opencaselaw.ch

C-6274/2014

C-6274/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-11 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1940 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin beziehungsweise Gast) beantragte am 19. Juni 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton Bern (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 5/165 ff.). B. In einem Einladungsschreiben vom 15. Juni 2014 bestätigte der Gastgeber gegenüber der Schweizer Vertretung, dass er die Gesuchstellerin - seine Mutter - während drei Monaten bei sich zu Besuch haben möchte. Sie sei schon wiederholt besuchshalber in der Schweiz gewesen und habe das Land jeweils ordnungsgemäss wieder verlassen (SEM act. 5/151). C. Mit Formularentscheid vom 14. Juli 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. Zudem sei der Nachweis genügender Subsistenzmittel zur Bestreitung der mit einer solchen Reise verbundenen Kosten nicht erbracht worden (SEM act. 5/164 f.). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 21. Juli 2014 Einsprache beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM). Zur Begründung führte er sinngemäss an, Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise seiner Mutter, der Gesuchstellerin, seien nicht gerechtfertigt. Diese sei insgesamt schon etwa zehnmal in die Schweiz zu Besuch gekommen. Zwar sei sie nach einem Besuchsaufenthalt im Jahre 2007 versehentlich einen Tag zu spät ausgereist. Sie habe dann aber im Jahre 2009 erneut ein Visum erhalten und sei nach diesem Besuch wieder rechtzeitig ausgereist (SEM act. 2/107). E. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gesuchsteller ergänzende Auskünfte eingeholt (kantonale Akten S. 63 ff.) und an die Vor­instanz weiter geleitet hatte, wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 ab (SEM act. 9/176 ff.). Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Asylgesuche sri-lankischer Staatsangehöriger in der Schweiz hätten im Jahre 2013 wieder stark zugenommen. Die Erfahrung zeige auch, dass viele ältere und alleinstehende Personen aus Sri Lanka versuchten, zu ihren bereits im westlichen Ausland lebenden Familienangehörigen zu ziehen. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei 74 Jahre alt und verwitwet. Sie verfüge nicht über eigenes Einkommen und sei auf die finanzielle Unterstützung ihrer Söhne und Töchter angewiesen. Diese seien alle in Westeuropa (Schweiz und Deutschland) ansässig. Zwar habe sich die Gesuchstellerin in der Vergangenheit mehrmals zu Besuch in der Schweiz beziehungsweise im übrigen Schengen-Raum aufgehalten, letztmals im Jahre 2009. Ihre heutige Situation sei jedoch nicht mit derjenigen im Jahre 2009 vergleichbar, weil sie damals noch mit ihrem Ehemann zusammen gelebt habe. F. Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 28. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen nochmals geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die allgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka seien nicht erst seit kurzem schwierig. Nichts desto trotz hätten sich seine Eltern nie mit dem Gedanken getragen, ihre Heimat zu verlassen. Für die Gesuchstellerin gebe es auch jetzt keinen Grund, in die Schweiz zu emigrieren. Ein solcher Schritt käme schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage, ertrage sie doch die Kälte nicht und sei deshalb bisher auch nie im Winter in die Schweiz gekommen. Für ihren Lebensunterhalt könne sie selbst aufkommen; sie sei Besitzerin bzw. Vermieterin mehrerer Wohnungen. Und schliesslich habe sie auch an ihrem Wohnort in Sri Lanka ein soziales Beziehungsnetz aus Bekannten und engen Familienfreunden. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bankauszug der National Savings Bank (NSB) in Colombo vom 30. Juni 2014 und eine Stellungnahme seiner Wohngemeinde vom 23. Oktober 2014 zu den Akten, mit der eine Visumserteilung befürwortet wird. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be­schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor­aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 5.3.1 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2013 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2014 71,6 Mrd. USD (3'414 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 7% dar, und die Prognose für 2015 liegt auf demselben Niveau. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,4%, ist also relativ tief, wobei freilich - wie bei den Einkommen - ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung dürftig ist und viele Kliniken nur über rudimentäre Behandlungsmöglichkeiten verfügen. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im November 2015 sowie Urteil des BVGer C-871/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.2 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist insofern zu bekräftigen, als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden kann. Andererseits ist das allgemeine Risiko im Falle der Gesuchstellerin insofern zu relativieren, als diese nicht etwa in einem der ehemaligen Konfliktgebiete im Norden oder Osten des Landes, sondern in der Hauptstadt Colombo lebt.

E. 5.3.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstel­ler bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).

E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 75-jährige Frau, die seit August 2012 verwitwet ist (SEM act. 5/138). Ihre Söhne und Töchter halten sich alle im Ausland auf: Nebst dem Gastgeber, der inzwischen das Schweizer Bürgerrecht besitzt, wohnen ein weiterer Sohn und eine Tochter in der Schweiz. Zwei Söhne leben in Deutschland (SEM act. 5/150 und act. 5/159). Gemäss den Auskünften der Gesuchstellerin gegenüber der Schweizer Vertretung lebt sie in Colombo zusammen mit einem Neffen im eigenen Haus (SEM act. 5/159 und 5/169). Aufgrund der Angaben in früheren Visumsverfahren kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann zwar ursprünglich von Pungudutivu, einer kleinen Insel im Norden Sri Lankas stammten, seit vielen Jahren aber in Colombo lebten (SEM act. 1/11 und 12, act.1/38, act. 1/85). An den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Gesuchstellerin an ihrem Wohnort sozial gut vernetzt sei, ist nicht zu zweifeln.

E. 6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Gesuchstellerin in ungünstigen finanziellen Verhältnissen bzw. in finanzieller Abhängigkeit von den Söhnen und Töchtern befindet. Tatsächlich erklärte die Gesuchstellerin gegenüber der Schweizer Vertretung, ihre Söhne und Töchter sorgten für ihren Unterhalt (SEM act. 5/159). Von dieser Sachlage ging auch die Schweizer Vertretung aus. Gleichzeitig bemängelte sie in einer Notiz an die Vorinstanz, dass der als Beweismittel eingereichte Bankauszug Guthaben der Söhne und Töchter der Gesuchstellerin ausweise (SEM act. 5/162). Tatsache ist aber, dass besagte Bankbestätigung vom 30. Juni 2014 (SEM act. 5/148), mit der Guthaben in einem Gesamtbetrag von umgerechnet rund CHF 15'609.00 ausgewiesen werden, auf den Namen der Gesuchstellerin ausgestellt wurde und bei allen drei darin aufgeführten Konten die Gesuchstellerin als zumindest Mit-Inhaberin aufgeführt ist (Account Holder's Name). Auf die vom Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren (Stellungnahme des Einsprechers vom 10. September 2014; kantonale Akten S. 66) vorgebrachte und in der Beschwerde teilweise wiederholte Ergänzung, wonach die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt aus dem Ertrag von vermieteten Wohnungen bestreiten könne und daneben über Erspartes sowie den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes verfüge, ging die Vorinstanz weder in ihrem Einspracheentscheid noch in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Im Einspracheentscheid wurde (in offenbarer Anlehnung an eine ursprüngliche Einschätzung durch die schweizerische Vertretung in Colombo) nur gerade wiederholt, dass die Gesuchstellerin über kein eigenes Einkommen verfüge und deshalb auf eine finanzielle Unterstützung durch Ihre Söhne und Töchter angewiesen sei. Damit ist die Vorinstanz ihrer in Art. 12 VwVG statuierten Pflicht zur Abklärung des entscheidswesentlichen Sachverhalts nicht nachgekommen; es hätte ihr im Zweifelsfall offen gestanden, im Einspracheverfahren von der Partei weitere Aufschlüsse und Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einzufordern. Dies hätte sich umso mehr gerechtfertigt, als der Ehemann zu Lebzeiten offenbar Besitzer oder zumindest Betreiber eines Hotels bzw. Gästehauses in Colombo war. Davon, dass sich die Gesuchstellerin in unvorteilhaften finanziellen Verhältnissen oder auch nur in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Söhnen und Töchtern befände, kann aufgrund der bestehenden Akten jedenfalls nicht ausgegangen werden.

E. 6.3 Zwar trifft zu, dass die Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtungen in ihrem Heimatland hat, welche die von der Vorinstanz angenommene allgemeine Migrationsgefahr wesentlich relativieren könnten. Bei der Risikobewertung fällt aber positiv ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit bereits mehrmals in der Schweiz zu Besuch bei ihren hier ansässigen Söhnen und der Tochter war, dies jeweils in Begleitung ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes. Allein in den letzten fünfzehn Jahren erhielten die Beiden viermal entsprechende Visa. Aufgrund der in den Akten vorhandenen Passkopien hielt sich die Gesuchstellerin 2004 vom 25. Juli bis 22. August (SEM act. 5/155), 2005 vom 30. September bis 18. November (SEM act. 5/154) und 2009 vom 5. Juli bis 30. September (SEM act. 5/155) in der Schweiz auf. Im Jahre 2007 reiste sie am 1. Juli in die Schweiz ein. Dass sie den für maximal 60 Tage bewilligten Aufenthalt (SEM act. 5/154) nach Darstellung des Beschwerdeführers um einen Tag überzogen haben soll, kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Zwei Jahre später erhielt sie denn auch erneut ein Visum zum Besuchsaufenthalt, welches sie korrekt benutzte. Die Gesuchstellerin hat sich demnach bei wiederkehrenden Gelegenheiten im Grossen und Ganzen korrekt verhalten und die Obliegenheiten (insbes. diejenige zur anstandslosen Wiederausreise aus der Schweiz) respektiert. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass der früher mitreisende Ehegatte inzwischen verstorben ist, für sich allein nicht schon zu einer völlig anderen Risikobeurteilung führen. Dies umso weniger, als die Annahme, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, durch das Ableben des Ehemannes wesentlich verschlechtert haben sollen, in den Akten keine Stütze findet.

E. 6.4 Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.

E. 7 Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der im Betrag von Fr. 800.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6274/2014 Urteil vom 11. Februar 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1940 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin beziehungsweise Gast) beantragte am 19. Juni 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton Bern (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 5/165 ff.). B. In einem Einladungsschreiben vom 15. Juni 2014 bestätigte der Gastgeber gegenüber der Schweizer Vertretung, dass er die Gesuchstellerin - seine Mutter - während drei Monaten bei sich zu Besuch haben möchte. Sie sei schon wiederholt besuchshalber in der Schweiz gewesen und habe das Land jeweils ordnungsgemäss wieder verlassen (SEM act. 5/151). C. Mit Formularentscheid vom 14. Juli 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. Zudem sei der Nachweis genügender Subsistenzmittel zur Bestreitung der mit einer solchen Reise verbundenen Kosten nicht erbracht worden (SEM act. 5/164 f.). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 21. Juli 2014 Einsprache beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM). Zur Begründung führte er sinngemäss an, Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise seiner Mutter, der Gesuchstellerin, seien nicht gerechtfertigt. Diese sei insgesamt schon etwa zehnmal in die Schweiz zu Besuch gekommen. Zwar sei sie nach einem Besuchsaufenthalt im Jahre 2007 versehentlich einen Tag zu spät ausgereist. Sie habe dann aber im Jahre 2009 erneut ein Visum erhalten und sei nach diesem Besuch wieder rechtzeitig ausgereist (SEM act. 2/107). E. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gesuchsteller ergänzende Auskünfte eingeholt (kantonale Akten S. 63 ff.) und an die Vor­instanz weiter geleitet hatte, wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 ab (SEM act. 9/176 ff.). Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Asylgesuche sri-lankischer Staatsangehöriger in der Schweiz hätten im Jahre 2013 wieder stark zugenommen. Die Erfahrung zeige auch, dass viele ältere und alleinstehende Personen aus Sri Lanka versuchten, zu ihren bereits im westlichen Ausland lebenden Familienangehörigen zu ziehen. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei 74 Jahre alt und verwitwet. Sie verfüge nicht über eigenes Einkommen und sei auf die finanzielle Unterstützung ihrer Söhne und Töchter angewiesen. Diese seien alle in Westeuropa (Schweiz und Deutschland) ansässig. Zwar habe sich die Gesuchstellerin in der Vergangenheit mehrmals zu Besuch in der Schweiz beziehungsweise im übrigen Schengen-Raum aufgehalten, letztmals im Jahre 2009. Ihre heutige Situation sei jedoch nicht mit derjenigen im Jahre 2009 vergleichbar, weil sie damals noch mit ihrem Ehemann zusammen gelebt habe. F. Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 28. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen nochmals geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die allgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka seien nicht erst seit kurzem schwierig. Nichts desto trotz hätten sich seine Eltern nie mit dem Gedanken getragen, ihre Heimat zu verlassen. Für die Gesuchstellerin gebe es auch jetzt keinen Grund, in die Schweiz zu emigrieren. Ein solcher Schritt käme schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage, ertrage sie doch die Kälte nicht und sei deshalb bisher auch nie im Winter in die Schweiz gekommen. Für ihren Lebensunterhalt könne sie selbst aufkommen; sie sei Besitzerin bzw. Vermieterin mehrerer Wohnungen. Und schliesslich habe sie auch an ihrem Wohnort in Sri Lanka ein soziales Beziehungsnetz aus Bekannten und engen Familienfreunden. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bankauszug der National Savings Bank (NSB) in Colombo vom 30. Juni 2014 und eine Stellungnahme seiner Wohngemeinde vom 23. Oktober 2014 zu den Akten, mit der eine Visumserteilung befürwortet wird. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be­schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor­aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 5.3 5.3.1 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2013 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2014 71,6 Mrd. USD (3'414 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 7% dar, und die Prognose für 2015 liegt auf demselben Niveau. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,4%, ist also relativ tief, wobei freilich - wie bei den Einkommen - ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung dürftig ist und viele Kliniken nur über rudimentäre Behandlungsmöglichkeiten verfügen. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im November 2015 sowie Urteil des BVGer C-871/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist insofern zu bekräftigen, als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden kann. Andererseits ist das allgemeine Risiko im Falle der Gesuchstellerin insofern zu relativieren, als diese nicht etwa in einem der ehemaligen Konfliktgebiete im Norden oder Osten des Landes, sondern in der Hauptstadt Colombo lebt. 5.3.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstel­ler bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 75-jährige Frau, die seit August 2012 verwitwet ist (SEM act. 5/138). Ihre Söhne und Töchter halten sich alle im Ausland auf: Nebst dem Gastgeber, der inzwischen das Schweizer Bürgerrecht besitzt, wohnen ein weiterer Sohn und eine Tochter in der Schweiz. Zwei Söhne leben in Deutschland (SEM act. 5/150 und act. 5/159). Gemäss den Auskünften der Gesuchstellerin gegenüber der Schweizer Vertretung lebt sie in Colombo zusammen mit einem Neffen im eigenen Haus (SEM act. 5/159 und 5/169). Aufgrund der Angaben in früheren Visumsverfahren kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann zwar ursprünglich von Pungudutivu, einer kleinen Insel im Norden Sri Lankas stammten, seit vielen Jahren aber in Colombo lebten (SEM act. 1/11 und 12, act.1/38, act. 1/85). An den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Gesuchstellerin an ihrem Wohnort sozial gut vernetzt sei, ist nicht zu zweifeln. 6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Gesuchstellerin in ungünstigen finanziellen Verhältnissen bzw. in finanzieller Abhängigkeit von den Söhnen und Töchtern befindet. Tatsächlich erklärte die Gesuchstellerin gegenüber der Schweizer Vertretung, ihre Söhne und Töchter sorgten für ihren Unterhalt (SEM act. 5/159). Von dieser Sachlage ging auch die Schweizer Vertretung aus. Gleichzeitig bemängelte sie in einer Notiz an die Vorinstanz, dass der als Beweismittel eingereichte Bankauszug Guthaben der Söhne und Töchter der Gesuchstellerin ausweise (SEM act. 5/162). Tatsache ist aber, dass besagte Bankbestätigung vom 30. Juni 2014 (SEM act. 5/148), mit der Guthaben in einem Gesamtbetrag von umgerechnet rund CHF 15'609.00 ausgewiesen werden, auf den Namen der Gesuchstellerin ausgestellt wurde und bei allen drei darin aufgeführten Konten die Gesuchstellerin als zumindest Mit-Inhaberin aufgeführt ist (Account Holder's Name). Auf die vom Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren (Stellungnahme des Einsprechers vom 10. September 2014; kantonale Akten S. 66) vorgebrachte und in der Beschwerde teilweise wiederholte Ergänzung, wonach die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt aus dem Ertrag von vermieteten Wohnungen bestreiten könne und daneben über Erspartes sowie den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes verfüge, ging die Vorinstanz weder in ihrem Einspracheentscheid noch in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Im Einspracheentscheid wurde (in offenbarer Anlehnung an eine ursprüngliche Einschätzung durch die schweizerische Vertretung in Colombo) nur gerade wiederholt, dass die Gesuchstellerin über kein eigenes Einkommen verfüge und deshalb auf eine finanzielle Unterstützung durch Ihre Söhne und Töchter angewiesen sei. Damit ist die Vorinstanz ihrer in Art. 12 VwVG statuierten Pflicht zur Abklärung des entscheidswesentlichen Sachverhalts nicht nachgekommen; es hätte ihr im Zweifelsfall offen gestanden, im Einspracheverfahren von der Partei weitere Aufschlüsse und Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einzufordern. Dies hätte sich umso mehr gerechtfertigt, als der Ehemann zu Lebzeiten offenbar Besitzer oder zumindest Betreiber eines Hotels bzw. Gästehauses in Colombo war. Davon, dass sich die Gesuchstellerin in unvorteilhaften finanziellen Verhältnissen oder auch nur in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Söhnen und Töchtern befände, kann aufgrund der bestehenden Akten jedenfalls nicht ausgegangen werden. 6.3 Zwar trifft zu, dass die Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtungen in ihrem Heimatland hat, welche die von der Vorinstanz angenommene allgemeine Migrationsgefahr wesentlich relativieren könnten. Bei der Risikobewertung fällt aber positiv ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit bereits mehrmals in der Schweiz zu Besuch bei ihren hier ansässigen Söhnen und der Tochter war, dies jeweils in Begleitung ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes. Allein in den letzten fünfzehn Jahren erhielten die Beiden viermal entsprechende Visa. Aufgrund der in den Akten vorhandenen Passkopien hielt sich die Gesuchstellerin 2004 vom 25. Juli bis 22. August (SEM act. 5/155), 2005 vom 30. September bis 18. November (SEM act. 5/154) und 2009 vom 5. Juli bis 30. September (SEM act. 5/155) in der Schweiz auf. Im Jahre 2007 reiste sie am 1. Juli in die Schweiz ein. Dass sie den für maximal 60 Tage bewilligten Aufenthalt (SEM act. 5/154) nach Darstellung des Beschwerdeführers um einen Tag überzogen haben soll, kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Zwei Jahre später erhielt sie denn auch erneut ein Visum zum Besuchsaufenthalt, welches sie korrekt benutzte. Die Gesuchstellerin hat sich demnach bei wiederkehrenden Gelegenheiten im Grossen und Ganzen korrekt verhalten und die Obliegenheiten (insbes. diejenige zur anstandslosen Wiederausreise aus der Schweiz) respektiert. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass der früher mitreisende Ehegatte inzwischen verstorben ist, für sich allein nicht schon zu einer völlig anderen Risikobeurteilung führen. Dies umso weniger, als die Annahme, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, durch das Ableben des Ehemannes wesentlich verschlechtert haben sollen, in den Akten keine Stütze findet. 6.4 Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.

7. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der im Betrag von Fr. 800.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: