Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 20. Juni 2023 ersuchte der türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1986, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Ausland- vertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 25. Juli 2023 bis zum 29. Juli 2023 bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 27. November 2023 ab. C. Mit Eingabe vom 30. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei ein Schengen-Visum zu erteilen. D. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh- rer am 19. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber und Bruder des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal der Gesuchsteller mit dem Visumsantrag nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
F-6659/2023 Seite 3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwvG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
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E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
F-6659/2023 Seite 5 Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4 Strittig ist, ob der türkische Gesuchsteller hinreichend Gewähr für eine frist- gerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.
E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.2 hiervor). Ein gewisser Schematismus kann in diesem Zusammenhang zwar nicht in Abrede gestellt werden. Visumsverweigerungen erfolgend aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vor- nahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Ge- samtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände des Ge- suchstellers Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssi- tuationen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls – grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Vi- sumerteilung.
E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
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E. 4.4 Der 38-jährige Gesuchsteller ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Ankara. Damit verfügt er über familiäre Verpflichtun- gen in der Türkei. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder sowie der Ehe- frau bildet für sich allein keine Garantie für eine anstandslose und fristge- rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaft- lichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Ver- bleib im Ausland entscheiden. Die vorübergehende Trennung einer Familie wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige (hier die Ehefrau und Kinds- mutter) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, das Kind sowie die Ehefrau später nachziehen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1; F-2363/2022 vom 22. August 2022 E. 6.5; je m.w.H.). Dass dem Gesuchsteller über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er in der Schweiz durch seinen hier lebenden Bruder und dessen Familie ein vorbe- stehendes familiäres Beziehungsnetz besitzt, was das Emigrationsrisiko viel eher noch erhöht.
E. 4.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass der Gesuchsteller als Angestellter einer (…) gemäss Lohnabrechnungen von März bis Mai 2023 ein monatliches Einkommen von 15'332 türkische Lira (Fr. 436.–) erzielte. Die auf den Gesuchsteller lautenden Bankkonten wei- sen ein Gesamtvermögen von 3'212.– türkische Lira (Fr. 91.35) und 39'717 Euro (Fr. 37'240.–) auf. Auffallend ist, dass sich das Vermögen des Ge- suchstellers von 26'000 Euro (Fr. 24'380.–) im Februar 2023 auf über 39'000 Euro (Fr. 36'570.–) im Juni 2023 erhöht hat. Die Herkunft des Geld- betrags in Euro ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder Unterstützungsleistun- gen handelt. Eine über eine längere Zeit erfolgte Dokumentation der Ein- kommensverhältnisse mittels Lohnabrechnungen und Bankkontoauszü- gen erfolgte nicht. Die von März bis Mai 2023 erhaltenen Lohnzahlungen lassen jedenfalls nicht auf solide berufliche Verhältnisse schliessen. Das geltend gemachte Eigentum an einer Immobilie blieb gänzlich unbelegt. Eine verlässliche Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse des Gesuchstellers ist somit nicht möglich. Vor diesem Hintergrund
– und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse ohnehin relativ geringe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verlo- ren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) – kann entgegen den Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene nicht von stabilen wirtschaftlichen
F-6659/2023 Seite 7 Verhältnissen ausgegangen werden, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, die schwierige wirtschaftliche Lage in der Türkei dürfe nicht zur An- nahme führen, dass türkische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist auf die Ausführungen zur schlech- ten Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Türkei zu verweisen (siehe E.
E. 5 Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht ausreichend gesichert. An dieser Einschät- zung vermögen die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungs- erklärung und die Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Der Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, kann durch persönliche Treffen in einem Drittstaat oder mittels elektroni- scher Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert.
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
F-6659/2023 Seite 8 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
F-6659/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6659/2023 Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 27. November 2023. Sachverhalt: A. Am 20. Juni 2023 ersuchte der türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1986, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 25. Juli 2023 bis zum 29. Juli 2023 bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 27. November 2023 ab. C. Mit Eingabe vom 30. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei ein Schengen-Visum zu erteilen. D. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber und Bruder des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal der Gesuchsteller mit dem Visumsantrag nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwvG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
4. Strittig ist, ob der türkische Gesuchsteller hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage. Im ganzen Land kann es wegen innenpolitischen Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html#eda1738ed, abgerufen am 01.02.2024). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, der in Ankara wohnhafte Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5280/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3 f.; F-941/2022 vom 21. April 2023 E. 5.3; je m.w.H.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Der 38-jährige Gesuchsteller ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Ankara. Damit verfügt er über familiäre Verpflichtungen in der Türkei. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder sowie der Ehefrau bildet für sich allein keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Die vorübergehende Trennung einer Familie wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige (hier die Ehefrau und Kindsmutter) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, das Kind sowie die Ehefrau später nachziehen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1; F-2363/2022 vom 22. August 2022 E. 6.5; je m.w.H.). Dass dem Gesuchsteller über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er in der Schweiz durch seinen hier lebenden Bruder und dessen Familie ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz besitzt, was das Emigrationsrisiko viel eher noch erhöht. 4.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass der Gesuchsteller als Angestellter einer (...) gemäss Lohnabrechnungen von März bis Mai 2023 ein monatliches Einkommen von 15'332 türkische Lira (Fr. 436.-) erzielte. Die auf den Gesuchsteller lautenden Bankkonten weisen ein Gesamtvermögen von 3'212.- türkische Lira (Fr. 91.35) und 39'717 Euro (Fr. 37'240.-) auf. Auffallend ist, dass sich das Vermögen des Gesuchstellers von 26'000 Euro (Fr. 24'380.-) im Februar 2023 auf über 39'000 Euro (Fr. 36'570.-) im Juni 2023 erhöht hat. Die Herkunft des Geldbetrags in Euro ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder Unterstützungsleistungen handelt. Eine über eine längere Zeit erfolgte Dokumentation der Einkommensverhältnisse mittels Lohnabrechnungen und Bankkontoauszügen erfolgte nicht. Die von März bis Mai 2023 erhaltenen Lohnzahlungen lassen jedenfalls nicht auf solide berufliche Verhältnisse schliessen. Das geltend gemachte Eigentum an einer Immobilie blieb gänzlich unbelegt. Eine verlässliche Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers ist somit nicht möglich. Vor diesem Hintergrund - und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse ohnehin relativ geringe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) - kann entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die schwierige wirtschaftliche Lage in der Türkei dürfe nicht zur Annahme führen, dass türkische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist auf die Ausführungen zur schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Türkei zu verweisen (siehe E. 4.2 hiervor). Ein gewisser Schematismus kann in diesem Zusammenhang zwar nicht in Abrede gestellt werden. Visumsverweigerungen erfolgend aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung.
5. Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht ausreichend gesichert. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung und die Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Der Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, kann durch persönliche Treffen in einem Drittstaat oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: