Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der aus der Türkei stammende A._______ (geb. […], nachfolgend: Be- schwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______ (geb. […], im Folgenden: Be- schwerdeführerin 2) und deren Tochter C._______ (geb. […], Beschwer- deführerin 3) leben in der (…) Provinz X.________. Am 17. Mai 2023 er- suchten sie beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Y._______ ansässigen Sohn bzw. Bruder D._______ (nachfolgend: Gast- geber beziehungsweise Beschwerdeführer 4; vgl. Akten der Vor- instanz [SEM act.] 3/284-287 und 3/320-323). Dieser ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung C. Er bestätigte in einem dazugehörigen Schreiben, die betreffenden Personen während ihres Besuchsaufenthalts an seinem Domizil zu beherbergen (SEM act. 3/368). B. Mittels Formular-Verfügungen vom 24. Mai 2023 lehnte das Generalkon- sulat in Istanbul die Visaanträge ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführenden 1-3 aus dem Schengen-Raum nicht als hinrei- chend gesichert erscheine (SEM act. 3/259, 3/293 und 3/325). C. Gegen diese Entscheide erhob der Gastgeber am 31. Mai 2023 Einspra- che (SEM act. 2/249, 2/251 und 2/253). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 9). D. Mit Entscheid vom 2. August 2023 wies das SEM die Einsprachen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Situation der eingeladenen Personen könnten das Risiko einer nicht anstandslosen Wie- derausreise in ihr Heimatland als gering erscheinen lassen. Dass die Be- schwerdeführerin 2 bereits einmal ein Visum besessen habe, ändere daran nichts, da sie damals allein in die Schweiz gereist sei (SEM act. 10). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2023 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Erteilung der Besuchervisa an die Be- schwerdeführenden 1-3.
F-4962/2023 Seite 3 Nebst weiteren Unterlagen waren der Eingabe Belege zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführerin 3 sowie des Gastgebers (Auszüge aus dem türkischen Grundbuch, Fahrzeugausweise, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Auszug aus dem schweizerischen Handelsregister) beigelegt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Mit Replik vom 14. Dezember 2023 hielten die Beschwerdeführenden am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Die Replik war mit weiteren Kontoauszügen sowie Übersetzungen der zu- vor in türkischer Sprache vorgelegten Beweismittel ergänzt (BVGer act. 9).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen. Sie sind als Verfügungsadressaten und der Be- schwerdeführer 4 als Gastgeber der eingeladenen Personen durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Sie sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von drei türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsa- che in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schen- gen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Be- sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmun- gen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs- abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsan- gehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen- gen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4).
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E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses – wie vorliegend – erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]).
E. 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusam- menhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewil- ligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Ge- währ für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden ha- ben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Ho- heitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten
F-4962/2023 Seite 6 Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurtei- lung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann ein Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus hu- manitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5 und 18). Dies lässt auf gefestigte berufliche und finanzielle Verhältnisse schliessen. Losgelöst von der sich für die Beschwerdeführerin 3 in abseh- barer Zeit eröffnenden Option des Erhalts eines sog. «grünen Passes» mit der damit verbundenen Möglichkeit der künftigen visumsfreien Einreise in Schengen-Staaten (siehe bspw. Beschwerdebeilage 6) hat sie im Bewilli- gungsverfahren im Übrigen stets angegeben, nur während der Schulferien, welche in der Türkei länger als hierzulande dauern, besuchsweise in die Schweiz kommen zu wollen. All dies spricht tendenziell eher für eine ter- mingerechte Wiederausreise.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Be- urteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einer- seits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individu- elle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreise- gesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begeg- nen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 5.2 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, auch wenn deren Wirtschaft infolge der Konsumausgaben der Bevölkerung derzeit ein Wachstum ausweist. Die Inflation bleibt sehr hoch, aber immer- hin verlangsamt sich der Preisanstieg. Inflationstreiber waren unter ande- rem Bekleidung, Gastronomie und die Schwäche der Landeswährung. Die Verbraucherpreise sind in jüngerer Vergangenheit stark gestiegen (im Ok- tober 2023 im Vergleich zum Vorjahresmonat bspw. um 61,36 Prozent). Gemäss Äusserungen der Chefin der Zentralbank sollten sich die türki- schen Verbraucher aber auf weitere Preissteigerungen in den kommenden Monaten einstellen. In den vergangenen zwölf Monaten hat die Lira zum Euro zudem massiv an Wert eingebüsst (vgl. Businessinsider.de, Phäno- men Türkei: Starkes Wachstum trotz Inflation und Lira-Verfall,
F-4962/2023 Seite 7 https://www.businessinsider.de/wirtschaft/phaenomen-tuerkei-starkes- wachstum-obwohl-inflation-lira-verfall/; abgerufen am 09.02.2024). Weiter- hin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Die bewaffneten Konflikte in den Nachbar- ländern Syrien und Irak können sodann, auch kurzfristig, Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben, insbesondere in den Grenzregionen. Trotz er- höhter Sicherheitsmassnahmen muss in allen Teilen des Landes grund- sätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Rei- sehinweise für die Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertre- tungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, publi- ziert am 2. Oktober 2023, abgerufen am 09.02.2024; ferner Urteile des BVGer F-5280/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3 oder F-4119/2022 vom
28. März 2023 E. 5.2).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei allgemein als hoch einschätzt. Allein auf- grund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtun- gen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derarti- gen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht re- gelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 5.4 Bei den eingeladenen Personen handelt es sich um den (…)-jährigen Vater und die (…)-jährige Mutter des Gastgebers sowie dessen (…)-jährige Schwester. Die Eltern des Gastgebers sind pensioniert. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass ihnen in ihrem Heimatland keine über das üb- liche Mass hinausgehenden familiären Verpflichtungen obliegen. Die mit- eingeladene Beschwerdeführerin 3 ist geschieden und Mutter eines min- derjährigen Kindes (geb. […]). Dieses steht unter ihrer Obhut, aber unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Es würde während des geplanten Be- suchsaufenthalts im Herkunftsland verbleiben. Zwar ist eine gewisse fami- liäre Verwurzelung in der Türkei von daher nicht zu verneinen; dem SEM ist aber insoweit beizupflichten, dass dies allein die Beschwerdeführenden
F-4962/2023 Seite 8 1-3 wohl nicht nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten ver- möchte. Jedenfalls gilt dies für die Beschwerdeführenden 1 und 2. Ent- sprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhält- nissen zu, in denen die eingeladenen Personen leben. Daran anknüpfend, gilt es gewisse Faktoren miteinzubeziehen, welche in diesem Einzelfall als relevant erscheinen.
E. 5.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Gastge- bers ist den Akten zu entnehmen, dass sie in dieser Hinsicht über eine ge- sicherte Existenz in ihrer Heimat verfügen. Für wirtschaftlich privilegierte Verhältnisse sprechen vor allem die Unterlagen, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 Eigentümer von fünf Immobilien ist. Sie befinden sich alle in der Hauptstadt der gleichnamigen (…) Provinz X._______. Auf einer der Liegenschaften stehen zwei fünfstöckige Betongebäude (noch nicht zur Nutzung stehende Baueinheit), eine zweite Liegenschaft soll für ein Gewerbeobjekt bestimmt sein. Bei den übrigen Immobilien handelt sich um unbebaute Grundstücke. Die Angaben des Eigentümers sind durch fünf Auszüge aus dem Grundbuch belegt (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeila- gen 7a-7e, Übersetzungen unter Beschwerdebeilagen 19a-19d). Wohl wurde der Südosten der Türkei im Februar 2023 von einem schweren Erd- beben heimgesucht. Die Stadt Y._______, die nicht im Epizentrum des Erd- bebens lag, ist gemäss Medienberichten allerdings relativ glimpflich davon- gekommen (vgl. etwa Berichte, Karten und Grafiken unter www.nzz.ch/the- men/Erdbeben, www.spiegel.de/ausland/erdbeben-in-der-tuerkei-und-sy- rien-ein-beben-so-gross-wie-deutschland-karten-und-grafiken oder tur- key.fes.de/e/erdbebenkatastrophe-im-suedosten-der-tuerkei, alle abgeru- fen im April 2024). Gemäss zwei nachgereichten Kontoauszügen verfügte der Beschwerdeführer 1 per Ende September 2023 sodann über ein Gut- haben von umgerechnet € 18’783.90. Die Herkunft der Ein- und Auszah- lungen ist auf den entsprechenden Belegen für die Zeitspanne ab Januar 2023 ersichtlich und enthält keine Auffälligkeiten (siehe Beschwerdebeila- gen 14/1 und 14/2). Ausserdem fährt er ein Fahrzeug der Marke Z._______ (Beschwerdebeilagen 8 und 20). Insoweit darf angenommen werden, dass die eingeladenen Personen durch das genannte Naturereignis nicht ihrer Lebensgrundlagen beraubt wurden. Die Vorinstanz liess hierzu in der Ver- nehmlassung lediglich verlauten, die Einkommens- und Vermögenswerte vermöchten die «Zweifel an der illegalen Migration» nicht aus dem Weg zu räumen, ohne konkret zu einzelnen Dokumenten oder zum Faktor Erdbe- ben Stellung zu nehmen (BVGer act. 7). Auch das Generalkonsulat in Is- tanbul sah sich hierzu nicht veranlasst. Hinzu kommt, dass der
F-4962/2023 Seite 9 Beschwerdeführer 1 das Amt des (…) innehat und (…) ist (Beschwerde- beilagen 9, 10 und 23). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Situation auf Seiten der Eltern des Gastgebers für türki- sche Verhältnisse über dem Durchschnitt bewegt. Überdies ist insbeson- dere der Beschwerdeführer 1 offenkundig gesellschaftlich aktiv und mit sei- nem Wohnort verbunden; er und seine Ehefrau sind mithin im Stande, in ihrer Herkunftsregion ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben zu füh- ren. Es handelt sich um Begebenheiten, welche geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.
E. 5.6 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 3 anbe- langt, so ist aktenmässig erstellt, dass sie seit dreizehn Jahren als (…) tätig ist und – inklusive (…) – ein monatliches Einkommen von TL 20'799.– er- zielt (umgerechnet zirka Fr. 690.–). Dies entspricht in etwa dem Doppelten des Medianeinkommens in der Türkei (vgl. hierzu Beschwerdebeilagen 2, 3 und 16). Des Weiteren ist sie Eigentümerin von Bauland mit einer Fläche von 1'000.50 Quadratmetern (siehe Grundbuchauszug, unter Beschwer- debeilagen 4 und 17), weist auf ihrem Bankkonto ein Guthaben von umge- rechnet Fr. 8’000.– aus (Stand anfangs Oktober 2023 gemäss Beschwer- debeilage 13) und besitzt einen Mittelklassewagen (Beschwerdebeilagen
E. 5.7 Zu beachten gilt es sodann die früher bewilligten Einreisen. Bezogen auf die Beschwerdeführerin 2 räumte das SEM in der angefochtenen Ver- fügung in diesem Zusammenhang zwar ein, dass sie bereits einmal im Be- sitze eines Visums gewesen sei, hielt aber dagegen, dass sie damals al- leine gereist sei. Diese Annahmen erweisen sich in zweifacher Hinsicht als unzutreffend. Aktenkundig ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2010 (vom 19. August bis 18. September), 2016 (vom 5. März bis 18. April) sowie 2022 (vom 14. Mai bis 27. Juni) in der Schweiz weilte und jeweils innerhalb der Gültigkeitsdauer der erteilten Visa wieder aus- reiste (vgl. SEM act. 3/296, 3/299 und 3/304). Ebenfalls unrichtig ist die
F-4962/2023 Seite 10 vorinstanzliche Feststellung, wonach die Mutter des Gastgebers alleine in die Schweiz reiste. Jedenfalls im Jahr 2016 war sie nachweislich mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer 1) unterwegs, wobei das Ehepaar frist- gerecht und anstandslos in die Türkei zurückkehrte (vgl. SEM act. 1/112 und 1/137). Sollte das Ziel des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerde- führerin 2 in einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz oder im Schen- genraum bestehen, hätten sie in der Vergangenheit hinreichend Gelegen- heit gehabt, dies mit entsprechenden Vorkehren umzusetzen, was nicht geschah. Bezogen auf das bisherige Verhalten der Eltern des Gastgebers spricht somit nichts gegen eine termingerechte Wiederausreise. Die Be- schwerdeführerin 3 hielt sich hingegen noch nie besuchshalber im Schen- gen-Raum auf (siehe aber E. 5.6 weiter vorne). Die negativen Einschätzungen der Schweizer Vertretung in Istanbul wiede- rum beruhen, soweit überhaupt konkret auf die Einzelfälle Bezug neh- mend, auf falschen Annahmen. So weilte auch der Beschwerdeführer 1, entgegen den Angaben in den dazugehörigen Aktennotizen (SEM act. 3/257, 3/291 und 3/327), wie eben dargetan, bereits einmal besuchshalber in der Schweiz. Zudem trifft nicht zu, dass eine frühere Einsprache nicht gutgeheissen wurde, im Gegenteil hat man der Beschwerdeführerin 2 den Besuchsaufenthalt im Frühjahr 2022 auf Einsprache hin bewilligt (vgl. SEM act. 1/214-242). Auch hierbei handelt es sich um Faktoren, welche die Ge- fahr einer Emigration mindern.
E. 5.8 Im Weiteren hat der Gastgeber im Verlaufe der kantonalen Abklärun- gen Garantieerklärungen über Fr. 30'000.– pro Person abgegeben (SEM act. 9/386, 9/391 und 9/392), wobei aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass er diese zumindest für eine Person ohne weiteres zu leisten ver- mag (SEM act. 9/387-390, ferner Beschwerdebeilagen 12 und 15). Vor die- sem Hintergrund fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wie- derausreise der Beschwerdeführenden und den in diesem Fall entstehen- den hohen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 E. 5.7; F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 7.4). Derweil der Beschwerdeführer 1 und die
F-4962/2023 Seite 11 Beschwerdeführerin 2 ihr ausländerrechtlich konformes Verhalten anläss- lich ihrer bisherigen Besuchsaufenthalte hierzulande mehrfach unter Be- weis gestellt haben, erhielt die Beschwerdeführerin 3 hierzu noch keine Gelegenheit, weshalb sich in ihrem Fall ein Vorgehen im beschriebenen Sinne rechtfertigt. Im Kontext der dargelegten, vergleichsweise günstigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse auf Seiten aller Be- schwerdeführenden sowie angesichts der Bereitschaft des Gastgebers, für allfällig entstehende Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten finan- ziell einzustehen und nötigenfalls als Sicherheit eine Kaution zu hinterle- gen, erscheint die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 vertretbar und die vorliegende Kons- tellation als insgesamt vergleichbar mit anderen Entscheiden, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erkannte (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 5.9 oder F-4590/2021 vom 2. De- zember 2022 E. 5.7, je m.H.). Somit sind den Beschwerdeführenden 1-3 die beantragten Visa unter der Auflage zu erteilen, dass für die Gewähr der Wiederausreise der Beschwerdeführerin 3 eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.– beim zuständigen kantonalen Migrationsamt bzw. auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen ist (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV).
E. 6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden 1-3 die Erteilung der Visa nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Be- schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt dem SEM zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa erfüllt sind (vgl. E. 4), beziehungsweise, ob die Kautionszahlung geleistet wurde.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- renden ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
F-4962/2023 Seite 12 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen.
E. 7.2 Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kos- tennote fest. Wird – wie vorliegend – keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen ist das Honorar nach Massgabe der ein- schlägigen Bestimmungen auf total Fr. 1’800.– (inkl. Auslagen) festzuset- zen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4962/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
- August 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 900.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800.– zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4962/2023 Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch Atakan Özçelebi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa für A._______, B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 2. August 2023. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende A._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______ (geb. [...], im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) und deren Tochter C._______ (geb. [...], Beschwerdeführerin 3) leben in der (...) Provinz X.________. Am 17. Mai 2023 ersuchten sie beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Y._______ ansässigen Sohn bzw. Bruder D._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer 4; vgl. Akten der Vor-instanz [SEM act.] 3/284-287 und 3/320-323). Dieser ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung C. Er bestätigte in einem dazugehörigen Schreiben, die betreffenden Personen während ihres Besuchsaufenthalts an seinem Domizil zu beherbergen (SEM act. 3/368). B. Mittels Formular-Verfügungen vom 24. Mai 2023 lehnte das Generalkonsulat in Istanbul die Visaanträge ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführenden 1-3 aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 3/259, 3/293 und 3/325). C. Gegen diese Entscheide erhob der Gastgeber am 31. Mai 2023 Einsprache (SEM act. 2/249, 2/251 und 2/253). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 9). D. Mit Entscheid vom 2. August 2023 wies das SEM die Einsprachen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Situation der eingeladenen Personen könnten das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise in ihr Heimatland als gering erscheinen lassen. Dass die Beschwerdeführerin 2 bereits einmal ein Visum besessen habe, ändere daran nichts, da sie damals allein in die Schweiz gereist sei (SEM act. 10). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Besuchervisa an die Beschwerdeführenden 1-3. Nebst weiteren Unterlagen waren der Eingabe Belege zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführerin 3 sowie des Gastgebers (Auszüge aus dem türkischen Grundbuch, Fahrzeugausweise, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Auszug aus dem schweizerischen Handelsregister) beigelegt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Mit Replik vom 14. Dezember 2023 hielten die Beschwerdeführenden am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Die Replik war mit weiteren Kontoauszügen sowie Übersetzungen der zuvor in türkischer Sprache vorgelegten Beweismittel ergänzt (BVGer act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen. Sie sind als Verfügungsadressaten und der Beschwerdeführer 4 als Gastgeber der eingeladenen Personen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Sie sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von drei türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.2 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, auch wenn deren Wirtschaft infolge der Konsumausgaben der Bevölkerung derzeit ein Wachstum ausweist. Die Inflation bleibt sehr hoch, aber immerhin verlangsamt sich der Preisanstieg. Inflationstreiber waren unter anderem Bekleidung, Gastronomie und die Schwäche der Landeswährung. Die Verbraucherpreise sind in jüngerer Vergangenheit stark gestiegen (im Oktober 2023 im Vergleich zum Vorjahresmonat bspw. um 61,36 Prozent). Gemäss Äusserungen der Chefin der Zentralbank sollten sich die türkischen Verbraucher aber auf weitere Preissteigerungen in den kommenden Monaten einstellen. In den vergangenen zwölf Monaten hat die Lira zum Euro zudem massiv an Wert eingebüsst (vgl. Businessinsider.de, Phänomen Türkei: Starkes Wachstum trotz Inflation und Lira-Verfall, https://www.businessinsider.de/wirtschaft/phaenomen-tuerkei-starkes-wachstum-obwohl-inflation-lira-verfall/; abgerufen am 09.02.2024). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können sodann, auch kurzfristig, Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben, insbesondere in den Grenzregionen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen muss in allen Teilen des Landes grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für die Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, publiziert am 2. Oktober 2023, abgerufen am 09.02.2024; ferner Urteile des BVGer F-5280/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3 oder F-4119/2022 vom 28. März 2023 E. 5.2). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei allgemein als hoch einschätzt. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.4 Bei den eingeladenen Personen handelt es sich um den (...)-jährigen Vater und die (...)-jährige Mutter des Gastgebers sowie dessen (...)-jährige Schwester. Die Eltern des Gastgebers sind pensioniert. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass ihnen in ihrem Heimatland keine über das übliche Mass hinausgehenden familiären Verpflichtungen obliegen. Die miteingeladene Beschwerdeführerin 3 ist geschieden und Mutter eines minderjährigen Kindes (geb. [...]). Dieses steht unter ihrer Obhut, aber unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Es würde während des geplanten Besuchsaufenthalts im Herkunftsland verbleiben. Zwar ist eine gewisse familiäre Verwurzelung in der Türkei von daher nicht zu verneinen; dem SEM ist aber insoweit beizupflichten, dass dies allein die Beschwerdeführenden 1-3 wohl nicht nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchte. Jedenfalls gilt dies für die Beschwerdeführenden 1 und 2. Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen die eingeladenen Personen leben. Daran anknüpfend, gilt es gewisse Faktoren miteinzubeziehen, welche in diesem Einzelfall als relevant erscheinen. 5.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Gastgebers ist den Akten zu entnehmen, dass sie in dieser Hinsicht über eine gesicherte Existenz in ihrer Heimat verfügen. Für wirtschaftlich privilegierte Verhältnisse sprechen vor allem die Unterlagen, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 Eigentümer von fünf Immobilien ist. Sie befinden sich alle in der Hauptstadt der gleichnamigen (...) Provinz X._______. Auf einer der Liegenschaften stehen zwei fünfstöckige Betongebäude (noch nicht zur Nutzung stehende Baueinheit), eine zweite Liegenschaft soll für ein Gewerbeobjekt bestimmt sein. Bei den übrigen Immobilien handelt sich um unbebaute Grundstücke. Die Angaben des Eigentümers sind durch fünf Auszüge aus dem Grundbuch belegt (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 7a-7e, Übersetzungen unter Beschwerdebeilagen 19a-19d). Wohl wurde der Südosten der Türkei im Februar 2023 von einem schweren Erdbeben heimgesucht. Die Stadt Y._______, die nicht im Epizentrum des Erdbebens lag, ist gemäss Medienberichten allerdings relativ glimpflich davongekommen (vgl. etwa Berichte, Karten und Grafiken unter www.nzz.ch/themen/Erdbeben, www.spiegel.de/ausland/erdbeben-in-der-tuerkei-und-syrien-ein-beben-so-gross-wie-deutschland-karten-und-grafiken oder turkey.fes.de/e/erdbebenkatastrophe-im-suedosten-der-tuerkei, alle abgerufen im April 2024). Gemäss zwei nachgereichten Kontoauszügen verfügte der Beschwerdeführer 1 per Ende September 2023 sodann über ein Guthaben von umgerechnet 18'783.90. Die Herkunft der Ein- und Auszahlungen ist auf den entsprechenden Belegen für die Zeitspanne ab Januar 2023 ersichtlich und enthält keine Auffälligkeiten (siehe Beschwerdebeilagen 14/1 und 14/2). Ausserdem fährt er ein Fahrzeug der Marke Z._______ (Beschwerdebeilagen 8 und 20). Insoweit darf angenommen werden, dass die eingeladenen Personen durch das genannte Naturereignis nicht ihrer Lebensgrundlagen beraubt wurden. Die Vorinstanz liess hierzu in der Vernehmlassung lediglich verlauten, die Einkommens- und Vermögenswerte vermöchten die «Zweifel an der illegalen Migration» nicht aus dem Weg zu räumen, ohne konkret zu einzelnen Dokumenten oder zum Faktor Erdbeben Stellung zu nehmen (BVGer act. 7). Auch das Generalkonsulat in Istanbul sah sich hierzu nicht veranlasst. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 das Amt des (...) innehat und (...) ist (Beschwerdebeilagen 9, 10 und 23). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Situation auf Seiten der Eltern des Gastgebers für türkische Verhältnisse über dem Durchschnitt bewegt. Überdies ist insbesondere der Beschwerdeführer 1 offenkundig gesellschaftlich aktiv und mit seinem Wohnort verbunden; er und seine Ehefrau sind mithin im Stande, in ihrer Herkunftsregion ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben zu führen. Es handelt sich um Begebenheiten, welche geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen. 5.6 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 3 anbelangt, so ist aktenmässig erstellt, dass sie seit dreizehn Jahren als (...) tätig ist und - inklusive (...) - ein monatliches Einkommen von TL 20'799.- erzielt (umgerechnet zirka Fr. 690.-). Dies entspricht in etwa dem Doppelten des Medianeinkommens in der Türkei (vgl. hierzu Beschwerdebeilagen 2, 3 und 16). Des Weiteren ist sie Eigentümerin von Bauland mit einer Fläche von 1'000.50 Quadratmetern (siehe Grundbuchauszug, unter Beschwerdebeilagen 4 und 17), weist auf ihrem Bankkonto ein Guthaben von umgerechnet Fr. 8'000.- aus (Stand anfangs Oktober 2023 gemäss Beschwerdebeilage 13) und besitzt einen Mittelklassewagen (Beschwerdebeilagen 5 und 18). Dies lässt auf gefestigte berufliche und finanzielle Verhältnisse schliessen. Losgelöst von der sich für die Beschwerdeführerin 3 in absehbarer Zeit eröffnenden Option des Erhalts eines sog. «grünen Passes» mit der damit verbundenen Möglichkeit der künftigen visumsfreien Einreise in Schengen-Staaten (siehe bspw. Beschwerdebeilage 6) hat sie im Bewilligungsverfahren im Übrigen stets angegeben, nur während der Schulferien, welche in der Türkei länger als hierzulande dauern, besuchsweise in die Schweiz kommen zu wollen. All dies spricht tendenziell eher für eine termingerechte Wiederausreise. 5.7 Zu beachten gilt es sodann die früher bewilligten Einreisen. Bezogen auf die Beschwerdeführerin 2 räumte das SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zwar ein, dass sie bereits einmal im Besitze eines Visums gewesen sei, hielt aber dagegen, dass sie damals alleine gereist sei. Diese Annahmen erweisen sich in zweifacher Hinsicht als unzutreffend. Aktenkundig ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2010 (vom 19. August bis 18. September), 2016 (vom 5. März bis 18. April) sowie 2022 (vom 14. Mai bis 27. Juni) in der Schweiz weilte und jeweils innerhalb der Gültigkeitsdauer der erteilten Visa wieder ausreiste (vgl. SEM act. 3/296, 3/299 und 3/304). Ebenfalls unrichtig ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Mutter des Gastgebers alleine in die Schweiz reiste. Jedenfalls im Jahr 2016 war sie nachweislich mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer 1) unterwegs, wobei das Ehepaar fristgerecht und anstandslos in die Türkei zurückkehrte (vgl. SEM act. 1/112 und 1/137). Sollte das Ziel des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 in einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz oder im Schengenraum bestehen, hätten sie in der Vergangenheit hinreichend Gelegenheit gehabt, dies mit entsprechenden Vorkehren umzusetzen, was nicht geschah. Bezogen auf das bisherige Verhalten der Eltern des Gastgebers spricht somit nichts gegen eine termingerechte Wiederausreise. Die Beschwerdeführerin 3 hielt sich hingegen noch nie besuchshalber im Schengen-Raum auf (siehe aber E. 5.6 weiter vorne). Die negativen Einschätzungen der Schweizer Vertretung in Istanbul wiederum beruhen, soweit überhaupt konkret auf die Einzelfälle Bezug nehmend, auf falschen Annahmen. So weilte auch der Beschwerdeführer 1, entgegen den Angaben in den dazugehörigen Aktennotizen (SEM act. 3/257, 3/291 und 3/327), wie eben dargetan, bereits einmal besuchshalber in der Schweiz. Zudem trifft nicht zu, dass eine frühere Einsprache nicht gutgeheissen wurde, im Gegenteil hat man der Beschwerdeführerin 2 den Besuchsaufenthalt im Frühjahr 2022 auf Einsprache hin bewilligt (vgl. SEM act. 1/214-242). Auch hierbei handelt es sich um Faktoren, welche die Gefahr einer Emigration mindern. 5.8 Im Weiteren hat der Gastgeber im Verlaufe der kantonalen Abklärungen Garantieerklärungen über Fr. 30'000.- pro Person abgegeben (SEM act. 9/386, 9/391 und 9/392), wobei aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass er diese zumindest für eine Person ohne weiteres zu leisten vermag (SEM act. 9/387-390, ferner Beschwerdebeilagen 12 und 15). Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Beschwerdeführenden und den in diesem Fall entstehenden hohen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 E. 5.7; F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 7.4). Derweil der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ihr ausländerrechtlich konformes Verhalten anlässlich ihrer bisherigen Besuchsaufenthalte hierzulande mehrfach unter Beweis gestellt haben, erhielt die Beschwerdeführerin 3 hierzu noch keine Gelegenheit, weshalb sich in ihrem Fall ein Vorgehen im beschriebenen Sinne rechtfertigt. Im Kontext der dargelegten, vergleichsweise günstigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse auf Seiten aller Beschwerdeführenden sowie angesichts der Bereitschaft des Gastgebers, für allfällig entstehende Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten finanziell einzustehen und nötigenfalls als Sicherheit eine Kaution zu hinterlegen, erscheint die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 vertretbar und die vorliegende Konstellation als insgesamt vergleichbar mit anderen Entscheiden, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erkannte (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 5.9 oder F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 E. 5.7, je m.H.). Somit sind den Beschwerdeführenden 1-3 die beantragten Visa unter der Auflage zu erteilen, dass für die Gewähr der Wiederausreise der Beschwerdeführerin 3 eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.- beim zuständigen kantonalen Migrationsamt bzw. auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen ist (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV).
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden 1-3 die Erteilung der Visa nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt dem SEM zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa erfüllt sind (vgl. E. 4), beziehungsweise, ob die Kautionszahlung geleistet wurde. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 7.2 Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf total Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. August 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: