Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1953 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Gast) und ihr 1952 geborener Ehemann C._______ (im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragten am 20. April 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo je ein Schengen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter A._______ (im Folgenden: Gastgeberin beziehungsweise Beschwerdeführerin) im Kanton Aargau (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 5/113 ff.; 5/32 ff.). B. In einem Einladungsschreiben vom 1. April 2015 bestätigten die Gastgeberin und ihr Ehemann gegenüber der Schweizer Vertretung, dass sie die Gesuchsteller - ihre Eltern bzw. Schwiegereltern - während drei Monaten bei sich zu Besuch haben möchten (SEM act. 1/1). C. Mit Formularentscheid vom 21. April 2015 (eröffnet am 24. April 2015) lehnte es die schweizerische Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/107 f.). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann der Gastgeberin am 27. April 2015 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, seine Schwiegermutter sei bereits im Jahr 2009 schon mal hier gewesen und habe das Land pflichtbewusst wieder verlassen. Es sei ihm ein Anliegen, dass seine Schwiegereltern zu ihnen kommen und den Alltag über mehrere Wochen mit ihnen geniessen können. Der finanzielle Aufwand, seine Schwiegereltern in Sri Lanka zu besuchen, wäre wesentlich höher (2 Erwachsene und drei Kinder). Seine Familie würde in einem Doppeleinfamilienhaus wohnen und ihre Nachbarin sei zugleich seine Schwägerin. Die Schwiegereltern würden somit ihre beiden Töchter und fünf Enkel besuchen können (SEM act. 1/2). E. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt (SEM act. 6/115 f. insb. 121) und an die Vorinstanz weiter geleitet hatte, wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ab (SEM act. 8/126 ff.). Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchsteller würden aus einer Region (Sarasalai North/Jaffna District) stammen, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck nach wie vor festzustellen sei. Insbesondere sei die soziokulturelle Situation Sri Lankas noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes seien in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Vor diesem Hintergrund bestehe erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich bei einer Vielzahl von Menschen manifestiere. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz im Ausland sei ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren könne. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchsteller seien 63 bzw. 61 Jahre alt. Ihre drei erwachsenen Kinder würden alle in der Schweiz leben. Aus den Unterlagen würden keine näheren Angaben zu weiter bestehenden familiären Verhältnissen oder besonderen Betreuungsaufgaben hervorgehen. Die Gesuchsteller seien selbständige Reisbauern. Ihre persönliche finanzielle Situation möge wohl für sri-lankische Verhältnisse gut sein, jedoch sicherlich auch nicht überdurchschnittlich. Insgesamt könne vorliegend nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Dies gelte umso mehr, als sie von der Gastgeberin jährlich mit ca. Fr. 700.- unterstützt würden. F. Dagegen gelangte die Gastgeberin mit Beschwerde vom 28. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der gewünschten Visa. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie möchte gerne ihre Eltern zu sich auf Besuch einladen. Sie und ihr Ehemann sowie ihre drei Kinder seien in der Schweiz gut integriert und eingebürgert. Ihre Eltern würden in Chavakachcheri ihr Vermögen verwalten und in Sarasalai seien sie landwirtschaftlich tätig. Sie würden mit ihren Geschwistern zusammenleben. Ihre Mutter sei bereits einmal in der Schweiz gewesen. Nun würden ihre Eltern sie gerne gemeinsam besuchen kommen und in der Schweiz Ferien machen. Sie möchte gerne mit ihren Geschwistern und Eltern ein Familienfest feiern. Während des Bürgerkrieges hätten sie ihre Eltern finanziell unterstützt. Mittlerweile würden diese aber mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit genug verdienen und hätten auch Erspartes. Sie garantiere eine anstandslose und fristgerechte Ausreise ihrer Eltern. Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Bankauszüge der Bank of Ceylon und der People's Bank in Chavakachcheri zu den Akten. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015 die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Gesuchsteller seien selbständige Reisbauern. Es gehe dabei um "ein eigenes Arbeitsverhältnis", das entsprechend flexibel ausgestaltet sei und die Gesuchsteller nicht in normalem Masse binden dürfte. Zudem könne ein solches Anstellungsverhältnis nur schon angesichts des zwischen der Schweiz und Sri Lanka bestehenden Lohngefälles, der in Sri Lanka vergleichsweise schlechten sozialen Absicherung und der unterschiedlichen Lebensqualität nicht ernsthaft daran hindern, den Entschluss zu einer Emigration zu fassen. Abgesehen davon lasse der Umstand, dass von ihnen gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant sei, nicht darauf schliessen, ihre Präsenz sei für ihren Betrieb unverzichtbar. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, die Führung des Betriebs könne durchaus für längere Zeit auf andere Weise sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthalts, der von der Gastgeberin und ihrem Ehemann finanziert werden müsse, sei nicht anzunehmen, die Gesuchsteller würden tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung verfügen, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum, über den deklarierten Zeitraum hinaus, als unwahrscheinlich erscheinen liesse. H. Mit Replik vom 5. Oktober 2015 bekräftigte die Beschwerdeführerin erneut, dass ihre Eltern mit ihrem landwirtschaftlichen Erwerb ein genügend hohes Einkommen erzielen würden, um für sich selbst zu sorgen. Auch hätten sie Geld gespart. Alle Geschwister sowie mehrere Verwandte und Bekannte ihrer Eltern würden in Sri Lanka in deren Nähe leben. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem Auszüge des Grundbuchamts betreffend Landeigentum ihrer Eltern, eine Schätzung ihrer Liegenschaft und ihres Landeigentums, Bankauszüge der Bank of Ceylon und der People's Bank sowie eine notariell beglaubigte Erklärung ihrer Eltern, dass sie die Schweiz fristgerecht verlassen sowie die Reisekosten selbst übernehmen würden, zu den Akten. I. Am 23. Oktober 2015 führte die Vorinstanz duplikweise aus, den Bestätigungen der Bank of Ceylon und der People's Bank vom 14. September 2015 sei zu entnehmen, dass die Bankkonten der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt insgesamt Ersparnisse von umgerechnet ca. Fr. 24'474.- aufweisen würden. Gemäss einem Beleg vom 3. April 2015 werde das Haus und das Land der Gesuchsteller auf RS. 30 Mio. (Fr. 207'101.-) geschätzt. Ohne einen detaillierten Auszug aller Ein- und Auszahlungen über einen gewissen Zeitraum hinweg könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei allenfalls um einen externen Unterstützungsbeitrag handle. Auch vorhandene Ersparnisse wären kaum geeignet eine Wiederausreise als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, zumal gemeinhin einem Transfer ins Ausland nichts im Wege stehe. Nichts anderes ergebe sich im Zusammenhang mit dem Eigentum der Gesuchsteller. Insbesondere müssten die Gesuchsteller für die Betreuung ihres Hauses und Landbesitzes nicht vor Ort sein und konnten sich von ihren Verwandten vertreten lassen. Gemäss den persönlichen Einreisegesuchen vom 16. April 2015 würden die Reise- und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes in der Schweiz durch die Gastgeber getragen. Dies spreche nicht für eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchsteller. Der Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz im Jahr 2009 liege bereits mehrere Jahre zurück bzw. sei sie damals ohne ihren Ehemann in die Schweiz gereist. J. In ihrer Eingabe vom 4. November 2015 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie ihren Eltern jährlich Fr. 700.- schenke. Sie überweise diesen Betrag freiwillig und unregelmässig. Ihre Eltern seien nicht von ihrer Hilfe abhängig. Sie würden selbst ein genügend hohes Einkommen erzielen. Sie möchte, dass ihre Kinder die Beziehung zu ihren Gross-eltern aufrecht erhalten können. Es sei unmöglich für längere Zeit der Schule fern zu bleiben bzw. Ferien zu nehmen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und vom Einsprecher bevollmächtigt zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung je eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3.1 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2015 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2015 81,1 Mrd. USD (3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 2,9% dar. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%, ist also relativ tief, wobei freilich - wie bei den Einkommen - ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna, wo die Gesuchsteller leben) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung dürftig ist und viele Kliniken nur über rudimentäre Behandlungsmöglichkeiten verfügen. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Februar 2016, besucht im März 2016 sowie Urteil des BVGer C-6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.1 m.H.).
E. 5.3.2 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist insofern zu bekräftigen, als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden kann.
E. 5.3.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchsteller bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
E. 6.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um eine 62-jährige Frau und deren 63-jährigen Ehemann. Ihre drei Kinder (zwei Töchter und ein Sohn) halten sich alle in der Schweiz auf (SEM act. 5/93). Gemäss den Auskünften der Beschwerdeführerin leben die Gesuchsteller im eigenen Haus. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gäste seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dass gemäss der Beschwerdeführerin alle Geschwister der Gesuchsteller und mehrere Verwandte sowie Bekannte in deren Nähe leben würden, ändert nichts an dieser Annahme. So ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde dargetan, dass aufgrund ihrer familiären oder freundschaftlichen Beziehungen irgendwelche Verpflichtungen bestünden.
E. 6.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Gesuchsteller selbständige Reisbauern sind. Gemäss zwei Auszügen der Bank of Ceylon in Chavakachcheri für die Periode 16. Juli 2014 bis 16. Juli 2015, welche auf den Namen des Gesuchstellers lauten, betrugen die Depositen zusammen Rs (= Währungssymbol = LRK) 1,5 Mio. (entspricht rund USD 10'370.-; vgl. BVGer-act. 1 Beilage A3). Bei derselben Bank besass der Gesuchsteller am 14. September 2015 ein Guthaben von Rs 1'676'375.20 (entspricht rund USD 11'600.-; BVGer-act. 10 Beilage A4). Auf einem Konto bei der People's Bank in Chavakachcheri besassen die Gesuchsteller am 14. September 2015 ein Deposit in der Höhe von Rs 1 Mio und ein weiteres Deposit von Rs 850'000.-. Das Sparguthaben auf dieser Bank beträt Rs 18'867.03 (entspricht zusammen rund USD 12'900.-; BVGer-act. 10 Beilage A5). Des Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass die Gesuchsteller seit dem 6. Mai 2013 Land im Wert von LKR 500'000.- besitzen (entspricht rund USD 3'460.-; BVGer-act. 10 Beilage A1). Seit dem 18. April 2013 sind sie im Besitz von einem Landstück im Wert von Rs 25'000.- (USD 172; SEM-act. 5/46). Zudem besitzen sie seit dem 25. Juni 1975 Land im Wert von LRK 2'000.- (entspricht rund USD 14.-; BVGer-act. 10 Beilage A2). Ihr Land und Haus sollen laut einer Schätzung einen Marktwert von Rs 30 Mio. (USD 207'350.-) haben (BVGer-act. 10 Beilage A3). Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 3'460.- in Sri Lanka (The World Bank, Data, GNI per capita, Atlas method (current US$), Sri Lanka, < http://data.worldbank.org/indicator/NY.GNP.PCAP.CD > abgerufen im März 2016), verfügen die Gesuchsteller mit rund USD 34'870.- (Deposite, Sparguthaben) über ein beachtliches Vermögen. Es entspricht rund 10 durchschnittlichen Jahreseinkommen in Sri Lanka. Zusätzlich werden ihr Haus und die Landstücke auf rund USD 207'350.- geschätzt. Ein regelmässig generiertes Erwerbseinkommen lässt dieses Vermögen jedoch nicht zu. Nur auf dieser monetären Grundlage kann die Wiederausreise der Gesuchsteller nicht als gesichert eingestuft werden. Zudem schenkt die Beschwerdeführerin den Gesuchstellern jedes Jahr Fr. 700.-, was nicht gerade für ein gesichertes Erwerbseinkommen spricht, auch wenn sie dies freiwillig tut. Ebenso der Umstand, dass die Aufenthaltskosten in der Schweiz nicht von den Gesuchstellern selbst getragen werden, sondern bei einem Besuch finanziell vollständig von der Beschwerdeführerin abhängig sein würden, spricht gegen das Bild von gut situierten Gästen (SEM-act. 7/122; 5/30 und 111). Überdies scheinen die Gesuchsteller für ihre Farm abkömmlich zu sein. So soll während ihrer dreimonatigen Abwesenheit ein Bruder die Reisfelder unterhalten und verwalten (BVGer act. 10 Beilage AA). Demzufolge obliegen ihnen wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise wurde auch insoweit nicht belegt.
E. 6.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchsteller Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 7.Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere der unvollständigen Darlegung der wirtschaftlichen Situation) durfte die Vor- instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 8.An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin über einen guten Leumund verfügt. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Personen selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Denn in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der Gäste (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). 9.Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. 10.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4636/2015 Urteil vom 18. April 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1953 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Gast) und ihr 1952 geborener Ehemann C._______ (im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragten am 20. April 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo je ein Schengen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter A._______ (im Folgenden: Gastgeberin beziehungsweise Beschwerdeführerin) im Kanton Aargau (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 5/113 ff.; 5/32 ff.). B. In einem Einladungsschreiben vom 1. April 2015 bestätigten die Gastgeberin und ihr Ehemann gegenüber der Schweizer Vertretung, dass sie die Gesuchsteller - ihre Eltern bzw. Schwiegereltern - während drei Monaten bei sich zu Besuch haben möchten (SEM act. 1/1). C. Mit Formularentscheid vom 21. April 2015 (eröffnet am 24. April 2015) lehnte es die schweizerische Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/107 f.). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann der Gastgeberin am 27. April 2015 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, seine Schwiegermutter sei bereits im Jahr 2009 schon mal hier gewesen und habe das Land pflichtbewusst wieder verlassen. Es sei ihm ein Anliegen, dass seine Schwiegereltern zu ihnen kommen und den Alltag über mehrere Wochen mit ihnen geniessen können. Der finanzielle Aufwand, seine Schwiegereltern in Sri Lanka zu besuchen, wäre wesentlich höher (2 Erwachsene und drei Kinder). Seine Familie würde in einem Doppeleinfamilienhaus wohnen und ihre Nachbarin sei zugleich seine Schwägerin. Die Schwiegereltern würden somit ihre beiden Töchter und fünf Enkel besuchen können (SEM act. 1/2). E. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt (SEM act. 6/115 f. insb. 121) und an die Vorinstanz weiter geleitet hatte, wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ab (SEM act. 8/126 ff.). Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchsteller würden aus einer Region (Sarasalai North/Jaffna District) stammen, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck nach wie vor festzustellen sei. Insbesondere sei die soziokulturelle Situation Sri Lankas noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes seien in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Vor diesem Hintergrund bestehe erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich bei einer Vielzahl von Menschen manifestiere. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz im Ausland sei ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren könne. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchsteller seien 63 bzw. 61 Jahre alt. Ihre drei erwachsenen Kinder würden alle in der Schweiz leben. Aus den Unterlagen würden keine näheren Angaben zu weiter bestehenden familiären Verhältnissen oder besonderen Betreuungsaufgaben hervorgehen. Die Gesuchsteller seien selbständige Reisbauern. Ihre persönliche finanzielle Situation möge wohl für sri-lankische Verhältnisse gut sein, jedoch sicherlich auch nicht überdurchschnittlich. Insgesamt könne vorliegend nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Dies gelte umso mehr, als sie von der Gastgeberin jährlich mit ca. Fr. 700.- unterstützt würden. F. Dagegen gelangte die Gastgeberin mit Beschwerde vom 28. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der gewünschten Visa. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie möchte gerne ihre Eltern zu sich auf Besuch einladen. Sie und ihr Ehemann sowie ihre drei Kinder seien in der Schweiz gut integriert und eingebürgert. Ihre Eltern würden in Chavakachcheri ihr Vermögen verwalten und in Sarasalai seien sie landwirtschaftlich tätig. Sie würden mit ihren Geschwistern zusammenleben. Ihre Mutter sei bereits einmal in der Schweiz gewesen. Nun würden ihre Eltern sie gerne gemeinsam besuchen kommen und in der Schweiz Ferien machen. Sie möchte gerne mit ihren Geschwistern und Eltern ein Familienfest feiern. Während des Bürgerkrieges hätten sie ihre Eltern finanziell unterstützt. Mittlerweile würden diese aber mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit genug verdienen und hätten auch Erspartes. Sie garantiere eine anstandslose und fristgerechte Ausreise ihrer Eltern. Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Bankauszüge der Bank of Ceylon und der People's Bank in Chavakachcheri zu den Akten. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015 die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Gesuchsteller seien selbständige Reisbauern. Es gehe dabei um "ein eigenes Arbeitsverhältnis", das entsprechend flexibel ausgestaltet sei und die Gesuchsteller nicht in normalem Masse binden dürfte. Zudem könne ein solches Anstellungsverhältnis nur schon angesichts des zwischen der Schweiz und Sri Lanka bestehenden Lohngefälles, der in Sri Lanka vergleichsweise schlechten sozialen Absicherung und der unterschiedlichen Lebensqualität nicht ernsthaft daran hindern, den Entschluss zu einer Emigration zu fassen. Abgesehen davon lasse der Umstand, dass von ihnen gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant sei, nicht darauf schliessen, ihre Präsenz sei für ihren Betrieb unverzichtbar. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, die Führung des Betriebs könne durchaus für längere Zeit auf andere Weise sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthalts, der von der Gastgeberin und ihrem Ehemann finanziert werden müsse, sei nicht anzunehmen, die Gesuchsteller würden tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung verfügen, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum, über den deklarierten Zeitraum hinaus, als unwahrscheinlich erscheinen liesse. H. Mit Replik vom 5. Oktober 2015 bekräftigte die Beschwerdeführerin erneut, dass ihre Eltern mit ihrem landwirtschaftlichen Erwerb ein genügend hohes Einkommen erzielen würden, um für sich selbst zu sorgen. Auch hätten sie Geld gespart. Alle Geschwister sowie mehrere Verwandte und Bekannte ihrer Eltern würden in Sri Lanka in deren Nähe leben. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem Auszüge des Grundbuchamts betreffend Landeigentum ihrer Eltern, eine Schätzung ihrer Liegenschaft und ihres Landeigentums, Bankauszüge der Bank of Ceylon und der People's Bank sowie eine notariell beglaubigte Erklärung ihrer Eltern, dass sie die Schweiz fristgerecht verlassen sowie die Reisekosten selbst übernehmen würden, zu den Akten. I. Am 23. Oktober 2015 führte die Vorinstanz duplikweise aus, den Bestätigungen der Bank of Ceylon und der People's Bank vom 14. September 2015 sei zu entnehmen, dass die Bankkonten der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt insgesamt Ersparnisse von umgerechnet ca. Fr. 24'474.- aufweisen würden. Gemäss einem Beleg vom 3. April 2015 werde das Haus und das Land der Gesuchsteller auf RS. 30 Mio. (Fr. 207'101.-) geschätzt. Ohne einen detaillierten Auszug aller Ein- und Auszahlungen über einen gewissen Zeitraum hinweg könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei allenfalls um einen externen Unterstützungsbeitrag handle. Auch vorhandene Ersparnisse wären kaum geeignet eine Wiederausreise als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, zumal gemeinhin einem Transfer ins Ausland nichts im Wege stehe. Nichts anderes ergebe sich im Zusammenhang mit dem Eigentum der Gesuchsteller. Insbesondere müssten die Gesuchsteller für die Betreuung ihres Hauses und Landbesitzes nicht vor Ort sein und konnten sich von ihren Verwandten vertreten lassen. Gemäss den persönlichen Einreisegesuchen vom 16. April 2015 würden die Reise- und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes in der Schweiz durch die Gastgeber getragen. Dies spreche nicht für eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchsteller. Der Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz im Jahr 2009 liege bereits mehrere Jahre zurück bzw. sei sie damals ohne ihren Ehemann in die Schweiz gereist. J. In ihrer Eingabe vom 4. November 2015 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie ihren Eltern jährlich Fr. 700.- schenke. Sie überweise diesen Betrag freiwillig und unregelmässig. Ihre Eltern seien nicht von ihrer Hilfe abhängig. Sie würden selbst ein genügend hohes Einkommen erzielen. Sie möchte, dass ihre Kinder die Beziehung zu ihren Gross-eltern aufrecht erhalten können. Es sei unmöglich für längere Zeit der Schule fern zu bleiben bzw. Ferien zu nehmen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und vom Einsprecher bevollmächtigt zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung je eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 5.3.1 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2015 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2015 81,1 Mrd. USD (3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 2,9% dar. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%, ist also relativ tief, wobei freilich - wie bei den Einkommen - ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna, wo die Gesuchsteller leben) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung dürftig ist und viele Kliniken nur über rudimentäre Behandlungsmöglichkeiten verfügen. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Februar 2016, besucht im März 2016 sowie Urteil des BVGer C-6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.1 m.H.). 5.3.2 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist insofern zu bekräftigen, als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden kann. 5.3.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchsteller bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H). 6. 6.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um eine 62-jährige Frau und deren 63-jährigen Ehemann. Ihre drei Kinder (zwei Töchter und ein Sohn) halten sich alle in der Schweiz auf (SEM act. 5/93). Gemäss den Auskünften der Beschwerdeführerin leben die Gesuchsteller im eigenen Haus. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gäste seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dass gemäss der Beschwerdeführerin alle Geschwister der Gesuchsteller und mehrere Verwandte sowie Bekannte in deren Nähe leben würden, ändert nichts an dieser Annahme. So ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde dargetan, dass aufgrund ihrer familiären oder freundschaftlichen Beziehungen irgendwelche Verpflichtungen bestünden. 6.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Gesuchsteller selbständige Reisbauern sind. Gemäss zwei Auszügen der Bank of Ceylon in Chavakachcheri für die Periode 16. Juli 2014 bis 16. Juli 2015, welche auf den Namen des Gesuchstellers lauten, betrugen die Depositen zusammen Rs (= Währungssymbol = LRK) 1,5 Mio. (entspricht rund USD 10'370.-; vgl. BVGer-act. 1 Beilage A3). Bei derselben Bank besass der Gesuchsteller am 14. September 2015 ein Guthaben von Rs 1'676'375.20 (entspricht rund USD 11'600.-; BVGer-act. 10 Beilage A4). Auf einem Konto bei der People's Bank in Chavakachcheri besassen die Gesuchsteller am 14. September 2015 ein Deposit in der Höhe von Rs 1 Mio und ein weiteres Deposit von Rs 850'000.-. Das Sparguthaben auf dieser Bank beträt Rs 18'867.03 (entspricht zusammen rund USD 12'900.-; BVGer-act. 10 Beilage A5). Des Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass die Gesuchsteller seit dem 6. Mai 2013 Land im Wert von LKR 500'000.- besitzen (entspricht rund USD 3'460.-; BVGer-act. 10 Beilage A1). Seit dem 18. April 2013 sind sie im Besitz von einem Landstück im Wert von Rs 25'000.- (USD 172; SEM-act. 5/46). Zudem besitzen sie seit dem 25. Juni 1975 Land im Wert von LRK 2'000.- (entspricht rund USD 14.-; BVGer-act. 10 Beilage A2). Ihr Land und Haus sollen laut einer Schätzung einen Marktwert von Rs 30 Mio. (USD 207'350.-) haben (BVGer-act. 10 Beilage A3). Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 3'460.- in Sri Lanka (The World Bank, Data, GNI per capita, Atlas method (current US$), Sri Lanka, abgerufen im März 2016), verfügen die Gesuchsteller mit rund USD 34'870.- (Deposite, Sparguthaben) über ein beachtliches Vermögen. Es entspricht rund 10 durchschnittlichen Jahreseinkommen in Sri Lanka. Zusätzlich werden ihr Haus und die Landstücke auf rund USD 207'350.- geschätzt. Ein regelmässig generiertes Erwerbseinkommen lässt dieses Vermögen jedoch nicht zu. Nur auf dieser monetären Grundlage kann die Wiederausreise der Gesuchsteller nicht als gesichert eingestuft werden. Zudem schenkt die Beschwerdeführerin den Gesuchstellern jedes Jahr Fr. 700.-, was nicht gerade für ein gesichertes Erwerbseinkommen spricht, auch wenn sie dies freiwillig tut. Ebenso der Umstand, dass die Aufenthaltskosten in der Schweiz nicht von den Gesuchstellern selbst getragen werden, sondern bei einem Besuch finanziell vollständig von der Beschwerdeführerin abhängig sein würden, spricht gegen das Bild von gut situierten Gästen (SEM-act. 7/122; 5/30 und 111). Überdies scheinen die Gesuchsteller für ihre Farm abkömmlich zu sein. So soll während ihrer dreimonatigen Abwesenheit ein Bruder die Reisfelder unterhalten und verwalten (BVGer act. 10 Beilage AA). Demzufolge obliegen ihnen wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise wurde auch insoweit nicht belegt. 6.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchsteller Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 7.Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere der unvollständigen Darlegung der wirtschaftlichen Situation) durfte die Vor- instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 8.An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin über einen guten Leumund verfügt. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Personen selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Denn in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der Gäste (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). 9.Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. 10.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...])
- das Migrationsamt des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: