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F-3259/2023

F-3259/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-17 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 23. November 2021 ersuchten die Schweizer Staatsan- gehörigen X._______ und ihre Schwester Y._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerinnen) beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (fortan: Migrationsamt) um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG (SR 142.20) für ihre Eltern A._______ (geb. […]) und B._______ (geb. […]; beides sri-lankische Staatsangehörige [nachfolgend: Gesuchstellende]). Dem Gesuch beige- legt waren zahlreiche Dokumente (Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 97 ff.). B. Das Migrationsamt holte mit Schreiben vom 3. Mai 2022 bei den Beschwer- deführerinnen weitere Auskünfte und Unterlagen ein und machte sie gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Praxis für die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung für Rentner verschärft worden sei. Gemäss den Wei- sungen des SEM müssten Rentnerinnen und Rentner nachweisen können, dass sie eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz hätten. Die Beziehung müsste dabei zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen (SEM pag. 69 f.). Die Beschwerdeführerinnen antwor- teten mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (SEM pag. 51 ff.). Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, beantragte Besuchervisa seien im Jahr 2015 ohne Begründung abgelehnt worden, weshalb die Gesuchstellenden keine Möglichkeit gehabt hätten, eigenständige, von den Angehörigen unabhän- gige Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung oder Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen aufzubauen sowie an kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. C. Das Migrationsamt überwies dem SEM am 17. August 2022 einen Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslo- sen Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG (SEM pag. 52). D. Das SEM teilte den Beschwerdeführerinnen am 9. September 2022 mit, es ziehe in Betracht, die Zustimmung zur Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern und gewährte Frist zur Stellungnahme (SEM pag. 49 f.). Die nunmehr rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen (vgl. SEM pag. 45 ff.) liessen am 14. November 2022 eine Stellungnahme sowie wei- tere Unterlagen einreichen (SEM pag. 9 ff.).

F-3259/2023 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Gesuchstellenden aufgrund ihrer fehlenden persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG. Auch die Voraussetzungen für eine subsidiäre Anwen- dung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sowie Art. 8 EMRK seien nicht erfüllt (SEM pag. 1 ff.). F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen – nicht mehr rechtlich vertreten – mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde. Sie bean- tragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführerinnen wurde die vorinstanzliche Stellungnahme am 23. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 6 und 7).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf- geführten Behörden erlassen wurden. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Be- urteilung der Beschwerde. Es entscheidet in der vorliegenden Sache end- gültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SEM pag. 45-48]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3 Das SEM trägt bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz Rechnung (Art. 3 Abs. 3 AIG). Die zuständigen Behörden be- rücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG).

E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Er- werbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält ein Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 erster Satz AIG).

E. 4.2 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung, es sei denn, die Ausländerin beziehungsweise der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.).

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E. 5.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung von Bewilligun- gen nach den Art. 32–35 und 37–39 AIG zuständig. Vorbehalten bleibt un- ter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AIG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. In welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen, legt das EJPD gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE in einer Verordnung fest. In der vorlie- genden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 2 Bst. c der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1).

E. 5.2 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begren- zen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). In diesem Sinne ist auch das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, der Antrag um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung sei von der Gemeinde und dem Migrationsamt befürwortet wor- den, unerheblich.

E. 6 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Gesuchstellenden eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG verweigern durfte.

E. 6.1 Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz haben (Bst. b.) und über die notwendigen finan- ziellen Mittel verfügen (Bst. c). Beim genannten Artikel handelt es sich um eine Kann-Bestimmung („können zugelassen werden“). Folglich entschei- det die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvor- aussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann. Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Bewilligungserteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 1.2; Urteil des BVGer F-6645/2019 vom 30. August

F-3259/2023 Seite 6 2021 E. 4.5). Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen besteht damit im Zusammenhang mit Art. 28 AIG kein Recht der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familien, mit den Gesuchstellenden zusammenzuleben.

E. 6.2 Die in Art. 28 AIG genannten Erfordernisse werden in Art. 25 VZAE konkretisiert. Das Mindestalter ist dabei auf 55 Jahre festgesetzt (Abs. 1). Weiter darf die ersuchende Person im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Be- trag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistun- gen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 4).

E. 6.3 Das in Art. 28 Bst. b AIG statuierte Erfordernis der besonderen persön- lichen Beziehung zur Schweiz wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkretisiert. Gemäss Bst. a des genannten Artikels liegen derartige Beziehungen ins- besondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, na- mentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder laut Bst. b enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister). Die persönlichen Beziehungen dürfen sich dabei praxisgemäss nicht bloss auf enge Bezie- hungen zu hier lebenden Verwandten beziehen. Verlangt wird vielmehr zu- sätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 Bst. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbstän- digen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung soll die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. Urteil des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4.6 m.H.). Würde Rent- nern schon bereits deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. An dieser Rechtsprechung gilt es auch weiterhin festzuhalten (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer C- 4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4; siehe auch Urteile des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4.4, F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.3). Sofern die Beschwerdeführerinnen in ihrem beim SEM

F-3259/2023 Seite 7 eingereichten Schreiben vom 14. November 2022 überdies die Meinung vertreten, in seinem Urteil F-6645/2019 vom 30. August 2021 habe das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid des Aargauischen Verwal- tungsgerichts geschützt, in dem das kantonale Migrationsamt in einem ähnlichen Fall angewiesen worden sei, eine Rentnerbewilligung alleine ge- stützt auf Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz zu erteilen, so ist darauf hinzuweisen, dass der dortigen Beschwerdeführerin gestützt auf die Härtefallregelung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG eine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde (vgl. E. 5 ebenda). Das Bestehen einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG wurde hingegen ausdrücklich verneint (E. 4.9 ebenda).

E. 7.1 Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 11. Mai 2023 die Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und begründete dies primär mit den fehlenden persönlichen Beziehungen der Gesuchstellenden zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss den Akten würden alle drei Kinder der Gesuchstellenden und mittlerweile acht Enkelkinder in der Schweiz leben. Im Jahr 2009 sei die Gesuchstellerin für drei Monate in die Schweiz gekommen. Der Gesuchsteller sei noch nie in der Schweiz gewe- sen. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2022 an die Migrationsbehörde sei von den Beschwerdeführerinnen überdies geltend gemacht worden, dass die Gesuchstellenden leider keine Möglichkeit gehabt hätten, eigenstän- dige und von den Angehörigen unabhängige Kontakte zur einheimischen Bevölkerung oder Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen aufzubauen sowie an kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. Als die Gesuchstellerin im Jahr 2009 für drei Monate hier zu Besuch gewesen sei, habe sie das Land sowie einige der Nachbarn, Bekannten und Freunde mit Schweizer Nationalität kennengelernt. Zudem würden frühere Dorfbewohner von Sri Lanka in der Schweiz leben, welche die Gesuchstellenden, wenn erstere Ferien in Sri Lanka verbringen würden, besuchten. Es sei zudem eine Liste mit Namen und Adressen von sechs Personen eingereicht worden, welche die soziokulturellen Beziehungen der Gesuchstellenden zur Schweiz bele- gen sollten. Mit Schreiben vom 14. November 2022 seien verschiedene Referenzschreiben eingereicht worden. In zwei Eingaben hätten Enkelkin- der beschrieben, dass sie einen engen Bezug zu den Gesuchstellenden hätten. Aus weiteren Referenzschreiben von in der Schweiz wohnhaften Personen gehe hervor, dass die Kontakte bereits aus Sri Lanka bestünden,

F-3259/2023 Seite 8 man sich anlässlich von Ferienaufenthalten in Sri Lanka treffen würde, öf- ters über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt stehe oder sich an- lässlich des Aufenthaltes der Gesuchstellerin im Jahre 2009 getroffen und auf Anhieb verstanden habe. Aufgrund der familiären Umstände und der gepflegten Familienkontakte geht die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellenden zwar eine enge Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern und Enkelkindern hätten. Darüber hinausgehende, besondere Beziehungen zur Schweiz seien indessen, so das SEM, nicht ersichtlich. Der Zweck des bisherigen kurzfristigen Aufenthalts der Gesuchstellerin im Jahr 2009 sei ausschliess- lich der Besuch einer Tochter anlässlich der Geburt eines Kindes gewesen. Die geltend gemachten Treffen mit in der Schweiz wohnhaften Personen, welche keinen Bezug zu Sri Lanka hätten, dürften gemäss den Akten mehr- heitlich in einem familiären Kontext stattgefunden haben. Zudem handle es sich bei den genannten Treffen anlässlich der Geburt des Enkelkindes um Beziehungen, die zu jedem Ferienaufenthalt in einem fremden Land ge- hörten und die keine enge soziale Beziehung zum Land selber voraussetz- ten. Aus den eingereichten Referenzschreiben, dem bisherigen Besuchs- aufenthalt der Gesuchstellerin sowie den erwähnten Kontakten sei nicht ersichtlich, dass eine enge, von der Familie losgelöste eigenständige Be- ziehung zur Schweiz entstanden sei. Zudem sei der Gesuchsteller bisher noch nie in der Schweiz gewesen. Die Gesuchstellenden seien in keinen in der Schweiz ansässigen Vereinen, Verbänden oder anderen Gruppie- rungen aktiv. Ausserdem sei aus den Akten und den Referenzschreiben nicht ersichtlich und fraglich, ob zu den genannten Personen tragfähige und besonders enge Beziehungen aufgebaut worden seien. Bekanntschaf- ten innerhalb der Familie alleine würden keine besondere persönliche und eigenständige Beziehung zur Schweiz zu begründen vermögen. Der Auf- enthalt der Gesuchstellerin im Jahr 2009 sei damit nie aus Gründen einer eigenständigen und von den Angehörigen unabhängigen Beziehung sozio- kultureller oder persönlicher Art mit der Schweiz selbst erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden nie in die Schweiz begeben hätten, wenn ihre Verwandten nicht in der Schweiz leben würden.

E. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführerinnen gel- tend, das SEM habe die Abweisung ihres Gesuches mit dem Umstand be- gründet, dass ihre Eltern nie enge Beziehungen zur Schweiz gehabt hät- ten. Allerdings könne keine Beziehung entstehen, wenn ihnen weder ein Besuchervisum noch die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Damit hätten sie keine Gelegenheit gehabt, eine enge Beziehung zur Schweiz

F-3259/2023 Seite 9 aufzubauen. Alle drei Kinder der Gesuchstellenden würden in der Schweiz leben. Es stelle sich die Frage, wer sich um die Eltern, die in Si Lanka alleine seien, kümmere, wenn sie krank seien oder altersbedingt Hilfe bräuchten. Alle Verwandten, die noch dort leben würden, seien selbst alt, hilfsbedürftig oder würden weit entfernt wohnen. In Sri Lanka würde sich niemand um die Eltern kümmern können. Ein Sohn der Gesuchstellenden lebe zudem seit dem Asylverfahren im Jahr 2009 in der Schweiz und be- sitze jetzt eine Aufenthaltsbewilligung. Leider habe er ein erhöhtes Risiko, würde er zurück nach Sri Lanka reisen, um seine Eltern zu besuchen. Dies sei mit ein Grund, weshalb ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für die Eltern eingereicht worden sei. Es gäbe genug Platz für sie. Alle Famili- enmitglieder seien berufstätig, die älteren Kinder seien am Gymnasium, in der Schule oder in Ausbildung und könnten bei allfälliger Betreuung der Gesuchstellenden ebenfalls behilflich sein. Für die Gemeinde und den Kanton würden keine Kosten entstehen, da die Beschwerdeführenden für ihre Eltern vollständig aufkommen würden, wofür sie auch gebürgt hätten. Der Familie und den Enkelkindern werde das Recht verweigert, zusammen zu leben.

E. 7.3 In casu haben die Gesuchstellenden (Jahrgang […] und […]) das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter zweifellos erreicht (vgl. Art. 28 Bst. a AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE). Es gilt weiter zu prüfen, ob besondere persönlichen Beziehungen der Gesuchstellenden zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG vorliegen.

E. 7.3.1 In der im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 24. Mai 2022 eingereichten Liste «Nachweise soziokulturelle Beziehungen zur Schweiz» wurden die Namen und Adressen von sechs Personen aufgelistet, ohne konkret auf die Art der Beziehungen zu den Gesuchstellenden näher ein- zugehen. Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrem Schreiben vom

24. Mai 2022 dazu lediglich geltend, viele Personen, welche früher im glei- chen Dorf in Sri Lanka gelebt hätten, würden seit Jahren in der Schweiz leben; die meisten würden mittlerweile den Schweizer Pass besitzen; diese (Personen) würden die Eltern jeweils besuchen, wenn sie ihre Ferien in Sri Lanka verbringen würden und den Gesuchstellenden vom Leben in der Schweiz erzählen (SEM pag. 54; 51). Von fünf der dort genannten Perso- nen wurden mit Eingabe vom 14. November 2022 zusätzliche Referenz- schreiben beigebracht (SEM pag. 30 ff.). Weitere Referenzschreiben ver- fassten die Enkelkinder der Gesuchstellenden (SEM pag. 14, 15).

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E. 7.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist davon auszugehen, dass die durchaus als eng zu bezeichnenden Kontakte der Gesuchstellenden zu den in der Schweiz ansässigen Enkelkindern sowie den übrigen Familien- mitgliedern keine über die familiäre Bande hinausgehende Beziehung zur Schweiz im vorgenannten Sinn zu begründen vermögen (vgl. E. 6.3). Auch kann aufgrund der lediglich pauschalen Ausführungen in den Referenz- schreiben nicht bereits davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstel- lenden anlässlich des Aufenthaltes der Gesuchstellerin im Jahr 2009 – der Gesuchsteller selbst war nie in der Schweiz – hierzulande tragfähige und besonders enge Beziehungen aufbauen und pflegen konnten. Auch wenn mit Schreiben vom 14. November 2022 an das SEM geltend gemacht wurde, es sei nicht korrekt, dass es sich hierbei lediglich um «flüchtige» Bekanntschaften handle, diese Personen seien mehrfach beziehungs- weise regelmässig bei den Gesuchstellenden in Sri Lanka gewesen (SEM pag. 10 f.), so spricht bei einigen Kontakten bereits das Fehlen einer ge- meinsamen Sprache dagegen. Andere Kontakte bestanden wiederum be- reits in Sri Lanka und weisen keinen ersichtlichen spezifischen Bezug zur Schweiz aus. Das Vorliegen von besonderen persönlichen Beziehungen der Gesuchstellenden zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG ist zu verneinen.

E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies in ihrer Rechtmittelein- gabe grundsätzlich nicht, wenden dagegen aber ein, es könne keine Be- ziehung entstehen, wenn weder Besuchervisa erteilt noch das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gutgeheissen werde. Die Gesuch- stellenden hätten gar keine Gelegenheit gehabt, enge Beziehungen zur Schweiz aufzubauen. Diesbezüglich kann ausgeführt werden, dass sowohl der Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz im Jahr 2009 wie auch der geplante Besuch der Gesuchstellenden im Jahr 2015 (das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 abgewiesen, bestätigt durch Urteil des BVGer C-4636/2015 vom 18. April 2016) stets den Besuch der Familienmitglieder bezweckten (vgl. dazu Ausführungen im Urteil C-4636/2015, Sachverhalt Bst. A und D sowie angefochtene Verfügung E. 5.2). Die Aufenthalte erfolgten damit nie aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz selbst. Wäre die Familie nicht in der Schweiz ansässig, hätten die Besuche wohl auch nicht hier stattgefunden bzw. stattfinden sol- len. Es versteht sich überdies von selbst, dass eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 28 AIG nicht dazu dienen soll, Beziehungen zur Schweiz erst zu begründen, solche müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs bestehen.

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E. 7.4 Insgesamt ist zu verneinen, dass die Gesuchstellenden besondere per- sönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 28 Bst. b AIG besitzen. Damit scheitert ihre Zulassung zu einem Auf- enthalt als Rentner bereits am Fehlen einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen. Weitere Ausführungen, mitunter zu den finanziellen Ver- hältnissen, erübrigen sich damit.

E. 8 Weiter stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in casu ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliege oder sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK ergebe (vgl. E. 8 ebenda).

E. 8.1 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs.1 Bst. b AIG kann von den Zulas- sungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere zu berücksichtigen: laut Bst. a die Integration der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Ar- tikel 58a Absatz 1 AIG (Bst. a: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Bst. b: die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Bst. c: die Sprachkompetenzen; Bst. d: die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglich- keiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung. Ein schwerwiegen- der Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befin- det. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemes- sen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in ge- steigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Ver- weigerung, von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Es müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2 – 5.1.4).

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E. 8.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantiert den Schutz des Familienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat ein Ausländer jedoch nahe Verwandte mit ge- festigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK ver- letzen, wenn ihm selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Un- ter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im vorliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 1.3.2). Bei Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzu- rechnen sind, setzt eine geschützte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je m.H.). In der Regel setzt dies voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ab- hängig beziehungsweise pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt; im Ver- hältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern sind umgekehrte Konstel- lationen denkbar (Urteil des BGer 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3).

E. 8.3 Aus den in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen ärztlichen Beschei- nigungen vom 23. Oktober 2021 ergibt sich, dass die Gesuchstellenden an gewissen gesundheitlichen Problemen leiden würden und regelmässige ärztliche Kontrollen benötigten, allerdings wurde dort ebenfalls vermerkt, sie seien fähig, ihren Alltag selbständig zu bestreiten (SEM pag. 80, 84). Dafür spricht auch ihre langjährige Freiwilligentätigkeit für eine «(…)-Stif- tungsorganisation» (vgl. Schreiben vom 4. Oktober 2022 [SEM pag. 35, 37]). Die Gesuchstellerin ist überdies in der «(…)» tätig (SEM pag. 39). Weitere (aktuelle) medizinische Akten liegen nicht vor. Dass die Gesuch- stellenden hilfsbedürftig wären, ergibt sich demnach nicht aus den Akten. Sie scheinen, soweit aus den Akten ersichtlich, in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben (SEM pag. 112 ff.), weshalb es ihnen möglich sein sollte, bei Bedarf externe Hilfe zu organisieren. Gründe für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegen keine vor.

E. 8.4 Weiter kann zwar der Kontakt zwischen den Familienmitgliedern als eng beschrieben werden, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8

F-3259/2023 Seite 13 EMRK vermag dies aber nicht begründen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass dem in der Schweiz lebenden Sohn der Gesuchstellen- den, P._______, aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling eine Reise nach Sri Lanka zwar nicht möglich ist, er jedoch den Kontakt auf andere Weise pflegen (Telefon, Skype usw.) und sich als Inhaber eines Reisepas- ses für Flüchtlinge mit ihnen gegebenenfalls in einem Drittstaat treffen kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4119/2022 vom 28. März 2023 E. 6.4).

E. 9 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3259/2023 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. X._______,

2. Y._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 23. November 2021 ersuchten die Schweizer Staatsangehörigen X._______ und ihre Schwester Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (fortan: Migrationsamt) um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG (SR 142.20) für ihre Eltern A._______ (geb. [...]) und B._______ (geb. [...]; beides sri-lankische Staatsangehörige [nachfolgend: Gesuchstellende]). Dem Gesuch beigelegt waren zahlreiche Dokumente (Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 97 ff.). B. Das Migrationsamt holte mit Schreiben vom 3. Mai 2022 bei den Beschwerdeführerinnen weitere Auskünfte und Unterlagen ein und machte sie gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Praxis für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentner verschärft worden sei. Gemäss den Weisungen des SEM müssten Rentnerinnen und Rentner nachweisen können, dass sie eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz hätten. Die Beziehung müsste dabei zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen (SEM pag. 69 f.). Die Beschwerdeführerinnen antworteten mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (SEM pag. 51 ff.). Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, beantragte Besuchervisa seien im Jahr 2015 ohne Begründung abgelehnt worden, weshalb die Gesuchstellenden keine Möglichkeit gehabt hätten, eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung oder Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen aufzubauen sowie an kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. C. Das Migrationsamt überwies dem SEM am 17. August 2022 einen Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG (SEM pag. 52). D. Das SEM teilte den Beschwerdeführerinnen am 9. September 2022 mit, es ziehe in Betracht, die Zustimmung zur Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern und gewährte Frist zur Stellungnahme (SEM pag. 49 f.). Die nunmehr rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen (vgl. SEM pag. 45 ff.) liessen am 14. November 2022 eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen einreichen (SEM pag. 9 ff.). E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Gesuchstellenden aufgrund ihrer fehlenden persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG. Auch die Voraussetzungen für eine subsidiäre Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sowie Art. 8 EMRK seien nicht erfüllt (SEM pag. 1 ff.). F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen - nicht mehr rechtlich vertreten - mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführerinnen wurde die vorinstanzliche Stellungnahme am 23. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 6 und 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der Beschwerde. Es entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SEM pag. 45-48]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.).

3. Das SEM trägt bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz Rechnung (Art. 3 Abs. 3 AIG). Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält ein Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 erster Satz AIG). 4.2 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die Ausländerin beziehungsweise der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung von Bewilligungen nach den Art. 32-35 und 37-39 AIG zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AIG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. In welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen, legt das EJPD gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE in einer Verordnung fest. In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 2 Bst. c der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1). 5.2 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). In diesem Sinne ist auch das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, der Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei von der Gemeinde und dem Migrationsamt befürwortet worden, unerheblich.

6. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Gesuchstellenden eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG verweigern durfte. 6.1 Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz haben (Bst. b.) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Beim genannten Artikel handelt es sich um eine Kann-Bestimmung ("können zugelassen werden"). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvor-aussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann. Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Bewilligungserteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 1.2; Urteil des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4.5). Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen besteht damit im Zusammenhang mit Art. 28 AIG kein Recht der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familien, mit den Gesuchstellenden zusammenzuleben. 6.2 Die in Art. 28 AIG genannten Erfordernisse werden in Art. 25 VZAE konkretisiert. Das Mindestalter ist dabei auf 55 Jahre festgesetzt (Abs. 1). Weiter darf die ersuchende Person im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 4). 6.3 Das in Art. 28 Bst. b AIG statuierte Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkretisiert. Gemäss Bst. a des genannten Artikels liegen derartige Beziehungen insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder laut Bst. b enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister). Die persönlichen Beziehungen dürfen sich dabei praxisgemäss nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten beziehen. Verlangt wird vielmehr zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 Bst. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung soll die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. Urteil des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4.6 m.H.). Würde Rentnern schon bereits deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. An dieser Rechtsprechung gilt es auch weiterhin festzuhalten (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4; siehe auch Urteile des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4.4, F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.3). Sofern die Beschwerdeführerinnen in ihrem beim SEM eingereichten Schreiben vom 14. November 2022 überdies die Meinung vertreten, in seinem Urteil F-6645/2019 vom 30. August 2021 habe das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid des Aargauischen Verwaltungsgerichts geschützt, in dem das kantonale Migrationsamt in einem ähnlichen Fall angewiesen worden sei, eine Rentnerbewilligung alleine gestützt auf Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz zu erteilen, so ist darauf hinzuweisen, dass der dortigen Beschwerdeführerin gestützt auf die Härtefallregelung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. E. 5 ebenda). Das Bestehen einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG wurde hingegen ausdrücklich verneint (E. 4.9 ebenda). 7. 7.1 Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 11. Mai 2023 die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und begründete dies primär mit den fehlenden persönlichen Beziehungen der Gesuchstellenden zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss den Akten würden alle drei Kinder der Gesuchstellenden und mittlerweile acht Enkelkinder in der Schweiz leben. Im Jahr 2009 sei die Gesuchstellerin für drei Monate in die Schweiz gekommen. Der Gesuchsteller sei noch nie in der Schweiz gewesen. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2022 an die Migrationsbehörde sei von den Beschwerdeführerinnen überdies geltend gemacht worden, dass die Gesuchstellenden leider keine Möglichkeit gehabt hätten, eigenständige und von den Angehörigen unabhängige Kontakte zur einheimischen Bevölkerung oder Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen aufzubauen sowie an kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. Als die Gesuchstellerin im Jahr 2009 für drei Monate hier zu Besuch gewesen sei, habe sie das Land sowie einige der Nachbarn, Bekannten und Freunde mit Schweizer Nationalität kennengelernt. Zudem würden frühere Dorfbewohner von Sri Lanka in der Schweiz leben, welche die Gesuchstellenden, wenn erstere Ferien in Sri Lanka verbringen würden, besuchten. Es sei zudem eine Liste mit Namen und Adressen von sechs Personen eingereicht worden, welche die soziokulturellen Beziehungen der Gesuchstellenden zur Schweiz belegen sollten. Mit Schreiben vom 14. November 2022 seien verschiedene Referenzschreiben eingereicht worden. In zwei Eingaben hätten Enkelkinder beschrieben, dass sie einen engen Bezug zu den Gesuchstellenden hätten. Aus weiteren Referenzschreiben von in der Schweiz wohnhaften Personen gehe hervor, dass die Kontakte bereits aus Sri Lanka bestünden, man sich anlässlich von Ferienaufenthalten in Sri Lanka treffen würde, öfters über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt stehe oder sich anlässlich des Aufenthaltes der Gesuchstellerin im Jahre 2009 getroffen und auf Anhieb verstanden habe. Aufgrund der familiären Umstände und der gepflegten Familienkontakte geht die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellenden zwar eine enge Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern und Enkelkindern hätten. Darüber hinausgehende, besondere Beziehungen zur Schweiz seien indessen, so das SEM, nicht ersichtlich. Der Zweck des bisherigen kurzfristigen Aufenthalts der Gesuchstellerin im Jahr 2009 sei ausschliesslich der Besuch einer Tochter anlässlich der Geburt eines Kindes gewesen. Die geltend gemachten Treffen mit in der Schweiz wohnhaften Personen, welche keinen Bezug zu Sri Lanka hätten, dürften gemäss den Akten mehrheitlich in einem familiären Kontext stattgefunden haben. Zudem handle es sich bei den genannten Treffen anlässlich der Geburt des Enkelkindes um Beziehungen, die zu jedem Ferienaufenthalt in einem fremden Land gehörten und die keine enge soziale Beziehung zum Land selber voraussetzten. Aus den eingereichten Referenzschreiben, dem bisherigen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin sowie den erwähnten Kontakten sei nicht ersichtlich, dass eine enge, von der Familie losgelöste eigenständige Beziehung zur Schweiz entstanden sei. Zudem sei der Gesuchsteller bisher noch nie in der Schweiz gewesen. Die Gesuchstellenden seien in keinen in der Schweiz ansässigen Vereinen, Verbänden oder anderen Gruppierungen aktiv. Ausserdem sei aus den Akten und den Referenzschreiben nicht ersichtlich und fraglich, ob zu den genannten Personen tragfähige und besonders enge Beziehungen aufgebaut worden seien. Bekanntschaften innerhalb der Familie alleine würden keine besondere persönliche und eigenständige Beziehung zur Schweiz zu begründen vermögen. Der Aufenthalt der Gesuchstellerin im Jahr 2009 sei damit nie aus Gründen einer eigenständigen und von den Angehörigen unabhängigen Beziehung sozio-kultureller oder persönlicher Art mit der Schweiz selbst erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden nie in die Schweiz begeben hätten, wenn ihre Verwandten nicht in der Schweiz leben würden. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführerinnen geltend, das SEM habe die Abweisung ihres Gesuches mit dem Umstand begründet, dass ihre Eltern nie enge Beziehungen zur Schweiz gehabt hätten. Allerdings könne keine Beziehung entstehen, wenn ihnen weder ein Besuchervisum noch die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Damit hätten sie keine Gelegenheit gehabt, eine enge Beziehung zur Schweiz aufzubauen. Alle drei Kinder der Gesuchstellenden würden in der Schweiz leben. Es stelle sich die Frage, wer sich um die Eltern, die in Si Lanka alleine seien, kümmere, wenn sie krank seien oder altersbedingt Hilfe bräuchten. Alle Verwandten, die noch dort leben würden, seien selbst alt, hilfsbedürftig oder würden weit entfernt wohnen. In Sri Lanka würde sich niemand um die Eltern kümmern können. Ein Sohn der Gesuchstellenden lebe zudem seit dem Asylverfahren im Jahr 2009 in der Schweiz und besitze jetzt eine Aufenthaltsbewilligung. Leider habe er ein erhöhtes Risiko, würde er zurück nach Sri Lanka reisen, um seine Eltern zu besuchen. Dies sei mit ein Grund, weshalb ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für die Eltern eingereicht worden sei. Es gäbe genug Platz für sie. Alle Familienmitglieder seien berufstätig, die älteren Kinder seien am Gymnasium, in der Schule oder in Ausbildung und könnten bei allfälliger Betreuung der Gesuchstellenden ebenfalls behilflich sein. Für die Gemeinde und den Kanton würden keine Kosten entstehen, da die Beschwerdeführenden für ihre Eltern vollständig aufkommen würden, wofür sie auch gebürgt hätten. Der Familie und den Enkelkindern werde das Recht verweigert, zusammen zu leben. 7.3 In casu haben die Gesuchstellenden (Jahrgang [...] und [...]) das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter zweifellos erreicht (vgl. Art. 28 Bst. a AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE). Es gilt weiter zu prüfen, ob besondere persönlichen Beziehungen der Gesuchstellenden zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG vorliegen. 7.3.1 In der im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 24. Mai 2022 eingereichten Liste «Nachweise soziokulturelle Beziehungen zur Schweiz» wurden die Namen und Adressen von sechs Personen aufgelistet, ohne konkret auf die Art der Beziehungen zu den Gesuchstellenden näher einzugehen. Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2022 dazu lediglich geltend, viele Personen, welche früher im gleichen Dorf in Sri Lanka gelebt hätten, würden seit Jahren in der Schweiz leben; die meisten würden mittlerweile den Schweizer Pass besitzen; diese (Personen) würden die Eltern jeweils besuchen, wenn sie ihre Ferien in Sri Lanka verbringen würden und den Gesuchstellenden vom Leben in der Schweiz erzählen (SEM pag. 54; 51). Von fünf der dort genannten Personen wurden mit Eingabe vom 14. November 2022 zusätzliche Referenzschreiben beigebracht (SEM pag. 30 ff.). Weitere Referenzschreiben verfassten die Enkelkinder der Gesuchstellenden (SEM pag. 14, 15). 7.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist davon auszugehen, dass die durchaus als eng zu bezeichnenden Kontakte der Gesuchstellenden zu den in der Schweiz ansässigen Enkelkindern sowie den übrigen Familienmitgliedern keine über die familiäre Bande hinausgehende Beziehung zur Schweiz im vorgenannten Sinn zu begründen vermögen (vgl. E. 6.3). Auch kann aufgrund der lediglich pauschalen Ausführungen in den Referenzschreiben nicht bereits davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden anlässlich des Aufenthaltes der Gesuchstellerin im Jahr 2009 - der Gesuchsteller selbst war nie in der Schweiz - hierzulande tragfähige und besonders enge Beziehungen aufbauen und pflegen konnten. Auch wenn mit Schreiben vom 14. November 2022 an das SEM geltend gemacht wurde, es sei nicht korrekt, dass es sich hierbei lediglich um «flüchtige» Bekanntschaften handle, diese Personen seien mehrfach beziehungsweise regelmässig bei den Gesuchstellenden in Sri Lanka gewesen (SEM pag. 10 f.), so spricht bei einigen Kontakten bereits das Fehlen einer gemeinsamen Sprache dagegen. Andere Kontakte bestanden wiederum bereits in Sri Lanka und weisen keinen ersichtlichen spezifischen Bezug zur Schweiz aus. Das Vorliegen von besonderen persönlichen Beziehungen der Gesuchstellenden zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG ist zu verneinen. 7.3.3 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies in ihrer Rechtmitteleingabe grundsätzlich nicht, wenden dagegen aber ein, es könne keine Beziehung entstehen, wenn weder Besuchervisa erteilt noch das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gutgeheissen werde. Die Gesuchstellenden hätten gar keine Gelegenheit gehabt, enge Beziehungen zur Schweiz aufzubauen. Diesbezüglich kann ausgeführt werden, dass sowohl der Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz im Jahr 2009 wie auch der geplante Besuch der Gesuchstellenden im Jahr 2015 (das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 abgewiesen, bestätigt durch Urteil des BVGer C-4636/2015 vom 18. April 2016) stets den Besuch der Familienmitglieder bezweckten (vgl. dazu Ausführungen im Urteil C-4636/2015, Sachverhalt Bst. A und D sowie angefochtene Verfügung E. 5.2). Die Aufenthalte erfolgten damit nie aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz selbst. Wäre die Familie nicht in der Schweiz ansässig, hätten die Besuche wohl auch nicht hier stattgefunden bzw. stattfinden sollen. Es versteht sich überdies von selbst, dass eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 28 AIG nicht dazu dienen soll, Beziehungen zur Schweiz erst zu begründen, solche müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs bestehen. 7.4 Insgesamt ist zu verneinen, dass die Gesuchstellenden besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 28 Bst. b AIG besitzen. Damit scheitert ihre Zulassung zu einem Aufenthalt als Rentner bereits am Fehlen einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen. Weitere Ausführungen, mitunter zu den finanziellen Verhältnissen, erübrigen sich damit.

8. Weiter stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in casu ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliege oder sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK ergebe (vgl. E. 8 ebenda). 8.1 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs.1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere zu berücksichtigen: laut Bst. a die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG (Bst. a: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Bst. b: die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Bst. c: die Sprachkompetenzen; Bst. d: die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung. Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung, von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Es müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2 - 5.1.4). 8.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantiert den Schutz des Familienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat ein Ausländer jedoch nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im vorliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 1.3.2). Bei Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine geschützte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je m.H.). In der Regel setzt dies voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig beziehungsweise pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt; im Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern sind umgekehrte Konstellationen denkbar (Urteil des BGer 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3). 8.3 Aus den in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen ärztlichen Bescheinigungen vom 23. Oktober 2021 ergibt sich, dass die Gesuchstellenden an gewissen gesundheitlichen Problemen leiden würden und regelmässige ärztliche Kontrollen benötigten, allerdings wurde dort ebenfalls vermerkt, sie seien fähig, ihren Alltag selbständig zu bestreiten (SEM pag. 80, 84). Dafür spricht auch ihre langjährige Freiwilligentätigkeit für eine «(...)-Stiftungsorganisation» (vgl. Schreiben vom 4. Oktober 2022 [SEM pag. 35, 37]). Die Gesuchstellerin ist überdies in der «(...)» tätig (SEM pag. 39). Weitere (aktuelle) medizinische Akten liegen nicht vor. Dass die Gesuchstellenden hilfsbedürftig wären, ergibt sich demnach nicht aus den Akten. Sie scheinen, soweit aus den Akten ersichtlich, in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben (SEM pag. 112 ff.), weshalb es ihnen möglich sein sollte, bei Bedarf externe Hilfe zu organisieren. Gründe für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegen keine vor. 8.4 Weiter kann zwar der Kontakt zwischen den Familienmitgliedern als eng beschrieben werden, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK vermag dies aber nicht begründen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass dem in der Schweiz lebenden Sohn der Gesuchstellenden, P._______, aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling eine Reise nach Sri Lanka zwar nicht möglich ist, er jedoch den Kontakt auf andere Weise pflegen (Telefon, Skype usw.) und sich als Inhaber eines Reisepasses für Flüchtlinge mit ihnen gegebenenfalls in einem Drittstaat treffen kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4119/2022 vom 28. März 2023 E. 6.4).

9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: