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C-3870/2013

C-3870/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-28 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 11. März 2013 stellte die sri-lankische Staatsangehörige M._______ (geb. 1944; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 12. März 2013 ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben T._______ und ihre in der Schweiz lebenden Geschwister am 23. März 2013 und die Gesuchstellerin am 15. April 2013 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zug weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 13. Juni 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie angesichts ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2013 beantragt der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von drei Monaten an die Gesuchstellerin. Zur Begründung weist er zunächst darauf hin, dass der Zuwanderungsdruck aus Sri Lanka seit Beendigung des Krieges 2009 und der Beruhigung der politischen Lage abgenommen habe. Weiter wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei an ihrem Wohnort stark verwurzelt, lebe in Wohngemeinschaft mit der Schwiegermutter eines ihrer in der Schweiz lebenden Kinder und verfüge über ein gutes Auskommen (Rente, drei Grundstücke). Aufgrund ihres Alters und der klimatischen Gegebenheiten in der Schweiz habe sie keinerlei Interesse an einer Auswanderung. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 T._______ verweist zu Recht auf ihre Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 3). Sie hat denn auch den Rechtsvertreter mandatiert, während für die Gesuchstellerin keine Vollmacht vorliegt. Als Beschwerdeführerin wird daher T._______ erachtet. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. Urteil des BVGer C 4524/2012 vom 11. März 2014 E. 4.1.5 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).

E. 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Sri Lanka in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.

E. 7.2.1 Insgesamt hat sich die Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert. Zur positiven wirtschaftlichen Entwicklung hat insbesondere die Region um die Hauptstadt Colombo beigetragen, wo die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbracht wird. Hingegen ist die wirtschaftliche Lage im Norden des Landes nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist deutlich höher als im Landesdurchschnitt (30 % gegenüber 4 %). Der Zugang zu Land und Häusern und damit zur Landwirtschaft als wichtiger Einnahmequelle ist nur eingeschränkt möglich, da Land und Häuser von Sicherheitskräften beansprucht werden oder zur Sperrzonen erklärt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, 15.11.2012, www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Sri Lanka; Weltbank: www.worldbank.org > Topics > Poverty > Data > Select a Country > Sri Lanka; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: März 2014. Alle abgerufen am 2. Mai 2014). Allerdings wird die Menschenrechtslage nach wie vor als sehr prekär eingeschätzt, nicht zuletzt auch wegen der Unterdrückung der politischen Opposition und der tamilischen Minderheit durch die Regierung (vgl. Freedom House, Countries at the Crossroads 2012: Sri Lanka, 20.09.2012; Freedom House, Freedom in the World 2013 - Sri Lanka, Januar 2013; United States Department of State, 2013 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 27.02.2014; UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Sri Lanka, 10.4.2014).

E. 7.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.

E. 7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 7.3.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 70-jährige verwitwete Frau. Sie hat sechs erwachsene Kinder, von denen drei in der Schweiz und je eines in Belgien, Grossbritannien und Kanada leben. Sie wohnt in Colombo zusammen mit Mitgliedern der Schwiegerfamilie eines ihrer in der Schweiz lebenden Kinder. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bezieht sie eine staatliche Rente und besitzt drei Grundstücke im Norden des Landes. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Mutter habe aufgrund der kulturellen und klimatischen Unterschiede zwischen der Schweiz und Sri Lanka kein Interesse, Sri Lanka zu verlassen und sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz ging in der Begründung des angefochtenen Einspracheenscheides davon aus, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka keine familiären oder sozialen Verpflichtungen habe. Ihre finanzielle Situation möge für sri-lankische Verhältnisse gut sein, jedoch keinesfalls überdurchschnittlich. Diese Umstände sind nach Auffassung der Vorinstanz nicht geeignet, die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten.

E. 7.3.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit Mitgliedern der Schwiegerfamilie der Schwester der Beschwerdeführerin. Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Liste leben zahlreiche, abgesehen von einer Schwester jedoch eher entfernte oder angeheiratete Verwandte der Gesuchstellerin in Sri Lanka. Alle direkten Nachkommen haben sich in Europa bzw. Kanada niedergelassen. Den eingereichten Belegen aus Sri Lanka zum Grundbesitz der Gesuchstellerin wurden keine Übersetzungen beigelegt, so dass auf ihren Inhalt nicht abgestellt werden kann. Allerdings geht aus den übrigen Vorbringen hervor, dass sich die Grundstücke in Z._______ befinden und es deshalb angesichts der oben geschilderten Lage (E. 7.2.1) fraglich ist, ob sie überhaupt zugänglich sind. Was die finanzielle Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rente von monatlich umgerechnet rund Fr. 60.- zwar wohl ausreicht, ihren derzeitigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Allerdings kann die finanzielle Situation der Gesuchstellerin nicht als so komfortabel und sicher angesehen werden, dass eine Emi­gration zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern ausgeschlossen erscheint. Dass und wie die Grundstücke der Gesuchstellerin zu ihrem Lebensunterhalt beitragen, geht aus den Akten nicht hervor. Gegen das Vorliegen eines Migrationsrisikos macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, ihre Mutter würde sich in der Schweiz angesichts der klimatischen und kulturellen Gegebenheiten nicht wohlfühlen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, ist doch eine Vielzahl, auch älterer Personen, aus Sri Lanka in die Schweiz gekommen und hat sich an das Klima gewöhnt. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin keine der Landessprachen beherrscht und daher keinen Zugang zu Schweizer Medien hat, vermag an der Einschätzung des Migrationsrisikos nicht zu ändern. Schliesslich besteht heute Zugang zu ausländischen Medien via Internet etc. Zugunsten der Rückkehr der Gesuchstellerin nach Sri Lanka spricht hingegen der Umstand, dass sie heute wieder dort lebt, nachdem sie offenbar auch vor dem Krieg aus Sri Lanka geflohen war.

E. 7.3.4 Insgesamt ist die persönliche Situation der Gesuchstellerin nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka negative Prognose zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Neben den auch für sri-lankische Verhältnisse bescheidenen finanziellen Verhältnissen fällt vor allem ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes - abgesehen von einer Schwester - keine nahen Verwandten mehr in Sri Lanka hat, wohingegen sämtliche Kinder in Europa bzw. Kanada leben. Es sind daher keine sozialen oder familiären Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dass die Gesuchstellerin zu einem früheren Zeitpunkt nach ihrer Flucht nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, vermag die aufgrund der heutigen Verhältnisse vorzunehmende Beurteilung nicht entscheidend zu beeinflussen.

E. 7.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Umstand beruft, andere Personen (ihr Vater und die mit ihrer Mutter zusammenlebende Schwiegermutter ihrer Schwester) hätten die Schweiz nach einem bewilligten Besuch jeweils fristgerecht wieder verlassen, so kann dem hier kein Gewicht beigemessen werden. Vielmehr ist jedes Gesuch aufgrund der individuellen Gegebenheiten zu beurteilen.

E. 8 Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin - unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage in Sri Lanka als auch der persönlichen Situation der Gesuchstellerin dort - nicht als hinreichend gesichert angesehen werden kann. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 5.2). Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und deren erwachsenen Kindern, darunter die Beschwerdeführerin, eine unter dem Schutz von Art. 8 EMRK (SR 0.101) stehende familiäre Beziehung dar. Allerdings kann diese durch den Besuch der inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister in Sri Lanka oder auch Indien, für das die Gesuchstellerin über ein Dauervisum verfügt, gepflegt werden. Es wird nicht geltend gemacht, dass dies nicht möglich wäre. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Frage des kantonalen Migrationsamts an, sie habe ihre Mutter zuletzt vor drei Jahren (d.h. 2010) gesehen. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3870/2013 Urteil vom 28. Mai 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien T._______, vertreten durch Dr. iur. Thomas Jovan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum für M._______. Sachverhalt: A. Am 11. März 2013 stellte die sri-lankische Staatsangehörige M._______ (geb. 1944; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 12. März 2013 ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben T._______ und ihre in der Schweiz lebenden Geschwister am 23. März 2013 und die Gesuchstellerin am 15. April 2013 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zug weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 13. Juni 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie angesichts ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2013 beantragt der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von drei Monaten an die Gesuchstellerin. Zur Begründung weist er zunächst darauf hin, dass der Zuwanderungsdruck aus Sri Lanka seit Beendigung des Krieges 2009 und der Beruhigung der politischen Lage abgenommen habe. Weiter wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei an ihrem Wohnort stark verwurzelt, lebe in Wohngemeinschaft mit der Schwiegermutter eines ihrer in der Schweiz lebenden Kinder und verfüge über ein gutes Auskommen (Rente, drei Grundstücke). Aufgrund ihres Alters und der klimatischen Gegebenheiten in der Schweiz habe sie keinerlei Interesse an einer Auswanderung. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 T._______ verweist zu Recht auf ihre Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 3). Sie hat denn auch den Rechtsvertreter mandatiert, während für die Gesuchstellerin keine Vollmacht vorliegt. Als Beschwerdeführerin wird daher T._______ erachtet. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. Urteil des BVGer C 4524/2012 vom 11. März 2014 E. 4.1.5 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Sri Lanka in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 7.2 7.2.1 Insgesamt hat sich die Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert. Zur positiven wirtschaftlichen Entwicklung hat insbesondere die Region um die Hauptstadt Colombo beigetragen, wo die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbracht wird. Hingegen ist die wirtschaftliche Lage im Norden des Landes nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist deutlich höher als im Landesdurchschnitt (30 % gegenüber 4 %). Der Zugang zu Land und Häusern und damit zur Landwirtschaft als wichtiger Einnahmequelle ist nur eingeschränkt möglich, da Land und Häuser von Sicherheitskräften beansprucht werden oder zur Sperrzonen erklärt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, 15.11.2012, www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Sri Lanka; Weltbank: www.worldbank.org > Topics > Poverty > Data > Select a Country > Sri Lanka; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: März 2014. Alle abgerufen am 2. Mai 2014). Allerdings wird die Menschenrechtslage nach wie vor als sehr prekär eingeschätzt, nicht zuletzt auch wegen der Unterdrückung der politischen Opposition und der tamilischen Minderheit durch die Regierung (vgl. Freedom House, Countries at the Crossroads 2012: Sri Lanka, 20.09.2012; Freedom House, Freedom in the World 2013 - Sri Lanka, Januar 2013; United States Department of State, 2013 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 27.02.2014; UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Sri Lanka, 10.4.2014). 7.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. 7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.3.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 70-jährige verwitwete Frau. Sie hat sechs erwachsene Kinder, von denen drei in der Schweiz und je eines in Belgien, Grossbritannien und Kanada leben. Sie wohnt in Colombo zusammen mit Mitgliedern der Schwiegerfamilie eines ihrer in der Schweiz lebenden Kinder. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bezieht sie eine staatliche Rente und besitzt drei Grundstücke im Norden des Landes. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Mutter habe aufgrund der kulturellen und klimatischen Unterschiede zwischen der Schweiz und Sri Lanka kein Interesse, Sri Lanka zu verlassen und sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. 7.3.2 Die Vorinstanz ging in der Begründung des angefochtenen Einspracheenscheides davon aus, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka keine familiären oder sozialen Verpflichtungen habe. Ihre finanzielle Situation möge für sri-lankische Verhältnisse gut sein, jedoch keinesfalls überdurchschnittlich. Diese Umstände sind nach Auffassung der Vorinstanz nicht geeignet, die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten. 7.3.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit Mitgliedern der Schwiegerfamilie der Schwester der Beschwerdeführerin. Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Liste leben zahlreiche, abgesehen von einer Schwester jedoch eher entfernte oder angeheiratete Verwandte der Gesuchstellerin in Sri Lanka. Alle direkten Nachkommen haben sich in Europa bzw. Kanada niedergelassen. Den eingereichten Belegen aus Sri Lanka zum Grundbesitz der Gesuchstellerin wurden keine Übersetzungen beigelegt, so dass auf ihren Inhalt nicht abgestellt werden kann. Allerdings geht aus den übrigen Vorbringen hervor, dass sich die Grundstücke in Z._______ befinden und es deshalb angesichts der oben geschilderten Lage (E. 7.2.1) fraglich ist, ob sie überhaupt zugänglich sind. Was die finanzielle Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rente von monatlich umgerechnet rund Fr. 60.- zwar wohl ausreicht, ihren derzeitigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Allerdings kann die finanzielle Situation der Gesuchstellerin nicht als so komfortabel und sicher angesehen werden, dass eine Emi­gration zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern ausgeschlossen erscheint. Dass und wie die Grundstücke der Gesuchstellerin zu ihrem Lebensunterhalt beitragen, geht aus den Akten nicht hervor. Gegen das Vorliegen eines Migrationsrisikos macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, ihre Mutter würde sich in der Schweiz angesichts der klimatischen und kulturellen Gegebenheiten nicht wohlfühlen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, ist doch eine Vielzahl, auch älterer Personen, aus Sri Lanka in die Schweiz gekommen und hat sich an das Klima gewöhnt. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin keine der Landessprachen beherrscht und daher keinen Zugang zu Schweizer Medien hat, vermag an der Einschätzung des Migrationsrisikos nicht zu ändern. Schliesslich besteht heute Zugang zu ausländischen Medien via Internet etc. Zugunsten der Rückkehr der Gesuchstellerin nach Sri Lanka spricht hingegen der Umstand, dass sie heute wieder dort lebt, nachdem sie offenbar auch vor dem Krieg aus Sri Lanka geflohen war. 7.3.4 Insgesamt ist die persönliche Situation der Gesuchstellerin nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka negative Prognose zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Neben den auch für sri-lankische Verhältnisse bescheidenen finanziellen Verhältnissen fällt vor allem ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes - abgesehen von einer Schwester - keine nahen Verwandten mehr in Sri Lanka hat, wohingegen sämtliche Kinder in Europa bzw. Kanada leben. Es sind daher keine sozialen oder familiären Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dass die Gesuchstellerin zu einem früheren Zeitpunkt nach ihrer Flucht nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, vermag die aufgrund der heutigen Verhältnisse vorzunehmende Beurteilung nicht entscheidend zu beeinflussen. 7.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Umstand beruft, andere Personen (ihr Vater und die mit ihrer Mutter zusammenlebende Schwiegermutter ihrer Schwester) hätten die Schweiz nach einem bewilligten Besuch jeweils fristgerecht wieder verlassen, so kann dem hier kein Gewicht beigemessen werden. Vielmehr ist jedes Gesuch aufgrund der individuellen Gegebenheiten zu beurteilen.

8. Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin - unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage in Sri Lanka als auch der persönlichen Situation der Gesuchstellerin dort - nicht als hinreichend gesichert angesehen werden kann. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 5.2). Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und deren erwachsenen Kindern, darunter die Beschwerdeführerin, eine unter dem Schutz von Art. 8 EMRK (SR 0.101) stehende familiäre Beziehung dar. Allerdings kann diese durch den Besuch der inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister in Sri Lanka oder auch Indien, für das die Gesuchstellerin über ein Dauervisum verfügt, gepflegt werden. Es wird nicht geltend gemacht, dass dies nicht möglich wäre. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Frage des kantonalen Migrationsamts an, sie habe ihre Mutter zuletzt vor drei Jahren (d.h. 2010) gesehen. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: