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C-7083/2015

C-7083/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-09 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. B._______, Jahrgang 1951 (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Schwiegermutter), ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Im Juni 2015 ersuchte sie die Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung eines dreimonatigen Schengen-Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz. B. Dieses Gesuch lehnte die Schweizerische Vertretung in Colombo ab mit der Begründung, dass die Absicht der Gesuchstellerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht zu verlassen, nicht hinreichend gesichert sei. C. Der gegen diesen Entscheid am 13. bzw. 14. Juli 2015 erhobenen Einsprache des Schwiegersohns und Gastgebers der Gesuchstellerin, A._______, Schweizer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Schwiegersohn) ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin bei ihrer Tochter bzw. der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz sein wolle, da sie bereits länger nicht mehr zusammen gewesen seien. Zudem würden er und seine Ehefrau Gewähr bieten, dass die Gesuchstellerin das Land innert Frist wieder verlasse. D. In der Folge beauftragte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) mit einer sogenannten Inlandabklärung. In der entsprechenden Stellungnahme vom 9. September 2015 hält das Migrationsamt fest, dass es einer allfälligen Visumserteilung kritisch gegenüber stehe. Der Beschwerdeführer verfüge über die nach kantonaler Praxis vorausgesetzten finanziellen Mittel. Ob die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als zweifelsfrei gesichert eingestuft werden könne, sei aufgrund der Aktenlage schwierig einzuschätzen. Die Bedenken der Schweizer Auslandvertretung könne das Migrationsamt jedoch verstehen. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Es führte im Wesentlichen an, dass die Gesuchstellerin eine 64 Jahre alte verwitwete und erwerbslose Frau sei und aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Drei ihrer vier erwachsenen Kinder würden im Ausland leben, namentlich in der Schweiz, in Frankreich und in den Vereinigten Arabischen Emiraten, und ausser dem Bezug einer Rente sei über ihre finanziellen Verhältnisse nichts bekannt. Die Gesuchstellerin verfüge bereits über ein persönliches Beziehungsnetz in der Schweiz und habe in der Heimat keine besonderen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, was das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht als entsprechend gering erscheinen lassen dürfe. Die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin im Jahr 2009 anlässlich eines Besuches in der Schweiz vermöge daran nichts zu ändern. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2015 zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des Schengen-Visums. Der Beschwerdeführer hält fest, dass seine Schwiegermutter seine Familie besuchen wolle, um ein wenig Zeit mit ihnen zu verbringen. Die Gesuchstellerin habe diverse Verpflichtungen in Sri Lanka und wolle ihr restliches Leben in ihrem Heimatland verbringen. Sie habe bereits im August 2009 die Familie in der Schweiz besucht und sei fristgerecht wieder zurückgereist. Des Weiteren besitze sie Vermögen in X._______ und Finanzanlagen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift vom 3. November 2015 würde keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. H. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung zukommen und schloss den Schriftenwechsel. I. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen, die für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchte, zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK; BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels deren die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige Ausnahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK).

E. 5.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Sri Lanka zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund (siehe E. 4.4 am Ende).

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.2.1 Die Gesuchstellerin kommt ursprünglich aus Jaffna, dem Norden Sri Lankas, und wohnt heute zusammen mit einem ihrer Söhne im Osten des Landes in der Stadt Y._______. Vor ihrem Umzug nach Y._______ lebte sie in der Stadt X._______, welche wie Y._______ zum Distrikt Ampara gehört (Akten SEM [nachfolgend: SEM act.] 4/15, 64 f., 73). Sie ist Sri Lanka Tamilin (vgl. etwa SEM act. 4/23, 27) und gehört damit der grössten Minderheit von Sri Lanka an. Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009, welcher vorwiegend den Norden und Osten des Landes betraf, hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. Die Menschenrechtslage ist jedoch nach wie vor problematisch und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2014 belegt Sri Lanka die Position 73 von 188 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug im Jahr 2015 81,1 Mrd. USD (3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 2,9% dar. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%, ist also relativ tief, wobei - wie bei den Einkommen - ein grosses regionales bzw. ein Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Insbesondere bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand: Februar 2016, besucht im Mai 2016, sowie Webseite des United Nations Development Programme: http://hdr.undp.org HDR Report 2015, besucht im Mai 2016; Urteil des BVGer C-6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.1 m.H.).

E. 5.2.2 Nebst dem bereits in Erwägung 5.2.1 erwähnten Sohn hat sie drei im Ausland lebende erwachsene Kinder: Die Tochter und gleichzeitig Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt in der Schweiz, während ein Sohn in Frankreich und ein weiterer in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt (SEM act. 4/15).

E. 5.2.3 Angesichts der erwähnten allgemeinen Umstände im Herkunftsland und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das eigene Land auf Dauer zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im vorliegenden Fall - nahe Verwandte bereits im Ausland leben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise generell als hoch einschätzt.

E. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen jedoch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.

E. 5.3.1 Grundsätzlich hat die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen festzustellen. Diese im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime wird namentlich in Verfahren, welche auf Begehren einer Partei eingeleitet werden oder in denen eigene Rechte geltend gemacht werden, durch die Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 13 VwVG relativiert. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für diejenigen Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2b und BGE 124 II 361 E. 2b; Urteil des BVGer C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.5). Im Visumverfahren obliegt es der gesuchstellenden Person, der Behörde geeignete Angaben vorzulegen und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen, um Zweifel an der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innert Frist zu verlassen, zu entkräften (Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki, Rn. 71 ff. [nachfolgend: Urteil Koushkaki]). Ein Visum darf nur erteilt, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. Urteil Koushkaki, Rn. 73; BVGE 2014/1 E. 4.4 und 6.3.1 je m.H.).

E. 5.3.2 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachweis eines bereits erfolgten Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz für die Zeit vom 16. August 2009 bis 14. November 2009 (Akten Bundesverwaltungsgericht [nachfolgend: BVGer act.] 1/Beschwerde Beilage Passkopie mit Ausreisestempel) und der damaligen fristgerechten Wiederausreise sind als positiv für die vorliegende Risikobeurteilung zu erachten (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-4845/2014 vom 7. Mai 2015 E. 6.6). Hinzu kommt, dass gemäss Aktenlage keine Hinweise ersichtlich sind, die auf wesentlich geänderte persönliche Umstände gegenüber dem Aufenthalt im Jahr 2009 schliessen lassen. Die heute 65-jährige Gesuchstellerin war bereits bei ihrer letztmaligen Einreise verwitwet und Rentnerin (SEM act. 4/65, 73).

E. 5.3.3 Die Vorinstanz hält jedoch zu Recht fest, dass der Gesuchstellerin keine ausserordentlichen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten. Das vom Beschwerdeführer als auch von der Gesuchstellerin dargetane religiöse und soziale Engagement im Heimatland (vgl. BVGer act. 1/Beschwerde Beilage "[...]") ermöglicht keine Prognose einer anstandslosen Wiederausreise. Ebenso vermag auch das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die klimatische Veränderung längerfristig ihrer körperlichen Gesundheit schade, nicht zu überzeugen. Einerseits liegen hierzu keinerlei Belege bei, andererseits sind bereits eine Vielzahl auch älterer Personen aus Sri Lanka in die Schweiz gekommen und haben sich an das Klima gewöhnt (Urteil des BVGer C-3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3).

E. 5.3.4 Fraglich bleibt insofern, ob die von der Vorinstanz vorgebrachten fehlenden Kenntnisse der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ein erhöhtes Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise indizieren.

E. 5.3.4.1 Der von der Vorinstanz nicht bestrittene und vom Beschwerdeführer erneut angeführte Bezug einer Rente vermag gegebenenfalls die Lebenskosten im Herkunftsland zu decken, stellt jedoch an sich keine genügende finanzielle Absicherung dar (statt vieler Urteil BVGer C-3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3). Die Ansicht, dass aufgrund des Bezugs einer Rente die Rückkehr ins Herkunftsland zwingend sei, ist ebenfalls nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Einkommens (vgl. SEM act. 6/80 f.) in der Lage wäre, seiner Schwiegermutter in der Schweiz auch längerfristig den Lebensunterhalt zu finanzieren.

E. 5.3.4.2 Indem das SEM festhält, dass ausser dem Bezug einer Rente nichts über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin bekannt sei (SEM act. 7/90), übersieht es den vom Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz und als Beilage zur Beschwerde abermals eingereichten Nachweis, demgemäss seine Schwiegermutter Land in X._______ besitzt. Das im Jahr 1992 ausgestellte Dokument beziffert den Wert des Grundstücks der Gesuchstellerin auf 10'000.- Sri Lanka Rupien, umgerechnet ca. Fr. 67.- (BVGer act. 1/Beschwerde Beilage "Sworn Translation GIFT"; SEM act. 4/16 ff.). Sowohl der heutige Wert dieses Besitzstands als auch ein allfällig daraus resultierender Vermögensertrag können aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruiert werden. Die genannten Unterlagen lassen demzufolge nicht auf gute Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin schliessen. Der Beschwerdeführer als auch die Gesuchstellerin haben es ferner unterlassen, weitere Belege, wie etwa Bankauszüge der Gesuchstellerin, einzureichen und stattdessen ganz allgemein auf weitere vorhandene Finanzanlagen verwiesen. Insofern ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass - nebst dem Fehlen besonderer familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtungen - mangels Nachweises weiterer finanzieller Einkünfte und Rücklagen die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden kann (ähnlich Urteile des BVGer C-4636/2015 vom 18. April 2016 E. 6.2; C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.6; C-3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3). Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin in Sri Lanka bei ihrem Sohn wohnhaft ist und eine entsprechende - zumindest finanzielle - Abhängigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

E. 5.3.5 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Schwiegermutter auf eigene Kosten in die Schweiz zu Besuch einladen möchte und diese den Wunsch äussert, ihre Tochter und deren Familie in der Schweiz zu besuchen. Weder die Gesuchstellerin noch der Beschwerdeführer konnten jedoch sachdienliche Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Aufgrund der vorliegenden Akten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer und seiner Familie frei, seine Schwiegermutter in Sri Lanka zu besuchen und dadurch einen persönlichen und sowohl für die Gesuchstellerin als auch den Beschwerdeführer wichtigen Kontakt zu pflegen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem aufgezeigten Hintergrund die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt.

E. 7 Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern würden.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7083/2015 Urteil vom 9. Juni 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. B._______, Jahrgang 1951 (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Schwiegermutter), ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Im Juni 2015 ersuchte sie die Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung eines dreimonatigen Schengen-Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz. B. Dieses Gesuch lehnte die Schweizerische Vertretung in Colombo ab mit der Begründung, dass die Absicht der Gesuchstellerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht zu verlassen, nicht hinreichend gesichert sei. C. Der gegen diesen Entscheid am 13. bzw. 14. Juli 2015 erhobenen Einsprache des Schwiegersohns und Gastgebers der Gesuchstellerin, A._______, Schweizer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Schwiegersohn) ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin bei ihrer Tochter bzw. der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz sein wolle, da sie bereits länger nicht mehr zusammen gewesen seien. Zudem würden er und seine Ehefrau Gewähr bieten, dass die Gesuchstellerin das Land innert Frist wieder verlasse. D. In der Folge beauftragte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) mit einer sogenannten Inlandabklärung. In der entsprechenden Stellungnahme vom 9. September 2015 hält das Migrationsamt fest, dass es einer allfälligen Visumserteilung kritisch gegenüber stehe. Der Beschwerdeführer verfüge über die nach kantonaler Praxis vorausgesetzten finanziellen Mittel. Ob die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als zweifelsfrei gesichert eingestuft werden könne, sei aufgrund der Aktenlage schwierig einzuschätzen. Die Bedenken der Schweizer Auslandvertretung könne das Migrationsamt jedoch verstehen. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Es führte im Wesentlichen an, dass die Gesuchstellerin eine 64 Jahre alte verwitwete und erwerbslose Frau sei und aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Drei ihrer vier erwachsenen Kinder würden im Ausland leben, namentlich in der Schweiz, in Frankreich und in den Vereinigten Arabischen Emiraten, und ausser dem Bezug einer Rente sei über ihre finanziellen Verhältnisse nichts bekannt. Die Gesuchstellerin verfüge bereits über ein persönliches Beziehungsnetz in der Schweiz und habe in der Heimat keine besonderen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, was das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht als entsprechend gering erscheinen lassen dürfe. Die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin im Jahr 2009 anlässlich eines Besuches in der Schweiz vermöge daran nichts zu ändern. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2015 zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des Schengen-Visums. Der Beschwerdeführer hält fest, dass seine Schwiegermutter seine Familie besuchen wolle, um ein wenig Zeit mit ihnen zu verbringen. Die Gesuchstellerin habe diverse Verpflichtungen in Sri Lanka und wolle ihr restliches Leben in ihrem Heimatland verbringen. Sie habe bereits im August 2009 die Familie in der Schweiz besucht und sei fristgerecht wieder zurückgereist. Des Weiteren besitze sie Vermögen in X._______ und Finanzanlagen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift vom 3. November 2015 würde keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. H. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung zukommen und schloss den Schriftenwechsel. I. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen, die für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchte, zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK; BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels deren die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige Ausnahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK). 5. 5.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Sri Lanka zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund (siehe E. 4.4 am Ende). 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2.1 Die Gesuchstellerin kommt ursprünglich aus Jaffna, dem Norden Sri Lankas, und wohnt heute zusammen mit einem ihrer Söhne im Osten des Landes in der Stadt Y._______. Vor ihrem Umzug nach Y._______ lebte sie in der Stadt X._______, welche wie Y._______ zum Distrikt Ampara gehört (Akten SEM [nachfolgend: SEM act.] 4/15, 64 f., 73). Sie ist Sri Lanka Tamilin (vgl. etwa SEM act. 4/23, 27) und gehört damit der grössten Minderheit von Sri Lanka an. Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009, welcher vorwiegend den Norden und Osten des Landes betraf, hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. Die Menschenrechtslage ist jedoch nach wie vor problematisch und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2014 belegt Sri Lanka die Position 73 von 188 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug im Jahr 2015 81,1 Mrd. USD (3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 2,9% dar. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%, ist also relativ tief, wobei - wie bei den Einkommen - ein grosses regionales bzw. ein Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Insbesondere bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand: Februar 2016, besucht im Mai 2016, sowie Webseite des United Nations Development Programme: http://hdr.undp.org HDR Report 2015, besucht im Mai 2016; Urteil des BVGer C-6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.1 m.H.). 5.2.2 Nebst dem bereits in Erwägung 5.2.1 erwähnten Sohn hat sie drei im Ausland lebende erwachsene Kinder: Die Tochter und gleichzeitig Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt in der Schweiz, während ein Sohn in Frankreich und ein weiterer in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt (SEM act. 4/15). 5.2.3 Angesichts der erwähnten allgemeinen Umstände im Herkunftsland und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das eigene Land auf Dauer zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im vorliegenden Fall - nahe Verwandte bereits im Ausland leben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise generell als hoch einschätzt. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen jedoch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 5.3.1 Grundsätzlich hat die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen festzustellen. Diese im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime wird namentlich in Verfahren, welche auf Begehren einer Partei eingeleitet werden oder in denen eigene Rechte geltend gemacht werden, durch die Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 13 VwVG relativiert. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für diejenigen Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2b und BGE 124 II 361 E. 2b; Urteil des BVGer C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.5). Im Visumverfahren obliegt es der gesuchstellenden Person, der Behörde geeignete Angaben vorzulegen und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen, um Zweifel an der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innert Frist zu verlassen, zu entkräften (Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki, Rn. 71 ff. [nachfolgend: Urteil Koushkaki]). Ein Visum darf nur erteilt, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. Urteil Koushkaki, Rn. 73; BVGE 2014/1 E. 4.4 und 6.3.1 je m.H.). 5.3.2 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachweis eines bereits erfolgten Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz für die Zeit vom 16. August 2009 bis 14. November 2009 (Akten Bundesverwaltungsgericht [nachfolgend: BVGer act.] 1/Beschwerde Beilage Passkopie mit Ausreisestempel) und der damaligen fristgerechten Wiederausreise sind als positiv für die vorliegende Risikobeurteilung zu erachten (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-4845/2014 vom 7. Mai 2015 E. 6.6). Hinzu kommt, dass gemäss Aktenlage keine Hinweise ersichtlich sind, die auf wesentlich geänderte persönliche Umstände gegenüber dem Aufenthalt im Jahr 2009 schliessen lassen. Die heute 65-jährige Gesuchstellerin war bereits bei ihrer letztmaligen Einreise verwitwet und Rentnerin (SEM act. 4/65, 73). 5.3.3 Die Vorinstanz hält jedoch zu Recht fest, dass der Gesuchstellerin keine ausserordentlichen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten. Das vom Beschwerdeführer als auch von der Gesuchstellerin dargetane religiöse und soziale Engagement im Heimatland (vgl. BVGer act. 1/Beschwerde Beilage "[...]") ermöglicht keine Prognose einer anstandslosen Wiederausreise. Ebenso vermag auch das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die klimatische Veränderung längerfristig ihrer körperlichen Gesundheit schade, nicht zu überzeugen. Einerseits liegen hierzu keinerlei Belege bei, andererseits sind bereits eine Vielzahl auch älterer Personen aus Sri Lanka in die Schweiz gekommen und haben sich an das Klima gewöhnt (Urteil des BVGer C-3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3). 5.3.4 Fraglich bleibt insofern, ob die von der Vorinstanz vorgebrachten fehlenden Kenntnisse der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ein erhöhtes Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise indizieren. 5.3.4.1 Der von der Vorinstanz nicht bestrittene und vom Beschwerdeführer erneut angeführte Bezug einer Rente vermag gegebenenfalls die Lebenskosten im Herkunftsland zu decken, stellt jedoch an sich keine genügende finanzielle Absicherung dar (statt vieler Urteil BVGer C-3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3). Die Ansicht, dass aufgrund des Bezugs einer Rente die Rückkehr ins Herkunftsland zwingend sei, ist ebenfalls nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Einkommens (vgl. SEM act. 6/80 f.) in der Lage wäre, seiner Schwiegermutter in der Schweiz auch längerfristig den Lebensunterhalt zu finanzieren. 5.3.4.2 Indem das SEM festhält, dass ausser dem Bezug einer Rente nichts über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin bekannt sei (SEM act. 7/90), übersieht es den vom Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz und als Beilage zur Beschwerde abermals eingereichten Nachweis, demgemäss seine Schwiegermutter Land in X._______ besitzt. Das im Jahr 1992 ausgestellte Dokument beziffert den Wert des Grundstücks der Gesuchstellerin auf 10'000.- Sri Lanka Rupien, umgerechnet ca. Fr. 67.- (BVGer act. 1/Beschwerde Beilage "Sworn Translation GIFT"; SEM act. 4/16 ff.). Sowohl der heutige Wert dieses Besitzstands als auch ein allfällig daraus resultierender Vermögensertrag können aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruiert werden. Die genannten Unterlagen lassen demzufolge nicht auf gute Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin schliessen. Der Beschwerdeführer als auch die Gesuchstellerin haben es ferner unterlassen, weitere Belege, wie etwa Bankauszüge der Gesuchstellerin, einzureichen und stattdessen ganz allgemein auf weitere vorhandene Finanzanlagen verwiesen. Insofern ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass - nebst dem Fehlen besonderer familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtungen - mangels Nachweises weiterer finanzieller Einkünfte und Rücklagen die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden kann (ähnlich Urteile des BVGer C-4636/2015 vom 18. April 2016 E. 6.2; C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.6; C-3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3). Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin in Sri Lanka bei ihrem Sohn wohnhaft ist und eine entsprechende - zumindest finanzielle - Abhängigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. 5.3.5 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Schwiegermutter auf eigene Kosten in die Schweiz zu Besuch einladen möchte und diese den Wunsch äussert, ihre Tochter und deren Familie in der Schweiz zu besuchen. Weder die Gesuchstellerin noch der Beschwerdeführer konnten jedoch sachdienliche Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Aufgrund der vorliegenden Akten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer und seiner Familie frei, seine Schwiegermutter in Sri Lanka zu besuchen und dadurch einen persönlichen und sowohl für die Gesuchstellerin als auch den Beschwerdeführer wichtigen Kontakt zu pflegen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem aufgezeigten Hintergrund die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt.

7. Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern würden.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: