opencaselaw.ch

C-6309/2013

C-6309/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-13 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Nachdem einem früheren Einreisebegehren nicht entsprochen worden war, beantragte die aus Kamerun stammende A._______ (geb. 1987, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene bzw. Beschwerdeführerin) am 16. Juli 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den in Basel wohnhaften italienischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1979, im Folgenden: Gastgeber), den sie als ihren Freund bezeichnet, besuchen zu wollen. Dieser hatte gleichentags ein entsprechendes Einladungsschreiben - für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt - an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 19. August 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung in Yaoundé ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Zudem fehlten Nachweise und Belege zur Finanzierung der Reise und des Aufenthalts in der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. August 2013 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 18. Oktober 2013 ab. Dabei verwies sie - ohne allerdings näher darauf einzugehen - auf die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Die von den zuständigen Behörden durchgeführten Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien in casu ungenügend seien, verfügten doch weder der Gastgeber noch die eingeladene Person über genügend finanzielle Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts während des vorgesehenen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2013 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, ihr Gastgeber gehe einer Erwerbstätigkeit nach und stehe in Kontakt mit dem Betreibungsamt, womit der Erteilung einer Einreisebewilligung nichts mehr im Wege stehe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Nach umfassender Prüfung der eingereichten Unterlagen teile sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenhalt aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland sowie in Anbetracht ihrer persönlichen Lebensverhältnisse nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Zudem seien die finanziellen Mittel im vorliegenden Falle ungenügend. Die Beschwerdeführerin habe im Einreisegesuch darauf hingewiesen, dass sämtliche Auslagen, die im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz anfielen, durch den Gastgeber getragen würden. Im Rahmen der Inlandabklärungen sei von der kantonalen Migrationsbehörde jedoch festgestellt worden, dass dieser offene Verlustscheine in der Höhe von mehr als Fr. 35'000.- aufweise. Ob diese Forderungen inzwischen getilgt seien, sei aus den Akten nicht ersichtlich. F. In der (verspätet eingereichten) Replik vom 28. April 2014 wird nochmals betont, dass der Gastgeber erwerbstätig sei und einen monatlichen Lohn von Fr. 2'400.- beziehe; davon würden jeweils Fr. 600.- ans Betreibungsamt überwiesen. Zusätzlich könne der Gastgeber noch von einer IV-Rente von Fr. 1'900.- profitieren, womit er genügend Geld zum Leben habe. Zum Einwand der Vorinstanz, wonach in casu kaum von einer fristgerechten Wiederausreise ausgegangen werden könne, wurde keine Stellung bezogen. Am 30. April 2014 wurden vom Gastgeber entsprechende Beweismittel (aktuelle Lohnabrechnungen, Rentenbestätigung 2014) zu den Akten gereicht. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen aus Kamerun um Erteilung eines Visums für einen 30- bzw. 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149) aus, welche Belege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).

E. 4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Per­son nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus­reise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenügend.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Beschwerdeführerin als kamerunische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhält­nissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persön­liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).

E. 5.3 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2012 lediglich auf Position 150 von 187 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Kamerun, Stand: 8. April 2014; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand: Oktober 2012; www.cia.gov > Library > The World Factbook > Cameroon, Stand: 22. April 2014; www.hdr.undp.org > Countries > Cameroon; alle Webseiten besucht im Mai 2014).

E. 5.4 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Dieses Risiko ist erfahrungsge­mäss noch erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichts­punkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verfplichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 27-jährige, unverheiratete Frau, welche in Douala, der grössten Stadt Kameruns, lebt und offenbar noch nie ins Ausland gereist ist. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. Im Visumsverfahren gab sie an, als Coiffeuse tätig zu sein, ohne jedoch einen entsprechenden Arbeitsvertrag oder allfällige Einkommensbelege vorzuweisen, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen im Heimatland hätten nachweisen können. In den Visumsakten befindet sich lediglich eine Ausbildungsbestätigung eines Coiffeur-Salons in Douala, wonach die Beschwerdeführerin dort vom 1. Januar 2012 bis zum 5. Februar 2013 eine entsprechende Ausbildung absolviert hat. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen längeren Auslandaufenthaltes, der offenbar mangels finanzieller Mittel vom Gastgeber finanziert werden müsste, ist nicht davon auszugehen, dass die Eingeladene tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.

E. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz, die bereits einem früheren Einreisebegehren nicht stattgegeben hatte, demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dass in casu gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt) bestehen, ergibt sich bereits aus den Vorbringen des Gastgebers im vorinstanzlichen Verfahren. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. September 2013 hielt dieser gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde nämlich fest, er gehe nicht davon aus, dass seine Freundin, die er nicht persönlich, sondern lediglich per Internet kenne, nach dreimonatigem Besuchsaufenthalt wieder in ihr Heimatland zurückkehren werde, wollten sie doch in Zukunft in der Schweiz zusammenleben. Die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu Recht verweigert hat.

E. 6.4 Vor dem sachlichen und rechtlichen Hintergrund des aufgezeigten Emigrationsrisikos kann offen bleiben, ob von der Vorinstanz zu Recht auch ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer beim Gastgeber bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit angenommen wurde (vgl. insb. E. 4.3 und 4.4 hievor).

E. 6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.6 hievor) wurden von den Betroffenen nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 6. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6309/2013 Urteil vom 13. Mai 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Nachdem einem früheren Einreisebegehren nicht entsprochen worden war, beantragte die aus Kamerun stammende A._______ (geb. 1987, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene bzw. Beschwerdeführerin) am 16. Juli 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den in Basel wohnhaften italienischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1979, im Folgenden: Gastgeber), den sie als ihren Freund bezeichnet, besuchen zu wollen. Dieser hatte gleichentags ein entsprechendes Einladungsschreiben - für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt - an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 19. August 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung in Yaoundé ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Zudem fehlten Nachweise und Belege zur Finanzierung der Reise und des Aufenthalts in der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. August 2013 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 18. Oktober 2013 ab. Dabei verwies sie - ohne allerdings näher darauf einzugehen - auf die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Die von den zuständigen Behörden durchgeführten Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien in casu ungenügend seien, verfügten doch weder der Gastgeber noch die eingeladene Person über genügend finanzielle Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts während des vorgesehenen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2013 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, ihr Gastgeber gehe einer Erwerbstätigkeit nach und stehe in Kontakt mit dem Betreibungsamt, womit der Erteilung einer Einreisebewilligung nichts mehr im Wege stehe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Nach umfassender Prüfung der eingereichten Unterlagen teile sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenhalt aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland sowie in Anbetracht ihrer persönlichen Lebensverhältnisse nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Zudem seien die finanziellen Mittel im vorliegenden Falle ungenügend. Die Beschwerdeführerin habe im Einreisegesuch darauf hingewiesen, dass sämtliche Auslagen, die im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz anfielen, durch den Gastgeber getragen würden. Im Rahmen der Inlandabklärungen sei von der kantonalen Migrationsbehörde jedoch festgestellt worden, dass dieser offene Verlustscheine in der Höhe von mehr als Fr. 35'000.- aufweise. Ob diese Forderungen inzwischen getilgt seien, sei aus den Akten nicht ersichtlich. F. In der (verspätet eingereichten) Replik vom 28. April 2014 wird nochmals betont, dass der Gastgeber erwerbstätig sei und einen monatlichen Lohn von Fr. 2'400.- beziehe; davon würden jeweils Fr. 600.- ans Betreibungsamt überwiesen. Zusätzlich könne der Gastgeber noch von einer IV-Rente von Fr. 1'900.- profitieren, womit er genügend Geld zum Leben habe. Zum Einwand der Vorinstanz, wonach in casu kaum von einer fristgerechten Wiederausreise ausgegangen werden könne, wurde keine Stellung bezogen. Am 30. April 2014 wurden vom Gastgeber entsprechende Beweismittel (aktuelle Lohnabrechnungen, Rentenbestätigung 2014) zu den Akten gereicht. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen aus Kamerun um Erteilung eines Visums für einen 30- bzw. 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149) aus, welche Belege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11). 4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Per­son nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus­reise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenügend. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Beschwerdeführerin als kamerunische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhält­nissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persön­liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). 5.3 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2012 lediglich auf Position 150 von 187 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Kamerun, Stand: 8. April 2014; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand: Oktober 2012; www.cia.gov > Library > The World Factbook > Cameroon, Stand: 22. April 2014; www.hdr.undp.org > Countries > Cameroon; alle Webseiten besucht im Mai 2014). 5.4 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Dieses Risiko ist erfahrungsge­mäss noch erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichts­punkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verfplichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 27-jährige, unverheiratete Frau, welche in Douala, der grössten Stadt Kameruns, lebt und offenbar noch nie ins Ausland gereist ist. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. Im Visumsverfahren gab sie an, als Coiffeuse tätig zu sein, ohne jedoch einen entsprechenden Arbeitsvertrag oder allfällige Einkommensbelege vorzuweisen, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen im Heimatland hätten nachweisen können. In den Visumsakten befindet sich lediglich eine Ausbildungsbestätigung eines Coiffeur-Salons in Douala, wonach die Beschwerdeführerin dort vom 1. Januar 2012 bis zum 5. Februar 2013 eine entsprechende Ausbildung absolviert hat. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen längeren Auslandaufenthaltes, der offenbar mangels finanzieller Mittel vom Gastgeber finanziert werden müsste, ist nicht davon auszugehen, dass die Eingeladene tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz, die bereits einem früheren Einreisebegehren nicht stattgegeben hatte, demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dass in casu gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt) bestehen, ergibt sich bereits aus den Vorbringen des Gastgebers im vorinstanzlichen Verfahren. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. September 2013 hielt dieser gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde nämlich fest, er gehe nicht davon aus, dass seine Freundin, die er nicht persönlich, sondern lediglich per Internet kenne, nach dreimonatigem Besuchsaufenthalt wieder in ihr Heimatland zurückkehren werde, wollten sie doch in Zukunft in der Schweiz zusammenleben. Die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu Recht verweigert hat. 6.4 Vor dem sachlichen und rechtlichen Hintergrund des aufgezeigten Emigrationsrisikos kann offen bleiben, ob von der Vorinstanz zu Recht auch ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer beim Gastgeber bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit angenommen wurde (vgl. insb. E. 4.3 und 4.4 hievor). 6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.6 hievor) wurden von den Betroffenen nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 6. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: