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F-4119/2022

F-4119/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-28 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 24. Mai 2022 ersuchte der türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1997), nachfolgend Gesuchsteller, bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 17 Tagen bei seiner in der Schweiz lebenden Mutter A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. C. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Juni 2022 mit Entscheid vom 16. August 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 16. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller das Schengen-Visum für einen Besuch bei der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2022 bis 4. Januar 2023 zu erteilen. Eventualiter sei ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Besuch vom 23. Dezember 2022 bis 4. Januar 2023 zu erteilen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 9. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest. G. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle der bisherigen Instrukti-onsrichterin die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen verstrichen ist, kann - aufgrund der Einreichung der Beschwerde - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom-men hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG).

E. 3.4 Voraussetzung zur Visumserteilung und Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4).

E. 3.5 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 3.6 Aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise müsse als hoch beurteilt werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region in der Türkei, aus welcher als Folge der dort in (sicherheits-) politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck anhalte. Ferner würden ihm in der Türkei keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen. Abgesehen vom eingereichten Familienregister bzw. einer Geburtsurkunde seien den Akten keine Angaben zu den familiären und persönlichen Verhältnissen zu entnehmen. Es sei zwar ersichtlich, dass er erwerbstätig sei. Seine berufliche Situation könne aber nicht als derart gefestigt erachtet werden, dass sie ihn von einer Emigration abzuhalten vermöchte, zumal er erst seit 2019 (recte: 2021) einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Unter diesen Umständen könne die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers nicht als gesichert erachtet werden. Daran vermöchten die Umstände, dass er im Jahr 2013 ein Schengen-Visum erhalten sowie in C._______ gelebt habe, nichts zu ändern.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, im Gegensatz zu einem grossen Teil der türkischen Bevölkerung verfüge der Gesuchsteller über eine unbefristete Anstellung in einem international tätigen Unternehmen und damit über ein regelmässiges Einkommen. Entsprechend sei seine berufliche Situation als gefestigt zu erachten. Zudem habe er in der Türkei ein breites familiäres und soziales Netz. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers nicht als gesichert erachtet werden könne. Dies umso mehr, als ihm bereits zweimal Schengen-Visa erteilt worden seien, wobei er jeweils fristgerecht ausgereist sei. Schliesslich liege eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vor, da sie aufgrund ihres Alters nicht in der Lage sei, in die Türkei zu reisen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufe, sei festzuhalten, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens durch das überwiegende öffentliche Interesse gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass es ihr nicht möglich sei, in die Türkei oder in ein anderes Land ausserhalb des Schengen-Raums zu reisen.

E. 4.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihnen nicht möglich, das Familienleben in der Türkei zu pflegen, da ihr Ehemann in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Sie selbst und ein Onkel des Gesuchstellers seien bereit, eine Garantiesumme für eine fristgerechte Ausreise zu hinterlegen.

E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist, bei welcher alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Im Dezember 2022 erhöhten sich die Verbraucherpreise um 64,3 Prozent. Obwohl die Inflationsrate im Vergleich zum Vormonat um 20% gesunken ist, steigen die Preise weiterhin rasant (vgl. Der Spiegel, Inflation in der Türkei sinkt deutlich - auf 64 Prozent, 3. Januar 2023, https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/tuerkei-inflation-sinkt-deutlich-auf-64-prozent-a-ea591456-8eb8-47a4-93ef-59b3494177a1, abgerufen am 16. März 2023). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen muss in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden. Bei einem Attentat auf einen Polizeiposten im September 2022 in der Provinz Mersin wurde eine Person getötet und zwei wurden verletzt. Am 13. November 2022 wurden in einer Einkaufsstrasse in Istanbul, wo der Gesuchsteller lebt, mehrere Personen getötet und zahlreiche verletzt (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html#edaa46b31, publiziert am 14. Februar 2023, abgerufen am 16. März 2023).

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise des Gesuchstellers aufgrund der allgemeinen Umstände in der Türkei als hoch einschätzt.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 5.5 Der 26-jährige Gesuchsteller ist ledig und lebt in Istanbul. Zwar ist eine gewisse familiäre Verwurzelung in der Türkei aufgrund seines dort lebenden Vaters, eines Onkels und zweier Cousins nicht zu verneinen. Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, die auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen lassen würden. Mit der Vor-instanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner persönlichen Situation keine Verpflichtungen hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.

E. 5.6 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seit September 2021 in einem 100% Pensum als (...) bei D.________ arbeitet. Gemäss einer Lohnabrechnung von April 2022 erzielt er ein Einkommen von 4'253 türkischen Lira (Fr. 204.-). Der Bestätigung der E._______ vom 20. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass er über ein Vermögen von 9'100 US-Dollar und 5'743 türkische Lira (Fr. 275.-) verfügt. Die Herkunft des Vermögensbetrags in US-Dollar ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es bleibt demnach unklar, ob es sich dabei um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder Unterstützungsleistungen handelt. Eine über eine längere Zeit erfolgte Dokumentation der Lohnzahlung mittels Lohnabrechnungen oder Bankauszügen erfolgte nicht. Die im April 2022 erhaltene Lohnzahlungen lässt jedenfalls nicht bereits auf solide berufliche Verhältnisse schliessen. Der Gesuchsteller wird denn auch gemäss einem Schreiben vom 3. November 2022 von seinem Onkel finanziell unterstützt. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, sie übernehme die Reise- und die Lebenshaltungskosten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 5.7 An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass sich der Gesuchsteller im Jahr 2013 mit einem Schengen-Visum in der Schweiz aufgehalten hat und fristgerecht ausgereist ist, nichts zu ändern. Die wirtschaftliche und politische Situation in der Türkei hat sich seither signifikant verschlechtert. Im Hinblick auf die Wiederausreise ist dieser frühere Besuchsaufenthalt daher nicht vergleichbar.

E. 5.8 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag die Bereitschaft der Beschwerdeführerin und eines Onkels des Gesuchstellers, eine Garantiesumme zu hinterlegen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, dem Gesuchsteller sei ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.

E. 6.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Abs. 5 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.3 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).

E. 6.4 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsteller wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, das Familienleben beziehungsweise familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 143 E. 2.2; BVGE 2011/48 E. 6.3.1), zumal die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass sie aufgrund ihres Alters nicht reisefähig sein sollte. Der Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und seinem Stiefvater, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, kann durch persönliche Treffen in einem Drittstaat oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Demzufolge bestehen keine Gründe, dem Gesuchsteller ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nathalie Schmidlin Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 21766917)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4119/2022 Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Katrin Mäder, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Am 24. Mai 2022 ersuchte der türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1997), nachfolgend Gesuchsteller, bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 17 Tagen bei seiner in der Schweiz lebenden Mutter A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. C. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Juni 2022 mit Entscheid vom 16. August 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 16. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller das Schengen-Visum für einen Besuch bei der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2022 bis 4. Januar 2023 zu erteilen. Eventualiter sei ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Besuch vom 23. Dezember 2022 bis 4. Januar 2023 zu erteilen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 9. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest. G. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle der bisherigen Instrukti-onsrichterin die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen verstrichen ist, kann - aufgrund der Einreichung der Beschwerde - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom-men hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). 3.4 Voraussetzung zur Visumserteilung und Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4). 3.5 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 3.6 Aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise müsse als hoch beurteilt werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region in der Türkei, aus welcher als Folge der dort in (sicherheits-) politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck anhalte. Ferner würden ihm in der Türkei keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen. Abgesehen vom eingereichten Familienregister bzw. einer Geburtsurkunde seien den Akten keine Angaben zu den familiären und persönlichen Verhältnissen zu entnehmen. Es sei zwar ersichtlich, dass er erwerbstätig sei. Seine berufliche Situation könne aber nicht als derart gefestigt erachtet werden, dass sie ihn von einer Emigration abzuhalten vermöchte, zumal er erst seit 2019 (recte: 2021) einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Unter diesen Umständen könne die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers nicht als gesichert erachtet werden. Daran vermöchten die Umstände, dass er im Jahr 2013 ein Schengen-Visum erhalten sowie in C._______ gelebt habe, nichts zu ändern. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, im Gegensatz zu einem grossen Teil der türkischen Bevölkerung verfüge der Gesuchsteller über eine unbefristete Anstellung in einem international tätigen Unternehmen und damit über ein regelmässiges Einkommen. Entsprechend sei seine berufliche Situation als gefestigt zu erachten. Zudem habe er in der Türkei ein breites familiäres und soziales Netz. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers nicht als gesichert erachtet werden könne. Dies umso mehr, als ihm bereits zweimal Schengen-Visa erteilt worden seien, wobei er jeweils fristgerecht ausgereist sei. Schliesslich liege eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vor, da sie aufgrund ihres Alters nicht in der Lage sei, in die Türkei zu reisen. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufe, sei festzuhalten, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens durch das überwiegende öffentliche Interesse gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass es ihr nicht möglich sei, in die Türkei oder in ein anderes Land ausserhalb des Schengen-Raums zu reisen. 4.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihnen nicht möglich, das Familienleben in der Türkei zu pflegen, da ihr Ehemann in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Sie selbst und ein Onkel des Gesuchstellers seien bereit, eine Garantiesumme für eine fristgerechte Ausreise zu hinterlegen. 5. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist, bei welcher alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Im Dezember 2022 erhöhten sich die Verbraucherpreise um 64,3 Prozent. Obwohl die Inflationsrate im Vergleich zum Vormonat um 20% gesunken ist, steigen die Preise weiterhin rasant (vgl. Der Spiegel, Inflation in der Türkei sinkt deutlich - auf 64 Prozent, 3. Januar 2023, https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/tuerkei-inflation-sinkt-deutlich-auf-64-prozent-a-ea591456-8eb8-47a4-93ef-59b3494177a1, abgerufen am 16. März 2023). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen muss in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden. Bei einem Attentat auf einen Polizeiposten im September 2022 in der Provinz Mersin wurde eine Person getötet und zwei wurden verletzt. Am 13. November 2022 wurden in einer Einkaufsstrasse in Istanbul, wo der Gesuchsteller lebt, mehrere Personen getötet und zahlreiche verletzt (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html#edaa46b31, publiziert am 14. Februar 2023, abgerufen am 16. März 2023). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise des Gesuchstellers aufgrund der allgemeinen Umstände in der Türkei als hoch einschätzt. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.5 Der 26-jährige Gesuchsteller ist ledig und lebt in Istanbul. Zwar ist eine gewisse familiäre Verwurzelung in der Türkei aufgrund seines dort lebenden Vaters, eines Onkels und zweier Cousins nicht zu verneinen. Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, die auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen lassen würden. Mit der Vor-instanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner persönlichen Situation keine Verpflichtungen hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 5.6 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seit September 2021 in einem 100% Pensum als (...) bei D.________ arbeitet. Gemäss einer Lohnabrechnung von April 2022 erzielt er ein Einkommen von 4'253 türkischen Lira (Fr. 204.-). Der Bestätigung der E._______ vom 20. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass er über ein Vermögen von 9'100 US-Dollar und 5'743 türkische Lira (Fr. 275.-) verfügt. Die Herkunft des Vermögensbetrags in US-Dollar ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es bleibt demnach unklar, ob es sich dabei um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder Unterstützungsleistungen handelt. Eine über eine längere Zeit erfolgte Dokumentation der Lohnzahlung mittels Lohnabrechnungen oder Bankauszügen erfolgte nicht. Die im April 2022 erhaltene Lohnzahlungen lässt jedenfalls nicht bereits auf solide berufliche Verhältnisse schliessen. Der Gesuchsteller wird denn auch gemäss einem Schreiben vom 3. November 2022 von seinem Onkel finanziell unterstützt. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, sie übernehme die Reise- und die Lebenshaltungskosten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 5.7 An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass sich der Gesuchsteller im Jahr 2013 mit einem Schengen-Visum in der Schweiz aufgehalten hat und fristgerecht ausgereist ist, nichts zu ändern. Die wirtschaftliche und politische Situation in der Türkei hat sich seither signifikant verschlechtert. Im Hinblick auf die Wiederausreise ist dieser frühere Besuchsaufenthalt daher nicht vergleichbar. 5.8 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag die Bereitschaft der Beschwerdeführerin und eines Onkels des Gesuchstellers, eine Garantiesumme zu hinterlegen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, dem Gesuchsteller sei ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. 6.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Abs. 5 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6.3 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). 6.4 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsteller wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, das Familienleben beziehungsweise familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 143 E. 2.2; BVGE 2011/48 E. 6.3.1), zumal die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass sie aufgrund ihres Alters nicht reisefähig sein sollte. Der Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und seinem Stiefvater, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, kann durch persönliche Treffen in einem Drittstaat oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Demzufolge bestehen keine Gründe, dem Gesuchsteller ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nathalie Schmidlin Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 21766917)