig taxierte - und damit einhergehend - das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran allgemein als hoch einschätzte. Dies gilt in besonderem Masse, wenn durch die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Bekannten gleichzeitig schon ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20 ½ jährige, kinderlose Frau. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung soll sie geschieden, aber wieder verlobt gewesen sein. Sie habe bei ihrem Vater gewohnt und von dessen Auskommen gelebt. Gemäss Replik ist sie nun verheiratet (der Kopie eines beigelegten Ehescheines zufolge seit dem 3. November 2015) und wird finanziell durch ihren Ehemann unterstützt. Diese Angaben allein reichen allerdings nicht schon aus, um auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Iran schliessen zu können; dies umso weniger, wenn man mit in Betracht zieht, dass gleich ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, was trotz eines familiären Bezuges zum Herkunftsland von einer gewissen Ungebundenheit zeugt. Kommt hinzu, dass sich die Mutter der Gesuch stellenden Person - die Gastgeberin - dauerhaft hierzulande niedergelassen hat (die Beschwerdeführerin ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung). Unter dem gleichen Status leben auch eine Tante und ein Onkel in der Schweiz. Wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 6.3 weiter vorne), wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie in casu - durch die Anwesenheit naher Familienangehöriger schon ein soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im dargelegten Kontext lässt die kürzlich eingegangene Ehe als solche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht per se entfallen. Abgesehen davon versuchen in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse viele Emigrantinnen und Emigranten, nach Erreichen ihres Ziellandes wirtschaftlich Fuss zu fassen und von dort ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen zu unterstützen und sie allenfalls nachzuziehen. Angesichts dieser Sachlage erscheint die fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin derzeit als nicht hinreichend gesichert. 7.2 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, bleibt derweil vieles vage oder zu wenig belegt. Fest steht, dass es auf Seiten der eingeladenen Person in beruflicher Hinsicht an starken Bindungen fehlt. Ihren Angaben und denjenigen ihres Parteivertreters zufolge ist sie Hausfrau und hat nie ein eigenes Einkommen erzielt. Für ihren finanziellen Unterhalt sollen lange Zeit ihr Vater und nach der kürzlich erfolgten Heirat ihr Ehegatte aufgekommen sein. Letzterem helfe sie gelegentlich im Coiffeursalon aus. Im Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde und auf Beschwerdeebene ist ferner von einem Studium die Rede. Um was für ein Studium es sich handelt und wie lange es dauert, dazu äusserten sich die Betroffenen nicht. Auch eine sonstige wirtschaftliche Verankerung im Heimatland kann den Visumsunterlagen nicht entnommen werden. Über die Einkünfte des Ehemannes, laut nachgereichter Kopie des Ehescheines einem Coiffeur, ist nichts bekannt. In Bezug auf die Frage, in welchen ökonomischen Verhältnissen der Gast lebt, ebenso wenig aussagekräftig ist die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegte Kopie eines Bankauszuges (das Datum ist nur teilweise leserlich, Angabe des Kontoinhabers fehlt). Die finanzielle Situation präsentiert sich jedenfalls nicht dergestalt, dass sie geeignet wäre, die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten. 7.3 An dieser Einschätzung vermag die Aufhebung der Sanktionen gegenüber dem Iran vorderhand nichts zu ändern(siehe E. 6.2 hiervor). In den mit der Replik nachgereichten Presseartikeln stehen ohnehin die Interessen von Schweizer Firmen und der von den Restriktionen betroffen gewesenen iranischen Unternehmen im Fokus (siehe auch E. 6.2 hiervor). Angesichts dessen erscheinen die von der Schweizervertretung sowie dem SEM geäusserten Zweifel, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach dem vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, alles in allem als durchaus begründet. 7.4 Vor dem geschilderten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach dem geplanten Besuchsaufenthalt besteht. Dass ein Onkel und dessen Ehefrau diesbezüglich bürgen wollen, ist unerheblich, zumal Dritte (beispielsweise ein Gastgeber oder ein Garant) für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen können (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Es braucht daher nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die übrigen Kriterien, insbesondere die Frage der Finanzierung des Aufenthaltes (die Beschwerdeführer und Gastgeberin ist sozialhilfeabhängig, die Garantieerklärung stammt von einem hier ansässigen Onkel), erfüllt wären. 7.5 Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 8.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. E 4.6). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 8.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit fällt in der vorliegenden Streitsache primär Art. 8 EMRK in Betracht. Diese Bestimmung und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. Urteil des BVGer C-6581/2013 vom 19. Mai 2015 E. 7.3.1 m.H.). 8.4 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft nicht die Kernfamilie. Die Gesuchstellerin (und Tochter der Beschwerdeführerin) ist inzwischen über 20 Jahre alt und Anhaltspunkte für darüber hinausgehende aussergewöhnlich enge Bindungen lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die eingeladene Person ist denn ab ihrem 12. Lebensjahr nicht mehr bei der Mutter aufgewachsen. Abgesehen davon ist Letztere inzwischen im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, weswegen es ihr möglich wäre, den geplanten Besuchsaufenthalt im Ausland zu realisieren. Dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen bezieht, ändert daran nichts. Zum einen ergibt sich aus den Akten, dass in der Schweiz weitere Verwandte mit ausreichenden finanziellen Mitteln leben, zum anderen brauchte ein solches Treffen entgegen der in der Replik geäusserten Annahme keineswegs in einem Drittweltstaat stattzufinden. Der an sich verständliche Wunsch der Gesuchstellerin, ihre Mutter in der Schweiz zu besuchen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen wie eben erwähnt unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen. Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Visums abgeleitet werden.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchstellerin weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden kann.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch explizit bzw. eventualiter (siehe S. 2 bzw. S. 9 der Beschwerdeschrift) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden kann und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend belegt ist. 11.3 Nicht stattgegeben werden kann hingegen dem Gesuch um Beigabe eines Anwaltes. Darauf Anspruch hat die bedürftige Partei, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (zum Ganzen vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 oder Urteil des BVGer C-6554/2012 vom 12. Juli 2013 E. 4.2 je m.H.). Dass die angefochtene Visumsverweigerung Alternativen für persönliche Kontakte zwischen Mutter und volljähriger Tochter offen liesse, wurde bereits dargetan (siehe E. 8.3 und 8.4 weiter oben). Kommt hinzu, dass die hierzulande niedergelassene Beschwerdeführerin einer Amtssprache mächtig ist (siehe beispielsweise ihre Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren) und es vorliegend in erster Linie darum geht, den Sachverhalt (familiäre und finanzielle Verhältnisse) zu schildern, wie er sich aus der Optik der Gastgeberin und der eingeladenen Person präsentiert. Von daher wäre sie durchaus in der Lage, ihre Verfahrensrechte selbständig wahrzunehmen. Mangels sachlicher Notwendigkeit sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung mithin nicht erfüllt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
3. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht stattgegeben.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: