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F-5280/2023

F-5280/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-15 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ (geboren [...], nachfol- gend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am (...) bei der schwei- zerischen Auslandvertretung in B._______ die Ausstellung eines Schen- gen-Visums für einen Besuchsaufenthalt (Nennung Dauer) bei seinem im Kanton C._______ wohnhaften (Nennung Verwandter) (nachfolgend: Be- schwerdeführer; vgl. SEM act. 7/123-125). A.b Mit Formular-Verfügung vom 21. Juni 2023 lehnte die Auslandvertre- tung den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise des Ge- suchstellers aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert er- scheine (SEM act. 7/128). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob der Beschwerdefüh- rer am 27. Juni 2023 Einsprache (SEM act. 6). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachver- halt vornehmen (SEM act. 8). In diesem Zusammenhang wurde der Be- schwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme zum Visumsgesuch des Gesuchstellers aufgefordert. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 nahm er Stellung (vgl. SEM act. 10). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 28. August 2023 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirtschaftliche Lage in der Herkunftsregion noch die allgemeine und persönliche Situation des Gesuchstellers würden Gewähr für eine fristgerechte und anstands- lose Wiederausreise in sein Heimatland bieten (SEM act. 12/150-154). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom

28. September 2023 und Ergänzung vom 10. Oktober 2023 stellte der Be- schwerdeführer die Begehren, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu- heben und dem Gesuchsteller das beantragte Schengen-Visum auszustel- len. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dabei kam sie zum Schluss, die Beschwerde erscheine nach summarischer

F-5280/2023 Seite 3 Prüfung der Sach- und Rechtslage als aussichtslos und forderte den Be- schwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

Dieser Aufforderung kam er am 31. Oktober 2023 nach.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber des Gesuchstellers durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann

F-5280/2023 Seite 4 die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus- sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schenge- ner Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als türkischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

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E. 4.2 Voraussetzungen zur Visumserteilung und zur Einreise sind unter an- derem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentli- che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in- ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie- der zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Be- hörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu be- legen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Auslandvertretung zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vorausset- zungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzun- gen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumsertei- lung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit- liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsange-

F-5280/2023 Seite 6 hörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).

E. 4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter an- derem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus sol- chen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun- gen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevorausset- zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederaus- reise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion und der persönlichen Verhältnisse der ein- geladenen Person als nicht genügend gewährleistet.

E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu stellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

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E. 5.3 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, auch wenn deren Wirtschaft infolge der Konsumausgaben der Bevölkerung derzeit ein Wachstum ausweist. Die Inflation bleibt sehr hoch, aber immer- hin verlangsamt sich der Preisanstieg. Inflationstreiber waren unter ande- rem Bekleidung, Gastronomie und die Schwäche der Landeswährung. Die Verbraucherpreise in der Türkei sind im Oktober 2023 um 61,36 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat gestiegen. Gemäss Äusserungen der Chefin der Zentralbank sollten sich die türkischen Verbraucher aber auf weitere Preissteigerungen in den kommenden Monaten einstellen. In den vergangenen zwölf Monaten hat die Lira zum Euro mehr als 60 Prozent an Wert eingebüsst (vgl. Businessinsider.de, Phänomen Türkei: Starkes Wachstum trotz Inflation und Lira-Verfall, https://www.businessinsi- der.de/wirtschaft/phaenomen-tuerkei-starkes-wachstum-obwohl-inflation- lira-verfall/; Tagesschau.de, Inflation in der Türkei weiterhin über 60 Pro- zent, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/tuerkei-inflation- leitzins-zentralbank-erdogan-100.html; beide abgerufen am 09.11.2023). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen zu De- monstrationen und Ausschreitungen kommen. Trotz erhöhter Sicherheits- massnahmen muss in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terro- ristischen Gefährdung ausgegangen werden. Bei einem Attentat auf einen Polizeiposten im September 2022 in der Provinz Mersin wurde eine Person getötet und zwei wurden verletzt. Am 13. November 2022 wurden in einer Einkaufsstrasse in Istanbul mehrere Personen getötet und zahlreiche ver- letzt. Am 1. Oktober 2023 wurden bei einem Selbstmordattentat vor dem Innenministerium in Ankara zwei Sicherheitskräfte verletzt (Eidgenössi- sches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für die Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, publiziert am

2. Oktober 2023, abgerufen am 09.11.2023).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch be- sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Ver- pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-

F-5280/2023 Seite 8 konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 5.5 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen (...)-jährigen, ledigen (Schüler), der zusammen mit seiner Mutter in D._______ lebt, welche nach der Scheidung vom Beschwerdeführer über das Sorgerecht und die Obhut der gemeinsamen Kinder verfügt. Der Gesuchsteller besucht nebst dem (Nennung Schule) eine (Nennung weitere Schule) in B._______ und beab- sichtigt, später in der Türkei (Nennung Studienrichtung) zu studieren. Der Gesuchsteller verfügt weder über ein Einkommen noch über eine Anstel- lung. Diesbezüglich kann fraglos nicht von einer massgeblichen berufli- chen Verankerung des Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen- Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich er- scheinen liesse. Über die weiteren Lebensverhältnisse in der Heimat sind weder den Gesuchsunterlagen noch der Rechtsmitteleingabe zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausge- gangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückblei- bende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten kön- nen, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies allenfalls in der Hoff- nung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter un- terstützen zu können.

E. 5.6 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte das SEM demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mithin fehlt es an einer unabding- baren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 3). Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung lediglich die Absichten des Gastes massgeblich sind, können doch Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren – in diesem Sinne auch die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Ab- gabe einer Garantieerklärung und Eröffnung eines Sperrkontos (vgl. Be- schwerde S. 4) –, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.).

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E. 5.7 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Soweit er sich auf das von der genannten Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist vorliegend zu prüfen, ob sich aus der Beziehung des Gesuchstellers zum in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer eine auf Art. 8 EMRK basierende völkerrechtliche Pflicht zur Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen beru- fen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesen- heitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwi- schen Beschwerdeführer und Gesuchsteller wird seit der Flucht des Erste- ren aus der Türkei im Jahr (...) nur über Kommunikationskanäle gepflegt, weshalb der Gesuchsteller den Beschwerdeführer in den Schulferien auch persönlich treffen möchte (vgl. Beschwerde S. 1). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Familienleben intakt ist und – soweit es die grosse Distanz zulässt – auch gelebt wird, so dass die Beziehung grundsätzlich den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch, das Familienleben in einem bestimmten Land zu leben (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienle- ben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontakt- pflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Eingeladenen – wenn auch nicht in der Türkei oder in der Schweiz – durch- aus anderweitig gepflegt werden. So erlaubt der türkische Reisepass Rei- sen in mehr als siebzig Länder ohne Visum (Vorteile des türkischen Pas- ses, https://antalyahomes.com/de/blog/leben-in-der-turkei/vorteile-des-tur- kischen-passes; In welche Länder kann ich mit meinem türkischen Pass visumfrei reisen?, https://timondro.de/immobilienerwerb/faq-tuerkische- staatsbuergerschaft/bewerbungspro-zess/in-welche-laender-kann-ich-mit- meinem-tuerkischen-pass-visumfrei-reisen; jeweils abgerufen am 09.11.2023). Es bestehen demzufolge auch keine Gründe, die es erlauben würden, dem Gesuchsteller ein humanitäres Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.5 hiervor).

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E. 6 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezah- lung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5280/2023 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Candan Enver, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 28. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am (...) bei der schweizerischen Auslandvertretung in B._______ die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt (Nennung Dauer) bei seinem im Kanton C._______ wohnhaften (Nennung Verwandter) (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. SEM act. 7/123-125). A.b Mit Formular-Verfügung vom 21. Juni 2023 lehnte die Auslandvertretung den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 7/128). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 Einsprache (SEM act. 6). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 8). In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme zum Visumsgesuch des Gesuchstellers aufgefordert. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 nahm er Stellung (vgl. SEM act. 10). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 28. August 2023 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirtschaftliche Lage in der Herkunftsregion noch die allgemeine und persönliche Situation des Gesuchstellers würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in sein Heimatland bieten (SEM act. 12/150-154). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 28. September 2023 und Ergänzung vom 10. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer die Begehren, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller das beantragte Schengen-Visum auszustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dabei kam sie zum Schluss, die Beschwerde erscheine nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam er am 31. Oktober 2023 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als türkischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzungen zur Visumserteilung und zur Einreise sind unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Auslandvertretung zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsange-hörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu stellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, auch wenn deren Wirtschaft infolge der Konsumausgaben der Bevölkerung derzeit ein Wachstum ausweist. Die Inflation bleibt sehr hoch, aber immerhin verlangsamt sich der Preisanstieg. Inflationstreiber waren unter anderem Bekleidung, Gastronomie und die Schwäche der Landeswährung. Die Verbraucherpreise in der Türkei sind im Oktober 2023 um 61,36 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat gestiegen. Gemäss Äusserungen der Chefin der Zentralbank sollten sich die türkischen Verbraucher aber auf weitere Preissteigerungen in den kommenden Monaten einstellen. In den vergangenen zwölf Monaten hat die Lira zum Euro mehr als 60 Prozent an Wert eingebüsst (vgl. Businessinsider.de, Phänomen Türkei: Starkes Wachstum trotz Inflation und Lira-Verfall, https://www.businessinsider.de/wirtschaft/phaenomen-tuerkei-starkes-wachstum-obwohl-inflation-lira-verfall/; Tagesschau.de, Inflation in der Türkei weiterhin über 60 Prozent, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/tuerkei-inflation-leitzins-zentralbank-erdogan-100.html; beide abgerufen am 09.11.2023). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen muss in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden. Bei einem Attentat auf einen Polizeiposten im September 2022 in der Provinz Mersin wurde eine Person getötet und zwei wurden verletzt. Am 13. November 2022 wurden in einer Einkaufsstrasse in Istanbul mehrere Personen getötet und zahlreiche verletzt. Am 1. Oktober 2023 wurden bei einem Selbstmordattentat vor dem Innenministerium in Ankara zwei Sicherheitskräfte verletzt (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für die Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, publiziert am 2. Oktober 2023, abgerufen am 09.11.2023). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.5 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen (...)-jährigen, ledigen (Schüler), der zusammen mit seiner Mutter in D._______ lebt, welche nach der Scheidung vom Beschwerdeführer über das Sorgerecht und die Obhut der gemeinsamen Kinder verfügt. Der Gesuchsteller besucht nebst dem (Nennung Schule) eine (Nennung weitere Schule) in B._______ und beabsichtigt, später in der Türkei (Nennung Studienrichtung) zu studieren. Der Gesuchsteller verfügt weder über ein Einkommen noch über eine Anstellung. Diesbezüglich kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung des Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Über die weiteren Lebensverhältnisse in der Heimat sind weder den Gesuchsunterlagen noch der Rechtsmitteleingabe zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies allenfalls in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 5.6 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte das SEM demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 3). Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung lediglich die Absichten des Gastes massgeblich sind, können doch Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren - in diesem Sinne auch die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Abgabe einer Garantieerklärung und Eröffnung eines Sperrkontos (vgl. Beschwerde S. 4) -, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). 5.7 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Soweit er sich auf das von der genannten Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist vorliegend zu prüfen, ob sich aus der Beziehung des Gesuchstellers zum in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer eine auf Art. 8 EMRK basierende völkerrechtliche Pflicht zur Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwischen Beschwerdeführer und Gesuchsteller wird seit der Flucht des Ersteren aus der Türkei im Jahr (...) nur über Kommunikationskanäle gepflegt, weshalb der Gesuchsteller den Beschwerdeführer in den Schulferien auch persönlich treffen möchte (vgl. Beschwerde S. 1). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Familienleben intakt ist und - soweit es die grosse Distanz zulässt - auch gelebt wird, so dass die Beziehung grundsätzlich den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch, das Familienleben in einem bestimmten Land zu leben (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Eingeladenen - wenn auch nicht in der Türkei oder in der Schweiz - durchaus anderweitig gepflegt werden. So erlaubt der türkische Reisepass Reisen in mehr als siebzig Länder ohne Visum (Vorteile des türkischen Passes, https://antalyahomes.com/de/blog/leben-in-der-turkei/vorteile-des-turkischen-passes; In welche Länder kann ich mit meinem türkischen Pass visumfrei reisen?, https://timondro.de/immobilienerwerb/faq-tuerkische-staatsbuergerschaft/bewerbungspro-zess/in-welche-laender-kann-ich-mit-meinem-tuerkischen-pass-visumfrei-reisen; jeweils abgerufen am 09.11.2023). Es bestehen demzufolge auch keine Gründe, die es erlauben würden, dem Gesuchsteller ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.5 hiervor).

6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: