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C-7715/2015

C-7715/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-28 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 15. August 2015 beantragte die aus den Philippinen stammende A._______ (geb. 1993, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in der Stadt Biel wohnhafte Grosstante B._______ (geb. 1947; im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. Bereits zuvor hatte die Gastgeberin ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet und auf die am 4. September 2015 stattfindende Hochzeit ihrer jüngeren Tochter hingewiesen, zu der auch die Gesuchstellerin eingeladen sei. B. Mit Formularentscheid vom 19. August 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 20. August 2015 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache. Gleichzeitig wandte sie sich wiederholt per E-Mail an die Schweizer Vertretung in Manila und ersuchte unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit um rasche Ausstellung eines Schengen-Visums an ihre Grossnichte. In der Folge fand ein reger Informationsaustausch per E-Mail zwischen der Gastgeberin und der Schweizer Vertretung statt. C. Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Biel bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung auf den Philippinen seien nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei ihr um eine 22-jährige, ledige und kinderlose Person, welche einen eigenen Online Shop betreibe. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2015 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, ihre Grossnichte habe ihre Informatik-Ausbildung abgeschlossen und sei anschliessend während 14 Monaten beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen, bevor sie eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Zurzeit übe sie eine Internet-Tätigkeit als Englischlehrerin für chinesische Schüler aus, wofür sie stundenweise bezahlt werde. Abschliessend weist die Beschwerdeführerin unter Beilage zahlreicher Visa-Kopien sowie weiterer Unterlagen darauf hin, dass sie seit bald dreissig Jahren immer wieder philippinische Familienangehörige, Verwandte und Freunde zu sich in die Schweiz eingeladen hätte, die allesamt fristgerecht und anstandslos in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Beweismittel zu den Akten und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie vom 16. Januar 2016 bis 22. Mai 2016 auf den Philippinen weilen werde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Frage, ob die verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Grosstante in der Schweiz unter den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV falle, könne in casu offen gelassen werden. Da die Beschwerdeführerin regelmässig auf die Philippinen reise, sei die Schweiz ohnehin nicht verpflichtet, der Gesuchstellerin die Einreise aufgrund der genannten Garantie zu erlauben. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liege erst dann vor, wenn sich die Betroffenen in keinem anderen Staat treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. G. In ihrer Replik vom 24. Februar 2016 hält die Beschwerdeführerin, unter Beilage weiterer Beweismittel (aktuelle Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin), an ihrem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest und betont erneut, dass ihre Grossnichte die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht und anstandslos wieder verlassen werde. Diese habe am 23. November 2015 eine neue Arbeitsstelle als Website-Designerin und "Updater" in einer Firma angetreten, wo sie rund 50% mehr Lohn als bei ihrem früheren Arbeitgeber erhalte. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32 Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als philippinische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.3 Trotz des starken Wirtschaftswachstums ist es der philippinischen Regierung nicht gelungen, die Armut im Lande spürbar zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25%, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 2% (ca. zwei Millionen Menschen pro Jahr). Die Armut ist auf den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme. Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben zwar relativ moderat und lag in den letzten Jahren recht stabil bei ca. 7%. Dem nur leichten bis stagnierenden Rückgang der Arbeitslosigkeit steht hingegen ein starker Anstieg der Unterbeschäftigung gegenüber (ca. 23%). Außerdem verlassen über eine Million Menschen jährlich das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen - mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer ausgeprägteren Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: September 2015, Seite besucht im April 2016). Vor diesem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund besteht, wie oben ausgeführt, vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-694/2015 vom 20. August 2015 E. 5.4 m.H.). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Die bald 23-jährige, unverheiratete Gesuchstellerin lebt gemäss den Visumsakten in ihrem Heimatland in gemeinsamem Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegenüber ihren Familienangehörigen werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. In ihrer Stellungnahme an die Vor-instanz vom 26. August 2015 hielt die Schweizer Vertretung in Manila fest, die Gesuchstellerin sei momentan arbeitslos, verfüge über keine eigenen Finanzen und habe ihr Studium wegen des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz aufgegeben. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Grossnichte nach abgeschlossener Informatik-Ausbildung während 14 Monaten beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei, bevor sie eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und jetzt eine Internet-Tätigkeit als Englischlehrerin für chinesische Schüler ausübe, wofür sie stundenweise bezahlt werde. Replikweise macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, die Eingeladene habe am 23. November 2015 eine neue Arbeitsstelle als Website-Designerin und "Updater" in einer Firma angetreten, wo sie rund 50% mehr Lohn als bei ihrem früheren Arbeitgeber (gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen umgerechnet rund Fr. 320.-) erhalte. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Eingeladene offenbar trotz ihrer erst kürzlich angetretenen neuen Arbeitsstelle nach wie vor die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen voll ausschöpfen möchte, kann - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - kaum von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal die Beschwerdeführerin betont, ohne die finanzielle Unterstützung von ihr und einer weiteren Verwandten hätten weder die Gesuchstellerin noch ihre Geschwister das College im Heimatland besuchen können. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizer Vertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten und als durchaus begründet erscheinen.

E. 6.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die bereits seit 1979 in der Schweiz eingebürgerte Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeberin zwischen 1984 und 2011 verschiedenste nähere und entferntere Verwandte und Bekannte aus den Philippinen zu sich in die Schweiz eingeladen hat, welche jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C 6602/2013 vom 14. Mai 2014 E. 7). Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3).

E. 7 Unter Hinweis auf ihre unbestrittenermassen enge Beziehung zu ihrer Grossnichte macht die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Soweit sie sich auf das von der genannten Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist zu erwähnen, dass dieses in erster Linie die Kernfamilie schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt hingegen auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen - beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. bspw. Urteile des BGer 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.2 und des BVGer C-1902/2012 vom 18. Februar 2014 E. 5.3.1 je m.w.H.). In vorliegendem Verfahren wird hingegen nicht dargetan und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, inwiefern ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gastgeberin und ihrer Grossnichte bestehen soll. Ohnehin gilt es zu beachten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt verschafft (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Grosstante auch anderweitig gepflegt werden, befindet sich doch Letztere gemäss eigenen Angaben seit Mitte Januar 2016 bis Ende Mai 2016 ohnehin bei ihren Verwandten auf den Philippinen, denen sie alljährlich einen Besuch abstattet. Bei dieser Sachlage kann vorliegend aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden. Es bestehen demzufolge auch keine Gründe, die es erlauben würden, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.5 hievor sowie zum Ganzen Urteil des BVGer C 6239/2015 vom 4. März 2016 E. 9).

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 29. Dezember 2015 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: USB memory-stick) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Migrationsbehörde der Stadt Biel Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7715/2015 Urteil vom 28. April 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf A._______. Sachverhalt: A. Am 15. August 2015 beantragte die aus den Philippinen stammende A._______ (geb. 1993, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in der Stadt Biel wohnhafte Grosstante B._______ (geb. 1947; im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. Bereits zuvor hatte die Gastgeberin ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet und auf die am 4. September 2015 stattfindende Hochzeit ihrer jüngeren Tochter hingewiesen, zu der auch die Gesuchstellerin eingeladen sei. B. Mit Formularentscheid vom 19. August 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 20. August 2015 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache. Gleichzeitig wandte sie sich wiederholt per E-Mail an die Schweizer Vertretung in Manila und ersuchte unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit um rasche Ausstellung eines Schengen-Visums an ihre Grossnichte. In der Folge fand ein reger Informationsaustausch per E-Mail zwischen der Gastgeberin und der Schweizer Vertretung statt. C. Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Biel bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung auf den Philippinen seien nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei ihr um eine 22-jährige, ledige und kinderlose Person, welche einen eigenen Online Shop betreibe. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2015 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, ihre Grossnichte habe ihre Informatik-Ausbildung abgeschlossen und sei anschliessend während 14 Monaten beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen, bevor sie eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Zurzeit übe sie eine Internet-Tätigkeit als Englischlehrerin für chinesische Schüler aus, wofür sie stundenweise bezahlt werde. Abschliessend weist die Beschwerdeführerin unter Beilage zahlreicher Visa-Kopien sowie weiterer Unterlagen darauf hin, dass sie seit bald dreissig Jahren immer wieder philippinische Familienangehörige, Verwandte und Freunde zu sich in die Schweiz eingeladen hätte, die allesamt fristgerecht und anstandslos in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Beweismittel zu den Akten und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie vom 16. Januar 2016 bis 22. Mai 2016 auf den Philippinen weilen werde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Frage, ob die verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Grosstante in der Schweiz unter den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV falle, könne in casu offen gelassen werden. Da die Beschwerdeführerin regelmässig auf die Philippinen reise, sei die Schweiz ohnehin nicht verpflichtet, der Gesuchstellerin die Einreise aufgrund der genannten Garantie zu erlauben. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liege erst dann vor, wenn sich die Betroffenen in keinem anderen Staat treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. G. In ihrer Replik vom 24. Februar 2016 hält die Beschwerdeführerin, unter Beilage weiterer Beweismittel (aktuelle Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin), an ihrem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest und betont erneut, dass ihre Grossnichte die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht und anstandslos wieder verlassen werde. Diese habe am 23. November 2015 eine neue Arbeitsstelle als Website-Designerin und "Updater" in einer Firma angetreten, wo sie rund 50% mehr Lohn als bei ihrem früheren Arbeitgeber erhalte. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32 Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als philippinische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Trotz des starken Wirtschaftswachstums ist es der philippinischen Regierung nicht gelungen, die Armut im Lande spürbar zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25%, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 2% (ca. zwei Millionen Menschen pro Jahr). Die Armut ist auf den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme. Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben zwar relativ moderat und lag in den letzten Jahren recht stabil bei ca. 7%. Dem nur leichten bis stagnierenden Rückgang der Arbeitslosigkeit steht hingegen ein starker Anstieg der Unterbeschäftigung gegenüber (ca. 23%). Außerdem verlassen über eine Million Menschen jährlich das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen - mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer ausgeprägteren Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: September 2015, Seite besucht im April 2016). Vor diesem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund besteht, wie oben ausgeführt, vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-694/2015 vom 20. August 2015 E. 5.4 m.H.). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die bald 23-jährige, unverheiratete Gesuchstellerin lebt gemäss den Visumsakten in ihrem Heimatland in gemeinsamem Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegenüber ihren Familienangehörigen werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. In ihrer Stellungnahme an die Vor-instanz vom 26. August 2015 hielt die Schweizer Vertretung in Manila fest, die Gesuchstellerin sei momentan arbeitslos, verfüge über keine eigenen Finanzen und habe ihr Studium wegen des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz aufgegeben. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Grossnichte nach abgeschlossener Informatik-Ausbildung während 14 Monaten beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei, bevor sie eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und jetzt eine Internet-Tätigkeit als Englischlehrerin für chinesische Schüler ausübe, wofür sie stundenweise bezahlt werde. Replikweise macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, die Eingeladene habe am 23. November 2015 eine neue Arbeitsstelle als Website-Designerin und "Updater" in einer Firma angetreten, wo sie rund 50% mehr Lohn als bei ihrem früheren Arbeitgeber (gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen umgerechnet rund Fr. 320.-) erhalte. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Eingeladene offenbar trotz ihrer erst kürzlich angetretenen neuen Arbeitsstelle nach wie vor die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen voll ausschöpfen möchte, kann - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - kaum von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal die Beschwerdeführerin betont, ohne die finanzielle Unterstützung von ihr und einer weiteren Verwandten hätten weder die Gesuchstellerin noch ihre Geschwister das College im Heimatland besuchen können. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizer Vertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten und als durchaus begründet erscheinen. 6.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die bereits seit 1979 in der Schweiz eingebürgerte Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeberin zwischen 1984 und 2011 verschiedenste nähere und entferntere Verwandte und Bekannte aus den Philippinen zu sich in die Schweiz eingeladen hat, welche jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C 6602/2013 vom 14. Mai 2014 E. 7). Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3).

7. Unter Hinweis auf ihre unbestrittenermassen enge Beziehung zu ihrer Grossnichte macht die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Soweit sie sich auf das von der genannten Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist zu erwähnen, dass dieses in erster Linie die Kernfamilie schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt hingegen auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen - beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. bspw. Urteile des BGer 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.2 und des BVGer C-1902/2012 vom 18. Februar 2014 E. 5.3.1 je m.w.H.). In vorliegendem Verfahren wird hingegen nicht dargetan und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, inwiefern ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gastgeberin und ihrer Grossnichte bestehen soll. Ohnehin gilt es zu beachten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt verschafft (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Grosstante auch anderweitig gepflegt werden, befindet sich doch Letztere gemäss eigenen Angaben seit Mitte Januar 2016 bis Ende Mai 2016 ohnehin bei ihren Verwandten auf den Philippinen, denen sie alljährlich einen Besuch abstattet. Bei dieser Sachlage kann vorliegend aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden. Es bestehen demzufolge auch keine Gründe, die es erlauben würden, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.5 hievor sowie zum Ganzen Urteil des BVGer C 6239/2015 vom 4. März 2016 E. 9).

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 29. Dezember 2015 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: USB memory-stick)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- die Migrationsbehörde der Stadt Biel Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: