Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______ (geb. 1960, Staatsangehörige von Sri Lanka, nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Mutter) ersuchte am 9. Juli 2015 die Schweizer Botschaft in Colombo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn in der Schweiz. B. Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 15. Juli 2015 ab mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert. C. Der gegen diesen Entscheid am 10. August 2015 erhobenen Einsprache des Sohnes, A._______, in der Schweiz anerkannter Flüchtling (nachfolgend Beschwerdeführer bzw. Sohn), ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Mutter Familienangehörige in Sri Lanka habe und gerne dort lebe. Sie besitze ein Haus sowie Land, welches sie bewirtschafte. Der Kontakt zur Mutter sei ihm seit zehn Jahren verwehrt gewesen. Seine Ehefrau erwarte zudem anfangs Oktober 2015 das zweite Kind. Die Mutter solle seine Ehefrau anlässlich der Geburt und der Zeit danach unterstützen. Ferner würde der Beschwerdeführer Gewähr bieten, dass die Gesuchstellerin die Schweiz innert Frist wieder verlasse. D. In der Folge beauftragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nachfolgend Migrationsamt) mit einer sog. Inlandabklärung. In der entsprechenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 stellte das Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer nur über sehr geringe Ersparnisse verfüge und weder die Reise noch den Aufenthalt zu finanzieren vermöge. Da die Voraussetzungen für einen Besuch in der Schweiz nicht erfüllt seien, beantrage man die Ablehnung des Gesuchs. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab, und führte zur Begründung aus, dass die Gesuchstellerin eine 55-jährige, verwitwete und nicht erwerbstätige Frau sei und aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Die Gesuchstellerin sei Mutter von zwei erwachsenen Söhnen, welche in Westeuropa lebten (der Beschwerdeführer in der Schweiz und sein Bruder in Frankreich). Damit verfüge die Mutter im Zielland über ein persönliches Beziehungsnetz, was das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr ebenfalls erhöhe. Es seien zudem keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen ersichtlich, welche das beschriebene Risiko verringern würden. Zudem sei bereits im Jahre 2011 ein entsprechendes Einreisebegehren von der französischen Behörde abgelehnt worden. F. Mit Beschwerde vom 25. November 2015 beantragte der Gastgeber sinngemäss die Erteilung eines Visums für seine Mutter. Die Gesuchstellerin beschäftige in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zwei Angestellte. Sie generiere ein Jahreseinkommen von 300 000 sri-lankischen Rupien (LKR), umgerechnet ca. Fr. 1 993.- (Kursdatum: 18. August 2016). Zudem erhalte sie einen monatlichen Vermögensertrag in der Höhe von 11 000 LKR (ca. Fr. 73.-) für ein Bankguthaben von 1,7 Mio. LKR (ca. Fr. 11 282.-). Die Mutter habe in Sri Lanka Verpflichtungen und sei finanziell versorgt. Abgesehen von ihren Kindern lebe die restliche Familie im Heimatland. Die Mutter beabsichtige, lediglich zwei Wochen zu bleiben. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des politischen und wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherung sowie des in der Region herrschenden niedrigen Lebensstandards biete auch Landbesitz und Vermögen im angegebenen Umfang keine verlässliche Garantie für den Verbleib der Gesuchstellerin in Sri Lanka. H. Mit Replik vom 17. Februar 2016 legt der Beschwerdeführer dar, er habe seine Mutter zu keiner Zeit finanziell unterstützt. Sie habe für sri-lankische Verhältnisse einen hohen Lebensstandard. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Das Gesuch erfolgte vor der Geburt der Tochter des Beschwerdeführers und wurde unter anderem damit begründet, dass die Gesuchstellerin bei diesem Ereignis anwesend sein soll. Von einem aktuellen Interesse an der Beschwerdeführung ist dennoch auszugehen, zumal der Kostenvorschuss nach der Geburt der Tochter geleistet wurde. Der Beschwerdeführer ist somit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Mit der Rechtsmitteleingabe reduziert der Beschwerdeführer das Gesuch auf einen 14-tägigen Aufenthalt (BVGer act. 1/Beschwerdeschrift). Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige Ausnahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK).
E. 5.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Sri Lanka zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund (s. E. 4.4 am Ende).
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.3 Das politische Klima in Sri Lanka hat sich seit Jahresbeginn 2015 grundlegend gewandelt. Zugleich ist der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität jedoch noch weit. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als "lower middle-income country". Im UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Sri Lanka Position 73 von 188 Ländern. Der Anteil der Armen hat sich in den vergangenen Jahren zwar deutlich verringert. 2013 lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. 2002 hatte die Quote noch bei 22,7 Prozent gelegen. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden - woher auch die tamilische Gesuchstellerin stammt (X._______ [vgl. SEM act. 5 S. 144, S. 84]) - und Nordosten Sri Lankas leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum. Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration vorhanden (vgl. zum Ganzen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka Zusammenarbeit Situation und Zusammenarbeit, aufgerufen im August 2016). Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna) kommt hinzu, dass die Gesundheitsversorgung prekär ist. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration. Sri Lanka ist nach wie vor eines der wichtigeren Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-4845/2014 vom 7. Mai 2015 E. 6.2 m.H; SEM Asylstatistik, 2. Quartal 2016, Bern, Juli 2016, S. 10; www.helvetas.ch Was wir tun Projektländer Sri Lanka, aufgerufen im August 2016).
E. 5.4 Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Mutter in Sri Lanka bei ihrer Nichte lebt (vgl. SEM act. 5 S. 120). Ihre Söhne leben beide als anerkannte Flüchtlinge im Schengen-Raum (vgl. SEM act. 5 S. 109, 106). Die Bereitschaft das Heimatland bzw. den Aufenthaltsstaat zu verlassen, wird dort begünstigt, wo - wie im Fall der Gesuchstellerin - bereits Verwandte im Ausland leben. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein sehr hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
E. 5.5 Die 55-jährige Gesuchstellerin ist seit 1983 verwitwet. Ausser zu der in in Erwägung 5.4 erwähnten Nichte sind keine familiären Beziehungen und insbesondere keine familiären Verpflichtungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift dar, dass seine Mutter ihren Lebensunterhalt als Selbstversorgerin bestreitet und darüber hinaus zwei Angestellte beschäftigt. Als jährliches Einkommen aus dieser Tätigkeit werden 300 000 LKR (ca. Fr. 1 993.-) angegeben. Als Belege für diese Darstellung werden verschiedene Bildaufzeichnungen von bestellten Feldern sowie von Rinderkühen vorgebracht (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift Beilagen Bildaufzeichnungen; BVGer act. 7/Replik Beilagen Bildaufzeichnungen). Zuverlässigere Belege, wie beispielsweise Steuerabrechnungen oder Arbeitsverträge, welche diese Behauptungen untermauern könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Anlässlich der Auskunftserteilung für das Schengen-Visum auf der Botschaft bezeichnete sich die Mutter dagegen selbst als arbeitslos und machte ferner keine weiteren Angaben bezüglich beruflicher Aktivitäten (vgl. SEM act. 5 S. 120). Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass der Gesuchstellerin keine ausserordentlichen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten. Ebenso spricht der Umstand, dass die Gesuchstellerin vor ca. fünf Jahren ihren Wohnsitz um über 20 km verlegt hat, gegen eine besondere Verbundenheit zu einer bestimmten Gemeinde oder einem bestimmten gesellschaftlichen Umfeld (vgl. SEM act. 5 S. 120). Signifikant risikoerhöhend ist zudem die tamilische Tradition, wonach Eltern von erwachsenen Kindern mit diesen im gleichen Haushalt leben. Abweichungen von diesem Grundsatz stehen im Spannungsverhältnis zum der tamilischen Kultur immanenten Senioritätsprinzip. Fremdbetreuung wird daher gesellschaftlich verpönt (vgl. zum Ganzen Damaris Lüthi, Soziale Beziehungen und Werte im Exil bewahren, Tamilische Flüchtlinge aus Sri Lanka im Raum Bern, 2005, S.16, 55f.<http://www.anthro.unibe.ch/unibe/portal/fak_historisch/dkk/anthro/content/e40422/e40425/e40426/e127585/files127671/AB30_Lue_ger.pdf>, aufgerufen im August 2016).
E. 5.6 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, sind ebenfalls wenig transparent. Aus den Akten zu schliessen ist sie offenbar Besitzerin von zwei Grundstücken im Wert von insgesamt 460 000 LKR (ca. Fr. 3 800.-), wobei der aktuelle Marktwert nicht ersichtlich ist (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift Beilagen übersetzte Handänderungsurkunden). Daneben werden zwei Bankguthaben mit Saldi von 1,6 Mio. LKR (ca. Fr. 10 605.-) sowie 100 000 LKR (ca. Fr. 663.-) angegeben (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift Beilagen Fixed Deposit Receipt Y._______ sowie Z._______). Auffällig ist bei ersterem (grösserem) Bankguthaben, dass dieses am 14. Mai 2015 - also weniger als zwei Monate vor Einreichung des Gesuchs - eröffnet wurde. Über die Kontinuität der behaupteten Vermögenslage kann kein zuverlässiges Bild gemacht werden, da die Herkunft dieses Betrages nicht dokumentiert ist. Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass dieser Betrag gerade mit Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin kann selbst ein Vermögen im behaupteten Umfang, keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten. Auch im Falle einer Migration gehen solche Vermögenswerte nicht verloren.
E. 5.7 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Mutter auf eigene Kosten in die Schweiz zu Besuch einladen möchte und diese den Wunsch äussert, ihre Söhne und Enkelkinder in der Schweiz zu besuchen. Weder die Gesuchstellerin noch der Beschwerdeführer konnten jedoch sachdienliche Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Aufgrund der vorliegenden Akten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen (vgl. ähnliche Urteile des BVGer C-4636/2015 vom 18. April 2016 E. 6.2; C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.6; C-3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3).
E. 6 Vor diesem Hintergrund kann in casu die Frage der genügenden finanziellen Mittel des Gastgebers keine eigenständige Rolle mehr spielen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 VEV). Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass anlässlich der sog. Inlandabklärung die Wohngemeinde des Gastgebers im Hinblick auf die Garantiesumme von Fr. 30 000.- diesem ein zu geringes Vermögen bescheinigte. Der Beschwerdeführer konnte lediglich ein Bankguthaben von Fr. 4 000.50 vorweisen (vgl. SEM act. 8 S. 183).
E. 7 Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen. Die wiederholten Zusicherungen des Sohnes, dass die Mutter die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift; SEM act. 2 S. 53) sind daher nicht streitentscheidend. Von daher erübrigt es sich auch - wie in der Replik sinngemäss beantragt - weitere Beweise abzunehmen.
E. 8 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seine Mutter seit zehn Jahren nicht mehr gesehen hat. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 9 sowie C-7715/2015 vom 28 April 2016 E. 7). Der Beschwerdeführer und seine Familie sind im Besitz eines Reisedokumentes, welches ihnen eine Zusammenkunft ausserhalb der Schweiz als auch ausserhalb Sri Lankas ermöglicht. Angesichts der potenziell gefährdeten öffentlichen Interessen der Schweiz ist daher auch die Verweigerung eines räumlich beschränkten Visums aus humanitären Gründen (vgl. E. 4.5) verhältnismässig und angezeigt. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.).
E. 9 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (unter Beilage der Akten Ref-Nr. [...] sowie einer Kopie der Replik vom 17. Februar 2016 [BVGer act. 7/Replik]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7694/2015 Urteil vom 22. September 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. B._______ (geb. 1960, Staatsangehörige von Sri Lanka, nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Mutter) ersuchte am 9. Juli 2015 die Schweizer Botschaft in Colombo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn in der Schweiz. B. Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 15. Juli 2015 ab mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert. C. Der gegen diesen Entscheid am 10. August 2015 erhobenen Einsprache des Sohnes, A._______, in der Schweiz anerkannter Flüchtling (nachfolgend Beschwerdeführer bzw. Sohn), ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Mutter Familienangehörige in Sri Lanka habe und gerne dort lebe. Sie besitze ein Haus sowie Land, welches sie bewirtschafte. Der Kontakt zur Mutter sei ihm seit zehn Jahren verwehrt gewesen. Seine Ehefrau erwarte zudem anfangs Oktober 2015 das zweite Kind. Die Mutter solle seine Ehefrau anlässlich der Geburt und der Zeit danach unterstützen. Ferner würde der Beschwerdeführer Gewähr bieten, dass die Gesuchstellerin die Schweiz innert Frist wieder verlasse. D. In der Folge beauftragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nachfolgend Migrationsamt) mit einer sog. Inlandabklärung. In der entsprechenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 stellte das Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer nur über sehr geringe Ersparnisse verfüge und weder die Reise noch den Aufenthalt zu finanzieren vermöge. Da die Voraussetzungen für einen Besuch in der Schweiz nicht erfüllt seien, beantrage man die Ablehnung des Gesuchs. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab, und führte zur Begründung aus, dass die Gesuchstellerin eine 55-jährige, verwitwete und nicht erwerbstätige Frau sei und aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Die Gesuchstellerin sei Mutter von zwei erwachsenen Söhnen, welche in Westeuropa lebten (der Beschwerdeführer in der Schweiz und sein Bruder in Frankreich). Damit verfüge die Mutter im Zielland über ein persönliches Beziehungsnetz, was das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr ebenfalls erhöhe. Es seien zudem keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen ersichtlich, welche das beschriebene Risiko verringern würden. Zudem sei bereits im Jahre 2011 ein entsprechendes Einreisebegehren von der französischen Behörde abgelehnt worden. F. Mit Beschwerde vom 25. November 2015 beantragte der Gastgeber sinngemäss die Erteilung eines Visums für seine Mutter. Die Gesuchstellerin beschäftige in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zwei Angestellte. Sie generiere ein Jahreseinkommen von 300 000 sri-lankischen Rupien (LKR), umgerechnet ca. Fr. 1 993.- (Kursdatum: 18. August 2016). Zudem erhalte sie einen monatlichen Vermögensertrag in der Höhe von 11 000 LKR (ca. Fr. 73.-) für ein Bankguthaben von 1,7 Mio. LKR (ca. Fr. 11 282.-). Die Mutter habe in Sri Lanka Verpflichtungen und sei finanziell versorgt. Abgesehen von ihren Kindern lebe die restliche Familie im Heimatland. Die Mutter beabsichtige, lediglich zwei Wochen zu bleiben. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des politischen und wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherung sowie des in der Region herrschenden niedrigen Lebensstandards biete auch Landbesitz und Vermögen im angegebenen Umfang keine verlässliche Garantie für den Verbleib der Gesuchstellerin in Sri Lanka. H. Mit Replik vom 17. Februar 2016 legt der Beschwerdeführer dar, er habe seine Mutter zu keiner Zeit finanziell unterstützt. Sie habe für sri-lankische Verhältnisse einen hohen Lebensstandard. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Das Gesuch erfolgte vor der Geburt der Tochter des Beschwerdeführers und wurde unter anderem damit begründet, dass die Gesuchstellerin bei diesem Ereignis anwesend sein soll. Von einem aktuellen Interesse an der Beschwerdeführung ist dennoch auszugehen, zumal der Kostenvorschuss nach der Geburt der Tochter geleistet wurde. Der Beschwerdeführer ist somit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Mit der Rechtsmitteleingabe reduziert der Beschwerdeführer das Gesuch auf einen 14-tägigen Aufenthalt (BVGer act. 1/Beschwerdeschrift). Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige Ausnahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK). 5. 5.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Sri Lanka zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund (s. E. 4.4 am Ende). 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Das politische Klima in Sri Lanka hat sich seit Jahresbeginn 2015 grundlegend gewandelt. Zugleich ist der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität jedoch noch weit. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als "lower middle-income country". Im UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Sri Lanka Position 73 von 188 Ländern. Der Anteil der Armen hat sich in den vergangenen Jahren zwar deutlich verringert. 2013 lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. 2002 hatte die Quote noch bei 22,7 Prozent gelegen. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden - woher auch die tamilische Gesuchstellerin stammt (X._______ [vgl. SEM act. 5 S. 144, S. 84]) - und Nordosten Sri Lankas leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum. Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration vorhanden (vgl. zum Ganzen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka Zusammenarbeit Situation und Zusammenarbeit, aufgerufen im August 2016). Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna) kommt hinzu, dass die Gesundheitsversorgung prekär ist. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration. Sri Lanka ist nach wie vor eines der wichtigeren Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-4845/2014 vom 7. Mai 2015 E. 6.2 m.H; SEM Asylstatistik, 2. Quartal 2016, Bern, Juli 2016, S. 10; www.helvetas.ch Was wir tun Projektländer Sri Lanka, aufgerufen im August 2016). 5.4 Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Mutter in Sri Lanka bei ihrer Nichte lebt (vgl. SEM act. 5 S. 120). Ihre Söhne leben beide als anerkannte Flüchtlinge im Schengen-Raum (vgl. SEM act. 5 S. 109, 106). Die Bereitschaft das Heimatland bzw. den Aufenthaltsstaat zu verlassen, wird dort begünstigt, wo - wie im Fall der Gesuchstellerin - bereits Verwandte im Ausland leben. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein sehr hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 5.5 Die 55-jährige Gesuchstellerin ist seit 1983 verwitwet. Ausser zu der in in Erwägung 5.4 erwähnten Nichte sind keine familiären Beziehungen und insbesondere keine familiären Verpflichtungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift dar, dass seine Mutter ihren Lebensunterhalt als Selbstversorgerin bestreitet und darüber hinaus zwei Angestellte beschäftigt. Als jährliches Einkommen aus dieser Tätigkeit werden 300 000 LKR (ca. Fr. 1 993.-) angegeben. Als Belege für diese Darstellung werden verschiedene Bildaufzeichnungen von bestellten Feldern sowie von Rinderkühen vorgebracht (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift Beilagen Bildaufzeichnungen; BVGer act. 7/Replik Beilagen Bildaufzeichnungen). Zuverlässigere Belege, wie beispielsweise Steuerabrechnungen oder Arbeitsverträge, welche diese Behauptungen untermauern könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Anlässlich der Auskunftserteilung für das Schengen-Visum auf der Botschaft bezeichnete sich die Mutter dagegen selbst als arbeitslos und machte ferner keine weiteren Angaben bezüglich beruflicher Aktivitäten (vgl. SEM act. 5 S. 120). Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass der Gesuchstellerin keine ausserordentlichen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten. Ebenso spricht der Umstand, dass die Gesuchstellerin vor ca. fünf Jahren ihren Wohnsitz um über 20 km verlegt hat, gegen eine besondere Verbundenheit zu einer bestimmten Gemeinde oder einem bestimmten gesellschaftlichen Umfeld (vgl. SEM act. 5 S. 120). Signifikant risikoerhöhend ist zudem die tamilische Tradition, wonach Eltern von erwachsenen Kindern mit diesen im gleichen Haushalt leben. Abweichungen von diesem Grundsatz stehen im Spannungsverhältnis zum der tamilischen Kultur immanenten Senioritätsprinzip. Fremdbetreuung wird daher gesellschaftlich verpönt (vgl. zum Ganzen Damaris Lüthi, Soziale Beziehungen und Werte im Exil bewahren, Tamilische Flüchtlinge aus Sri Lanka im Raum Bern, 2005, S.16, 55f. , aufgerufen im August 2016). 5.6 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, sind ebenfalls wenig transparent. Aus den Akten zu schliessen ist sie offenbar Besitzerin von zwei Grundstücken im Wert von insgesamt 460 000 LKR (ca. Fr. 3 800.-), wobei der aktuelle Marktwert nicht ersichtlich ist (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift Beilagen übersetzte Handänderungsurkunden). Daneben werden zwei Bankguthaben mit Saldi von 1,6 Mio. LKR (ca. Fr. 10 605.-) sowie 100 000 LKR (ca. Fr. 663.-) angegeben (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift Beilagen Fixed Deposit Receipt Y._______ sowie Z._______). Auffällig ist bei ersterem (grösserem) Bankguthaben, dass dieses am 14. Mai 2015 - also weniger als zwei Monate vor Einreichung des Gesuchs - eröffnet wurde. Über die Kontinuität der behaupteten Vermögenslage kann kein zuverlässiges Bild gemacht werden, da die Herkunft dieses Betrages nicht dokumentiert ist. Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass dieser Betrag gerade mit Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin kann selbst ein Vermögen im behaupteten Umfang, keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten. Auch im Falle einer Migration gehen solche Vermögenswerte nicht verloren. 5.7 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Mutter auf eigene Kosten in die Schweiz zu Besuch einladen möchte und diese den Wunsch äussert, ihre Söhne und Enkelkinder in der Schweiz zu besuchen. Weder die Gesuchstellerin noch der Beschwerdeführer konnten jedoch sachdienliche Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Aufgrund der vorliegenden Akten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen (vgl. ähnliche Urteile des BVGer C-4636/2015 vom 18. April 2016 E. 6.2; C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.6; C-3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3).
6. Vor diesem Hintergrund kann in casu die Frage der genügenden finanziellen Mittel des Gastgebers keine eigenständige Rolle mehr spielen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 VEV). Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass anlässlich der sog. Inlandabklärung die Wohngemeinde des Gastgebers im Hinblick auf die Garantiesumme von Fr. 30 000.- diesem ein zu geringes Vermögen bescheinigte. Der Beschwerdeführer konnte lediglich ein Bankguthaben von Fr. 4 000.50 vorweisen (vgl. SEM act. 8 S. 183).
7. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen. Die wiederholten Zusicherungen des Sohnes, dass die Mutter die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift; SEM act. 2 S. 53) sind daher nicht streitentscheidend. Von daher erübrigt es sich auch - wie in der Replik sinngemäss beantragt - weitere Beweise abzunehmen.
8. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seine Mutter seit zehn Jahren nicht mehr gesehen hat. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 9 sowie C-7715/2015 vom 28 April 2016 E. 7). Der Beschwerdeführer und seine Familie sind im Besitz eines Reisedokumentes, welches ihnen eine Zusammenkunft ausserhalb der Schweiz als auch ausserhalb Sri Lankas ermöglicht. Angesichts der potenziell gefährdeten öffentlichen Interessen der Schweiz ist daher auch die Verweigerung eines räumlich beschränkten Visums aus humanitären Gründen (vgl. E. 4.5) verhältnismässig und angezeigt. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.).
9. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (unter Beilage der Akten Ref-Nr. [...] sowie einer Kopie der Replik vom 17. Februar 2016 [BVGer act. 7/Replik]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: