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F-1803/2021

F-1803/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-27 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Der türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1965) reiste am 25. März 1987 in die Schweiz ein, wo er am 6. April 1987 ein Asylgesuch stellte. Dieses zog er wieder zurück, nachdem er am 29. November 1991 eine Schweizerbürgerin (geb. 1945) geheiratet hatte und ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. Nach seiner Ehescheidung vom 18. Januar 1996 blieben drei Gesuche von B._______ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfolglos, bis ihm am 26. Juli 2005 eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich ausgestellt wurde. Er ist in zweiter Ehe mit einer Landsfrau (geb. 1977) verheiratet, welche 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Mit dieser hat er zwei Söhne (geb. 1997 und 2006), die inzwischen eingebürgert sind. A.b B._______ wurde in der Schweiz in erheblichem Ausmass straffällig: Nachdem er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 25. August 2003 eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erkannt worden war, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Januar 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren; dem Urteil des Obergerichts lag zugrunde, dass sich B._______ aus rein finanziellen Motiven, ohne selbst rauschgiftsüchtig zu sein, am organisierten Drogenhandel beteiligt und insbesondere an der Umsetzung von mehreren Kilogramm Heroin mitgewirkt hatte. Als Folge dieser Delinquenz widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) am 26. Juli 2010 die Niederlassungsbewilligung von B._______ und wies diesen auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2011 vom 25. August 2011 in Rechtskraft, wobei das Bundesgericht in seinem Urteil explizit festhielt, angesichts der Schwere der von B._______ begangenen Drogendelikte sei ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ferner unabhängig davon gerechtfertigt, ob den Familienangehörigen eine Ausreise zumutbar sei (BGE 135 II 377 E. 4.4 m.H.). A.c Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess die Vorinstanz am 26. Oktober 2011 gegen B._______ ein unbefristetes Einreiseverbot, gültig ab dem 1. November 2011, ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. A.d Während der Dauer der Fernhaltemassnahme reichte B._______ am 20. Januar 2017 beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug ein, welches mit Verfügung vom 30. Mai 2017 abgewiesen wurde. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Auf Gesuch des früheren Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2019 hin hob das SEM das ursprünglich auf unbestimmte Zeit ausgesprochene bzw. am 17. Juni 2015 auf zehn Jahre begrenzte Einreiseverbot am 2. Dezember 2019 auf. A.f Am 13. Januar 2020 wurde B._______ durch die Schweizer Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum zwecks Besuchs seiner Familie, gültig vom 20. Januar 2020 bis zum 18. April 2020, erteilt. Daraufhin reiste er am 20. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte am 28. Februar 2020 erneut ein Gesuch um Familiennachzug. Das Migrationsamt trat auf das (Wiedererwägungs-)Gesuch mit Verfügung vom 29. April 2020 nicht ein und setzte ihm aufgrund der Corona-Pandemie eine Frist zur Ausreise bis zum 30. Juni 2020, worauf B._______ am 29. Juni 2020 in sein Heimatland zurückkehrte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9/S. 336-339). B. Am 25. November 2020 ersuchte B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul erneut um Ausstellung eines Schengen-Visums, um seine Familie in der Schweiz während drei Monaten besuchen zu können (SEM-act. 2/S. 285 ff.). C. Mit Formular-Verfügung vom 27. November 2020 lehnte das Generalkonsulat in Istanbul den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden (SEM-act. 2/S. 289 ff.). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 Einsprache (SEM-act. 3/S. 299 ff.), welche er mit Eingabe vom 20. Januar 2021 ergänzte (SEM-act. 7/S. 309 ff.). Daraufhin liess die Vor-instanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 9/S. 313 ff.). E. Mit Entscheid vom 19. März 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz könne nicht als gesichert betrachtet werden, zumal er anlässlich seines letzten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz erneut ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Zudem würden weder die wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsgebiet des Gesuchstellers noch seine persönliche Situation Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in sein Heimatland bieten (SEM-act. 10/S. 342 f.). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der vorinstanzliche Vorwurf, wonach sein Verhalten im Rahmen des letzten Besuches klar gezeigt habe, dass er einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz anstrebe, sei haltlos, sei er doch während der jeweiligen Suspendierung seines Einreiseverbots stets fristgerecht ausgereist. Wenngleich Besuchsaufenthalte der Angehörigen in der Türkei möglich wären, stelle es einen unverhältnismässigen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben dar, ihm in Zukunft jegliches Treffen mit seinen Angehörigen in der Schweiz zu verwehren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und stellt in Abrede, dass aus der Nichterteilung des Visums faktisch ein lebenslängliches Einreiseverbot resultiere. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich inzwischen mit der Situation in der Türkei abgefunden und der Familiennachzug werde nun auch von seiner Ehefrau nicht mehr gewünscht, reiche nicht aus, um nunmehr von einer gesicherten Wiederausreise auszugehen, zumal ein entsprechendes Gesuch noch im letzten Jahr gestellt worden sei. Zudem bleibe es seinen Familienangehörigen möglich und zumutbar, ihn in der Türkei zu besuchen (BVGer-act. 5). H. In seiner Replik vom 24. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest (BVGer-act. 7) und weist erneut darauf hin, er habe in der Vergangenheit mehrfach den Tatbeweis erbracht, Ausreisefristen zu beachten und sei auch nach Stellung des Nachzugsgesuchs in der Schweiz ordnungsgemäss innert der gesetzten Ausreisefrist ausgereist (BVGer-act. 7). I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 9), wobei das Gericht auf die hohe Arbeitslast sowie die geltende Prioritätenordnung der Beschwerdeverfahren hinwies, die eine exakte Voraussage des Zeitpunkts des Entscheides nicht zulassen würden (BVGer-act. 11). In einer weiteren Eingabe vom 10. Mai 2022 ersucht der Rechtsvertreter um eine rasche Verfahrenserledigung und reicht gleichzeitig seine Honorarnote ein (BVGer-act. 12). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus der Türkei stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).

E. 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland, der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie des erst kürzlich eingereichten Familiennachzugsgesuchs als nicht genügend gewährleistet.

E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.3 Die Türkei stürzte im Sommer 2018, ausgelöst durch den Kurszerfall der türkischen Lira, in eine schwere Wirtschaftskrise. Rund ein Jahr später verzeichnete die Wirtschaft zwar wieder ein leichtes Wachstum, trotzdem dürfte die Krise noch nicht überwunden sein. Weiter bleibt die innenpolitische Lage in der Türkei angespannt. Mit der Aufhebung des seit dem Putschversuch vom Juli 2016 anhaltenden Notstands wurden die damit verbundenen Einschränkungen und Sonderregelungen im Juli 2018 teilweise in permanentes Recht überführt. Es ist weiterhin von einem erhöhten Risiko der Festnahme oder der Verhängung einer Ausreisesperre auszugehen. Seit Mitte 2015 ist es wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen. Es ist keinesfalls auszuschliessen, dass terroristische Gruppierungen vor dem Hintergrund türkischer Militäraktionen in Syrien weiterhin versuchen werden, Anschläge auszuüben (vgl. zum Ganzen «www.auswaertiges-amt.de» > Aussen- und Europapolitik > Länder > Türkei > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 13. Mai 2022; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, publiziert am 7. April 2022, abgerufen im Mai 2022).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als hoch einstuft. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 6.1 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern der mittlerweile 57-jährige Beschwerdeführer über aussergewöhnliche gesellschaftliche oder familiäre Bindungen und Verpflichtungen in der Türkei verfügt, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Als IV-Rentner, welcher von einer Rente von lediglich 700 Euro leben soll, geht er selbstredend keiner Erwerbstätigkeit im Heimatland nach. Weitere Angaben zu seinem persönlichen Umfeld in der Türkei werden denn auch keine gemacht.

E. 6.2 Ausschlaggebend für den (negativen) Einspracheentscheid des SEM dürfte jedoch der Umstand sein, dass der Beschwerdeführer - anlässlich seiner letzten, von der Schweizervertretung in Istanbul für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bewilligten Einreise in die Schweiz - am 28. Februar 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin ersucht hatte. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer strebe mit seinem Verhalten einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz an, was klar seinen Absichtserklärungen betreffend die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums widerspricht. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer - noch während gültigem Einreiseverbot - bereits am 20. Januar 2017 beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hatte, welches mit Verfügung vom 30. Mai 2017 abgewiesen wurde (vgl. Bst. A.d des Sachverhalts). Nach dem Gesagten kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er auch nach einer erneuten Einreise wiederum versucht sein könnte, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen, um sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Vor diesem Hintergrund vermag sein Vorbringen, er habe sich inzwischen mit der Situation in der Türkei abgefunden und der Familiennachzug werde nun auch von seiner Ehefrau nicht (mehr) gewünscht, nicht zu überzeugen. Ebenso unbehelflich erweist sich sein Einwand, nach den zeitlich befristeten Suspendierungen stets fristgerecht ausgereist zu sein, bestand doch damals gegen ihn ein langjähriges Einreiseverbot, welches nur unter strengen Auflagen für eine kurze Zeit ausgesetzt werden konnte. Die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt), welche vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, erscheinen als durchaus begründet.

E. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Gastgeber die fristgerechte Ausreise ihres Ehegatten bzw. Vaters zusichern und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Die Frage, ob allenfalls noch weitere Gründe - beispielsweise Sicherheitsbedenken im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK (vgl. E. 4.2 hievor) aufgrund des in den fremdenpolizeilichen Verfahren beurteilten Rückfallrisikos des Beschwerdeführers (vgl. zuletzt Verfügung des Migrationsamtes vom 29. April 2020 E. 1) - gegen die Ausstellung des beantragten Visums sprechen würden, kann demnach offen gelassen werden. Als Zwischenergebnis gilt es folglich festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen.

E. 7.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 1 VEV; vgl. E 4.4). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).

E. 7.2.1 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völkerrecht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich darauf und macht geltend, faktisch generelle Kontaktverweigerungen in der Schweiz seien im Lichte der Konventionsgarantie nicht gerechtfertigt.

E. 7.2.2 Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, in das Ausland auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. m.H.; BVGE 2011/48 E. 6.3.1).

E. 7.2.3 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft bezüglich der in der Schweiz lebenden Ehefrau, die seit geraumer Zeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, die Kernfamilie. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Beziehungsnähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abhängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. m.H.; BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewilligung der Einreise zu Besuchszwecken geht (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Betroffenen nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländerrecht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Dass die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, wird zu Recht nicht behauptet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der in der Schweiz niedergelassenen Ehegattin bzw. den beiden (in der Zwischenzeit eingebürgerten) Söhnen sei es in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen nicht mehr möglich, ihren Ehemann respektive Vater in dessen ursprünglichen Heimat zu besuchen. Die Visumsverweigerung erscheint daher auch nicht als unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer in den letzten Jahren regelmässig die Gelegenheit hatte, seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Der (an sich verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, Ehefrau und weitere Familienangehörige in der Schweiz treffen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Betroffenen ist es unbenommen, die familiären Kontakte weiterhin in der Türkei zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.2 sowie zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-6581/2013 vom 19. Mai 2015 E. 7).

E. 7.3 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtlichen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. Mai 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 22.03.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_509/2022) Abteilung VI F-1803/2021 Urteil vom 27. Mai 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien B._______, vertreten durch Dr. iur. Marc Spescha, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. A.a Der türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1965) reiste am 25. März 1987 in die Schweiz ein, wo er am 6. April 1987 ein Asylgesuch stellte. Dieses zog er wieder zurück, nachdem er am 29. November 1991 eine Schweizerbürgerin (geb. 1945) geheiratet hatte und ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. Nach seiner Ehescheidung vom 18. Januar 1996 blieben drei Gesuche von B._______ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfolglos, bis ihm am 26. Juli 2005 eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich ausgestellt wurde. Er ist in zweiter Ehe mit einer Landsfrau (geb. 1977) verheiratet, welche 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Mit dieser hat er zwei Söhne (geb. 1997 und 2006), die inzwischen eingebürgert sind. A.b B._______ wurde in der Schweiz in erheblichem Ausmass straffällig: Nachdem er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 25. August 2003 eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erkannt worden war, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Januar 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren; dem Urteil des Obergerichts lag zugrunde, dass sich B._______ aus rein finanziellen Motiven, ohne selbst rauschgiftsüchtig zu sein, am organisierten Drogenhandel beteiligt und insbesondere an der Umsetzung von mehreren Kilogramm Heroin mitgewirkt hatte. Als Folge dieser Delinquenz widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) am 26. Juli 2010 die Niederlassungsbewilligung von B._______ und wies diesen auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2011 vom 25. August 2011 in Rechtskraft, wobei das Bundesgericht in seinem Urteil explizit festhielt, angesichts der Schwere der von B._______ begangenen Drogendelikte sei ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ferner unabhängig davon gerechtfertigt, ob den Familienangehörigen eine Ausreise zumutbar sei (BGE 135 II 377 E. 4.4 m.H.). A.c Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess die Vorinstanz am 26. Oktober 2011 gegen B._______ ein unbefristetes Einreiseverbot, gültig ab dem 1. November 2011, ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. A.d Während der Dauer der Fernhaltemassnahme reichte B._______ am 20. Januar 2017 beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug ein, welches mit Verfügung vom 30. Mai 2017 abgewiesen wurde. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Auf Gesuch des früheren Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2019 hin hob das SEM das ursprünglich auf unbestimmte Zeit ausgesprochene bzw. am 17. Juni 2015 auf zehn Jahre begrenzte Einreiseverbot am 2. Dezember 2019 auf. A.f Am 13. Januar 2020 wurde B._______ durch die Schweizer Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum zwecks Besuchs seiner Familie, gültig vom 20. Januar 2020 bis zum 18. April 2020, erteilt. Daraufhin reiste er am 20. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte am 28. Februar 2020 erneut ein Gesuch um Familiennachzug. Das Migrationsamt trat auf das (Wiedererwägungs-)Gesuch mit Verfügung vom 29. April 2020 nicht ein und setzte ihm aufgrund der Corona-Pandemie eine Frist zur Ausreise bis zum 30. Juni 2020, worauf B._______ am 29. Juni 2020 in sein Heimatland zurückkehrte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9/S. 336-339). B. Am 25. November 2020 ersuchte B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul erneut um Ausstellung eines Schengen-Visums, um seine Familie in der Schweiz während drei Monaten besuchen zu können (SEM-act. 2/S. 285 ff.). C. Mit Formular-Verfügung vom 27. November 2020 lehnte das Generalkonsulat in Istanbul den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden (SEM-act. 2/S. 289 ff.). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 Einsprache (SEM-act. 3/S. 299 ff.), welche er mit Eingabe vom 20. Januar 2021 ergänzte (SEM-act. 7/S. 309 ff.). Daraufhin liess die Vor-instanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 9/S. 313 ff.). E. Mit Entscheid vom 19. März 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz könne nicht als gesichert betrachtet werden, zumal er anlässlich seines letzten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz erneut ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Zudem würden weder die wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsgebiet des Gesuchstellers noch seine persönliche Situation Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in sein Heimatland bieten (SEM-act. 10/S. 342 f.). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der vorinstanzliche Vorwurf, wonach sein Verhalten im Rahmen des letzten Besuches klar gezeigt habe, dass er einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz anstrebe, sei haltlos, sei er doch während der jeweiligen Suspendierung seines Einreiseverbots stets fristgerecht ausgereist. Wenngleich Besuchsaufenthalte der Angehörigen in der Türkei möglich wären, stelle es einen unverhältnismässigen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben dar, ihm in Zukunft jegliches Treffen mit seinen Angehörigen in der Schweiz zu verwehren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und stellt in Abrede, dass aus der Nichterteilung des Visums faktisch ein lebenslängliches Einreiseverbot resultiere. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich inzwischen mit der Situation in der Türkei abgefunden und der Familiennachzug werde nun auch von seiner Ehefrau nicht mehr gewünscht, reiche nicht aus, um nunmehr von einer gesicherten Wiederausreise auszugehen, zumal ein entsprechendes Gesuch noch im letzten Jahr gestellt worden sei. Zudem bleibe es seinen Familienangehörigen möglich und zumutbar, ihn in der Türkei zu besuchen (BVGer-act. 5). H. In seiner Replik vom 24. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest (BVGer-act. 7) und weist erneut darauf hin, er habe in der Vergangenheit mehrfach den Tatbeweis erbracht, Ausreisefristen zu beachten und sei auch nach Stellung des Nachzugsgesuchs in der Schweiz ordnungsgemäss innert der gesetzten Ausreisefrist ausgereist (BVGer-act. 7). I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 9), wobei das Gericht auf die hohe Arbeitslast sowie die geltende Prioritätenordnung der Beschwerdeverfahren hinwies, die eine exakte Voraussage des Zeitpunkts des Entscheides nicht zulassen würden (BVGer-act. 11). In einer weiteren Eingabe vom 10. Mai 2022 ersucht der Rechtsvertreter um eine rasche Verfahrenserledigung und reicht gleichzeitig seine Honorarnote ein (BVGer-act. 12). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus der Türkei stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland, der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie des erst kürzlich eingereichten Familiennachzugsgesuchs als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Die Türkei stürzte im Sommer 2018, ausgelöst durch den Kurszerfall der türkischen Lira, in eine schwere Wirtschaftskrise. Rund ein Jahr später verzeichnete die Wirtschaft zwar wieder ein leichtes Wachstum, trotzdem dürfte die Krise noch nicht überwunden sein. Weiter bleibt die innenpolitische Lage in der Türkei angespannt. Mit der Aufhebung des seit dem Putschversuch vom Juli 2016 anhaltenden Notstands wurden die damit verbundenen Einschränkungen und Sonderregelungen im Juli 2018 teilweise in permanentes Recht überführt. Es ist weiterhin von einem erhöhten Risiko der Festnahme oder der Verhängung einer Ausreisesperre auszugehen. Seit Mitte 2015 ist es wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen. Es ist keinesfalls auszuschliessen, dass terroristische Gruppierungen vor dem Hintergrund türkischer Militäraktionen in Syrien weiterhin versuchen werden, Anschläge auszuüben (vgl. zum Ganzen «www.auswaertiges-amt.de» > Aussen- und Europapolitik > Länder > Türkei > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 13. Mai 2022; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, publiziert am 7. April 2022, abgerufen im Mai 2022). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als hoch einstuft. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6. 6.1 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern der mittlerweile 57-jährige Beschwerdeführer über aussergewöhnliche gesellschaftliche oder familiäre Bindungen und Verpflichtungen in der Türkei verfügt, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Als IV-Rentner, welcher von einer Rente von lediglich 700 Euro leben soll, geht er selbstredend keiner Erwerbstätigkeit im Heimatland nach. Weitere Angaben zu seinem persönlichen Umfeld in der Türkei werden denn auch keine gemacht. 6.2 Ausschlaggebend für den (negativen) Einspracheentscheid des SEM dürfte jedoch der Umstand sein, dass der Beschwerdeführer - anlässlich seiner letzten, von der Schweizervertretung in Istanbul für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bewilligten Einreise in die Schweiz - am 28. Februar 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin ersucht hatte. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer strebe mit seinem Verhalten einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz an, was klar seinen Absichtserklärungen betreffend die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums widerspricht. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer - noch während gültigem Einreiseverbot - bereits am 20. Januar 2017 beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hatte, welches mit Verfügung vom 30. Mai 2017 abgewiesen wurde (vgl. Bst. A.d des Sachverhalts). Nach dem Gesagten kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er auch nach einer erneuten Einreise wiederum versucht sein könnte, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen, um sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Vor diesem Hintergrund vermag sein Vorbringen, er habe sich inzwischen mit der Situation in der Türkei abgefunden und der Familiennachzug werde nun auch von seiner Ehefrau nicht (mehr) gewünscht, nicht zu überzeugen. Ebenso unbehelflich erweist sich sein Einwand, nach den zeitlich befristeten Suspendierungen stets fristgerecht ausgereist zu sein, bestand doch damals gegen ihn ein langjähriges Einreiseverbot, welches nur unter strengen Auflagen für eine kurze Zeit ausgesetzt werden konnte. Die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt), welche vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, erscheinen als durchaus begründet. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Gastgeber die fristgerechte Ausreise ihres Ehegatten bzw. Vaters zusichern und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Die Frage, ob allenfalls noch weitere Gründe - beispielsweise Sicherheitsbedenken im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK (vgl. E. 4.2 hievor) aufgrund des in den fremdenpolizeilichen Verfahren beurteilten Rückfallrisikos des Beschwerdeführers (vgl. zuletzt Verfügung des Migrationsamtes vom 29. April 2020 E. 1) - gegen die Ausstellung des beantragten Visums sprechen würden, kann demnach offen gelassen werden. Als Zwischenergebnis gilt es folglich festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 7.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 1 VEV; vgl. E 4.4). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 7.2.1 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völkerrecht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich darauf und macht geltend, faktisch generelle Kontaktverweigerungen in der Schweiz seien im Lichte der Konventionsgarantie nicht gerechtfertigt. 7.2.2 Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, in das Ausland auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. m.H.; BVGE 2011/48 E. 6.3.1). 7.2.3 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft bezüglich der in der Schweiz lebenden Ehefrau, die seit geraumer Zeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, die Kernfamilie. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Beziehungsnähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abhängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. m.H.; BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewilligung der Einreise zu Besuchszwecken geht (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Betroffenen nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländerrecht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Dass die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, wird zu Recht nicht behauptet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der in der Schweiz niedergelassenen Ehegattin bzw. den beiden (in der Zwischenzeit eingebürgerten) Söhnen sei es in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen nicht mehr möglich, ihren Ehemann respektive Vater in dessen ursprünglichen Heimat zu besuchen. Die Visumsverweigerung erscheint daher auch nicht als unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer in den letzten Jahren regelmässig die Gelegenheit hatte, seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Der (an sich verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, Ehefrau und weitere Familienangehörige in der Schweiz treffen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Betroffenen ist es unbenommen, die familiären Kontakte weiterhin in der Türkei zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.2 sowie zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-6581/2013 vom 19. Mai 2015 E. 7). 7.3 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtlichen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. Mai 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])