Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______, Jahrgang 1947 (nachfolgend: Gesuchstellerin), ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Im Juni 2015 ersuchte sie die Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung eines dreimonatigen Schengen-Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz. B. Mit Formularentscheid vom 23. Juni 2015 wies die schweizerische Vertretung in Colombo das vorerwähnte Gesuch aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache des Gastgebers und Sohnes der Gesuchstellerin, A._______, Schweizer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz) - nach Einholen der sogenannten Inlandabklärung durch das Amt für Migration des Kantons Luzern - mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 ebenfalls ab. Laut Vorinstanz würden die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage sowie die mangelnde Gesundheitsversorgung für die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas viele Personen zur Emigration veranlassen. Die Gesuchstellerin sei verwitwet und Hausfrau. Nebst einer in Sri Lanka wohnhaften erwachsenen Tochter würden ihre vier erwachsenen Söhne in der Schweiz, in Grossbritannien und in Kanada leben. Somit habe sie mehr familiäre Beziehungen zum Ausland als zum Heimatstaat. Die Gesuchstellerin verfüge zudem weder über gesellschaftliche noch berufliche Verpflichtungen in Sri Lanka. Zwar sei sie im Besitz von Immobilien und Mieteinkünften, diese allein würden jedoch keine Rückkehr gewährleisten. Sie habe folglich keine starken Bindungen an den Heimatstaat, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen liessen. D. Mit Beschwerde vom 9. November 2015 ans Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, seiner Mutter ein Besuchervisum auszustellen, damit sich diese ein Bild über die Lebensumstände seiner Familie in der Schweiz machen könne. Der Rechtsmitteleingabe ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund der pauschalisierenden Begründung der Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt sei. Im Weiteren verkenne das SEM insbesondere, dass die Gesuchstellerin nicht im Norden Sri Lankas, sondern in der westlichen und wirtschaftsstarken Hauptstadt Colombo lebe. Die Gesuchstellerin besitze ein Zweifamilienhaus und Ländereien in Sri Lanka, welche vermietet resp. verpachtet seien. Mit den entsprechenden Einnahmen von ca. Fr. 400.- pro Monat verfüge sie über genügend Geld, um die Lebensunterhaltskosten bestreiten zu können. Die Rückkehr in ihren Heimatstaat nach Ablauf des Visums sei - nebst der finanziellen Absicherung - zudem aufgrund des Verbleibens der ledigen Tochter, welche mit der Gesuchstellerin im selben Haushalt lebe und in Sri Lanka unterprivilegiert sowie einer erhöhten Gefahr von gewalttätigen oder sexuellen Übergriffen durch Männer ausgesetzt sei, gewährleistet. Die Gesuchstellerin sei ferner weder mit Sprache, Kultur noch Mentalität der Schweiz vertraut und es würden keine widersprüchlichen oder unglaubwürdigen Angaben bezüglich des Einreisegrundes vorliegen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Die allgemeine Lage in Sri Lanka sei nicht der einzige Grund für die Abweisung der Einsprache gewesen. Vielmehr habe sich das SEM zu den einzelfallspezifischen Gründen geäussert. Die Gesuchstellerin verfüge in ihrem Heimatland über zu wenig starke Bindungen und habe demgegenüber starke familiäre Beziehungen zu ihren im Ausland lebenden Söhnen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. F. Mit Replik vom 15. Februar 2016 verweist der Beschwerdeführer auf die Millionen von Menschen, welche über familiäre Beziehungen im Ausland verfügen würden. Der Rückschluss, wonach Personen aus politisch instabilen Ländern den einzigen Wunsch hätten, ihre Heimat zu verlassen und an einen Ort zu ziehen, wo sie mit Ausnahme einer familiären Beziehung keine Anknüpfungspunkte hätten, sei willkürlich. Es sei überdies nicht fair, wenn Personen, welche die anstandslose Wiederausreise garantieren würden, nicht die Chance bekämen, das Versprochene zu beweisen. G. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend. Obwohl die Gesuchstellerin im westlichen Colombo lebe, habe die Vorinstanz mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Norden und Osten argumentiert und sich mit den konkreten Verhältnissen der Gesuchstellerin nur pauschal auseinandergesetzt.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 u. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 30 Rz. 7). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2 m.H.; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2, vgl. Urteile des BVGer C 6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4 sowie C-7167/2013 vom 30. Januar 2015 E. 3.2 u. 3.3).
E. 3.3 Die Vorinstanz geht auf Seite drei ihrer Verfügung auf die Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls ein, wobei die wesentlichen - wenn auch eher knapp gehaltenen - Überlegungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten, ersichtlich sind. Diese Ausführungen erlaubten es dem Beschwerdeführer folglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen (nicht gesicherte Wiederauseise infolge fehlender starker Bindungen an den Heimatstaat) und dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer C 6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3 am Ende). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus den Darlegungen der Vorinstanz zudem nicht gefolgert werden, dass diese von einer falschen geographischen Situierung der Gesuchstellerin ausgegangen ist, zumal sich das SEM zur politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage in Sri Lanka ganz allgemein äussert. Inwiefern diese Ausführungen als korrekt zu erachten sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu klären (vgl. Urteil des BVGer C 4868/2015 vom 19. November 2015 E. 5.4).
E. 3.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall demgemäss nicht gegeben, weshalb nachfolgend die Zulässigkeit der Verfügung mit Blick auf das materielle Recht zu prüfen ist.
E. 4 Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen zwecks dreimonatigen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 5 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK; BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Ein Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
E. 6.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 6.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
E. 6.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Definition "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
E. 7.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Sri Lanka zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.2.1 Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter in Colombo, der Hauptstadt Sri Lankas. Sie ist Sri Lanka Tamilin (vgl. z.B. Vorakten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 3/48) und gehört damit der grössten Minderheit von Sri Lanka an. Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009, welcher vorwiegend den Norden und Osten des Landes betraf, hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. Die Menschenrechtslage ist jedoch nach wie vor problematisch und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als "Lower Middle Income Country"; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2014 belegt Sri Lanka die Position 73 von 188 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug im Jahr 2015 81.1 Mrd. USD (3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 2,9% dar. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%, ist also relativ tief, wobei - wie bei den Einkommen - ein grosses regionales bzw. ein Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Insbesondere bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand: Februar 2016, besucht im Juni 2016, sowie Webseite des United Nations Development Programme: http://hdr.undp.org HDR Report 2015, besucht im Juni 2016; Urteil des BVGer C 6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.1 m.H.).
E. 7.2.2 Nebst ihrer mittlerweile 31-jährigen Tochter, welche mit der Gesuchstellerin in Colombo im gleichen Haushalt wohnt, hat die Gesuchstellerin vier im Ausland lebende erwachsene Söhne: Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft und verfügt über das schweizerische Bürgerrecht, zwei weitere Söhne leben in Kanada und einer in London (vgl. SEM act. 3/92). Die Gesuchstellerin hat somit - wie die Vorinstanz richtig festhielt - deutlich mehr nahe Verwandte und somit ein stärkeres Beziehungsnetz im Ausland als in ihrem Heimatstaat. Hierfür spricht ebenfalls, dass die Beziehungen, zumindest jene zum Beschwerdeführer, auch tatsächlich intensiv gepflegt werden (vgl. zu den täglichen Telefonaten SEM act. 3/92).
E. 7.2.3 Die von der Vorinstanz dargetane Annahme eines allgemein hohen Risikos bezüglich einer nicht fristgerechten Wiederausreise aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka ist nicht zu beanstanden. Sie wird zusätzlich bekräftigt, da vier von fünf Kindern der Gesuchstellerin im Ausland leben und dadurch die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, erfahrungsgemäss begünstigt werden kann. Dieses allgemeine Risiko ist jedoch insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin weder auf dem Land noch in den ehemaligen Konfliktgebieten im Norden und Osten des Landes, sondern in der wirtschaftsstarken Hauptstadt Colombo lebt (vgl. Urteil des BVGer C-6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.2).
E. 7.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
E. 7.3.1 Gemäss Akten ist die Gesuchstellerin verwitwet und Hausfrau. Ihr Ehemann verstarb im Jahre 2004 in Deutschland, wohin er 1991 ausgereist war (vgl. SEM act. 3/43 f., 3/95). Ein Visumsantrag der Gesuchstellerin für die Schweiz im Jahre 2005/2006 sowie für Deutschland im Jahre 2011 wurde jeweils abgewiesen (vgl. SEM act. 3/91, 95 f.; vgl. demgegenüber Urteil des BVGer 6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 6.3).
E. 7.3.2 Das einzige Kind, das in Sri Lanka geblieben ist, ist die 1985 geborene Tochter. Aus Sicht der Gesuchstellerin bietet ihre Beziehung zur Tochter Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Alleinstehende Frauen seien der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt, und die Gesuchstellerin sei die Hauptbezugsperson. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht. Falls eine solche Gefahr tatsächlich unmittelbar drohte, würde sie selbst durch eine kurzfristige Abwesenheit der Mutter erhöht. Zudem erscheint es als wahrscheinlich, dass die 31 jährige Tochter in der Lage ist, selbständig in Sri Lanka zu leben. Das Zurücklassen der Tochter in Colombo lässt damit für sich allein nicht auf eine gesicherte Wiederausreise schliessen. Im Übrigen werden vom Beschwerdeführer resp. von der Gesuchstellerin keine anderweitigen gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen im Heimatland nachgewiesen, was durchaus für ein erhöhtes Migrationsrisiko spricht. Der Hinweis, wonach die Gesuchstellerin weder mit der Sprache noch der Mentalität der Schweiz vertraut ist, vermag am genannten Risiko ebenfalls nichts zu ändern. Bereits eine Vielzahl auch älterer Personen aus Sri Lanka ist in die Schweiz immigriert und hat sich an die hiesigen Gegebenheiten gewöhnt (vgl. Urteil des BVGer C 3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3).
E. 7.3.3 In finanzieller Hinsicht verfügt die Gesuchstellerin gemäss Aktenlage über Eigentum in Höhe von insgesamt 22'000'000.- Sri Lanka Rupien (nachfolgend: LKR; vgl. SEM act. 3/17), was in etwa Fr. 145'000.- entspricht (Stand Währungsrechnung: 20. Juni 2016). Ihr Kontostand belief sich per 4. Juni 2015 auf LKR 302'232.- (SEM act. 3/23) und als monatliche Einnahmen sind LKR 25'000.- aus der Vermietung der Hälfte eines Zweifamilienhauses ausgewiesen (vgl. SEM act. 3/25, 93, 90). Unbestrittenermassen verfügt die Gesuchstellerin somit über für sri-lankische Verhältnisse hohe gebundene finanzielle Mittel in Form von Immobilien und Land. Hinsichtlich der Liquidität, namentlich der Einkünfte, ist - wie die Schweizerische Botschaft in Colombo ebenfalls festhielt (vgl. SEM act. 3/96) - jedoch auffallend, dass der Kontostand zwischen Februar und Mai 2015 einen Stand von rund LKR 7'000.- aufwies. Kurz vor Einreichung des Visumantrages wurden sodann Beträge in Höhe von LKR 170'000.- (3. Juni 2015) und LKR 125'000.- (4. Juni 2015) zu Gunsten der Gesuchstellerin überwiesen (vgl. SEM act. 3/19 f.). In seiner Einsprache vom 29. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer ausserdem fest, dass die Gesuchstellerin über ein Einkommen von ca. Fr. 250.- pro Monat verfüge (vgl. SEM act. 1/8). Demgegenüber macht er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2015 geltend, dass sich das monatliche Einkommen auf ca. Fr. 400.- belaufe (vgl. BVGer act. 1/Art. 6 Beschwerdeschrift). Die Gesuchstellerin selbst gab in ihrem Visumsantrag lediglich ein Einkommen von LKR 25'000.- (ca. Fr. 165.-) an. Diese unklaren, teils widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben wurden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht näher begründet oder berichtigt. Die effektiven monatlichen Einnahmen können zudem aufgrund der Aktenlage nicht näher bestimmt werden. Allein die Tatsache, dass die Gesuchstellerin Eigentum in Form von Immobilien und Ländereien besitzt, bietet im Übrigen keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise (vgl. ähnlich das Urteil des BVGer C 4636/2015 vom 18. April 2016 E. 6.2). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin keinerlei berufliche Verpflichtungen in Sri Lanka nachweisen kann, die Rückschlüsse auf eine gesicherte Rückkehr in den Heimatstaat zulassen könnten.
E. 7.3.4 Obwohl ein Gastgeber für ein gewisses finanzielles Risiko garantieren kann und der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter in die Schweiz einzuladen, durchaus nachvollziehbar ist, so ist es ihm nicht möglich, für das Verhalten seines Gastes in der Schweiz zu bürgen (vgl. Urteil des BVGer C-4868/2015 vom 19. November 2015 E. 7.3; BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). Die Bonität des Gastgebers sowie dessen Versicherung der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin sind lediglich ein Element der gesamten Risikoabwägung. Vorliegend vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers das vorgängig beschriebene erhöhte Migrationsrisiko angesichts der persönlichen Umstände der Gesuchstellerin (fehlende familiäre, gesellschaftliche und berufliche Verpflichtungen im Heimatland sowie unklare finanzielle Verhältnisse; vgl. dazu E. 7.3.1 - 7.3.3) jedoch nicht zu relativieren.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Dargelegten die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt.
E. 9 Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern würden.
E. 10 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III F-7188/2015 Urteil vom 12. Juli 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. B._______, Jahrgang 1947 (nachfolgend: Gesuchstellerin), ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Im Juni 2015 ersuchte sie die Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung eines dreimonatigen Schengen-Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz. B. Mit Formularentscheid vom 23. Juni 2015 wies die schweizerische Vertretung in Colombo das vorerwähnte Gesuch aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache des Gastgebers und Sohnes der Gesuchstellerin, A._______, Schweizer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz) - nach Einholen der sogenannten Inlandabklärung durch das Amt für Migration des Kantons Luzern - mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 ebenfalls ab. Laut Vorinstanz würden die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage sowie die mangelnde Gesundheitsversorgung für die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas viele Personen zur Emigration veranlassen. Die Gesuchstellerin sei verwitwet und Hausfrau. Nebst einer in Sri Lanka wohnhaften erwachsenen Tochter würden ihre vier erwachsenen Söhne in der Schweiz, in Grossbritannien und in Kanada leben. Somit habe sie mehr familiäre Beziehungen zum Ausland als zum Heimatstaat. Die Gesuchstellerin verfüge zudem weder über gesellschaftliche noch berufliche Verpflichtungen in Sri Lanka. Zwar sei sie im Besitz von Immobilien und Mieteinkünften, diese allein würden jedoch keine Rückkehr gewährleisten. Sie habe folglich keine starken Bindungen an den Heimatstaat, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen liessen. D. Mit Beschwerde vom 9. November 2015 ans Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, seiner Mutter ein Besuchervisum auszustellen, damit sich diese ein Bild über die Lebensumstände seiner Familie in der Schweiz machen könne. Der Rechtsmitteleingabe ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund der pauschalisierenden Begründung der Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt sei. Im Weiteren verkenne das SEM insbesondere, dass die Gesuchstellerin nicht im Norden Sri Lankas, sondern in der westlichen und wirtschaftsstarken Hauptstadt Colombo lebe. Die Gesuchstellerin besitze ein Zweifamilienhaus und Ländereien in Sri Lanka, welche vermietet resp. verpachtet seien. Mit den entsprechenden Einnahmen von ca. Fr. 400.- pro Monat verfüge sie über genügend Geld, um die Lebensunterhaltskosten bestreiten zu können. Die Rückkehr in ihren Heimatstaat nach Ablauf des Visums sei - nebst der finanziellen Absicherung - zudem aufgrund des Verbleibens der ledigen Tochter, welche mit der Gesuchstellerin im selben Haushalt lebe und in Sri Lanka unterprivilegiert sowie einer erhöhten Gefahr von gewalttätigen oder sexuellen Übergriffen durch Männer ausgesetzt sei, gewährleistet. Die Gesuchstellerin sei ferner weder mit Sprache, Kultur noch Mentalität der Schweiz vertraut und es würden keine widersprüchlichen oder unglaubwürdigen Angaben bezüglich des Einreisegrundes vorliegen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Die allgemeine Lage in Sri Lanka sei nicht der einzige Grund für die Abweisung der Einsprache gewesen. Vielmehr habe sich das SEM zu den einzelfallspezifischen Gründen geäussert. Die Gesuchstellerin verfüge in ihrem Heimatland über zu wenig starke Bindungen und habe demgegenüber starke familiäre Beziehungen zu ihren im Ausland lebenden Söhnen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. F. Mit Replik vom 15. Februar 2016 verweist der Beschwerdeführer auf die Millionen von Menschen, welche über familiäre Beziehungen im Ausland verfügen würden. Der Rückschluss, wonach Personen aus politisch instabilen Ländern den einzigen Wunsch hätten, ihre Heimat zu verlassen und an einen Ort zu ziehen, wo sie mit Ausnahme einer familiären Beziehung keine Anknüpfungspunkte hätten, sei willkürlich. Es sei überdies nicht fair, wenn Personen, welche die anstandslose Wiederausreise garantieren würden, nicht die Chance bekämen, das Versprochene zu beweisen. G. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend. Obwohl die Gesuchstellerin im westlichen Colombo lebe, habe die Vorinstanz mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Norden und Osten argumentiert und sich mit den konkreten Verhältnissen der Gesuchstellerin nur pauschal auseinandergesetzt. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 u. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 30 Rz. 7). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2 m.H.; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2, vgl. Urteile des BVGer C 6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4 sowie C-7167/2013 vom 30. Januar 2015 E. 3.2 u. 3.3). 3.3 Die Vorinstanz geht auf Seite drei ihrer Verfügung auf die Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls ein, wobei die wesentlichen - wenn auch eher knapp gehaltenen - Überlegungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten, ersichtlich sind. Diese Ausführungen erlaubten es dem Beschwerdeführer folglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen (nicht gesicherte Wiederauseise infolge fehlender starker Bindungen an den Heimatstaat) und dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer C 6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3 am Ende). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus den Darlegungen der Vorinstanz zudem nicht gefolgert werden, dass diese von einer falschen geographischen Situierung der Gesuchstellerin ausgegangen ist, zumal sich das SEM zur politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage in Sri Lanka ganz allgemein äussert. Inwiefern diese Ausführungen als korrekt zu erachten sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu klären (vgl. Urteil des BVGer C 4868/2015 vom 19. November 2015 E. 5.4). 3.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall demgemäss nicht gegeben, weshalb nachfolgend die Zulässigkeit der Verfügung mit Blick auf das materielle Recht zu prüfen ist.
4. Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen zwecks dreimonatigen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK; BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Ein Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 6. 6.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 6.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Definition "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 7. 7.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Sri Lanka zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2.1 Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter in Colombo, der Hauptstadt Sri Lankas. Sie ist Sri Lanka Tamilin (vgl. z.B. Vorakten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 3/48) und gehört damit der grössten Minderheit von Sri Lanka an. Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009, welcher vorwiegend den Norden und Osten des Landes betraf, hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. Die Menschenrechtslage ist jedoch nach wie vor problematisch und die politische Situation kann noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als "Lower Middle Income Country"; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2014 belegt Sri Lanka die Position 73 von 188 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug im Jahr 2015 81.1 Mrd. USD (3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 2,9% dar. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%, ist also relativ tief, wobei - wie bei den Einkommen - ein grosses regionales bzw. ein Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Insbesondere bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand: Februar 2016, besucht im Juni 2016, sowie Webseite des United Nations Development Programme: http://hdr.undp.org HDR Report 2015, besucht im Juni 2016; Urteil des BVGer C 6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.1 m.H.). 7.2.2 Nebst ihrer mittlerweile 31-jährigen Tochter, welche mit der Gesuchstellerin in Colombo im gleichen Haushalt wohnt, hat die Gesuchstellerin vier im Ausland lebende erwachsene Söhne: Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft und verfügt über das schweizerische Bürgerrecht, zwei weitere Söhne leben in Kanada und einer in London (vgl. SEM act. 3/92). Die Gesuchstellerin hat somit - wie die Vorinstanz richtig festhielt - deutlich mehr nahe Verwandte und somit ein stärkeres Beziehungsnetz im Ausland als in ihrem Heimatstaat. Hierfür spricht ebenfalls, dass die Beziehungen, zumindest jene zum Beschwerdeführer, auch tatsächlich intensiv gepflegt werden (vgl. zu den täglichen Telefonaten SEM act. 3/92). 7.2.3 Die von der Vorinstanz dargetane Annahme eines allgemein hohen Risikos bezüglich einer nicht fristgerechten Wiederausreise aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka ist nicht zu beanstanden. Sie wird zusätzlich bekräftigt, da vier von fünf Kindern der Gesuchstellerin im Ausland leben und dadurch die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, erfahrungsgemäss begünstigt werden kann. Dieses allgemeine Risiko ist jedoch insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin weder auf dem Land noch in den ehemaligen Konfliktgebieten im Norden und Osten des Landes, sondern in der wirtschaftsstarken Hauptstadt Colombo lebt (vgl. Urteil des BVGer C-6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.2). 7.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 7.3.1 Gemäss Akten ist die Gesuchstellerin verwitwet und Hausfrau. Ihr Ehemann verstarb im Jahre 2004 in Deutschland, wohin er 1991 ausgereist war (vgl. SEM act. 3/43 f., 3/95). Ein Visumsantrag der Gesuchstellerin für die Schweiz im Jahre 2005/2006 sowie für Deutschland im Jahre 2011 wurde jeweils abgewiesen (vgl. SEM act. 3/91, 95 f.; vgl. demgegenüber Urteil des BVGer 6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 6.3). 7.3.2 Das einzige Kind, das in Sri Lanka geblieben ist, ist die 1985 geborene Tochter. Aus Sicht der Gesuchstellerin bietet ihre Beziehung zur Tochter Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Alleinstehende Frauen seien der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt, und die Gesuchstellerin sei die Hauptbezugsperson. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht. Falls eine solche Gefahr tatsächlich unmittelbar drohte, würde sie selbst durch eine kurzfristige Abwesenheit der Mutter erhöht. Zudem erscheint es als wahrscheinlich, dass die 31 jährige Tochter in der Lage ist, selbständig in Sri Lanka zu leben. Das Zurücklassen der Tochter in Colombo lässt damit für sich allein nicht auf eine gesicherte Wiederausreise schliessen. Im Übrigen werden vom Beschwerdeführer resp. von der Gesuchstellerin keine anderweitigen gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen im Heimatland nachgewiesen, was durchaus für ein erhöhtes Migrationsrisiko spricht. Der Hinweis, wonach die Gesuchstellerin weder mit der Sprache noch der Mentalität der Schweiz vertraut ist, vermag am genannten Risiko ebenfalls nichts zu ändern. Bereits eine Vielzahl auch älterer Personen aus Sri Lanka ist in die Schweiz immigriert und hat sich an die hiesigen Gegebenheiten gewöhnt (vgl. Urteil des BVGer C 3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3). 7.3.3 In finanzieller Hinsicht verfügt die Gesuchstellerin gemäss Aktenlage über Eigentum in Höhe von insgesamt 22'000'000.- Sri Lanka Rupien (nachfolgend: LKR; vgl. SEM act. 3/17), was in etwa Fr. 145'000.- entspricht (Stand Währungsrechnung: 20. Juni 2016). Ihr Kontostand belief sich per 4. Juni 2015 auf LKR 302'232.- (SEM act. 3/23) und als monatliche Einnahmen sind LKR 25'000.- aus der Vermietung der Hälfte eines Zweifamilienhauses ausgewiesen (vgl. SEM act. 3/25, 93, 90). Unbestrittenermassen verfügt die Gesuchstellerin somit über für sri-lankische Verhältnisse hohe gebundene finanzielle Mittel in Form von Immobilien und Land. Hinsichtlich der Liquidität, namentlich der Einkünfte, ist - wie die Schweizerische Botschaft in Colombo ebenfalls festhielt (vgl. SEM act. 3/96) - jedoch auffallend, dass der Kontostand zwischen Februar und Mai 2015 einen Stand von rund LKR 7'000.- aufwies. Kurz vor Einreichung des Visumantrages wurden sodann Beträge in Höhe von LKR 170'000.- (3. Juni 2015) und LKR 125'000.- (4. Juni 2015) zu Gunsten der Gesuchstellerin überwiesen (vgl. SEM act. 3/19 f.). In seiner Einsprache vom 29. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer ausserdem fest, dass die Gesuchstellerin über ein Einkommen von ca. Fr. 250.- pro Monat verfüge (vgl. SEM act. 1/8). Demgegenüber macht er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2015 geltend, dass sich das monatliche Einkommen auf ca. Fr. 400.- belaufe (vgl. BVGer act. 1/Art. 6 Beschwerdeschrift). Die Gesuchstellerin selbst gab in ihrem Visumsantrag lediglich ein Einkommen von LKR 25'000.- (ca. Fr. 165.-) an. Diese unklaren, teils widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben wurden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht näher begründet oder berichtigt. Die effektiven monatlichen Einnahmen können zudem aufgrund der Aktenlage nicht näher bestimmt werden. Allein die Tatsache, dass die Gesuchstellerin Eigentum in Form von Immobilien und Ländereien besitzt, bietet im Übrigen keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise (vgl. ähnlich das Urteil des BVGer C 4636/2015 vom 18. April 2016 E. 6.2). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin keinerlei berufliche Verpflichtungen in Sri Lanka nachweisen kann, die Rückschlüsse auf eine gesicherte Rückkehr in den Heimatstaat zulassen könnten. 7.3.4 Obwohl ein Gastgeber für ein gewisses finanzielles Risiko garantieren kann und der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter in die Schweiz einzuladen, durchaus nachvollziehbar ist, so ist es ihm nicht möglich, für das Verhalten seines Gastes in der Schweiz zu bürgen (vgl. Urteil des BVGer C-4868/2015 vom 19. November 2015 E. 7.3; BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). Die Bonität des Gastgebers sowie dessen Versicherung der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin sind lediglich ein Element der gesamten Risikoabwägung. Vorliegend vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers das vorgängig beschriebene erhöhte Migrationsrisiko angesichts der persönlichen Umstände der Gesuchstellerin (fehlende familiäre, gesellschaftliche und berufliche Verpflichtungen im Heimatland sowie unklare finanzielle Verhältnisse; vgl. dazu E. 7.3.1 - 7.3.3) jedoch nicht zu relativieren.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Dargelegten die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt.
9. Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern würden.
10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: