Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 18. Oktober 2021 ersuchten B._______ und ihr Ehemann, C._______, beide türkische Staatsangehörige, für sich und ihren Sohn D._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Istanbul um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen 14-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______, (nachfolgend: Gastgeber resp. Beschwerdeführer) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] SEM-act. 1, pag. 001-005 sowie act. 8, pag. 034-037 und pag. 061-064). B. Mit Formularverfügungen vom 25. Oktober 2021 wies die Schweizerische Vertretung in Istanbul die Gesuche mit der Begründung ab, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert (SEM-act. 8, pag. 029-032 und SEM-act. 10, pag. 118-121). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber für die Gesuchstellenden am 4. November 2021 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (SEM), worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den kantonalen Migrationsdienst übermittelte (SEM-act. 5). D. Am 27. Januar 2022 wies das SEM die Einsprache ab (SEM-act. 1). E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Gastgeber am 25. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa für die Gesuchstellenden (act. 1). F. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten (act. 6). G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines auf seinen Bruder ausgestellten Schengen-Visums mit Ausreisestempel ein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens (act. 9). Auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden, da eine Besuchsabsicht nach wie vor möglich erscheint und sich die Frage betreffend Visaerteilung somit erneut stellen könnte. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche türkischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird sodann verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden an und begründet dies zum einen mit den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Heimatregion und im Allgemeinen dem derzeitigen Druck, aus der Türkei nach Westeuropa zu reisen. Zum anderen würden den Gesuchstellenden keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen. So sei in persönlicher Hinsicht festzuhalten, dass die ganze Familie in die Schweiz einreisen wolle, weshalb keine Kernfamilie in der Türkei verbleibe. Auch gingen keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Verpflichtungen in der Türkei hervor. Es bestehe somit das Risiko, dass die Familie nicht anstandslos wieder ausreise (SEM-act 1, pag. 002-003).
E. 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Bruder, gleichzeitig Vater von B._______, auch in der Schweiz geboren sei und dennoch wieder in die Türkei ausgereist sei. Weitere Personen aus seinem familiären Umfeld und jenem von B.______ seien jeweils auch anstandslos wieder ausgereist. Auch der Ehemann von B._______ habe bereits einmal ein Visum erhalten und sei von Europa wieder zurück in die Türkei gereist. Weiter stimmten die Ausführungen, wonach die ganze Familie in die Schweiz reisen wolle, nicht. So blieben die Eltern der Familie zurück in der Türkei. Ferner sei auch die Würdigung der Vorinstanz, wonach sich aus dem angegebenen Beweismittel eines Geschäftes in der Türkei nichts ableiten lasse, nicht zutreffend. So laufe das angegebene Geschäft sehr gut und sei auch finanziell gut gestellt. Zusammengefasst und sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit die unzulängliche Feststellung des Sachverhalts und dessen falsche rechtliche Würdigung geltend.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien sind zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten oder in einem Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht vom Vorhandensein überzeugt ist, wobei es das Gegenteil als unwahrscheinlich betrachtet (Auer/ Binder in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 19.
E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 5.3 In allen grösseren Städten der Türkei kann es wegen innenpolitischen Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können kurzfristig Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben, vor allem in den Grenzgebieten. Im Südosten und Osten des Landes finden regelmässig Operationen der türkischen Streitkräfte gegen die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) statt. Die Sicherheitskräfte verfügen über die Möglichkeit, jederzeit die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land, vor allem in den grösseren Städten. Am 13. November 2022 wurden bei einer Explosion in einer Einkaufsstrasse in Istanbul mehrere Personen getötet und zahlreiche verletzt. Bei einem Attentat auf einen Polizeiposten im Distrikt Tece (Provinz Mersin) wurden am 26. September 2022 eine Person getötet und zwei verletzt (<https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html>, aktualisiert am 14. Februar 2023, abgerufen am 15. März 2023). Die Niedrigzinspolitik der türkischen Zentralbank führte zu einer Talfahrt der türkischen Lira, welche 2018 begonnen und sich insbesondere 2020 und auch 2021 fortgesetzt hatte. In den ersten Monaten 2022 hatten sich die Lira-Kurse kurzfristig auf tiefem Niveau stabilisiert. Im Mai und Juni 2022 kam es aber erneut zu einem starken Wertverlust. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 TL, so stand der Wechselkurs Mitte Juni 2022 bei 18 TL. Um den weiteren Verfall der Währung zu verhindern, hat die türkische Zentralbank vermehrt Fremdwährungen aus den eigenen Reserven verkauft, womit deren Bestand stark abgenommen hat. Die auf Druck der Regierung anhaltende lockere Geldpolitik der türkischen Zentralbank hat dazu geführt, dass sich die bereits im Dezember 2021 hohe Inflationsrate von 36,08 % per Mai 2022 verdoppelt hat. Die Inflation Research Group ENAG, ein Think Tank von unabhängigen Ökonomen und Experten, schätzt sie im Mai 2022 auf 160,8 %. Die Kaufkraft der türkischen Bevölkerung nimmt stark ab. Besonders spürbar ist der Preisanstieg in den folgenden Sektoren: Transport, Treibstoff wie Benzin (107.6 %), Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke (91.6 %) sowie Möbel und Haushaltsgeräte (82.1 %). Der Erzeugerindex stieg im Jahresvergleich 2022 per Mai 2022 auf 132,2 % (höchster Wert seit 1995), was darauf hindeutet, dass die Inflation weiter zunehmen wird (<https://www.seco.admin.ch/dam/seco/de/dokumente/Aussenwirtschaft/Wirtschaftsbeziehungen/L%C3%A4nderinformationen/Europa_Zentralasien/wirtschaftsbericht_tuerkei.pdf.download.pdf/Wirtschaftsbericht_Tuerkei_2020.pdf> besucht am 15.03.2023). Aufgrund der auch gerade kürzlich extrem stark gestiegenen Inflationsrate, der relativ hohen Arbeitslosigkeit sowie eines erhöhten Risikos von Armutsbetroffenheit von einkommensschwachen Personengruppen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei allgemein als hoch einschätzt.
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 5.5 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich den Akten zufolge um ein Ehepaar, welches gemeinsam mit ihrem jungen Kind (geb. [...] 2019) aus der Türkei in die Schweiz einreisen wollte. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer ausführt - die ältere Generation (Eltern der Ehegatten) in der Türkei verbleiben, bedeutet dies entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass nicht die ganze Kernfamilie in die Schweiz kommen würde. Selbst wenn die ältere Generation der Familie in der Türkei verbleibt, so würde dies die Gesuchstellenden als Kernfamilie nicht daran hindern, in die Schweiz zu reisen und hier zu bleiben. Es ist notorisch, dass die ältere Generation in ihrer alten, angestammten Umgebung verbleibt, während sich eine junge Familie ein neues Zuhause an einem anderen Ort, gegebenenfalls in einem anderen Land sucht. Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass B._______ in der Schweiz (Basel) geboren sei und erst nach 20 Jahren in die Türkei ausgereist sei. Zweck der Ausreise in die Türkei sei die Heirat mit C._______ gewesen. Daraus kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass B._______ in der Schweiz über ein grösseres persönliches Umfeld verfügt und deshalb das Risiko eines dauerhaften und widerrechtlichen Verbleibs in der Schweiz erfahrungsgemäss höher ist. Dies wird umso mehr, wenn eine gesuchstellende Person, wie B._______, ihre gesamte Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hatte. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu anderen Familienangehörigen, Verwandten und Freunden sind insofern unbehelflich, als nicht deren Verhalten, sondern das Verhalten der Gesuchstellenden massgebend ist. Entsprechend ist auch auf die nachträglich zu den Akten gegebene Visumskopie vom 24. Oktober 2022 (act. 9) nicht abzustellen, enthält sie doch Angaben über die Ein- und Ausreise eines Bruders des Beschwerdeführers und nicht zu B._______. Von erheblicher Relevanz ist dagegen die Tatsache, dass B._______ gemäss Selbstdeklaration arbeitslos ist (SEM-act. 8, pag. 035). Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass sich B._______ in der Schweiz den Zugang zum Arbeitsmarkt erhoffen könnte; umso mehr, als dass sie - nachdem sie vorab 20 Jahre in der Schweiz verbracht hatte - der deutschen Sprache ohne Weiteres mächtig sein dürfte. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Ehegatte von B._______, C._______, bereits einmal widerrechtlich in die Schweiz eingereist war und der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt wurde (SEM-act. 12, pag. 164). Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Vater von C._______ über ein Geschäft in der Türkei verfüge, welches keine finanziellen Probleme habe, nicht ausreichend, den behaupteten Ausreisewillen substantiiert zu begründen.
E. 5.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund der Familie durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Gesuchstellenden keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise geboten haben. Es liegt somit keine falsche Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 49 Bst. b VwVG vor.
E. 6 Da, wie erwähnt, gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG eine drittstaatsangehörige Person für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss; ansonsten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5) und die Einreise zu verweigern ist und die Gesuchstellenden diese Gewähr, wie oben dargelegt wurde, nicht erbringen konnten, erweist sich die angefochtene Verfügung auch als rechtmässig i.S.v. Art. 49 Bst. a VwVG, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig und kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG] SR 173.110). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 30. März 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Martin D. Küng Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-941/2022 Urteil vom 21. April 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Martin D. Küng. Parteien A._______, Beschwerdeführer Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______, C._______ und D._______, Sachverhalt: A. Am 18. Oktober 2021 ersuchten B._______ und ihr Ehemann, C._______, beide türkische Staatsangehörige, für sich und ihren Sohn D._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Istanbul um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen 14-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______, (nachfolgend: Gastgeber resp. Beschwerdeführer) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] SEM-act. 1, pag. 001-005 sowie act. 8, pag. 034-037 und pag. 061-064). B. Mit Formularverfügungen vom 25. Oktober 2021 wies die Schweizerische Vertretung in Istanbul die Gesuche mit der Begründung ab, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert (SEM-act. 8, pag. 029-032 und SEM-act. 10, pag. 118-121). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber für die Gesuchstellenden am 4. November 2021 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (SEM), worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den kantonalen Migrationsdienst übermittelte (SEM-act. 5). D. Am 27. Januar 2022 wies das SEM die Einsprache ab (SEM-act. 1). E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Gastgeber am 25. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa für die Gesuchstellenden (act. 1). F. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten (act. 6). G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines auf seinen Bruder ausgestellten Schengen-Visums mit Ausreisestempel ein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens (act. 9). Auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden, da eine Besuchsabsicht nach wie vor möglich erscheint und sich die Frage betreffend Visaerteilung somit erneut stellen könnte. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche türkischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird sodann verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4. 4.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden an und begründet dies zum einen mit den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Heimatregion und im Allgemeinen dem derzeitigen Druck, aus der Türkei nach Westeuropa zu reisen. Zum anderen würden den Gesuchstellenden keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen. So sei in persönlicher Hinsicht festzuhalten, dass die ganze Familie in die Schweiz einreisen wolle, weshalb keine Kernfamilie in der Türkei verbleibe. Auch gingen keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Verpflichtungen in der Türkei hervor. Es bestehe somit das Risiko, dass die Familie nicht anstandslos wieder ausreise (SEM-act 1, pag. 002-003). 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Bruder, gleichzeitig Vater von B._______, auch in der Schweiz geboren sei und dennoch wieder in die Türkei ausgereist sei. Weitere Personen aus seinem familiären Umfeld und jenem von B.______ seien jeweils auch anstandslos wieder ausgereist. Auch der Ehemann von B._______ habe bereits einmal ein Visum erhalten und sei von Europa wieder zurück in die Türkei gereist. Weiter stimmten die Ausführungen, wonach die ganze Familie in die Schweiz reisen wolle, nicht. So blieben die Eltern der Familie zurück in der Türkei. Ferner sei auch die Würdigung der Vorinstanz, wonach sich aus dem angegebenen Beweismittel eines Geschäftes in der Türkei nichts ableiten lasse, nicht zutreffend. So laufe das angegebene Geschäft sehr gut und sei auch finanziell gut gestellt. Zusammengefasst und sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit die unzulängliche Feststellung des Sachverhalts und dessen falsche rechtliche Würdigung geltend. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien sind zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten oder in einem Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht vom Vorhandensein überzeugt ist, wobei es das Gegenteil als unwahrscheinlich betrachtet (Auer/ Binder in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 19. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.3 In allen grösseren Städten der Türkei kann es wegen innenpolitischen Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können kurzfristig Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben, vor allem in den Grenzgebieten. Im Südosten und Osten des Landes finden regelmässig Operationen der türkischen Streitkräfte gegen die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) statt. Die Sicherheitskräfte verfügen über die Möglichkeit, jederzeit die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land, vor allem in den grösseren Städten. Am 13. November 2022 wurden bei einer Explosion in einer Einkaufsstrasse in Istanbul mehrere Personen getötet und zahlreiche verletzt. Bei einem Attentat auf einen Polizeiposten im Distrikt Tece (Provinz Mersin) wurden am 26. September 2022 eine Person getötet und zwei verletzt ( , aktualisiert am 14. Februar 2023, abgerufen am 15. März 2023). Die Niedrigzinspolitik der türkischen Zentralbank führte zu einer Talfahrt der türkischen Lira, welche 2018 begonnen und sich insbesondere 2020 und auch 2021 fortgesetzt hatte. In den ersten Monaten 2022 hatten sich die Lira-Kurse kurzfristig auf tiefem Niveau stabilisiert. Im Mai und Juni 2022 kam es aber erneut zu einem starken Wertverlust. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 TL, so stand der Wechselkurs Mitte Juni 2022 bei 18 TL. Um den weiteren Verfall der Währung zu verhindern, hat die türkische Zentralbank vermehrt Fremdwährungen aus den eigenen Reserven verkauft, womit deren Bestand stark abgenommen hat. Die auf Druck der Regierung anhaltende lockere Geldpolitik der türkischen Zentralbank hat dazu geführt, dass sich die bereits im Dezember 2021 hohe Inflationsrate von 36,08 % per Mai 2022 verdoppelt hat. Die Inflation Research Group ENAG, ein Think Tank von unabhängigen Ökonomen und Experten, schätzt sie im Mai 2022 auf 160,8 %. Die Kaufkraft der türkischen Bevölkerung nimmt stark ab. Besonders spürbar ist der Preisanstieg in den folgenden Sektoren: Transport, Treibstoff wie Benzin (107.6 %), Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke (91.6 %) sowie Möbel und Haushaltsgeräte (82.1 %). Der Erzeugerindex stieg im Jahresvergleich 2022 per Mai 2022 auf 132,2 % (höchster Wert seit 1995), was darauf hindeutet, dass die Inflation weiter zunehmen wird ( besucht am 15.03.2023). Aufgrund der auch gerade kürzlich extrem stark gestiegenen Inflationsrate, der relativ hohen Arbeitslosigkeit sowie eines erhöhten Risikos von Armutsbetroffenheit von einkommensschwachen Personengruppen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei allgemein als hoch einschätzt. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.5 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich den Akten zufolge um ein Ehepaar, welches gemeinsam mit ihrem jungen Kind (geb. [...] 2019) aus der Türkei in die Schweiz einreisen wollte. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer ausführt - die ältere Generation (Eltern der Ehegatten) in der Türkei verbleiben, bedeutet dies entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass nicht die ganze Kernfamilie in die Schweiz kommen würde. Selbst wenn die ältere Generation der Familie in der Türkei verbleibt, so würde dies die Gesuchstellenden als Kernfamilie nicht daran hindern, in die Schweiz zu reisen und hier zu bleiben. Es ist notorisch, dass die ältere Generation in ihrer alten, angestammten Umgebung verbleibt, während sich eine junge Familie ein neues Zuhause an einem anderen Ort, gegebenenfalls in einem anderen Land sucht. Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass B._______ in der Schweiz (Basel) geboren sei und erst nach 20 Jahren in die Türkei ausgereist sei. Zweck der Ausreise in die Türkei sei die Heirat mit C._______ gewesen. Daraus kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass B._______ in der Schweiz über ein grösseres persönliches Umfeld verfügt und deshalb das Risiko eines dauerhaften und widerrechtlichen Verbleibs in der Schweiz erfahrungsgemäss höher ist. Dies wird umso mehr, wenn eine gesuchstellende Person, wie B._______, ihre gesamte Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hatte. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu anderen Familienangehörigen, Verwandten und Freunden sind insofern unbehelflich, als nicht deren Verhalten, sondern das Verhalten der Gesuchstellenden massgebend ist. Entsprechend ist auch auf die nachträglich zu den Akten gegebene Visumskopie vom 24. Oktober 2022 (act. 9) nicht abzustellen, enthält sie doch Angaben über die Ein- und Ausreise eines Bruders des Beschwerdeführers und nicht zu B._______. Von erheblicher Relevanz ist dagegen die Tatsache, dass B._______ gemäss Selbstdeklaration arbeitslos ist (SEM-act. 8, pag. 035). Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass sich B._______ in der Schweiz den Zugang zum Arbeitsmarkt erhoffen könnte; umso mehr, als dass sie - nachdem sie vorab 20 Jahre in der Schweiz verbracht hatte - der deutschen Sprache ohne Weiteres mächtig sein dürfte. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Ehegatte von B._______, C._______, bereits einmal widerrechtlich in die Schweiz eingereist war und der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt wurde (SEM-act. 12, pag. 164). Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Vater von C._______ über ein Geschäft in der Türkei verfüge, welches keine finanziellen Probleme habe, nicht ausreichend, den behaupteten Ausreisewillen substantiiert zu begründen. 5.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund der Familie durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Gesuchstellenden keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise geboten haben. Es liegt somit keine falsche Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 49 Bst. b VwVG vor.
6. Da, wie erwähnt, gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG eine drittstaatsangehörige Person für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss; ansonsten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5) und die Einreise zu verweigern ist und die Gesuchstellenden diese Gewähr, wie oben dargelegt wurde, nicht erbringen konnten, erweist sich die angefochtene Verfügung auch als rechtmässig i.S.v. Art. 49 Bst. a VwVG, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig und kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG] SR 173.110). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 30. März 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Martin D. Küng Versand: